B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5307/2017
Ur t e i l vom 2 0 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 16. August 2015
in der Schweiz um Asyl nach. Am 21. August 2015 fand die Befragung zur
Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 11. Oktober 2016 die Anhö-
rung (nachfolgend Zweitbefragung) in Anwesenheit einer Vertrauensper-
son statt. Hierbei machte er – ohne Dokumente oder Beweismittel zu den
Akten zu reichen – im Wesentlichen geltend, er sei guineischer Staatsbür-
ger aus B._______, wo er aufgewachsen sei und die Schule besucht habe.
Im Jahr 2014 sei ein Mitschüler an Ebola erkrankt. Er habe im Radio ge-
hört, dass alle Schüler unter Quarantäne gestellt würden. Weil er befürchtet
habe, abgeführt zu werden und in Quarantäne an Ebola zu erkranken,
habe er sein Zuhause gleichentags verlassen und sei nach Conakry ge-
reist, wo er etwa einen Monat bei einem Freund gelebt habe. In Conakry
sei es zu ethnischen Konflikten gekommen und sein Freund sei überfallen
und ausgeraubt worden; ihm selbst sei nichts zugestossen.
B.
Am 25. März 2017 wurde der Beschwerdeführer volljährig.
C.
Mit Verfügung vom 18. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2017 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer unter Beilage eines E-Mail-Ausdrucks vom 7. September 2017
und einer Kopie eines Arztberichts vom 28. August 2017 beim Bundesver-
waltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Entscheid des
SEM vom 18. August 2017 aufzuheben und die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur hinrei-
chenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozess-
führung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu
verzichten.
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E.
Mit Schreiben vom 27. September 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Schreiben vom 30. Oktober 2017 gab der Beschwerdeführer dem Bun-
desverwaltungsgericht seine neue Adresse bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen vorgebracht, die
Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung Garantien für minderjäh-
rige Asylsuchende nicht berücksichtigt. Das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers hätte als Gesuch eines unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
geprüft werden müssen. Indem jedoch das Verfahren bis zur Anhörung 14,
dann bis zum Erlass der Verfügung 10 Monate gedauert habe, sei es von
der Vorinstanz in grober Weise rechtsmissbräuchlich verzögert worden, bis
er volljährig geworden sei. Was den Wegweisungsvollzug anbelange, sei
die vorinstanzliche Würdigung der Vorbringen – insbesondere betreffend
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das soziale Beziehungsnetz in Guinea sowie den Gesundheitszustand –
ungenügend beziehungsweise falsch, womit die Begründungspflicht ver-
letzt worden sei.
3.2 Die Beschwerde enthält folgende formelle Rügen: Verfahrensver-
schleppung (E. 4), Verletzung der Begründungspflicht (nachfolgend E. 5),
unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts (nachfolgend E. 6). Diese sind vorab zu prüfen, da sie zu einer Kas-
sation der angefochtenen Verfügung führen können.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Dauer des Verfahrens vor der
Vorinstanz und bezeichnet deren Verfahrensführung als Verfahrensver-
schleppung. Er hält ihr vor, auf diese Weise seine Volljährigkeit abgewartet
zu haben, um so die vorteilhaften Verfahrensgarantien für unbegleitete
minderjährige Asylsuchende zu vereiteln.
4.2 In Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen hat jede Person
gestützt auf Art. 29 Abs. 1 BV Anspruch auf Beurteilung innert angemesse-
ner Frist (sog. Beschleunigungsgebot; vgl. etwa BGE 130 I 312 E. 5.1,
m.w.H.). Ferner sind erstinstanzliche Entscheide in der Regel innerhalb von
zehn Arbeitstagen nach der Gesuchseinreichung zu treffen (Art. 37 Abs. 2
AsylG) und Asylgesuche von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden
gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG prioritär zu behandeln.
4.3 Im vorliegenden Fall muss der Zeitablauf zwischen der Stellung des
Asylgesuchs am 16. August 2015 und der angefochtenen Verfügung vom
18. August 2017 zwar als erheblich bezeichnet werden. Trotzdem kann das
Bundesverwaltungsgericht allein darin keinen rechtlich zwingenden Grund
für eine Behandlung des volljährigen Beschwerdeführers als unbegleiteten
minderjährigen Asylsuchenden erkennen. Es ist bekannt, dass die
Vorinstanz bei der Bewältigung ihrer hohen Arbeitslast nicht untätig ist und
Massnahmen getroffen hat, um die Pendenzen abzubauen. In Anbetracht
der hohen Pendenzen kann nicht jedes Asylverfahren innerhalb der im
Asylgesetz vorgegebenen Frist entschieden werden (Urteil des BVGer
D-2098/2017 vom 31. Mai 2017 E. 4.1). Aufgrund dieser besonderen Um-
stände sind Verfahren, die länger als die gesetzlichen Behandlungsfristen
beziehungsweise Ordnungsfristen dauern, unvermeidbar, was beispiels-
weise in der gesetzlichen Formulierung von Art. 37 AsylG ("in der Regel")
zum Ausdruck kommt. Die vorliegende Verfahrensdauer ist im Übrigen
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nicht vergleichbar mit derjenigen des auf Beschwerdeebene zitierten Ur-
teils des Bundesverwaltungsgerichts E-5066/2006 vom 4. Dezember 2009.
Was die Minderjährigkeit anbelangt, wurden vorliegend alle Verfahrensga-
rantien betreffend unbegleitete minderjährige Asylsuchende seitens der
Vorinstanz eingehalten. So ist selbst ein Schriftenwechsel zwischen dem
SEM und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegen-
heiten (EDA) aktenkundig, mit dem die Ankunft, Aufnahme und Reintegra-
tion in die guineische Gesellschaft des damals minderjährigen Beschwer-
deführers organisiert und zugesichert wurde (SEM-Akten, A16/5). Diesem
Schriftenwechsel ist überdies zu entnehmen, dass die Vorinstanz das EDA
auf die Dringlichkeit der Anfrage hinwies (ebd., S. 1). Das Gericht hält folg-
lich dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Dauer des
vorinstanzlichen Verfahrensverlaufs nichts zu seinen Gunsten ableiten
kann. Mithin ist auf die entsprechenden Beschwerdeausführungen betref-
fend Garantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende und auf die
übrigen Ausführungen zur Rechtsprechung nicht weiter einzugehen. Im
Übrigen wurde vor Ergehen der angefochtenen Verfügung keine formelle
Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht.
5.
5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die
Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheid-
findung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkre-
ten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss
so abgefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überle-
gungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung
mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes ein-
zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.2 Die entsprechenden Rügen sind unbegründet. Aus der angefochtenen
Verfügung ergeben sich auch nach Prüfung der Akten keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine dieser Pflichten
verletzt. Die angefochtene Verfügung ist ausreichend begründet, zumal
sich die Vorinstanz nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinanderset-
zen muss. Dass eine sachgerechte Anfechtung möglich war, zeigt die Be-
schwerde selbst. Was das medizinische Vorbringen anbelangt, ist festzu-
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stellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zu Proto-
koll gab, gesund zu sein (SEM-Akten, A4, S. 8), was er in der Anhörung
vom 11. Oktober 2016 bestätigte (SEM-Akten, A14, S. 2). Arztberichte oder
andere Hinweise auf mögliche medizinische Probleme sind keine akten-
kundig. Vor diesem Hintergrund konnte die Vorinstanz zum Zeitpunkt der
Entscheidredaktion zu Recht von der Gesundheit des Beschwerdeführers
ausgehen. Die entsprechenden Rügen auf Beschwerdeebene gehen mit-
hin ebenfalls ins Leere. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, das
rechtliche Gehör wurde nicht verletzt.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der gesetzlichen Beweismittel (Ur-
kunden, Auskünfte der Parteien, Auskünfte oder Zeugnis von Drittperso-
nen, Augenschein und Gutachten von Sachverständigen). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber unvollständig,
wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände be-
rücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Der Amts-
grundsatz zur Feststellung des Sachverhalts findet seine Grenze an der
Mitwirkungspflicht der Partei (Art. 8 AsylG).
6.2 Die nur ansatzweise vorgebrachten Rügen betreffend rechtsfehlerhaf-
ter beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsfeststellung sind eben-
falls unbegründet.
7.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt
korrekt abgeklärt und die Verfügung in ausreichender Weise begründet,
weshalb keine Verletzung des Gehörsanspruchs vorliegt. Ferner kann der
Beschwerdeführer alleine aufgrund der Verfahrensdauer nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Die in der Beschwerde getätigten formellen Rügen er-
weisen sich im Urteilszeitpunkt als nicht haltbar. Der Eventualantrag auf
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur hinreichenden Ab-
klärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist abzuweisen.
8.
8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
8.2 Die Vorinstanz lehnt das Asylgesuch ab und kommt in der angefochte-
nen Verfügung zum Schluss, dass weder die Befürchtung des Beschwer-
deführers, er könne abgeführt, unter Quarantäne gestellt werden und dabei
an Ebola erkranken noch seine Befürchtung, er könne aufgrund der ethi-
schen Konflikte in Conakry – wie sein Freund – überfallen und ausgeraubt
werden, Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG entfalten. Diesbezüglich
wurde die Verfügung nicht angefochten und ist in Rechtskraft erwachsen.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslände-
rinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
10.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
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Weder aus den Akten noch aus der Beschwerde ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung nach Guinea dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
10.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
In Guinea herrscht zurzeit weder Krieg oder Bürgerkrieg noch liegt eine
Situation allgemeiner Gewalt vor (statt vieler Urteile des BVGer
D-2606/2017 vom 12. September 2017 E. 8.4.1, E-3869/2016 vom 25. Ja-
nuar 2017 E. 6.3.1 oder E-7667/2015 vom 26. April 2016 E. 7.2.2). Es spre-
chen – entgegen den Beschwerdeausführungen – auch keine individuellen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So handelt es
sich beim volljährigen Beschwerdeführer um einen jungen Mann mit zehn-
jähriger Schulbildung vor Ort (SEM-Akten, A4, S. 4), der bereits über Ar-
beitserfahrung verfügt (z. B. SEM-Akten, A14, S. 11) und von Geburt bis zu
seinem sechzehnten Lebensjahr in Guinea bei seinen Eltern lebte, wo er
mithin die wichtigste Zeit seiner Adoleszenz verbracht hat. Vor diesem Hin-
tergrund ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er sich
dort wieder zurechtfinden wird und sich eine Existenzgrundlage wird schaf-
fen können. Es darf ebenso davon ausgegangen werden, dass er dort nach
wie vor über ein intaktes Beziehungsnetz verfügt, das ihm bei seiner Wie-
dereingliederung behilflich sein kann. Seine Behauptung, er habe seine
Familie nicht mehr kontaktierten können, seit er Guinea verlassen habe,
vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, er werde
den Kontakt zu seiner Familie wiederherstellen können, wenn er dies ernst-
haft beabsichtigt. Die Rüge, die Vorinstanz habe diesbezüglich ihr Ermes-
sen überschritten, ist unbegründet. Die auf Beschwerdeebene eingereichte
E-Mail – über ein angestrebtes Telefonat mit einer Mitarbeiterin des Roten
Kreuzes – ist nicht geeignet, am Beweisergebnis etwas zu ändern. Glei-
ches gilt für die auf Beschwerdeebene eingereichte Kopie eines aus ledig-
lich drei Sätzen bestehenden Arztberichts vom 28. August 2017. So han-
delt es sich bei einer Kreuzbandoperation um eine einfache Operation, die
kein Vollzugshindernis darstellt. Eine solche kann – sofern noch notwen-
dig – in Guinea durchgeführt werden (insbesondere in der Hauptstadt
Conakry, in die der Beschwerdeführer bereits mehrmals gereist ist, wo er
einen Monat lebte und wo er Freunde hat [SEM-Akten, A14, S. 5, 7 und
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10], vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5405/2016 vom 4. Oktober 2016
E. 6.3 oder D-2700/2016 vom 24. November 2016 E. 7.5, nach dem in
Conakry an zwei Universitätsspitälern sogar psychische Leiden behandelt
werden können). Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar.
10.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
10.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er stellt indes ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Da die
gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht der Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Michal Koebel
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