B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5307/2014
gä
Ur t e i l vom 2 1 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter William Waeber;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch Christian Hoffs, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM)
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. August
2014 / N (…).
E-5307/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin reiste am 28. Mai 2011 in die Schweiz ein und
suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuz-
lingen um Asyl nach. Am 19. Juni 2012 wurde sie summarisch zu ihren
Asylgründen befragt und am 4. April 2014 folgte eine einlässliche Anhörung
zu den Asylgründen.
Die Beschwerdeführerin führte zu ihrer sozialen Situation aus, sie sei in
Addis Abeba geboren und aufgewachsen und habe dort bis zu ihrer Aus-
reise gelebt. Ihre Eltern seien aus Eritrea. Ihr Vater sei, noch während ihre
Mutter mit ihr schwanger gewesen sei, in Eritrea verstorben. Ihre Mutter
sei danach nach Äthiopien ausgereist, wo die Beschwerdeführerin geboren
worden sei, und habe dort einen neuen Mann, den Stiefvater der Be-
schwerdeführerin, geheiratet. Als sie drei Jahre alt gewesen sei, sei ihre
Mutter durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden nach Eritrea zurückge-
schickt worden. Seither habe sie bei ihrem Stiefvater leben müssen und
sei regelmässig Opfer häuslicher Gewalt und sexuellen Missbrauchs ge-
worden. Ansonsten habe sie keine Familienangehörigen gehabt in Äthio-
pien. Ihre Mutter habe sie seit der Rückschaffung nach Eritrea weder ge-
sehen noch gehört; sie verfüge über keinerlei Kenntnisse über die heutige
Situation ihrer Mutter in Eritrea. Den Kontakt zu ihrer einzigen, bei einer
Pflegefamilie untergebrachten, Schwester habe sie vor einigen Jahren ver-
loren. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise sei eine enge Freundin ihrer Mutter ihre
einzige Bezugsperson gewesen. Diese sei ihr seit ihrem dritten Lebensjahr
beiseite gestanden und habe ihr zuletzt aufgrund der schwierigen familiä-
ren Umstände zur Ausreise verholfen.
B.
Mit Verfügung vom 27. August 2014 stellte die Vorinstanz fest, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz samt deren Voll-
zug (nach Äthiopien) an.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. September 2014
focht der durch die Beschwerdeführerin mandatierte Rechtsvertreter die
vorinstanzliche Verfügung an und beantragte, es sei die Verfügung aufzu-
heben und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen und es sei
festzustellen, "dass die Asylrelevanz und Glaubhaftigkeit der Vorbringen
sowie allenfalls die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einer erneuten
E-5307/2014
Seite 3
Prüfung unterzogen werden" müsse; eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Bewilligung der un-
entgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands
beantragt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. März 2014 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung sowie der amtlichen Rechtsverbeiständung (unter Beiordnung
des im Rubrum erwähnten Rechtsvertreters) gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses; aufgrund widersprüchlicher Prozess-
anträge sowie einer unvollständigen Beschwerdebegründung wurde die
Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Beschwerde zu verbessern.
E.
Mit Eingabe vom 6. Oktober 2014 wurden im Rahmen der verlangten Be-
schwerdeverbesserung die prozessualen Anträge folgendermassen neu
formuliert: Es sei die Verfügung vom 27. August 2014 vollumfänglich auf-
zuheben; der Beschwerdeführerin sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuer-
kennen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei festzustellen, dass der
Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei und der Beschwerdeführerin sei
daher die vorläufige Aufnahme als Ausländerin zu gewähren; subeventua-
liter sei die Verfügung zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.
Ferner wurden zwei Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
zu Äthiopien, datierend vom 20. Oktober 2010 und 17. Juni 2014 als Be-
weismittel zu den Akten gereicht.
F.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 20. Oktober 2014 an seinem
bisherigen Standpunkt fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
G.
Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 4. November 2014 im
Rahmen ihrer Replik Stellung zur Vernehmlassung und reichte eine Kos-
tennote zum Verfahren.
E-5307/2014
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E-5307/2014
Seite 5
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer ablehnenden Verfügung fest, die geltend
gemachte eritreische Herkunft der Beschwerdeführerin könne aus ver-
schiedenen Gründen nicht geglaubt werden. Aufgrund der oberflächlichen
und unsubstantiierten Aussagen der Beschwerdeführerin würden erhebli-
che Zweifel an deren Wahrheitsgehalt bestehen. So sei sie nicht imstande
gewesen, Angaben zur Herkunft ihrer Mutter oder deren derzeitigen Auf-
enthaltsort in Eritrea zu machen. Dass sie kaum Kenntnisse über ihre Mut-
ter oder über die Umstände ihrer Rückweisung nach Eritrea habe, weil ihr
niemand davon erzählt haben soll, sei unglaubhaft, da die angeblich engste
Freundin ihrer Mutter sie wohl darüber informiert hätte. Auch sei davon
auszugehen, dass ihr Stiefvater ihr über die Deportation der Mutter detail-
lierter berichtet hätte, zumal es sich hier um seine Ehefrau gehandelt habe.
Ein weiteres Indiz gegen ihre eritreische Herkunft sei ihre Aussage, wonach
sie weder aktiv noch passiv Tigrinya beherrschen würde. Zudem habe die
Beschwerdeführerin ihre eritreische Herkunft nicht anhand persönlicher
Identitätsdokumente untermauern können und sei nicht in der Lage gewe-
sen, detailliert Auskunft über ihre angeblich ebenfalls in Äthiopien soziali-
sierte Schwester zu geben, was die bestehenden Zweifel bestärke. Ange-
sichts des dargelegten Sachverhalts sei nicht ersichtlich, dass sie tatsäch-
lich die eritreische Staatsbürgerschaft innehaben würde bzw. diese jemals
angenommen hätte. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Beschwer-
deführerin über die äthiopische Staatsbürgerschaft verfüge. Selbst wenn
bei ihr von einer eritreischen Herkunft ausgegangen würde, liesse sich da-
raus nicht automatisch auf eine eritreische Staatsangehörigkeit schliessen.
Ihr langjähriger Aufenthalt in Äthiopien hätte ihr gemäss Regierungsdirek-
tive vom Januar 2004 ohnehin die Berechtigung gegeben, eine Aufent-
haltsbewilligung für Äthiopien zu erlangen.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Nationalität und Herkunft nicht
glaubhaft darzulegen vermocht habe, seien grundsätzlich Zweifel an ihren
Vorbringen anzubringen. Angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeits-
E-5307/2014
Seite 6
elemente müssten ihre Vorbringen betreffend die Hintergründe und Le-
bensumstände in Äthiopien grundsätzlich in Frage gestellt werden.
Hinsichtlich des geltend gemachten sexuellen Missbrauchs durch ihren
Stiefvater hielt die Vorinstanz fest, dass hierbei Nachteile vorliegen, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ablei-
ten liessen. Da sich die Beschwerdeführerin diesen Verfolgungsmassnah-
men aber durch einen Wegzug in einen anderen Teil Äthiopiens – wie ins-
besondere zur äthiopischen Freundin der Mutter, die übrigens über die äthi-
opische Staatsbürgerschaft verfüge – entziehen könne, sei sie nicht auf
den Schutz der Schweiz angewiesen. Somit liege eine innerstaatliche
Fluchtalternative vor, weshalb die vorgebrachten geschlechtsspezifischen
Verfolgungsvorbringen gemäss Subsidiaritätsprinzip nicht asylrelevant im
Sinne von Art. 3 AsylG seien.
4.2 In den Rechtsmitteleingaben wird hinsichtlich der Vorinstanz als un-
glaubhaft bezeichneten eritreischen Herkunft ausgeführt, die Beschwer-
deführerin gebe im Gegensatz zu vielen anderen Gesuchstellerin freimütig
zu, in Äthiopien geboren und aufgewachsen zu und wenig Kenntnisse über
ihre Eltern zu verfügen. Diese Ehrlichkeit sei nicht zu bestrafen, indem man
– gestützt auf die diesbezüglich unsubstanziierten Angaben – ihre Vorbrin-
gen betreffend ihrer Situation in Äthiopien generell in Frage stelle. Die Be-
schwerdeführerin habe ihre Lebensumstände und ihre Fluchtgründe näm-
lich anlässlich beider Befragungen anschaulich und kohärent geschildert.
Nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle ergebe sich für einen verständi-
gen Leser das Bild eines Mädchens bzw. einer jungen Frau, die über viele
Jahre hinweg von ihrem Stiefvater als Hausangestellte und Sexualobjekt
behandelt worden sei. Ihr Vortrag sei in sich schlüssig, teils sprunghaft er-
zählt und auch mit Details versehen, die bei einer auswendig gelernten Er-
zählung auf Nachfrage hin nicht so spontan wiedergegeben werden könne.
Auch berichte sie über persönliche Gefühle, womit ein weiteres Realkenn-
zeichen gegeben sei.
Im Weiteren wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, dass die Vorinstanz
zu Unrecht die Hintergründe und Lebensumstände in Äthiopien pauschal
in Frage gestellt habe ohne eine Gesamtwürdigung vorzunehmen. Der Ar-
gumentation, die Beschwerdeführerin verfüge über eine innerstaatliche
Wohnsitz- bzw. Schutzalternative bei der Freundin ihrer Mutter, wurde ent-
gegnet, die Vorinstanz verkenne dabei, dass der Stiefvater die Beschwer-
deführerin mit grösster Wahrscheinlichkeit bei der Freundin der Mutter ge-
sucht hätte bzw. suchen würde.
E-5307/2014
Seite 7
Der Vorwurf der Vorinstanz, aufgrund der festgestellten Unglaubhaftigkeit
der Herkunftsangaben sei der Wahrheitsgehalt weiterer Vorbringen wie
zum Beziehungsnetz in Äthiopien zu bezweifeln, sei unbegründet. Die An-
gaben zur Staatsangehörigkeit einer sechszehnjährigen Person seien nicht
zu überbewerten. Die Beschwerdeführerin versuche – angesichts der sich
auf Äthiopien beschränkenden Verfolgungsvorbringen – im Übrigen ohne-
hin nicht eine vermeintlich eritreische Identität aufzubauen. Zur sozio-öko-
nomischen Situation wurde auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgericht verwiesen, wonach es für alleinstehende zurückkehrende
Frauen nicht leicht sei in der äthiopischen Gesellschaft Anschluss zu fin-
den. Zudem sei gemäss Berichten der SFH die sexuelle Gewalt gegen
Frauen und ihre Diskriminierung in Äthiopien weit verbreitet. Die Vorinstanz
habe es versäumt, bei der Beurteilung der Wohnsitzalternative vertiefende
Fragen zu stellen wie beispielsweise, ob sie sich an die Behörden oder
eine Hilfsorganisation gewandt habe. Bei der geltend gemachten privaten
Verfolgungssituation habe die Vorinstanz es ferner unterlassen, sich zur
Schutzfähigkeit und -willigkeit des äthiopischen Staates zu äussern.
4.3 In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde führte die Vorinstanz aus,
dass ihre Ausführungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
insofern relevant seien, als dass sich hieraus Rechte und ein Mindestmass
an Integration in die äthiopische Gesellschaft ableiten liessen. So sei aus
der in der Beschwerdeschrift bestätigten äthiopischen Herkunft zu folgern,
dass die Beschwerdeführerin in ihrem Heimatstaat über ein grösseres Be-
ziehungsnetz verfüge als sie dies geltend mache. Darauf lasse insbeson-
dere die Tatsache schliessen, dass sie bis rund zwei Jahre vor ihrer Aus-
reise die Schule besucht habe und demnach davon auszugehen sei, dass
sie über mehr Kontakte an ihrem ursprünglichen Wohnsitz verfüge, als sie
dies vorbringe.
Zum Vorhalt in der Beschwerde, aufgrund der leichten Auffindbarkeit der
Beschwerdeführerin durch ihren Stiefvater, sei eine innerstaatliche Wohn-
sitzalternative zu verneinen, hielt das SEM fest, dies beziehe sich auf die
Situation der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Ausreise, mithin auf
Mai 2012. Zum heutigen Zeitpunkt sei indessen nicht mehr davon auszu-
gehen, dass der Stiefvater weiterhin auf der Suche nach ihr sein würde.
Sollte dies dennoch der Fall sein, so sei jedoch kein Hindernis für die Be-
schwerdeführerin ersichtlich, sich an die heimatlichen Behörden zu wen-
den.
E-5307/2014
Seite 8
4.4 Im Rahmen der Replik entgegnete die Beschwerdeführerin, die Vor-
instanz verkenne, dass die Beschwerdeführerin beim Austritt aus der
Schule erst vierzehn Jahre alt gewesen sei. Es sei fraglich, ob man von
einem bei der Reintegration behilflichen "grösseren Beziehungsnetz" spre-
chen könne, wenn es sich bei den Sozialkontakten allenfalls um Mitschü-
lerinnen gehandelt habe, die man zuletzt etwa zwei Jahre vor der Ausreise
im Schulunterricht getroffen habe.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einer eingehenden Prü-
fung der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des SEM
vom 27. August 2014 bezüglich der einzelnen Erwägungen und im Ergeb-
nis zu bestätigen ist. Der Beschwerdeführerin ist es im Rahmen ihres Asyl-
verfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation
nachzuweisen oder als überwiegend wahrscheinlich darzulegen.
5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht – wie
bereits das SEM – davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin äthiopi-
sche Staatsangehörige ist. Nachdem die Beschwerdeführerin im vorin-
stanzlichen Verfahren noch behauptete, die eritreische Staatsangehörig-
keit zu besitzen, wird auf Beschwerdestufe gegen die in den vorinstanzli-
chen Erwägungen festgehaltene äthiopische Nationalität der Beschwerde-
führerin nichts entgegen gehalten. Vielmehr wird betont, dass es ihr vorlie-
gend nicht um die Glaubhaftmachung ihrer eritreischen Herkunft gehe, da
sie keine Verfolgung im Zusammenhang mit dem eritreischen Staat geltend
mache (vgl. Beschwerde vom 18. September 2014 S. 3 erster Absatz und
S. 5 zweiter Absatz). Betreffend die äthiopische Staatsangehörigkeit kann
somit auf die unbestrittenen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfü-
gung vom 27. August 2014 verwiesen werden.
Bei der Prüfung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges ist folg-
lich von der äthiopischen Staatszugehörigkeit der Beschwerdeführerin aus-
zugehen.
5.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz anhand konkreter
Aussagen der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, aus welchen
Gründen die Vorbringen betreffend ihre eritreische Herkunft unsubstanti-
iert, detailarm, realitätsfremd und damit nicht glaubhaft sind. Diese Erwä-
gungen werden in der Rechtsmitteleingabe auch nicht beanstandet. Dage-
gen rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz könne gestützt auf diese
E-5307/2014
Seite 9
als unglaubhaft befundenen Vorbringen keine Rückschlüsse auf die übri-
gen Vorbringen ziehen und diese pauschal anzweifeln. Indes gelingt es ihr
nicht, die vom SEM in Zweifel gezogenen Vorbringen betreffend die Ereig-
nisse und Lebensumstände in Äthiopien substanziiert und damit glaubhaft
darzulegen. So erscheint einerseits realitätsfern, dass sie trotz enger Be-
ziehung zur Freundin ihrer Mutter, die seit der Geburt der Beschwerdefüh-
rerin eng mit ihrer Mutter befreundet gewesen sei und wohl einiges über
ihre Mutter wissen müsste, kaum Kenntnisse zu ihrer Mutter verfügt (vgl.
A22/20 S. 6 F 64 ff. und S. 16 183 ff.). Befremdend ist auch die Tatsache,
dass die Beschwerdeführerin den Nachnamen dieser nahestehenden Per-
son, die sich angeblich seit ihrem dritten Lebensjahr bis zur Ausreise um
sie gekümmert habe, nicht kennt (vgl. A22/20 S. 6 F64 und F66 f.). Ebenso
fragwürdig erscheint die Erklärung der Beschwerdeführerin, dass auch ihr
Stiefvater – mit dem sie seit Geburt bis zu ihrer Ausreise zusammen gelebt
habe – keine näheren Angaben zu ihrer Mutter mitgeteilt habe (vgl. A22/20
S. 7 F75; Verfügung des SEM vom 27. August 2014 S. 3 Erwägung II Ziffer
1). Unplausibel sind ferner die Vorbringen betreffend ihre Schwester, na-
mentlich der Umstand, dass sie sich bis zu ihrem zehnten oder elften Le-
bensjahr gesehen und die Schwester mit ihren Pflegeeltern sie ab und zu
besucht hätten, die Beschwerdeführerin indessen kaum über grundle-
gende persönliche Informationen zu ihrer Schwester verfügt (vgl. A22/20
S. 7 F80ff.). Beispielsweise antwortet sie zur Frage, wer denn die Pflege-
eltern der Schwester seien, sie kenne sie nicht (vgl. A22/20 S. 8 F86). Wei-
ter ist gänzlich unnachvollziehbar, weshalb sie seit dem Kontaktverlust zu
ihrer Schwester nie persönlich – sondern nur einmal durch die Freundin
ihrer Mutter – versuchte, sich über den weiteren Verbleib ihrer Schwester
kundig zu machen; dies erstaunt umso mehr, wenn sie erklärte, sich wäh-
rend ihres einsamen und gewaltgeprägten Lebens bei ihrem Stiefvater
nach ihrer Schwester gesehnt zu haben (vgl. A22/20 S. 8 F88 und S. 13
F146). Höchst unrealistisch erscheint auch, dass die Beschwerdeführerin
angeblich – ausser ihrem Stiefvater und der Freundin ihrer Mutter – keiner-
lei (näher stehenden) Personen kennt; dies insbesondere vor dem Hinter-
grund ihrer angeblichen Sozialisierung in Addis Abeba seit ihrer Geburt und
ihres dortigen Schulbesuchs bis zum vierzehnten Lebensjahr; dass sie da-
nach während der tagsüber arbeitsbedingten Abwesenheit des Stiefvaters
keinerlei nennenswerten sozialen Kontakte gepflegt hätte, erscheint gänz-
lich unrealistisch (vgl. A22/20 S. 11 F117; vgl. zu Vernehmlassung des SEM
unter E. 4.3). Nach dem Gesagten gelingt es ihr auch auf Beschwerdestufe
nicht, die von der Vorinstanz für unglaubhaft befundenen Vorbringen in ein
anderes Licht zu rücken, so dass man den Eindruck gewinnen könnte, das
Erzählte sei auch tatsächlich erlebt worden.
E-5307/2014
Seite 10
5.4 Nach den vorstehenden Erwägungen kann in grundsätzlicher Hinsicht
festgehalten werden, dass aufgrund der verschiedenen Unglaubhaftigkeit-
selemente die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin erheb-
lich beeinträchtigt ist. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz er-
weisen sich somit – entgegen der dagegen erhobenen Rüge in der Be-
schwerde – als zutreffend. Folglich bestand auch keine Veranlassung die
diesbezüglichen Vorbringen auf ihre Asylrelevanz zu prüfen (vgl. Eingabe
vom 6. Oktober 2014)
5.5
5.5.1 Ungeachtet der Unglaubhaftigkeitsmerkmale der vorstehend unter-
suchten Vorbringen ist hinsichtlich der von ihrem Stiefvater ausgehenden
Misshandlungen in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägun-
gen festzustellen, dass vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative zu bejahen ist. Hinzu kommt, dass es sich
hierbei um eine private Verfolgungssituation handelt und es der Beschwer-
deführerin zuzumuten ist, bei den staatlichen Behörden um Schutz zu su-
chen. Damit erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin als nicht
asylrelevant.
5.5.2 Gemäss dem Grundsatzurteil 2011/51 setzt die Anerkennung einer
innerstaatlichen Fluchtalternative auch voraus, dass eine Zufluchtnahme
am entsprechenden Ort der betroffenen Person zumutbar sein muss und
sie dort nicht in eine existenzbedrohende Situation zu geraten droht. Die
Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben in Addis Abeba geboren
und aufgewachsen und hat dort bis zu ihrer Ausreise – zuletzt im Stadtteil
(...) (vgl. A22/20 S. 2 F11; A10/10 S. 4) – mit ihrem Stiefvater, von welchem
die geltend gemachten ernsthaften Nachteile ausgehen sollen, zusammen
gelebt. Die Beschwerdeführerin verfügt in der Freundin ihrer Mutter zumin-
dest eine enge Bezugsperson, die sie bis zur Ausreise oft besucht und sich
um sie gekümmert hat (vgl. A22/20 S. 6 F58f.). Somit steht ihr grundsätzlich
die Zufluchtnahme bei der Freundin ihrer Mutter offen. Aus den Akten geht
der genaue Wohnort dieser Person indessen nicht hervor. Allerdings ist es
– für den Fall, dass dieser Wohnort nahe beim Wohnsitz ihres Stiefvaters
liegen würde – der inzwischen volljährigen Beschwerdeführerin durchaus
zuzumuten, sich durch alleinige Wohnsitznahme in einen anderen Stadtteil
von Addis Abeba oder in einer anderen Landesgegend von ihrem Stiefvater
zu distanzieren und sich seinen Verfolgungsmassnahmen zu entziehen.
5.5.3 Im Weiteren ist insbesondere auf die Möglichkeit der Beschwerde-
führerin, sich als Opfer häuslicher und sexueller Gewalt an die staatlichen
E-5307/2014
Seite 11
Behörden zu wenden, hinzuweisen. Gemäss Aktenlage hat die Beschwer-
deführerin bisher weder in privaten Kreisen, noch bei Nichtregierungsorga-
nisationen oder bei den Justizbehörden um Hilfe gebeten. Angesichts der
wiederholten erheblichen Misshandlungen, die die Beschwerdeführerin an-
geblich über mehrere Jahre erlitten haben will, ist dieser Umstand im Übri-
gen auch als äusserst realitätsfern einzustufen. Es ist ihr somit zuzumuten,
sich hinsichtlich der entsprechenden Gewaltereignisse an die äthiopischen
Justizbehörden zu wenden. Die in der Beschwerde dahingehend formu-
lierte Rüge, die Vorinstanz hätte die Schutzfähigkeit und Schutzwille des
äthiopischen Staats prüfen müssen (vgl. oben E. 4.2 am Schluss), vermag
nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen, da die Be-
schwerdeführerin sich weder um staatlichen Schutz bemüht hatte noch
darlegte, dass die äthiopischen Behörden nicht schutzfähig oder –willig
seien.
5.5.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie würde bei einer Rück-
kehr durch ihren Stiefvater verfolgt werden, erweist sich somit – aufgrund
der Möglichkeit einer innerstaatlichen Wohnsitzverlegung und der Möglich-
keit der Schutzsuche bei den staatlichen Behörden – als nicht asylrelevant.
Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsmittel-
eingaben der Beschwerdeführerin im Einzelnen einzugehen, da sie am Er-
gebnis des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern vermögen.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin
nicht gelungen ist, die geltend gemachten Fluchtgründe nachzuweisen
oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu
Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
E-5307/2014
Seite 12
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der
Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in
den Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Herkunftsstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
E-5307/2014
Seite 13
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr («real risk») nach-
weisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Herkunfts-
staat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise
nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der
Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Die allgemeinen Lage in Äthiopien ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg
oder einer Situation allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr
von Personen auch im heutigen Zeitpunkt gemäss Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25
E. 8.3).
Es ist zwar angesichts der – trotz Wirtschaftswachstum der letzten Jahre –
generell schwierigen Lebensbedingungen in Äthiopien nicht in Abrede zu
stellen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr anfänglich mit ge-
wissen Schwierigkeiten konfrontiert werden könnte. Aufgrund der gesam-
ten Aktenlage kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der jungen
und, soweit aktenkundig, gesunden Beschwerdeführerin die Reintegration
– insbesondere mithilfe der Unterstützung durch die Freundin ihrer Mut-
ter – in die äthiopische Gesellschaft gelingen wird. Falls sie sich in Addis
Abeba, ihrer Geburts- und Heimatstadt, niederlassen sollte, ist festzuhal-
ten, dass dort grundsätzlich bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkei-
ten als in anderen Städten oder in den ländlichen Regionen des Landes
bestehen (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.6). Zudem ist davon auszugehen, dass
die Beschwerdeführerin über ein hinreichendes Beziehungsnetz in Addis
Abeba verfügt, das ihr bei Bedarf zumindest zu Beginn bei der Wiederin-
E-5307/2014
Seite 14
tegration unterstützten können (vgl. oben E. 5.3). Vorliegend sprechen da-
mit auch keine individuellen Umstände gegen die Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin
erweist sich somit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 30. März 2014 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung sowie um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Be-
schwerdeführerin sind dementsprechend keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen.
Der amtliche Rechtsbeistand weist in der Kostennote vom 4. November
2014 einen Aufwand von 13.25 Stunden zu einem Stundenansatz von
Fr. 200.– sowie zusätzliche Auslagen von Fr. 107.50, somit Gesamtkosten
von total Fr. 2'507.50 aus. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung durch
Anwältinnen und Anwälte in der Regel von einem Stundenansatz von
Fr. 200.– bis Fr. 220.– und bei anderen Rechtsbeiständinnen und -beistän-
den von Fr. 100.– bis Fr. 150.– aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der amtlich
eingesetzte Rechtsbeistand ist nicht Rechtsanwalt, weshalb der geltend
gemachte Stundenansatz von Fr. 200.– praxisgemäss als übersetzt gilt
E-5307/2014
Seite 15
und auf Fr. 150.– zu kürzen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1031/2015 vom 21. April 2015, mit Verweisen). Der geltend gemachte
zeitliche Aufwand erweist sich unter Berücksichtigung der gesamten Ver-
fahrensumstände als nicht angemessen und ist auf 8 Stunden zu reduzie-
ren. Unter Hinzurechnung der Auslagen von Fr. 107.50 ist das Honorar in
Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren gemäss Art. 7 ff.
VGKE auf insgesamt auf Fr. 1'307.50 festzusetzen (inkl. Auslagen und
MWSt). Dieser Betrag ist dem amtlich eingesetzten Rechtsbeistand vom
Bundesverwaltungsgericht auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5307/2014
Seite 16
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand mag. iur. Christian Hoffs wird vom Bundes-
verwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 1'307.50 ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Lhazom Pünkang
Versand: