B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5305/2018
Ur t e i l vom 2 8 . S e p t embe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Constance Leisinger,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Natassia Gili.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Clivia Wullimann,
Clivia Wullimann & Partner, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).
E-5305/2018
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
A.a Der Beschwerdeführer, sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, reiste am 18. November 2015 in die Schweiz ein und ersuchte glei-
chentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl.
Im Wesentlichen trug er vor, seine ältere Schwester sei im Jahr 2010 im
Vanni-Gebiet anlässlich eines Besuchs bei Verwandten von der Armee
festgenommen und, wie er später erfahren habe, wegen Verdachts der Mit-
gliedschaft zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) inhaftiert wor-
den. Ungefähr im September 2015 sei ihr die Flucht nach C._______ ge-
lungen. Am 10. September 2015 habe sie ihn angerufen und vor allfälligen
Behelligungen wegen ihrer Flucht gewarnt. Gleichentags sei er von Solda-
ten zu Hause festgenommen, in ein nahegelegenes Camp gebracht, nach
dem Aufenthaltsort seiner Schwester befragt und geschlagen worden. Weil
er dabei eine Platzwunde am Kopf erlitten habe, sei er ins Spital gebracht
worden und habe am nächsten Tag von dort fliehen können, nachdem er
einen Wächter überwältigt und dabei verletzt habe. Nach einem vorüber-
gehenden Aufenthalt bei einem Freund in D._______ sei er aus Sri Lanka
ausgereist. Bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat befürchte er das glei-
che Schicksal zu erleben wie sein Vater, dem von den Behörden ein Bein
gebrochen worden sei, nachdem er sich über die Inhaftierung der Schwes-
ter erkundigt habe. Der ältere Bruder müsse gemäss telefonischer Aus-
kunft seiner Eltern einmal im Monat Unterschrift leisten und eine solche
Meldepflicht habe er bei einer Rückkehr auch zu erwarten.
A.b Mit Verfügung vom 24. Mai 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch we-
gen fehlender Glaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung
beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde ebenfalls
mangels Glaubhaftmachung der Asylvorbringen mit Urteil E-3699/2017
vom 24. August 2017 abgewiesen.
II.
B.
Am 23. November 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz
ein zweites Asylgesuch nach Art. 111c AsylG (SR 142.31) ein. Das SEM
überwies am 29. November 2017 das Gesuch zuständigkeitshalber zur Be-
handlung an das Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Behandlung als
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Seite 3
Revisionsgesuch. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2017 stellte das Bun-
desverwaltungsgericht fest, der Eingabe vom 23. November 2017 seien
keine Revisionsgründe zu entnehmen, weshalb die Eingabe an die Vo-
rinstanz retourniert wurde. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2017 schrieb
das SEM das Mehrfachgesuch gestützt auf Art. 111c Abs. 2 AsylG formlos
ab.
III.
C.
C.a Der Beschwerdeführer reichte am 7. März 2018 bei der Vorinstanz ein
weiteres Asylgesuch ein. Dieses begründet er im Wesentlichen damit, dass
er am 15. Februar 2018 in Ausschaffungshaft genommen worden sei. Auf-
grund der Inhaftierung würden (subjektive) Nachfluchtgründe vorliegen. In
den heimatlichen Printmedien sei über seine Verhaftung in der Schweiz
berichtet worden. Es seien dabei sein vollständiger Name sowie der Grund
für seinen Asylantrag genannt worden. Es werde auch erwähnt, dass er
gegen die Regierung sei. Dadurch habe er die Aufmerksamkeit des hei-
matlichen Staatsapparates auf sich gezogen. Weiter sei er bereits im Hei-
matland inhaftiert und gefoltert worden, da seine Schwester unter dem Ver-
dacht stehe, Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Damit stehe fest, dass er
im Falle der Ausschaffung bei der Einreise inhaftiert und gefoltert werde.
Mit dem Gesuch wurden ihn betreffende Dokumente eingereicht, bei wel-
chen es sich um eine Haftbestätigung vom 8. Oktober 2014, einen Haftbe-
fehl vom 20. Oktober 2015, eine behördliche Vorladung vom 22. Septem-
ber 2014 handeln soll. Überdies wurde ein Printmedienartikel ihn betref-
fend eingereicht. Im Mehrfachgesuch vom 7. März 2018 wurde subeventu-
aliter beantragt, die Eingabe sei als Revisionsgesuch zu behandeln.
C.b Am 13. März 2018 überwies das SEM das Gesuch zur Behandlung an
das Bundesverwaltungsgericht. Das Gesuch wurde teilweise, namentlich
hinsichtlich der den Beschwerdeführer betreffenden Dokumente aus dem
Jahr 2014/2015, unter dem Aspekt der Revision entgegengenommen und
mit Urteil E-1630/2018 vom 27. März 2018 abgewiesen. Im Entscheid
wurde unter anderem festgehalten, dass die eingereichten Dokumente als
Beweismittel revisionsrechtlich verspätet eingereicht worden seien (vgl.
a.a.O. E. 3.2 und E. 3.3). Das Bundesverwaltungsgericht kam sodann zum
Schluss, dass den in Kopie eingereichten Dokumenten an sich lediglich ein
geringer Beweiswert zukomme. An der Echtheit der Dokumente bestünden
zudem starke Zweifel, da die in den Dokumenten aufgeführten Daten nicht
E-5305/2018
Seite 4
mit den vom Beschwerdeführer angegebene Daten übereinstimmen wür-
den. Die Eingabe sei daher auch unter dem Aspekt völkerrechtlicher Voll-
zugshindernisse abzuweisen. Soweit das Bundesverwaltungsgericht die
Eingabe vom 7. März 2018 als Mehrfachgesuch qualifizierte, wurde dieses
der Vorinstanz zur weiteren Behandlung überwiesen.
C.c Das SEM nahm die Eingabe in der Folge, soweit die weiteren Gründe
betreffend, als neues Asylgesuch an Hand. Mit Verfügung vom 30. April
2018 stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen des Mehrfachgesuchs
seien nur noch die geltend gemachten Nachfluchtgründe zu behandeln und
als Beweismittel der Printmedienartikel über den Beschwerdeführer sowie
der eingereichte Medienbericht über Ausschreitungen in Sri-Lanka heran-
zuziehen.
Bezüglich des Printmedienartikels über den Beschwerdeführer sei festzu-
halten, dass nur eine schlecht lesbare Kopie vorliege. Weiter sei die For-
matierung des Artikels ungewöhnlich, da kein Blocksatz verwendet worden
sei. Dem Artikel könne ferner nicht entnommen werden, um welche Zeitung
es sich handle und an welchem Datum der Artikel erschienen sei. Der Me-
dienbericht sei unbeholfen verfasst und entspreche nicht der Sprache ei-
nes Journalisten. Auch inhaltlich vermöge der Artikel nicht zu überzeugen,
mithin würden erhebliche Zweifel an dessen Echtheit bestehen. Es könne
nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Fa-
milie diesen selber aufgesetzt und publizieren lassen hätten, falls der Arti-
kel überhaupt publiziert worden sein sollte. Weiter sei davon auszugehen,
dass sich die sri-lankischen Behörden auf Personen konzentrieren würden,
welche mit ihren politischen Aktivitäten aus der Masse der regimekritischen
sri-lankischen Staatsangehörigen hervortreten und als ernsthafte Bedro-
hung wahrgenommen würden. Den Akten seien keine Hinweise darauf zu
entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in qualifizierter Weise exilpo-
litisch betätigt habe. Es bestünden auch keine Anhaltspunkte für die An-
nahme, dass in seinem Heimatland aufgrund des Printmedienartikels
Massnahmen gegen ihn eingeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer
könne nicht aufzeigen, inwiefern bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat
von einer begründeten Furcht vor ernsthaften Nachteilen auszugehen sei.
Daran vermöge auch der Medienbericht über die jüngsten Ausschreitungen
in Sri Lanka nichts zu ändern.
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Seite 5
C.d Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht wurde mit Urteil E-3235/2018 vom 18. Juli 2018 abgewie-
sen. Das Bundesverwaltungsgericht stützte dabei die vorinstanzliche Auf-
fassung, dass an der Echtheit des vom Beschwerdeführer als Beweismittel
in Kopie eingereichten Printmedienartikels, welcher belegen solle, dass
über ihn berichtet worden sei und er in Sri Lanka die Aufmerksamkeit der
staatlichen Sicherheitsbehörden erweckt habe, erhebliche Zweifel bestün-
den. Auch seien keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass der
Beschwerdeführer aufgrund dieses Medienberichts in flüchtlingsrechtlich
relevanter Weise in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre.
IV.
D.
Mit Eingabe vom 2. August 2018 stellte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz ein weiteres Asylgesuch. Geltend gemacht wurde, dass am 21.
Juli 2018 in heimatlichen und internationalen Online- und Printmedien er-
neut über den Beschwerdeführer berichtet worden sei. Dabei sei folgender
Inhalt (sinngemäss) wiedergegeben worden: „Drei ehemalige LTTE-Mit-
glieder, welche ohne Aufenthaltsberechtigung sich in der Schweiz aufge-
halten haben, wurden durch die Schweizer Polizei verhaftet und inhaftiert.
Es handelt sich um E._______ ([…]), F._______ ([…]) und A._______
([…]). Zurzeit sind sie in einem Zürcher Gefängnis inhaftiert. Es wird be-
fürchtet, dass sie demnächst nach Sri Lanka ausgeschafft werden.“ Diese
Berichterstattung habe den Beschwerdeführer als ehemaliges LTTE-Mit-
glied geoutet. Aufgrund der Medienartikel sei der sri-lankische Geheim-
dienst auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden und habe seine
in seinem Heimatstaat lebende Familie aufgesucht, nach ihm gefragt und
seine Familie massiv bedroht und eingeschüchtert. Zur Untermauerung
seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien der betreffenden
sri-lankischen Medienberichte der Printzeitungen G._______ und
H._______ sowie des Onlineportals I._______ sowie eine deutsche Über-
setzung zu den Akten.
E.
Das SEM nahm die Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch
im Sinne von Art. 111b AsylG entgegen, wies es mit Verfügung vom 16. Au-
gust 2018 – eröffnet am 17. August 2018 – ab, verbunden mit der Feststel-
lung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des negativen Asylentscheids
vom 30. April 2018, der Erhebung einer Verfahrensgebühr von Fr. 600.–
E-5305/2018
Seite 6
und der Feststellung, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie-
bende Wirkung zu.
Zur Qualifizierung des Gesuchs als Wiedererwägungsgesuch führte die
Vorinstanz im Wesentlichen aus, nachträglich (d.h. nach Abschluss des or-
dentlichen Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht) entstandene
Beweismittel (im vorliegenden Fall neue Medienberichte in Online- und
Printmedien), welche vorbestandene Tatsachen belegen sollten und erheb-
lich seien, würden im Sinne eines qualifizierten Wiedererwägungsgesuch
entgegengenommen. In materieller Hinsicht hielt die Vorinstanz unter an-
derem fest, dass die vorgebrachten Tatsachen, namentlich die Inhaftierung
des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche in heimatlichen Print-
medien für Schlagzeilen gesorgt habe und die Aufmerksamkeit des sri-lan-
kischen Geheimdienstes auf sich gezogen habe, bereits Gegenstand des
Mehrfachgesuchs vom 7. März 2018 gebildet habe. Die Relevanz der neu
eingereichten Beweismittel erschliesse sich nicht. Die geltend gemachte
Bedrohung seiner Familie nach Erscheinen der Artikel sei zudem lediglich
eine Behauptung des Beschwerdeführers, deren Wahrheitsgehalt im Lichte
der bereits ergangenen Entscheide, in denen die Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers stets verneint worden sei, stark angezwei-
felt werden müsse.
F.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer – han-
delnd durch seine mandatierte Rechtsvertreterin – gegen den Wiedererwä-
gungsentscheid des SEM vom 16. August 2018 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht und beantragte, das SEM sei anzuweisen, das Gesuch
vom 2. August 2018 als Mehrfachgesuch entgegenzunehmen, dieses ma-
teriell zu prüfen und einen materiellen Asylentscheid zu erlassen. Zudem
sei die Schweizerische Vertretung in Colombo im Rahmen einer Bot-
schaftsabklärung zu beauftragen, die Umstände betreffend der Entführung
seines Bruders Ende August 2018 sowie die aktuelle Gefährdungslage des
Beschwerdeführers abklären zu lassen. Eventualiter sei ihm unter Aner-
kennung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz Asyl zu gewähren. Sub-
eventualiter sei wegen Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu ver-
fügen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei der Vollzug der Wegweisung
unverzüglich zu sistieren.
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Seite 7
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 18. September 2018 setzte das
Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Weg-
weisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
E-5305/2018
Seite 8
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
4.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in
Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb –
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizier-
ten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach
dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet
sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich
nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wie-
dererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden
(vgl. BVGE 2013/22 E. 6–13 S. 285 ff.).
4.3 Vorliegend reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2018 eine als
„Gesuch um Asylgewährung (Mehrfachgesuch) und Gesuch um superpro-
visorische Massnahme (Vollzugsstopp der Wegweisung/Ausschaffungs-
haft)“ betitelte Eingabe beim SEM ein, dies unter Beilage dreier Ausdrucke
in Kopie, bei welchen es sich um den Beschwerdeführer betreffende sri-
lankische Medienberichte der Zeitungen G._______ und H._______ sowie
des Onlineportals I._______ handeln soll. Eingereicht wurde sodann eine
deutsche Übersetzung. Er führte aus, dass am 21. Juli 2018, mithin nach
Erlass des letzten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts und vor dessen
Zustellung, in den genannten Medien ein Artikel über ihn publiziert worden
sei, der ihn namentlich und als ehemaliges Mitglied der LTTE nenne. Die
Vorinstanz ging in ihrem Entscheid davon aus, dass die eingereichten Do-
kumente erst nach dem Erlass des Urteils E-3235/2018 vom 18. Juli 2018
entstanden seien, jedoch einen Sachverhalt betreffen würden, welcher be-
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Seite 9
reits im vorangegangenen dritten Asylverfahren Gegenstand der Beurtei-
lung gebildet habe. Das Gesuch sei daher unter Verweis auf BVGE
2013/22, als (qualifiziertes) Widererwägungsgesuch anhand zu nehmen.
4.4 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass es sich bei der Eingabe vom
2. August 2018 nicht um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG
handelt, wie dies die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend
macht und in der Beschwerde entsprechend rügt. Das Vorliegen eines sol-
chen Mehrfachgesuchs wäre nur zur bejahen, wenn eine Veränderung der
Sachlage in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl geltend ge-
macht wird, die nach Rechtskraft des Asylentscheids eingetreten ist. Wenn,
wie im vorliegenden Fall, weitere Beweismittel in Form von Medienartikeln
beigebracht werden, die erst nach dem rechtskräftigen Entscheid entstan-
den sind, die jedoch dazu dienen sollen, vorbestandene Tatsachen zu be-
weisen, hat die Vorinstanz dies allenfalls unter dem Aspekt der Wiederer-
wägung zu berücksichtigen. Letztlich geht es vorliegend lediglich um eine
Akzentuierung der Beweismittel betreffend einen Sachverhalt, der bereits
im letzten Asylverfahren E-3235/2018 mit Urteil vom 18. Juli 2018 rechts-
kräftig als nicht flüchtlingsrechtlich relevant erachtet wurde. Die Vorinstanz
hat folglich die Eingabe richtigerweise als Wiedererwägungsgesuch nach
Massgabe der Bestimmung von Art. 111b AsylG qualifiziert und anhand ge-
nommen (vgl. dazu Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz]
BGG; vgl. ferner BVGE 2013/22).
Der Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren an die Vo-
rinstanz zur Prüfung als Asylgesuch zurückzuweisen, ist abzulehnen.
5.
5.1 Mit Blick auf die Aktenlage ist festzustellen, dass die Vorbingen im vo-
rinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene und die eingereichten
Beweismittel nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung in Bezug
auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen und insbesondere auch auf das Ge-
fährdungsprofil des Beschwerdeführers zu führen.
5.2 Zunächst kann bezüglich der mit dem Wiedererwägungsgesuch vom
2. August 2018 eingereichten Kopien eines Online- und zweier Printmedi-
enartikel festgehalten werden, dass diese Beweismittel nur in Kopie einge-
reicht wurden, schlecht beziehungsweise teilweise nicht leserlich sind und
ihnen daher von vornherein nur ein geringer Beweiswert zukommt. Der
Beilage 2 kann zwar entnommen werden, dass es sich um eine Kopie einer
Zeitschrift G._______ handelt. Die auf der Seite abgebildeten Artikel sind
E-5305/2018
Seite 10
jedoch weder leserlich noch ist erkenntlich, bei welchem der in tamilischer
Schrift verfassten Beiträge es sich um den den Beschwerdeführer betref-
fenden handeln soll. Das Erscheinungsdatum dieses Mediums ist zudem
nicht leserlich. Zudem ist der Beilage 3 weder das Datum noch der Name
der Zeitung (gemäss Beschwerdeschrift: H._______) zu entnehmen. Es
wurde sodann lediglich eine deutsche nach Wortlaut der Rechtsvertreterin
„sinngemässe“ (vgl. Beschwerde S. 4) Übersetzung für die drei Dokumente
eingereicht, welche überdies offensichtlich nicht von einem diplomierten
Übersetzer vorgenommenen wurde. Ob daher der Inhalt der Übersetzung
mit dem Textwortlaut der Kopien übereinstimmt, erscheint fraglich, wird
doch ausgeführt, drei ehemalige LTTE-Mitglieder seien in der Schweiz in-
haftiert, weil sie sich ohne Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz aufhal-
ten würden. Der Beschwerdeführer hat jedoch im Rahmen seines Asylver-
fahrens nie geltend gemacht, ein ehemaliges LTTE-Mitglied zu sein. In die-
sem Zusammenhang kann im Übrigen auf das bereits im letzten Asyl- und
Beschwerdeverfahren Erläuterte verwiesen werden, wonach gemäss
Vorinstanz und Bundesverwaltungsgericht erhebliche Zweifel an der Au-
thentizität des damals eingereichten Printmedienartikels bestanden
(vgl. Verfügung des SEM vom 30. April 2018, S. 3; Urteil des BVGer E-
3235/2018 vom 18. Juli 2018 E. 5). Insgesamt bestehen auch in diesem
Verfahren erhebliche Zweifel an der Echtheit der Printmedienartikel.
5.3 Was den Artikel auf dem Onlineportal I._______ anbelangt, ist dieser
Artikel unter dem in der Beschwerde angegebenen link abrufbar. Beim
I._______portal handelt es sich nach Erkenntnissen des Gerichts nicht um
ein regimekritisches Portal. Es erschliesst sich dem Gericht der Sinn einer
derartigen Berichterstattung auf der Plattform der tamilischen Community
nicht. Hierzu wird auch von Seiten des Beschwerdeführers nichts ausge-
führt. Ungeachtet dessen ist aber festzuhalten, dass die bereits im voran-
gehenden Asyl- und Beschwerdeverfahren geltend gemachte Profilver-
schärfung durch die Berichterstattung im Rahmen der Verfügung des SEM
vom 30. April 2018 und dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-3235/2018 vom 18. Juli 2018 eine umfassende Prüfung und Würdigung
erfahren hat. Dabei wurde dem Beschwerdeführer ein politisch relevantes
Profil abgesprochen. So vermag auch vorliegend das Vorbringen, der Be-
schwerdeführer sei in sri-lankischen Online- und Printmedien mit vollstän-
digem Namen und unter Verweis auf seinen Aufenthaltsstatus und seine
Inhaftierung in der Schweiz (Ausschaffungshaft) genannt worden, nicht zu
genügen, um eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer
Rückkehr in seinen Heimatstaat zu begründen. Die sri-lankischen Behör-
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den richten ihren Fokus bekanntermassen auf Personen, die mit ihren po-
litischen Aktivitäten aus der Masse der zahlreichen regimekritischen sri-
lankischen Staatsangehörigen hervorstechen und als ernsthafte Bedro-
hung für die sri-lankische Regierung wahrgenommen werden. Massge-
bend ist dabei nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Er-
kennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern eine öffentliche Exponie-
rung, die aufgrund der politischen Vergangenheit und der Persönlichkeit
des Betroffenen, der Form des regimekritischen Auftritts und des Inhalts
der in der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck er-
weckt, die Person stelle eine Gefahr für das politische System Sri Lankas
dar. Die mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 2. August 2018 eingereich-
ten Medienartikel sind, selbst bei unterstellter Authentizität, nicht geeignet,
das Risikoprofil des Beschwerdeführers in obigem Sinne zu verschärfen,
dass er in den Fokus der sri-lankischen Sicherheitsbehörden geraten
würde, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer auch nach eigenem
Bekunden in seiner Person zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Hei-
matstaat offensichtlich kein LTTE-Profil aufwies und ein solches auch wäh-
rend seines Aufenthalts in der Schweiz nicht entwickelt hat.
5.4 In Bezug auf das Vorbringen, die im Heimatstaat verbliebene Familie
sei im Nachgang zur Publizierung dieser Medienartikel vom sri-lankischen
Geheimdienst zum Beschwerdeführer befragt und bedroht worden, kann
zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung vom 16. August 2018,
S. 2). Der Beschwerdeführer hat diesbezüglich weder im vorinstanzlichen
Verfahren noch auf Beschwerdeebene eine Gefährdungssituation substan-
ziiert.
5.5 Unter diesen Umständen besteht für das Gericht auch kein Anlass zur
Anordnung der beantragten Botschaftsabklärung im Heimatstaat des Be-
schwerdeführers.
6.
Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit dem
eingereichten Rechtsmittel zu einer anderen Beurteilung der vorinstanzli-
chen Verfügung im Hinblick auf das Vorliegen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu führen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
E-5305/2018
Seite 12
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Auf die
Eventualanträge, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und dem Be-
schwerdeführer sei Asyl zu gewähren ist mangels Beschwerdegegenstand,
welcher sich nach der jeweils angefochtenen Verfügung bestimmt, nicht
einzutreten.
8.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde als gegenstandslos erweist.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Natassia Gili
Versand: