B u n d e s ve r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung V
E-5308/2009
U r t e i l v o m 8 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juli 2009 / N (…).
E-5308/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer
Ethnie, reichte am 3. Juli 2007 bei der schweizerischen Vertretung in Co-
lombo ein schriftliches Asylgesuch ein. Mit Eingaben vom 27. August
2007 sowie vom 18. September 2007 legte er – auf Aufforderung der Ver-
tretung – seine Asylgründe dar und reichte verschiedene Dokumente ein
(Kopien von Todesscheinen zweier Onkel väterlicherseits, Kopie des
Passes sowie beglaubigte Kopien der Todesscheine der Eltern, seinen
Geburtsschein, seine Identitätskarte, eine Bestätigung seiner Festnahme,
ein Gerichtsdokument bezüglich seiner Festnahme [alle mit englischer
Übersetzung]).
Mit Schreiben vom 31. Juli 2008 teilte die schweizerische Vertretung dem
BFM mit, der Beschwerdeführer sei nicht auf der Botschaft befragt wor-
den, da er im Gesuch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens inner-
halb des letzten Jahres geltend mache.
B.
Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer Sri Lanka am
13. November 2007. Über Katar und Italien reiste er am 15. November
2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf-
grund seiner Schreiben an die Vertretung in Colombo sowie der Kurzbe-
fragung vom 27. November 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) B._______ und der Anhörung vom 25. Januar 2008 zu den Asyl-
gründen machte er im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er habe im Mai 2005 nach Colombo fliehen müssen, da er von den Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zwangsrekrutiert worden sei. Von den
Sicherheitskräften in Colombo werde er verdächtigt, den LTTE anzugehö-
ren, da er eine ID-Karte mit einer Adresse im Vanni-Gebiet habe. In der
Zeit, als er im Vanni-Gebiet gelebt habe, habe er einen Laden geführt und
den LTTE Nahrungsmittel an die Kriegsfront gebracht. Er habe an der
Front auch Fotos gemacht, könne diese aber nicht beibringen, da seine
Schwester sich aus Angst vor Konsequenzen weigere, ihm diese zu schi-
cken. Alle Post aus dem Vanni-Gebiet werde kontrolliert. Er sei am (…)
bei einer Kontrolle in C._______, Colombo, zusammen mit insgesamt 450
Tamilen verhaftet worden. Er und sechs weitere seien wegen des Ver-
dachts, den LTTE anzugehören, festgehalten und zum Polizeiposten in
C._______ gebracht worden, während die anderen freigelassen worden
seien. Er sei während vier Tagen im Gefängnis festgehalten und von elf
E-5308/2009
Seite 3
Personen befragt worden. Am vierten Tag sei er zum Bezirksgericht ge-
bracht worden, wo er durch einen von seinem Schwager beauftragten
Anwalt vertreten und gegen Bezahlung freigekommen sei, unter der Be-
dingung, dass er sich einmal im Monat melde. Dass er nicht misshandelt
und freigelassen worden sei, liege daran, dass seine Verwandten mit dem
Minister D._______ (damals noch Parlamentsvertreter) Kontakt aufge-
nommen hätten. Anlässlich des folgenden Gerichtstermins vom Mai 2006
sei das Verfahren gegen ihn eingestellt worden. Er sei dabei von der Poli-
zei aufgefordert worden, sich nicht weiter in Colombo aufzuhalten. Des-
halb habe er sich danach fast nur noch im Haus seiner Tante in Colombo
und im Laden seines Cousins, wo er gearbeitet habe, aufgehalten und
habe sich so wenig wie möglich auf der Strasse sehen lassen. Eines
Nachts, im Mai 2007, hätten die Sicherheitskräfte alle Tamilen aufgefor-
dert, Colombo zu verlassen, und auch einige Tamilen unter Zwang abge-
führt. Am folgenden Tag sei er auf dem Weg vom Laden seines Cousins
zu seiner Tante von einem Beamten des Criminal Investigation Depart-
ments (CID) angehalten und befragt worden, weshalb er sich immer noch
in Colombo aufhalte, obschon er aufgefordert worden sei, die Stadt zu
verlassen. Daraufhin habe er unverzüglich ein Visum für Indien beantragt
und sein Onkel habe ein Flugticket organisiert. Er sei am nächsten Tag
nach Indien geflogen, wo er bis am 24. August 2007 geblieben sei. Nach
seiner Rückkehr habe er im Lebensmittelladen eines (anderen) entfernten
Cousins gearbeitet. Im November 2007 sei ein CID-Beamter beim zuerst
erwähnten Cousin erschienen, um die Adresse des Beschwerdeführers
zu erfahren. Deshalb sei er untergetaucht und habe sich während unge-
fähr einer Woche bei einem weiteren Cousin in E._______ versteckt
gehalten, während sein Onkel seine Ausreise vorbereitete habe. Nach
seiner Ausreise in die Schweiz seien Leute zu den Häusern seiner beiden
Tanten gegangen und hätten jeweils das ganze Haus nach ihm durch-
sucht. Bei einem Onkel sei ebenfalls nach ihm gefragt worden. Auch sein
Cousin, der dem CID-Beamten seine Adresse nicht habe angeben wollen,
habe wegen ihm Probleme bekommen und könne deshalb nicht mehr
nach Hause gehen. Er wisse nicht, wo sich dieser nun aufhalte.
Am 3. Dezember 2007 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben der
Schweizerischen Botschaft vom 6. und 30. August 2007, Gerichtsakten
mit englischer Übersetzung, den Todesschein der Mutter, einen Auszug
aus dem Todesregister sowie fünf Zeitungsartikel zu den Akten. Im Rah-
men der Anhörung vom 25. Januar 2008 brachte er seine Identitätskarte,
einen Todesschein der Mutter sowie die Übersetzung eines Auszugs aus
dem Geburten- und Todesregister als Beweismittel bei.
E-5308/2009
Seite 4
C.
Mit Verfügung vom 21. Juli 2009 (eröffnet am 24. Juli 2009) lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie je-
nen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten
würden. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und mög-
lich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf die Er-
wägungen verwiesen.
D.
Mit Beschwerde vom 24. August 2009 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdefürer die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz, eventuali-
ter die Gutheissung des Asylgesuchs, subeventualiter die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2009 stellte die Instruktionsrichte-
rin den legalen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfah-
rens fest und erhob einen Kostenvorschuss, welcher am 3. September
2009 fristgerecht geleistet wurde.
F.
Mit Eingabe vom 6. September 2009 reichte der Beschwerdeführer zum
Beweis, dass er kein Beziehungsnetz mehr habe in Colombo eine indi-
sche Wohnsitzbestätigung seiner Tante vom 2. März 2009 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2011 machte die Instruktions-
richterin die Vorinstanz auf das Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011
(E-6220/2006) betreffend die Sicherheitslage und die humanitäre Situati-
on in Sri Lanka aufmerksam und setzte Frist zur Stellungnahme.
H.
Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2011 hielt das Bundesamt an
seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde.
E-5308/2009
Seite 5
I.
Mit Replik vom 26. Januar 2012 ergänzte der Beschwerdeführer seine
Rechtsmitteleingabe. Auf den Inhalt und die eingereichten Beweismittel
(Fotos vom I._______-Gedenktag vom 22. Januar 2012, Zeugnis des Ar-
beitsgebers) wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5308/2009
Seite 6
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und
Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlit-
ten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch
nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt
zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsi-
diarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in
ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE
2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.).
3.2. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder
begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des
Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität
der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind des-
halb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu
berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f.; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000
Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi
Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17 und
11.18).
3.3. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
E-5308/2009
Seite 7
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Grundsätzlich
sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber
hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige
Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegen-
satz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durch-
aus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Ge-
suchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asyl-
suchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
4.
4.1. Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Asylentscheid damit,
die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, teilweise auf-
grund mangelnder Intensität, teilweise da sie den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. So stelle die viertä-
gige Haft vom (…), die mit einer Freilassung geendet habe, und aus der
dem Beschwerdeführer in der Folge anscheinend keine weiteren Nachtei-
le erwachsen seien, keinen ernsthaften Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs.
2 AsylG dar. Da die Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen nicht
begründet werde, sei dieses Vorbringen unter Berücksichtigung der be-
stehenden Akten unbeachtlich und es sei nicht weiter darauf einzugehen.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers, er sei aufgefordert worden,
Colombo zu verlassen, gingen mit namhaften Unstimmigkeiten einher
und seien deshalb nicht glaubhaft. So habe der Beschwerdeführer an ei-
ner Stelle zu Protokoll gegeben, er sei von Sicherheitskräften bedrängt
worden, Colombo zu verlassen; an einer anderen habe er angegeben, er
wisse nicht, ob es Polizeibeamte, Angehörige des Geheimdienstes oder
Zivilisten gewesen seien. Weiter führe er einmal aus, ein Beamter des
E-5308/2009
Seite 8
Geheimdienstes habe ihm die Identitätskarte abgenommen und nicht
mehr zurückgegeben, während er an einer anderen Stelle darlege, die
Identitätskarte gegen Bestechung wieder zurückerhalten zu haben. Das
Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei vom Geheimdienst beschuldigt
worden, sich als LTTE-Anhänger in Colombo aufzuhalten, weswegen er
die Stadt habe verlassen müssen, widerspreche den gesicherten Er-
kenntnissen des BFM und sei somit tatsachenwidrig. Wäre er tatsächlich
während des Aufenthalts in Colombo von den srilankischen Behörden der
LTTE-Angehörigkeit verdächtigt worden, so wären strenge Massnahmen
gegen ihn ergriffen worden und ihm wäre nicht ohne Weiteres von den
srilankischen Behörden in Colombo im Januar 2007 ein Reisepass aus-
gestellt worden. Schliesslich erstaune, dass der Beschwerdeführer im
Jahre 2007 nach Indien gereist sei und nach drei Monaten problemlos
wieder nach Colombo habe zurückkehren können, obwohl er dort angeb-
lich zuvor behördliche Schwierigkeiten gehabt habe.
4.2. In seiner Rechtsmitteleingabe entgegnete der Beschwerdeführer,
seine Aussagen seien sehr wohl glaubhaft und beim von der Vorinstanz
aufgezeigten Widerspruch bezüglich seiner Identitätskarte handle es sich
um einen Scheinwiderspruch. Den Umstand, dass er verdächtigt worden
sei, LTTE-Anhänger zu sein, und deshalb aufgefordert worden sei, Co-
lombo zu verlassen, aber offenbar keine strengen Massnahmen gegen
ihn ergriffen worden seien, erklärte der Beschwerdeführer damit, dass zu
diesem Zeitpunkt offensichtlich keine eindeutigen Beweismittel vorgele-
gen hätten. Weiter argumentierte der Beschwerdeführer, aus seinem Auf-
enthalt in Indien lasse sich ebenfalls nichts zu seinen Ungunsten ableiten.
Ausserdem führte er auf Beschwerdeebene aus, er habe nach seiner
Zwangsrekrutierung durch die LTTE nicht nur von (…) bis (…) das Trai-
ning absolviert, sondern in der Folge auch an verschiedenen
Kampfeinsätzen teilgenommen, beispielsweise sei er zusammen mit 250
Personen in F._______ bei Bodengefechten eingesetzt worden. Auch bei
der Eroberung G._______ durch die LTTE sei er bei den anschliessenden
Gefechten zwischen der srilankischen Armee (SLA) und den LTTE dabei
gewesen. Er habe die LTTE in der Folge verlassen wollen, was aber nicht
akzeptiert worden sei. Diese Aktivitäten habe er bei der Befragung nicht
angegeben, da ihm Landsleute gesagt hätten, diese hätten die sofortige
Ablehnung seines Asylgesuchs zur Folge. Da die srilankischen Sicher-
heitskräfte die tamilische Bevölkerung und zahlreiche Personen in den
geschlossenen Flüchtlingslagern detailliert über frühere Aktivitäten der
LTTE befragen würden, hätten die Sicherheitskräfte mit grosser Wahr-
scheinlichkeit von der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei den
E-5308/2009
Seite 9
LTTE Kenntnis erhalten. Er habe deshalb mit einer staatlichen Verfolgung
aufgrund seiner früheren LTTE-Tätigkeit zu rechnen. Diese Gefahr sei
nach wie vor aktuell. Da das BFM – zum Teil wegen des Aussageverhal-
tens des Beschwerdeführers – den Sachverhalt nur ansatzweise aufge-
nommen habe und diesen in verschiedener Hinsicht falsch und unange-
messen interpretiert habe, dränge sich eine Rückweisung des Verfahrens
an die Vorinstanz auf. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
4.3. In seiner die Abweisung beantragenden Vernehmlassung vom
30. Dezember 2011 verwies das Bundesamt vollumfänglich auf seine bis-
herigen Standpunkte und Erwägungen.
4.4. In seiner Replik vom 26. Januar 2012 wiederholte der Beschwerde-
führer kurz seine Asylgründe und machte geltend, er habe längere Zeit im
Vanni-Gebiet gelebt, und auch auf seiner Identitätskarte sei eine Adresse
im Vanni-Gebiet, H._______, vermerkt. Dies deute zusätzlich auf eine
LTTE-Mitgliedschaft hin. Ausserdem würden seine exilpolitischen Tätig-
keiten die Verfolgungsgefahr verstärken, so habe er unter anderem an
Demonstrationen in Bern und Genf teilgenommen sowie am (…) am tradi-
tionellen Gedenktag von I._______. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass
er mit Ausnahme seiner Schwester in J._______ über keine Verwandten
in Sri Lanka mehr verfüge. In der Schweiz sei er demgegenüber sozial
und beruflich gut integriert. Als Beweismittel reichte er vier Fotografien
der erwähnten Gedenkfeier sowie ein Zwischenzeugnis seines Arbeitge-
bers vom 19. Januar 2012 zu den Akten.
5.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass die in
der angefochtenen Verfügung (dort E. I) getroffene Würdigung der Asyl-
vorbringen des Beschwerdeführers den Ansprüchen gemäss Gesetz und
Praxis genügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die einläss-
lichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Die Vorinstanz ist
insbesondere in ihrer Feststellung zu stützen, wonach nicht glaubhaft sei,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 nach seinem dreimonatigen
Aufenthalt in Indien wieder problemlos nach Colombo hätte zurückkehren
können, wenn er dort tatsächlich behördliche Schwierigkeiten gehabt hät-
te. Weiter ist dem BFM zuzustimmen, dass das vom Beschwerdeführer
geschilderte Verhalten der Behörden – er sei vom Geheimdienst beschul-
digt worden, sich als LTTE-Anhänger in Colombo aufzuhalten und des-
E-5308/2009
Seite 10
halb aufgefordert worden, die Stadt zu verlassen – nicht dem sonst be-
kannten Vorgehen der srilankischen Behörden entspricht. Vielmehr wäre
zu erwarten, dass gegen der LTTE-Angehörigkeit verdächtigte Personen,
die sich im Raum Colombo aufhalten, strenge Massnahmen ergriffen
würden. Die Ausstellung eines Reisepasses durch die Behörden im Ja-
nuar 2007 spricht ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit beziehungsweise
Asylrelevanz seiner Vorbringen. Bezüglich der in der Beschwerde geltend
gemachten Vorbringen betreffend LTTE-Tätigkeiten des Beschwerdefüh-
rers ist darauf hinzuweisen, dass er diese weder im Rahmen des Bot-
schaftsverfahrens noch anlässlich der Befragung zur Person oder der
Anhörung zu den Asylgründen erwähnt hat, obwohl er ausdrücklich nach
LTTE- beziehungsweise politischen Tätigkeiten gefragt wurde (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A16 S. 19, A1 S. 10). Die neuen Vorbringen werden in
der Beschwerde überdies nur sehr summarisch umschrieben, was mit
Übersetzungsproblemen begründet wird. Die verspätete Geltendmachung
begründet der Beschwerdeführer damit, Landsleute hätten ihm gesagt,
diese Vorbringen hätten die sofortige Ablehnung seines Asylgesuchs zur
Folge. Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, zumal er
spätestens bei der Anhörung, welche zwei Monate nach der Befragung
zur Person stattfand, hätte wissen müssen, dass dies nicht zutrifft. Dazu
kommt, dass er mehrmals auf seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht
aufmerksam gemacht wurde und ihm alle seine Aussagen rückübersetzt
wurden, was er mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Demzufolge müssen
die erstmals in der Rechtsmitteleingabe gemachten Ausführungen als
nachgeschoben und unglaubhaft qualifiziert werden. Nach dem Gesagten
sind die vom BFM vorgenommene Feststellung des Sachverhalts und
dessen Würdigung insgesamt nicht zu beanstanden, weshalb weder eine
Neubeurteilung der vorgebrachten Asylgründe noch eine weitere Befra-
gung erforderlich sind, und das entsprechende Begehren des Beschwer-
deführers abzulehnen ist.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die eingereichten Beweismittel in keiner
Weise geeignet sind, eine andere als die soeben getroffene Einschätzung
herbeizuführen. So sind die Beweismittel zur familiären Situation des Be-
schwerdeführers (Todesscheine, Auszüge aus Geburts- und Todesregis-
ter) betreffend Flüchtlingseigenschaft nicht relevant. Die Vorbringen
betreffend die Festnahme und Inhaftierung des Beschwerdeführers im
Jahre (…) wurden von der Vorinstanz zutreffend als nicht asylrelevant
qualifiziert, weshalb auf eine Prüfung der diesbezüglichen Beweismittel
verzichtet werden kann, und auf die beim BFM eingereichten Zeitungsbe-
richte ist ebenfalls nicht weiter einzugehen, da deren Inhalt in keinem di-
E-5308/2009
Seite 11
rekten Bezug zu der vom Beschwerdeführer geschilderten Gefährdungs-
situation steht.
5.2. Seit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. April 2009 hat sich
die allgemeine Lage in Sri Lanka massgeblich verändert. Nach Beendi-
gung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und
den LTTE im Mai 2009 ist von einer inzwischen erheblich verbesserten
Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet.
Die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn
sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die
Menschenrechtslage hat sich allerdings namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit verschlechtert. Politisch Oppo-
sitionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als Staatsfeinde
betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen
rechnen (vgl. das zur Publikation bestimmte Urteil E-6220/2006 vom
27. Oktober 2011 E. 7) und es bestehen verschiedene Risikogruppen,
welche auch nach Beendigung des Krieges verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben.
Auch unabhängige Journalisten beziehungsweise regierungskritische Me-
dienschaffende haben ein erhöhtes Risikoprofil. Im Weiteren ist bei Op-
fern und Zeugen von Menschenrechtsverletzungen und Personen, die
entsprechende Übergriffe behördlich angezeigt haben, mit erhöhter Ver-
folgungsgefahr zu rechnen. Ausserdem laufen abgewiesene tamilische
Asylsuchende aus der Schweiz unter Umständen Gefahr, bei der Rück-
kehr behördlich belangt zu werden, weil ihnen Kontakte zu führenden
LTTE-Kadern in der Schweiz unterstellt werden. Wegen drohender Er-
pressung, Kidnapping und anderen Verfolgungshandlungen bilden
schliesslich Personen, welche über beträchtliche finanzielle Mittel verfü-
gen, eine weitere Risikogruppe. Bei allen Personen, die dieser Risiko-
gruppe angehören, muss allerdings bei der Prüfung der Flüchtlingseigen-
schaft das Motiv der jeweiligen Verfolgungshandlungen sorgfältig unter-
sucht werden. (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 8).
Zufolge seiner nicht glaubhaften beziehungsweise nachgeschobenen
Aussagen hinsichtlich seiner Tätigkeit für die LTTE kann nicht davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer habe bei seiner Ausreise im
Jahre 2007 dieser militanten tamilischen Rebellenorganisation angehört.
Anhaltspunkte dafür, dass er verdächtigt werden könnte, mit den LTTE
respektive einem ranghohen Mitglied der LTTE in Verbindung gestanden
zu haben, liegen – wie in den obigen Erwägungen dargestellt – ebenfalls
keine vor. Die Verfahrensakten lassen auch nicht darauf schliessen, der
E-5308/2009
Seite 12
Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in der Schweiz na-
he Kontakte zu den LTTE respektive einem LTTE-Kader unterhalten. Die
angebliche Teilnahme an Demonstrationen in Bern und Genf und an ei-
nem – gemäss den Fotos eher im kleineren Rahmen gefeierten – Ge-
denkfest an I._______ vom vergangenen Januar vermag eine Annahme
solcher Kontakte nicht zu begründen. Auch sonst gehört der Beschwerde-
führer keiner Risikogruppen an. Er ist seinen Angaben zufolge in Sri Lan-
ka nicht politisch tätig gewesen, stammt nicht aus einer politisch aktiven
Familie und wurde nie verurteilt. Es ist demnach nicht davon auszugehen,
dass er von den srilankischen Sicherheitskräften oder von paramilitäri-
schen Gruppierungen landesweit gesucht wird beziehungsweise in Zu-
kunft verfolgt würde. Alleine der Umstand, dass er seit etwas mehr als
vier Jahren landesabwesend ist und in der Schweiz ein Asylgesuch ein-
gereicht hat, vermag seine Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu be-
gründen.
5.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kei-
ne Gründe nach Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen vermag. Das BFM hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
E-5308/2009
Seite 13
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O, Rz. 11.148).
7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.1. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
E-5308/2009
Seite 14
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen).
7.2.2. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat sich
wiederholt mit der Gefahr einer EMRK-widrigen Behandlung für Tamilen,
die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen,
befasst (vgl. E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 10.4.2 mit weiteren
Hinweisen). Der Gerichtshof unterstreicht dabei, dass nicht in genereller
Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe un-
menschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse
vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich ins-
gesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte
Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest-
nahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende
Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrie-
rung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen
einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft
oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses
oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheits-
kräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von
London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Fi-
nanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von ID-Papieren oder
anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Ver-
wandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig hält der EGMR fest,
dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse,
dass diese einzelnen Faktoren, für sich alleine betrachtet, möglicherweise
kein "real risk" darstellten, jedoch bei einer kumulativen Würdigung diese
Schwelle erreicht sein könnte, namentlich unter der weiteren Berücksich-
tigung der aktuellen, gegebenenfalls erhöhten, Sicherheitsvorkehrungen
aufgrund der im Lande herrschenden allgemeinen Lage.
7.2.3. Was die Prüfung derartiger Risikofaktoren betreffend den Be-
schwerdeführer anbelangt, kann an dieser Stelle – zwecks Vermeidung
von Wiederholungen – auf die vorangegangenen Erwägungen verwiesen
werden, aus welchen sich ergibt, dass er keiner Risikogruppe zuzurech-
nen ist. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch
individuelle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers
lassen demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegwei-
E-5308/2009
Seite 15
sung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
7.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.1. In der angefochtenen Verfügung vom 21. Juli 2009 hielt das BFM
zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Wesentlichen fest, der
dem Bürgerkrieg zugrunde liegende Konflikt bleibe auch nach Beendi-
gung des Krieges zwischen der srilankischen Regierung und den LTTE im
Mai 2009 vorerst ungelöst. Da sich zudem die Sicherheits- und Men-
schenrechtslage namentlich im Norden aber auch im Osten des Landes
nicht massgeblich verändert habe, erscheine der Vollzug der Wegwei-
sung des Beschwerdeführers in den Norden Sri Lankas als unzumutbar.
Gestützt auf die Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen
Teil des Landes – beispielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz
nehmen. Zwar gebe es dort sehr strenge Sicherheitskontrollen, es sei
aber davon auszugehen, dass sich die Sicherheitslage mit Beendigung
des Krieges stabilisieren und allmählich verbessern werde. Insgesamt
bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner
Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Der Beschwerdeführer habe
sich die letzten zweieinhalb Jahre bis zu seiner Ausreise im Raum Co-
lombo aufgehalten, ohne dass er dort behördliche Probleme gehabt habe.
Er habe dort mehrere Verwandte von denen er unterstützt werde. Er ver-
füge ausserdem über entsprechende Kenntnisse des Singhalesischen.
Deshalb erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
7.3.2. Seit Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen
Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri
Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weit-
gehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in
das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erach-
ten ist (vgl. Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 E. 13.1). Die Lage
in der Nordprovinz von Sri Lanka ist indes differenziert zu betrachten, da
sich die Situation gebietsweise sehr unterschiedlich präsentiert. So ist in
den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle
stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der
E-5308/2009
Seite 16
Distrikte Vavuniya und Mannar, der Alltag eingekehrt. Eine Rückkehr in
die Nordprovinz – mit Ausnahme des Vanni-Gebiets – wird demnach nicht
als generell unzumutbar eingestuft. Angesichts der im humanitären und
wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim
Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allge-
meinen Zumutbarkeit (u.a.: sozioökonomische und medizinische Aspekte
etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tra-
gen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009)
oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass
sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben
können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse
sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich
die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Mög-
lichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation
als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der
Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum
Colombo zu prüfen (vgl. Urteil E-6620/2006 vom 27. Oktober 2011
E. 13.2.1).
7.3.3. Der heute (…) jährige, gemäss Akten gesunde Beschwerdeführer
wurde eigenen Angaben zufolge in K._______ geboren. (…), im Alter von
16 Jahren, sei er mit der Familie ins Vanni-Gebiet gezogen, wo er bis im
Mai 2005 gelebt habe. Danach habe er bis zu seiner Ausreise in Colombo
gelebt. Da der Wegweisungsvollzug ins Vanni-Gebiet als generell unzu-
mutbar gilt, ist vorerst zu prüfen, ob der Vollzug nach K._______ zumut-
bar ist. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ein familiäres
Netz in diesem Gebiet. Da der Beschwerdeführer ausserdem seit 16 Jah-
ren nicht mehr dort gelebt hat und keine Hinweise für das Vorliegen kon-
kreter Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation sprechen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er
dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Der Wegweisungsvoll-
zug nach K._______ erweist sich somit als unzumutbar. Es ist deshalb
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in Colombo,
wo sich der Beschwerdeführer während zweieinhalb Jahren vor seiner
Ausreise aufgehalten hat, zu prüfen.
E-5308/2009
Seite 17
Anlässlich der Befragung zur Person gab er an, neben einer Schwester in
J._______ über zwei Tanten in Colombo zu verfügen. Aus seinen Schilde-
rungen ergibt sich ferner, dass er dort auch über mehrere Cousins und
weitere Bekannte verfügt. Eigenen Angaben zufolge hat er in Colombo im
Lebensmittelladen eines Cousins gearbeitet und auch in der Schweiz hat
er eine berufliche Tätigkeit ausgeübt. Er verfügt somit über Berufserfah-
rung. Zwar macht der Beschwerdeführer geltend, seine Tante in Colombo,
bei welcher er gelebt habe, sei inzwischen nach Indien ausgereist. Als
Beleg reichte er am 6. September 2009 die Faxkopie einer indischen
Wohnsitzbestätigung dieser Tante zu den Akten; das in Aussicht gestellte
Original wurde jedoch bis heute nicht nachgereicht. Selbst wenn ange-
nommen wird, dass diese Tante tatsächlich nicht mehr in Colombo wohn-
haft ist, ist dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit
seiner anderen Tante und verschiedenen Cousins und Bekannten über
ein tragfähiges Beziehungsnetzt in Colombo verfügt. Die als Beweismittel
eingereichten Todesscheine seiner Eltern vermögen daran nichts zu än-
dern, zumal die Eltern schon geraume Zeit vor seiner Ausreise verstorben
sind, sich diesbezüglich für ihn also nichts geändert hat. Es ist demnach
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in Colombo auf ein existierendes, tragfähiges familiäres Netz
zählen kann und ihm, der neben Tamilisch- über Singhalesisch- und we-
nig Englischkenntnisse verfügt, der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz
möglich sein wird. Auch wenn er seit Ende 2007 und somit mehrere Jahre
lang landesabwesend gewesen ist, bestehen keine konkreten Anhalts-
punkte dafür, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existen-
zielle Notlage geraten würde.
7.3.4. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzu-
mutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG.
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
E-5308/2009
Seite 18
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 3. September 2009 in gleicher
Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem ver-
rechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5308/2009
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist durch den am 3. September 2009 geleisteten Kos-
tenvorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: