B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5306/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
tibetischer Herkunft,
amtlich verbeiständet durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechts-
anwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat Ti-
bet am (…) April 2013 in Richtung Nepal, wo er sich während ungefähr vier
Monaten aufgehalten habe. Am 4. September 2013 sei er via ihm unbe-
kannte Länder in die Schweiz gelangt. Gleichentags reichte er ein Asylge-
such ein und am 19. September 2013 fand die Befragung zu Person (BzP)
statt. Dabei gab er an, er habe sein Herkunftsland verlassen, weil die Chi-
nesen erfahren hätten, dass er Seiten aus einem Gebetsbuch in chinesi-
scher Schrift herausgerissen und verteilt habe. Bis heute wisse er nicht,
was da in Chinesisch geschrieben gewesen sei.
B.
Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 19. Juni 2014 führte der
Beschwerdeführer aus, es sei ihm nicht möglich Kontakt mit seiner in Tibet
verbliebenen Familie aufzunehmen, weil er keine Telefonnummer habe
und sie im Übrigen über kein Telefon verfügen würden. Ausserdem wäre
eine Kontaktaufnahme für die Familie gefährlich, da dies die Chinesen be-
merken würden. Aus diesem Grund könne er keine Identitätspapiere ein-
reichen. Sein Herkunftsland habe er verlassen, weil er Gebetsblätter ver-
teilt habe, die er auf dem Pilgerweg von B._______ nach C._______ von
Pilgern erhalten habe, die aus Indien zurückgekehrt seien. Am folgenden
Tag sei er von einer Person bei der Polizei verraten worden. Deshalb hätten
sei Vater und sein Onkel ihm gesagt, er sei in grosser Gefahr, weil ihm
lebenslänglich Gefängnis oder sonstige hohe Strafe drohe. Er sei deswe-
gen am darauffolgenden Abend geflohen. Zuvor sei er noch nie politisch
aktiv gewesen.
Auf Fragen zu seiner Herkunft hin sagte er aus, er sei im Gegensatz zu
seiner Schwester nie zur Schule gegangen, weil er seine Eltern bei der
schweren Feldarbeit habe unterstützen müssen. Dabei habe er Gersten
und Weizen, Erbsen, Raps, Kartoffeln sowie Petsel angepflanzt. Aus dem
Raps hätten sie Öl hergestellt. Sein Vater sei Landwirt und Heiler, ein
"Ngakpa". Es gebe in seiner Heimatregion ein Kloster und einen Tempel,
er wisse aber nicht viel über die Geschichte des Klosters, da er wieder
vergessen habe, was sein Vater ihm als Kind darüber erzählt habe. Zudem
nannte der Beschwerdeführer zwei Berge in seiner Herkunftsregion sowie
die zwei Seen in der Nähe des D._______-Berges. Das Geld würden die
Tibeter Kor und die Chinesen Yuan nennen. Als Gouverneur bezeichnete
er E._______.
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C.
Mit Verfügung vom 22. August 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an.
D.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft sowie die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a
Abs. 1 AsylG (SR 142.31) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Hierzu reichte sie eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Hei-
den vom 8. September 2014 sowie eine Kostennote der Rechtsvertreterin
zu den Akten.
E.
Am 24. September 2014 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. Mit Verfügung vom
15. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung gut und bestellte dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Bet-
tina Schwarz als amtliche Rechtsbeiständin. Gleichzeitig lud er die Vo-
rinstanz zur Vernehmlassung ein.
F.
In der Vernehmlassung vom 23. Oktober 2014 sprach sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus.
G.
Der Instruktionsrichter stellte dem Beschwerdeführer mit Verfügung
28. Oktober 2014 die Vernehmlassung der Vorinstanz zu und gab ihm Ge-
legenheit sich dazu zu äussern, was er mit Eingabe vom 11. November
2014 machte und zugleich eine aktualisierte Kostennote einreichte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Der Beschwerdeführer hat in vorliegendem Verfahren die ihm verweigerte
Asylgewährung und die Anordnung der Wegweisung als solche nicht an-
gefochten. Anfechtungsgegenstand bilden somit lediglich die Dispositivzif-
fern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung, während die Dispositivziffern
2 und 3 in Rechtskraft erwachsen sind.
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Seite 5
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der
Ausreise Flüchtlinge im Sinn von Artikel 3 wurden (Art. 54 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Entscheid mit der Un-
glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers. Dieser habe keine
rechtsgenüglichen Ausweisepapiere eingereicht und auch nicht nachvoll-
ziehbar darlegen können, weshalb ihm dies nicht möglich sei. Sodann habe
die anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen durchgeführte einge-
hende Abklärung seines Alltagswissens sowie seiner geografischen Kennt-
nisse über seine Herkunftsregion ergeben, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Einreise in die Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht
in der Volksrepublik China gelebt habe, sondern in der exiltibetischen
Diaspora. Die chinesischen Behörden würden die bestehende Schulpflicht
bekanntermassen derart rigoros durchsetzen, dass die Aussage des Be-
schwerdeführers weltfremd erscheine, die Chinesen würden zwar in der
Regel auf die Schulpflicht hinweisen, in seinem Fall hätten sie aber nicht
reagiert. Über Kenntnisse der chinesischen Sprache müsste er ausserdem
auch wenn er nicht zur Schule gegangen sei verfügen. Seine Schilderun-
gen über die angebliche Heimatregion seien zudem unzutreffend ausfallen,
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teilweise habe er wider Erwarten gewissen Begriffen keine Bedeutung zu-
ordnen können. Die als Beweismittel eingereichten Fotos, welche den Be-
schwerdeführer beim Melken inmitten einer Ziegenherde zeige, seien nicht
geeignet, seine berufliche Tätigkeit im Ackerbau zu belegen. Ausserdem
würden die eingereichten Bilder auch keine Rückschlüsse auf seine Her-
kunftsregion zulassen. Die Angaben zu seinen Asylgründen seien schliess-
lich ebenfalls unglaubhaft, da er in wesentlichen Punkten unterschiedliche
Angaben gemacht habe und die Widersprüche nicht habe aufzulösen ver-
mocht. Der Beschwerdeführer habe folglich seine Mitwirkungspflicht in gro-
ber Weise verletzt und so eine sinnvolle Prüfung seiner wahren Herkunft
verunmöglicht. Dadurch sei den Asylbehörden auch eine sinnvolle Prüfung
etwaiger Wegweisungsvollzugshindernissen nicht möglich. Der Beschwer-
deführer habe die Folgen seines Verhaltens zu tragen. Es sei davon aus-
zugehen, dass bei einer Wegweisung an seinen bisherigen Aufenthaltsort
keine Vollzugshindernisse entgegenstünden.
5.2 Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer aus, den
durch die Vorinstanz gezogenen Schluss, dass ihm die tibetische Herkunft
nicht geglaubt werde, weshalb auch die chinesische Staatsangehörigkeit
nicht gegeben sei, erachte er als unzulässig. Das SEM habe den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt, indem die Argumente, die für eine tibetische
Herkunft des Beschwerdeführers sprechen würden, nicht mitberücksichtigt
worden seien. Insbesondere sei die Begründung der Vorinstanz in Bezug
auf die angeblich mangelnde Kenntnis der eigenen Region nicht nachvoll-
ziehbar. So habe sie verschiedene korrekte Antworten des Beschwerde-
führers schlicht unberücksichtigt gelassen, wie beispielsweise die admi-
nistrative Einordnung seines Heimatortes, Fragen über das örtliche Klos-
ter, Berge und Seen in der Herkunftsregion und seine Schilderungen be-
treffend seine Tätigkeit in der Landwirtschaft. Auffallend sei zudem die
schroffe Art und Weise, wie die Befragung zu den Asylgründen geführt wor-
den sei. Nach dem Gesagten sei von der tibetischen Herkunft sowie der
chinesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszugehen,
weshalb er mit seiner illegalen Ausreise aus China bei einer Rückkehr dort-
hin befürchten müsse, flüchtlingsrechtlichen Übergriffen ausgesetzt zu
sein.
5.3 In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz an, dem Beschwerde-
führer werde tatsächlich nicht sämtliches Länderwissen abgesprochen,
seine diesbezüglichen Kenntnisse würden allerdings einen eher oberfläch-
lichen oder angelernten Eindruck hinterlassen. Die übrigen Vorwürfe sei-
tens des Beschwerdeführers seien ebenfalls unbegründet. So habe er mit
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dem Begriff "(…)" nichts anfangen können, obschon es sich dabei um ein
ehemaliges (…) handle, dessen (…) sich in seiner Heimatregion befinden
würden. Die eingereichten Fotos würden deshalb keine Rückschlüsse auf
seine Herkunft zulassen, da sie ihn gerade nicht beim Ackerbau zeigen
würden, obwohl er angegeben habe, Ackerbauer zu sein. Auch seine Er-
klärungen, weshalb er keine Bemühungen angestellt habe, Identitätspa-
piere zu beschaffen, vermöchten nicht zu überzeugen. Es wäre zumindest
zu erwarten gewesen, dass er über den Bekannten in Nepal Kontakt zu
seiner Familie hätte aufnehmen können.
5.4 In der Replik gab der Beschwerdeführer an, Vorbringen seien grund-
sätzlich dann glaubhaft, wenn sie in sich schlüssig und plausibel und nicht
in wesentlichen Punkten widersprüchlich seien. Glaubhaftmachen bedeute
ferner ein reduziertes Beweismass. Der Beschwerdeführer habe somit, ab-
gesehen von einigen geographischen Lücken, im Grossen und Ganzen
seine Herkunft glaubhaft darzulegen vermocht. Die Mitwirkungspflicht
richte sich nach der Zumutbarkeit und der Verhältnismässigkeit und es
seien kulturelle, individuelle sowie länderspezifische Gegebenheiten ange-
messen zu berücksichtigen. Es dürfe nicht leichthin von eine Verletzung
der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden, zumal die Folgen einer sol-
chen für Asylsuchende einschneidend seien.
6.
6.1 Das SEM hat einerseits die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig abzuklären (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und
hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären so-
wie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach-
und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten fest-
zuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 20 Abs. 2 BV) das Recht der
Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffe-
nen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, so-
wie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen sorgfältig und ernsthaft zu prü-
fen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Ge-
genstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).
6.2
6.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen
Leiturteil E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 festgestellt, dass das SEM vor ei-
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Seite 8
niger Zeit eine neue Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende ti-
betischer Ethnie eingeführt hat. Dabei wird nicht mehr eine Analyse der
Fachstelle Lingua (sprachliche Analyse oder Lingua-Alltagswissensevalu-
ation) durchgeführt, sondern es werden im Rahmen der eingehenden An-
hörung durch den Sachbearbeiter oder die Sachbearbeiterin des SEM ver-
tiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asyl-
suchenden Person gestellt. Auch bei diesem Vorgehen ist das SEM – um
dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör
gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer
auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und
ernsthaft zu prüfen (vgl. E. 5.2.2.1 m.w.H.).
6.2.2 Bei Abklärungen des Länder- und Alltagswissens von Asylsuchenden
an der einlässlichen Anhörung müssen zudem den Akten Informationen
entnommen werden können, die es dem Gericht erlauben, zuverlässig zu
ermitteln, inwiefern die asylsuchende Person hinreichende Angaben über
das behauptete Herkunftsland machen konnte. Da bei dieser neuen Me-
thode der Vorinstanz kein amtsexterner Sachverständiger mehr mitwirkt,
sind die zutreffenden Antworten – unter Einhaltung der hier üblichen Stan-
dards – mit Informationen zum Herkunftsland (Country of Origin Informa-
tion, COI) zu belegen (vgl. E. 5.2.2.1 f. m.w.H.).
6.2.3 Der wesentliche Inhalt der Herkunftsanalyse muss der betroffenen
Person sodann zur rechtsgenüglichen Gewährung der Akteneinsicht
– entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in ei-
ner aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die
Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzu-
reichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind die als tatsachen-
widrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der
dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass die betroffene Per-
son hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die
Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusam-
menfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vor-
geworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen
(vgl. E. 5.2.2.3 f. m.w.H.).
6.3 Die Vorinstanz ist in vorliegendem Verfahren ihrer Untersuchungs-
pflicht in Bezug auf ihre neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung
für Asylsuchende tibetischer Ethnie nach Auffassung des Bundesverwal-
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tungsgerichts nicht nachgekommen, und sie hat auch die vorab umschrie-
benen Mindeststandards betreffend Gewährung des rechtlichen Gehörs
nicht erfüllt.
6.3.1 Bei der Anhörung zu den Asylgründen wurde der Beschwerdeführer
auch zu seinem Herkunfts- und Alltagswissen befragt. Die diesbezüglichen
Fragen sowie seine Antworten darauf sind dem Anhörungsprotokoll zu ent-
nehmen. Er wurde zwar in diesem Zusammenhang auf Widersprüche an-
gesprochen, die sich aus einem Vergleich mit den Antworten anlässlich der
BzP ergeben würden (vgl. SEM-Akten, A12, F34), und es wurde ihm in
pauschaler Weise vorgehalten, seine Chinesisch-Kenntnisse und sein Her-
kunftswissen lasse darauf schliessen, er komme nicht aus der behaupteten
Herkunftsregion (vgl. SEM-Akten, A12, F48 f., F61, F134). Hingegen wurde
er nicht konkret darauf hingewiesen, welche seiner Aussagen nicht den In-
formationen des SEM entsprechen würden. In auffälligem Gegensatz dazu
wurden ihm hinsichtlich angeblicher Widersprüche in seinen Schilderungen
zu den Asylgründen überaus ausführliche Vorhaltungen gemacht (vgl.
SEM-Akten, A12, F97–132).
Mit diesem Vorgehen wurde es dem Beschwerdeführer im Ergebnis verun-
möglicht, sich sachgerecht zum Vorwurf falscher Antworten zum Herkunfts-
und Alltagswissen zu äussern. Auch in der Vernehmlassung unterliess es
die Vorinstanz, konkrete falsch beantwortete Fragen zu nennen und zu er-
läutern, weshalb von ihm diesbezügliche Kenntnisse zu erwarten gewesen
wären. Der Beschwerdeführer hatte damit faktisch keine Gelegenheit all-
fällige Einwände gegen den Vorwurf der falschen Angaben (oder plausible
Erklärungen dafür) aktenkundig zu machen.
6.3.2 Den Akten sind weder der wesentliche Inhalt der Herkunftsuntersu-
chung noch die angeblich richtigen Antworten auf die gestellten Fragen und
die entsprechenden Quellen zu entnehmen. Bei dieser Sachlage sieht sich
das Gericht nicht im Stande, zuverlässig festzustellen, ob der Beschwer-
deführer tatsächlich keine hinreichenden Angaben zum behaupteten Her-
kunftsland machen konnte.
6.4 Hinzu kommt, dass die protokollierten Schilderungen des Alltagslebens
einen relativ substanziierten Eindruck hinterlassen und auch in anderer
Hinsicht Realitätskennzeichen aufweisen.
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Seite 10
Eine Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen von Asylsuchenden
hat nach Lehre und konstanter Praxis in einer Gesamtwürdigung aller Um-
stände zu erfolgen, und es ist dabei eine sorgfältige Abwägung zwischen
den für oder gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Argumenten und Indi-
zien vorzunehmen (vgl. etwa BVGE 2010/57 E. 2.3 m.w.H.).
In der Beschwerde wird zu Recht auf die Einseitigkeit der Argumentation
des SEM in der angefochtenen Verfügung hingewiesen: Dieses hat sich
– mit einer halbherzigen Ausnahme (vgl. Verfügung S. 3: "Zwar haben Sie
auf die Fragen nach Flüssen und Bergen in Ihrer Region Antworten gege-
ben. Diese scheinen aber zumindest teilweise unzutreffend.") – darauf be-
schränkt, die gegen die Glaubhaftigkeit der Herkunftsvorbringen sprechen-
den Gründe aufzulisten. In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest,
dass sie "dem Beschwerdeführer nicht jegliches Länderwissen über die be-
hauptete Herkunftsregion" abspreche (vgl. Vernehmlassung S. 2), ohne al-
lerdings zu erklären, wieso sie die für die Glaubhaftigkeit sprechenden
Punkte denn nicht in ihre Argumentation hat einfliessen lassen.
6.5 Beim vorinstanzlichen Aktenstück A9/3 handelt es sich um einen "Lin-
gua-Auftrag zur Herkunftsabklärung", der am Tag der Befragung zur Per-
son per Telefax erteilt worden ist. Ob der Auftrag durch die Fachstelle Lin-
gua ausgeführt worden ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Diesen ist we-
der das allfällige Ergebnis der Abklärung noch eine Erklärung (beispiels-
weise in Form einer Aktennotiz) zu entnehmen, aus welchen Gründen die
Analyse gegebenenfalls nicht durchgeführt werden konnte. Die Akten zei-
gen aber immerhin auf, dass die Vorinstanz nach der ersten Befragung
eine vertiefte Herkunftsabklärung durch einen Lingua-Experten als erfor-
derlich erachtete.
6.6 Schliesslich fällt bei Durchsicht der angefochtenen Verfügung auch auf,
dass diese in den Erwägungen erwähnt, der Vollzug der Wegweisung in
die Volksrepublik China sei ausgeschlossen, während das Dispositiv
– entgegen der üblichen und korrekten Praxis des SEM – keine solche
Feststellung gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG zuhanden der Vollzugsbe-
hörden enthält.
6.7 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten den Untersuchungsgrundsatz,
ihre Begründungs- und Aktenführungspflichten sowie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. Ausserdem hat das
SEM auf einer unvollständig festgestellten Sachverhaltsgrundlage verfügt.
E-5306/2014
Seite 11
7.
Die Frage einer Heilung dieser Verfahrensmängel kann sich unter den ge-
gebenen Umständen nicht stellen. Die Beschwerde ist deshalb insoweit
gutzuheissen, als damit die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung vom 18. August 2014 beantragt worden ist. Die Sache ist zur korrek-
ten Durchführung des Asylverfahrens im Sinn der Erwägungen und zur er-
neuten Beurteilung der noch nicht rechtskräftigen Dispositivpunkte an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift näher einzugehen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Bei der Festsetzung des Honorars der amtlichen Rechtsbeiständin hält das
Gericht fest, dass der in der Kostennote vom 11. November 2014 ausge-
wiesene Vertretungsaufwand von neun Honorarstunden – davon sechs
Stunden zum Verfassen zweier Eingaben, die zusammen einen Umfang
von sieben Seiten ausmachen – der Aktenlage nicht vollumfänglich ange-
messen ist. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist das Honorar auf insgesamt Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen
und Nebenkosten) festzusetzen und dem SEM zur Vergütung unter dem
Titel einer Parteientschädigung im Sinn von Art. 64 VwVG aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die teilweise Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung beantragt worden ist.
2.
Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 22. August
2014 werden aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Dispositivzif-
fern 2 und 3 in Rechtskraft erwachsen sind. Die Akten werden zur Prüfung
der Flüchtlingseigenschaft (subjektive Nachfluchtgründe) und zum Ab-
schluss des Wegweisungsvollzugsverfahrens an das SEM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin
von Fr. 1'500.– als Parteientschädigung zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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