B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5303/2013
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Serbien,
vertreten durch Advokat Dieter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Serbien eigenen Angaben zufolge am
23. Juli 2013, reiste am 12. August 2013 in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Am 26. August 2013 wurde er im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte
ihn am 9. September 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, bis zu seinem achten Altersjahr
habe er in B._______ gelebt, danach in C._______(beides Provinz
D._______, Serbien). Ab Ende Januar/Anfang Februar 2013 sei er
mehrmals, meist in einem Park, von der Polizei kontrolliert und insgesamt
etwa zehn Mal auf den Posten mitgenommen worden. Manchmal sei er
bis zu fünf Stunden festgehalten worden. Er vermute, seine Mutter habe
Probleme, denn bei seinen Entlassungen hätten die Polizisten immer ge-
sagt, er solle die Mutter von ihnen grüssen. Am 28. Februars 2013 sei er
zusammen mit zehn Kollegen in einer Disco von der Polizei kontrolliert
worden. Als einziger sei er aufgefordert worden, sich auszuziehen. Er ha-
be dies nicht tun wollen, weshalb er auf den Posten mitgenommen wor-
den sei. Dort habe er sich weiter geweigert, der Aufforderung nachzu-
kommen, weshalb er eine Ohrfeige erhalten habe. Am 13. oder 14. Juli
2013 sei er bei einem Musikfest zusammen mit seinen Kollegen kontrol-
liert und aufgefordert worden, seine Kleider auszuziehen. Am Abend des
23. Juli 2013 habe ihm seine Mutter gesagt, sie würden in die Ferien fah-
ren. Sie seien nach E._______ gereist, wo ihm sein Mutter mitgeteilt ha-
be, dass sie nicht nach Serbien zurückkehren würden. Die Mutter habe
ihre Pässe weggeworfen.
B.
Mit Verfügung vom 12. September 2013 – eröffnet am 13. September
2013 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz. Gleichzeitig forderte es ihn auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Die editionspflichtigen Akten händigte es gemäss Aktenver-
zeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 20. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die ange-
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fochtene Verfügung sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei in Gutheissung der Be-
schwerde das Verfahren zur Vornahme einlässlicher Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Für den Fall des Unterliegens sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Verbeiständung
durch den unterzeichnenden Advokaten zu gewähren und es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) ist als Verfügungsad-
ressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und formgerechte eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und
Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann eine Verletzung von Bundesrecht, eine unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt, der Wegweisungsvollzug sei vorsorg-
lich auszusetzen und es sei ihm zu gestatten, sich für die Dauer des Be-
schwerdeverfahrens in der Schweiz aufzuhalten. Die Vorinstanz hat der
vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung bis zur Erledigung der Beschwerde
nicht in Frage steht. Die Anträge sind gegenstandslos.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
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Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
5.
Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
6.
Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Der Beschwerdefüh-
rer habe anlässlich der Befragungen in wesentlich Punkten der Asylbe-
gründung unterschiedlich ausgesagt. Er habe sich unvereinbar darüber
geäussert, ob er am Musikfestival verprügelt worden sei sowie den Ge-
schehensablauf des Vorfalles von Ende Februar 2013 unterschiedlich
dargelegt. Auch habe er widersprüchliche Angaben über die Anzahl und
das Datum der erhaltenen Schläge gemacht. Ebenso unvereinbar habe
er sich über den Verlust der Reisepässe geäussert. Schliesslich datiere
der in B._______ ausgestellte Geburtsschein nach dem Verlassen des
Heimatlandes, was gegen die Behauptung spreche, in B._______ keine
Verwandten zu haben.
7.
7.1 Entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht gibt es
kein besonderes Schnellverfahren und hat die Vorinstanz das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht ohne einlässliche Prüfung abgewiesen. Der
Beschwerdeführer wurde dem ordentlichen Asylverfahren entsprechend
im Empfangszentrum zur Person und anschliessend vom BFM ausführ-
lich zu den Asylgründen befragt. Aufgrund dieser Befragungen ergab sich,
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dass er offenkundig die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und einer
Wegweisung nichts entgegensteht. Weitere Abklärungen waren nicht er-
forderlich. Trifft das zu und kommt der Asylgesuchsteller aus einem ver-
folgungssicheren Heimat- oder Herkunftsstaat ("safe contry"), unterschei-
det sich das Verfahren vom Regelfall nur insoweit, als die Rechtsmittel-
frist fünf Arbeitstage statt 30 Tage beträgt (vgl. Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art.
40 und Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG). In der Beschwerdeschrift wird nicht
dargelegt, aufgrund welcher Anhaltspunkte weitere, über Art. 40 AsylG
hinausgehende Abklärungen hätten getätigt werden müssen. Solches ist
auch nicht ersichtlich. Demnach vermag der Beschwerdeführer aus die-
sen Ausführungen wie auch denjenigen zu den frauenspezifischen Ver-
folgungsgründen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
7.2
7.2.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, die Vorinstanz habe
den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
Diverse Sachverhaltsdarstelllungen seien nicht einlässlich genug abge-
klärt worden. Die dem Beschwerdeführer zugefügten Nachteile würden
mit den Asylgründen der Mutter in Zusammenhang stehen. Die Mutter
habe ihm allerdings nie gesagt, was genau geschehen sei.
7.2.2 Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein
falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Bewei-
se falsch gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demge-
genüber unvollständig, wenn nicht über alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände Beweis erhoben wurde (ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, Zürich 2013, 3. Aufl., Rz. 1043).
7.2.3 Asylsuchende sind verpflichtet, bei der Sachverhaltsfeststellung ak-
tiv mitzuwirken (BVGE 2011/27 E. 4.2 S. 539). Entsprechend werden sie
zu Beginn des Asylverfahrens auf diese Pflicht aufmerksam gemacht. Zur
Feststellung des Sachverhalts werden den Asylsuchenden anlässlich der
Anhörungen offene und konkrete Fragen gestellt, womit ihnen hinrei-
chend Raum zum Erzählen ihrer Asylgründe gewährt wird. Vorliegend hat
die Vorinstanz dies korrekt getan. Anlässlich der Befragungen, spätestens
aber ab Erhalt der angefochtenen Verfügung hätte der Beschwerdeführer
erkennen müssen, dass er die Beweggründe seiner Mutter zur Ausreise
kennen sollte. Es wäre ihm oblegen, sich bei der Mutter nach den Grün-
den für die Ausreise zu erkundigen und diese spätestens im Rechtsmit-
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telverfahren einzubringen. Solches hat der Beschwerdeführer nicht getan.
Aufgrund der vorliegenden Aktenlage ist der Sachverhalt als vollständig
erstellt zu erachten und kann dem vorliegenden Urteil zugrunde gelegt
werden. Die erhobene Rüge erweist sich somit als unzutreffend.
7.3 Weiter wird in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht, die Vorin-
stanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewen-
det und damit Bundesrecht verletzt. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung
ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im
Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich und damit nicht glaubhaft sind. Mit die-
sen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer in der Rechtsschrift
nicht auseinander. Einzig bringt er vor, der serbische Staat sei nicht wil-
lens, den nötigen Schutz zu gewähren, doch bleibt das Vorbringen ohne
konkrete Begründung, weshalb dies der Fall sein soll. Mit der Behauptung
eines fehlenden Schutzwillens vermag er aber im Hinblick auf das Glaub-
haftmachen seiner Vorbringen ohnehin nichts zu seinen Gunsten abzulei-
ten, ebenso wie aus dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sach-
verhalts. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vor-
instanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
8.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt aktuell weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 Abs. 1
AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
9.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
10.
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10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101].
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Entgegen seiner Ansicht kann er aus Art. 8 EMRK
nichts für sich abzuleiten. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung verschafft die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt
oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel (BGE 137 I 247 E. 4.1.1; BGE
130 II 281 E. 3.1 S. 285 f.). Der Einheit der Familie kann insoweit Rech-
nung getragen werden, als der Vollzug der Wegweisung der Familie ko-
ordiniert und allen Beteiligten ein gemeinsames Ausreisedatum angesetzt
wird. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
10.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der Beschwerdeführer
äussert sich in der Rechtsmitteleingabe nicht zur Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs. Um Wiederholungen zu vermeiden kann auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Vollzug
der Wegweisung erweist sich als zumutbar.
10.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung eines gülti-
gen Reisepapieres mitzuwirken, weshalb der Vollzug der Wegweisung im
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Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
BVGE 2008/34 E. 12).
11.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Danach kann die Be-
schwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel ver-
fügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreien und
wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, einen Anwalt bestellen,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass das Begehren des Beschwerdefüh-
rer als aussichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativen Voraus-
setzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der
unentgeltlichen Verbeiständung nicht erfüllt, weshalb den Gesuchen nicht
stattzugeben ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
12.3 Die übrigen prozessualen Anträgen (Erlass einer vorsorglichen
Massnahme sowie Antrag auf Gewährung des Replikrechts) werden mit
dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: