Abtei lung V
E-5308/2010
E-5309/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Marco Abbühl.
A._____, geboren (...),
dessen Ehefrau
B._____, geboren (...),
und deren Kinder
C._____, geboren (...),
D._____, geboren (...),
E._____, geboren (...),
F._____, geboren (...),
ursprünglich Vereinigte Staaten von Amerika,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügungen des BFM vom 20. Juli 2010
N (...) und N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge in den Ver-
einigten Staaten von Amerika (USA) geboren und aufgewachsen sind
und dort über ein Aufenthaltsrecht sowie entsprechende Reise- und
Identitätspapiere verfügten, später indessen ausgebürgert worden
sind,
dass sie die USA im Januar 2006 wegen angeblicher Probleme im Zu-
sammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinschaft der (...) (re-
ligiöse Gemeinschaft, Anm. BVGer) verliessen und sich nach Kanada
begaben, wo sie die Migrationsbehörden um Schutz ersuchten,
dass die Beschwerdeführenden in der Folge als Flüchtlinge in Kanada
lebten, bevor sie am 11. September 2008 nach Deutschland ("zu
unseren deutschen Wurzeln zurückkehren" (Befragungsprotokoll S. 7
unten), reisten,
dass sie sich danach – abgesehen von einem zweiwöchigen Aufenthalt
in Russland im Dezember 2008 – in Deutschland aufhielten, bevor sie
am (...) 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie am (...) 2010 im
G._____ um Asyl nachsuchten,
dass bezüglich der geltend gemachten Asylgründe die Behauptung, es
habe auch in Kanada Probleme mit dem Geheimdienst gegeben, zu
erwähnen und im Übrigen auf die Akten zu verweisen ist,
dass den Beschwerdeführenden am (...) beziehungsweise am 8. Juni
2010 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung (im
Rahmen des Dublin-Verfahrens) nach Deutschland gewährt wurde und
sie dabei vorbrachten, sie würden sich gern dort niederlassen, doch
hätten sich die deutschen Behörden für nicht zuständig erklärt, ihnen
jegliche Hilfe verweigert und sie im Stich gelassen,
dass das BFM mit Verfügungen vom 20. Juli 2010 – am gleichen Tag
eröffnet – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat
und die Beschwerdeführenden nach Deutschland wegwies,
dass das Bundesamt die Beschwerdeführenden gleichzeitig aufforder-
te, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
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verlassen, den Kanton Basel-Stadt mit dem Vollzug der Wegweisung
beauftragte und festhielt, allfälligen Beschwerden gegen diese Ver-
fügungen komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, gestützt auf die Aus-
sagen der Beschwerdeführenden habe das BFM am 25. Juni 2010 an
Deutschland ein Ersuchen um Übernahme im Sinne von Art. 11 Abs. 2
der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit -
gliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat (Dublin-II-Verordnung), gerichtet, worauf am 2. Juli 2010 eine posi-
tive Antwort eingegangen sei,
dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei, dies gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge-
meinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. De-
zember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen ge-
stellten Asylantrags,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 2. Januar 2011 zu erfolgen ha-
be,
dass den Beschwerdeführenden dazu am 18. Mai 2010 beziehungs-
weise am 8. Juni 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und
die dabei vorgebrachten Einwände nichts an der Zuständigkeit
Deutschlands zu ändern vermöchten, weshalb auf die Asylgesuche
nicht einzutreten sei,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheides in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und der Vollzug der Wegweisung nach
Deutschland zulässig, zumutbar und möglich sei,
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dass die Beschwerdeführenden mit Schreiben an das BFM vom
23. Juli 2010 (Eingangsdatum) gegen diesen Entscheid Beschwerde
erhoben und das Bundesamt diese Eingabe an das zuständige Bun-
desverwaltungsgericht weiterleitete,
dass die Beschwerdeführenden darin sinngemäss die Aufhebung der
angefochtenen Verfügungen und die Asylgewährung beantragen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machen, sie seien
nicht gewillt, in einen Drittstaat (in casu Deutschland) zurückzukehren,
wo ihnen die Abschiebung drohe,
dass die Genfer Flüchtlingskonvention den Bestimmungen des Dublin-
Übereinkommens vorgehe, auch Staatenlose und „Sans Papiers“ be-
stimmte Grundrechte besitzen würden und kein Staat ihnen diese
Rechte vorenthalten dürfe,
dass sie ein natürliches Recht hätten auf Erteilung der deutschen
Staatsangehörigkeit,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 23. Juli 2010
den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Juli 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eingingen,
dass die Beschwerdeführenden dem Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 27. Juli 2010 (Posteingang) eine Kopie der Beschwerde
vom 23. Juli 2010 zukommen liessen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
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bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass es sich aus prozessökonomischen Gründen und aufgrund des
engen sachlichen Zusammenhangs rechtfertigt, über die Beschwerde-
verfahren E-5308/2010 und E-5309/2010 in einem einzigen Urteil zu
befinden,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend kein Schriften-
wechsel durchgeführt wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. die dies-
bezüglich weiterhin zutreffende Rechtsprechung der vormaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen über das Bestehen von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am 11. September 2008 mit den ihnen
von den kanadischen Behörden ausgestellten Reisepapieren über den
Flughafen Frankfurt Main nach Deutschland einreisten, wo sie sich bis
zum 6. Mai 2010 aufhielten,
dass gemäss Art. 11 Abs. 1 Dublin-II-Verordnung derjenige Mitglied-
staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, in dessen Hoh-
heitsgebiet ein Drittstaatsangehöriger – ohne einem Visumszwang zu
unterliegen – eingereist ist,
dass damit Deutschland für die Prüfung der Asylgesuche zuständig ist
und die deutschen Behörden am 2. Juli 2010 dem Ersuchen des BFM
vom 25. Juni 2010 um Übernahme der Beschwerdeführenden explizit
zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden somit ohne weiteres nach Deutschland
und damit in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Prü-
fung ihrer Asylgesuche staatsvertraglich zuständig ist,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich nicht an die aus den Übereinkommen resultie-
renden Verpflichtungen halten,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der
Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verord-
nung),
dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichtein-
tretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich Fami-
lienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und
zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der sogenannten
Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde keine stichhal-
tigen Gründe vorbringen, welche gegen eine Wegweisung nach
Deutschland sprechen,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, darzutun, inwie-
fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Marco Abbühl
Versand:
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