Abtei lung V
E-5306/2009/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, angeblich geboren _______,
alias,
B._______, geboren _______
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5306/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 24. August
2008 aus seinem Heimatland ausreiste, auf dem Landweg über ihm
unbekannte Länder am 3. Oktober 2008 in die Schweiz gelangte und
gleichentags hier um Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Chiasso vom 17. Oktober 2008 sowie der direkten Anhörung
durch das BFM vom 16. Juli 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen vorbrachte, das Haus, in dem er zusammen mit sei-
nem Bruder und seiner Grossmutter gewohnt habe, sei anlässlich der
kriegerischen Ereignisse in Süd-Ossetien vom August 2008 niederge-
brannt, worauf er einige Tage bei Nachbarn untergekommen sei und
sich - zusammen mit seinem Bruder - zur Ausreise aus seinem Hei-
matland entschlossen habe,
dass er nie einen Reisepass noch eine Identitätskarte besessen habe
und nicht wisse, mit welchen Dokumenten er gereist sei, da er sich auf
der Reise einer Sportmannschaft angeschlossen habe und der Leiter
der Mannschaft jeweils die Dokumente vorgewiesen habe,
dass im Auftrag des BFM eine radiologische Untersuchung der Hand-
knochen des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, die ein Skelet-
talter des Beschwerdeführers von über 18 Jahren ergeben hat,
dass dem Beschwerdeführer zu diesem Ergebnis das rechtliche Gehör
gewährt wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. August 2009 - eröffnet am
17. August 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe die von ihm behauptete Minderjährigkeit nicht
glaubhaft zu machen vermocht,
dass vielmehr das Ergebnis der Handknochenanalyse, das äussere
Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sowie weitere Indizien auf
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dessen Volljährigkeit schliessen liessen und er auch in Bezug auf sein
Alter widersprüchliche Angaben gemacht habe,
dass es sich bei dieser Sachlage rechtfertige, von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz aus-
zugehen und hinzuzufügen sei, dass er die Volljährigkeit, würde man
seinen Angaben folgen, zwei Monate nach seiner Einreise ohnehin er-
reicht hätte,
dass der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das
Nichtvorlegen von Reise- oder Identitätspapieren anzugeben vermöge,
dass vermutet werden müsse, dass er über Identitätspapiere verfüge,
diese jedoch nicht eingereicht hat, um sowohl seine wahre Identität
als auch seine Herkunft zu verschleiern,
dass auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Gründen des
Verlassens seines Heimatlandes nicht glaubhaft seien, da die Schilde-
rungen über den Hausbrand äusserst vage und allgemein ausgefallen
seien, sich in wenigen kurzen, stereotypen Sätzen erschöpfen würden
und er sich nicht an den Namen der Nachbarn habe erinnern können,
bei denen er nach dem angeblichen Hausbrand Zuflucht gefunden
habe,
dass abgesehen von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen die-
se auch der Asylrelevanz entbehren würden, hingen sie doch mit den
nunmehr beendeten kriegerischen Auseinandersetzungen im August
2008 zusammen, denen auch die individuelle Zielgerichtetheit fehlen
würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass daraus in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz folge,
dass vorliegend keine Gründe ersichtlich seien, die dem Vollzug der
Wegweisung entgegenstehen würden,
dass bezüglich der Erwägungen im Einzelnen auf die angefochtene
Verfügung des BFM vom 13. August 2009 verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2009 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragt, die Verfügung vom 13. August 2009
sei vollumfänglich aufzuheben, es sei sein Asylgesuch vom 3. Oktober
2008 materiell zu überprüfen, indem die Angelegenheit an das BFM
zwecks Neubearbeitung weitergeleitet werde, eventualiter sei das Be-
schwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bis zur Volljäh-
rigkeit des Beschwerdeführers beziehungsweise des Bruders des Be-
schwerdeführers N 515 272 zu sistieren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersuchte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 25. August 2009 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass vorab in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist,
dass die angebliche Minderjährigkeit des Beschwerdeführers im Zeit-
punkt seiner Einreise in die Schweiz nicht glaubhaft gemacht wurde,
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dass bei der Beurteilung der Frage, ob das angegebene Alter glaub-
haft erscheint, im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung
sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der
betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. EMARK
2004 Nr. 30 E. 5.3.4. S. 210) und dabei der Grundsatz der freien Be-
weiswürdigung gilt,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätspapiere vorgelegt hat,
noch in den Befragungen seine Minderjährigkeit glaubhaft machen
konnte,
dass diese Erkenntnis auch durch seine widersprüchlichen Angaben
zu seinem Alter verstärkt werden,
dass auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann und der Rechtsmitteleingabe
keine stichhaltigen Entgegnungen entnommen werden kann,
dass in Anbetracht dieser Umstände die Vorinstanz zu Recht von der
Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und auf die Bei-
ordnung einer Vertrauensperson verzichtet hat,
dass nicht nachvollziehbar erscheint, wenn in der Rechtsmitteleingabe
selbst in Bezug auf die direkte Anhörung des BFM vom 16. Juli 2009
noch die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers geltend gemacht
wird, hätte er doch gemäss seiner eigenen Altersangabe am 7. De-
zember 2008 die Volljährigkeit erreicht,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
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dass der Beschwerdeführer es unterliess, im Moment der Einreichung
seines Asylgesuches beziehungsweise innert 48 Stunden danach ein
Dokument zu seiner zweifelsfreien Identifizierung (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1-5.2 S. 65 ff.) abzugeben,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dar-
gelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitäts-
papieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass angesichts der stereotypen, unsubstanziierten und realitätsfrem-
den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Reise in die
Schweiz als unglaubhaft erachtet werden muss, dass er in der geschil-
derten Weise ohne Reisepapiere gereist ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Ausführungen des
Beschwerdeführers vielmehr davon ausgeht, dass er im Besitze au-
thentischer Identitätspapiere ist, welche er jedoch innert 48 Stunden
und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aus-
händigte, zumal in der Beschwerde keine überzeugende Erklärung an-
geboten wird, die allenfalls zu einer anderen Beurteilung führen könn-
te,
dass im Übrigen aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entspre-
chender Dokumente die Identität des Beschwerdeführers bis heute
nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklä-
rungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass vorliegend aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Direk-
tanhörung vom 16. Juli 2009 präsentierte, unter Verzicht auf zusätzli-
che tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer
bloss summarischen Prüfung der Schluss gezogen werden konnte, er
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und ebenso offen-
kundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse ent-
gegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5.
und 5.6.),
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dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit offen-
sichtlich flüchtlingsrechtlich nicht relevant,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu wesentlichen Punk-
ten seiner Vorbringen überaus oberflächlich und unsubstanziiert aus-
gefallen sind,
dass ausserdem der Beschwerdeführer seine Vorbringen nur sehr
vage zeitlich einzuordnen wusste und im Falle der Schilderung tat-
sächlicher Erlebnisse präzisere zeitliche Angaben zu erwarten wären,
dass aus den Schilderungen des Beschwerdeführers schliesslich in
keiner Weise ersichtlich ist, dass er im Zeitpunkt seiner Ausreise eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen im Übrigen auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu ver-
weisen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeeingabe, in welcher
er im Wesentlichen seine Vorbringen anlässlich der Befragungen wie-
derholt, ohne auf die Argumente des BFM zur Begründung der Un-
glaubhaftigkeit seiner Vorbringen im Einzelnen einzugehen, nichts
Substanzielles entgegenzuhalten vermag,
dass sich somit die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur
Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32. Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
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sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
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dass insbesondere aufgrund der Aktenlage davon auszugehen ist,
dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz ver-
fügt und dort nach seiner Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende
Lage geraten wird,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Be-
schwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeich-
nen sind,
dass bei dieser Sachlage das Gesuch um Sistierung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens abzuweisen ist, zumal auch die Beschwerde
des (angeblichen) Bruders des Beschwerdeführers mit gleichem Ur-
teilsdatum vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen wird
(E-5296/2009),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewie-
sen.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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