B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5304/2013
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Dieter R. Marty, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Tamile aus (…) mit letzter Wohnadresse (…),
verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…). Er flog
von Colombo nach Kuala Lumpur (Malaysia) und anschliessend weiter
nach Bangkok (Thailand). Danach reiste er am (…) auf dem Luftweg von
Kuala Lumpur nach Singapur und von dort weiter nach Mailand, wo er
sich bis am 25. Januar 2010 aufhielt. Gleichentags gelangte er mit einem
Personenwagen nach Vallorbe und suchte um Asyl nach. Er wurde am
10. Februar 2010 zur Person, zu den Gesuchsgründen und zum Reise-
weg befragt und am 24. Februar 2010 zu den Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er vor, für die LTTE (Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam) gearbeitet zu haben. Er fürchte sich deshalb
vor Repressalien der sri-lankischen Sicherheitskräfte und dass er denun-
ziert werden könnte, zumal auch sein Bruder, von dem er nicht wisse, ob
dieser im Krieg gefallen sei, für die LTTE kämpfe. Am (…) habe er sich
zusammen mit anderen Dorfbewohnern den Behörden gestellt. Er sei in
(…) gebracht worden. Bevor eine Einvernahme stattgefunden habe, sei
es seinem Onkel gelungen, ihn dort durch einen Mitarbeiter des CID
(Criminal Investigation Department) herauszuholen. Dieser Mitarbeiter
habe ihn nach (…) gebracht, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe.
Dann sei er ausgereist. Er sei sich sicher, dass er bei einem weiteren
Verbleib in Sri Lanka verhaftet worden wäre.
B.
Mit am 21. August 2013 eröffneter Verfügung vom 20. August 2013 stellte
das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 20. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
und beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und es sei auf sein Asylgesuch einzutreten und ihm die
Flüchtlingseigenschaft zuzubilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht be-
antragte er, den Beschwerdeentscheid in der Schweiz abwarten zu dür-
fen; weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung zu gewähren.
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D.
Der Instruktionsrichter verfügte am 2. Oktober 2013, der Beschwerdefüh-
rer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Über das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde zu einem späteren
Zeitpunkt entschieden. Der Beschwerdeführer habe eine Fürsorgebestä-
tigung einzureichen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung wies er ab.
E.
Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen; ins-
besondere ging auch keine Fürsorgebestätigung beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Der Beschwerdeführer ist als Verfü-
gungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG
und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Diese kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den ange-
fochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von derjenigen der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2007/41 E. 2
S. 529 f.).
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2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Ergeb-
nis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit alle Verfahren (auch solche im Voll-
zugsstadium) in Wiedererwägung, dies unbesehen der konkreten Um-
stände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei bekannt
gewordene Vorfälle zurück: Die sri-lankischen Behörden hatten tamilische
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin stellte
das BFM in Aussicht, nicht nur diese beiden Vorfälle, sondern auch eine
allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft ab-
zuklären. Das Bundesamt geht damit selbst davon aus, dass der Sach-
verhalt, wie er der angefochtenen Verfügung vom 20. August 2013
zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht
kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkre-
te Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei
es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt
(vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt
werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen
ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich
zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn
dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht tun (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). In casu
liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei
die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und
umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation
rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten,
was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich
entscheidet.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben; die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
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lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund dieser Sachlage zum heutigen Zeitpunkt nicht einzuge-
hen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Der Rechtsvertreter hat zwar keine Kostennote eingereicht, doch lässt
sich der Aufwand zuverlässig abschätzen. Unter Berücksichtigung der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) hat das BFM dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 20. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache wird zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Ent-
scheidung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
B._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
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