B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5308/2012
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch lic. iur. Stephanie Motz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 7. September 2012 / N (…).
E-5308/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland Bangladesch eigenen
Angaben zufolge (…) November 2011. Er sei auf dem Luftweg nach Ita-
lien gereist und – ohne in Italien registriert zu werden – am 18. November
2011 per Auto in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch
stellte. Am 30. November 2011 und 8. Dezember 2011 wurde er im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zu seiner Person be-
fragt (Befragung zur Person, BzP), und am 4. September 2012 fand die
Anhörung zu seinen Asylgründen statt.
Zur Begründung des Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er
habe zwischen dem Jahr 2000 und seiner Ausreise im November 2011
die Funktion des (…) der Bangladesh Nationalist Party (BNP) im Kreis
(…) in Dhaka ausgeübt. Seit Januar 2006 hätten sich kriminelle Vorfälle
ereignet, bei deren Klärung ihm die Polizei nicht habe weiterhelfen kön-
nen. Zunächst habe man nach einer Parteiversammlung versucht, ihn
anzuschiessen, wobei sein Kollege getroffen worden sei. Anhänger der
Awami League (AL) hätten bei einer Demonstration im Jahr 2007 eines
seiner (…) angezündet und 2009 sein Haus demoliert; im Jahr 2010 sei
es zu einer Schlägerei zwischen diesen und Anhängern der BNP gekom-
men. Schliesslich habe man ihn im Juni 2011 nach einer Parteiversamm-
lung entführt, und er sei aufgrund einer Falschanzeige wegen Tötung ei-
ner Person von der Polizei gesucht worden, woraufhin er sein Heimatland
im November 2011 verlassen habe.
Als Beweismittel gab er Kopien seiner Identitätskarte, eines Empfeh-
lungsschreibens der BNP sowie eines Zeitungsausschnitts zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 7. September 2012 (eröffnet am 10. September 2012)
wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie
den Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz an. Es begründete seinen
Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers nicht glaubhaft seien, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle.
C.
Am 25. September 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Aktenein-
sicht, welche ihm mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 gewährt wurde.
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Seite 3
D.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. September 2012 erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Oktober 2012 (Poststempel:
10. Oktober 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und be-
antragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Asylge-
währung. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des
Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021).
Zur Begründung brachte er vor, die durch die Vorinstanz aufgezeigten
Widersprüche seiner Vorbringen seien das Resultat seiner Erschöpfung
und Verwirrung nach den überaus lange dauernden Asylbefragungen so-
wie seiner gesundheitlichen Probleme. Die Ausführungen zu seinen poli-
tischen Aktivitäten seien aber genügend konkret und könnten durch ein
noch nachzureichendes Bestätigungsschreiben von B._______ bestätigt
werden. Desweiteren würden seine Angaben mit den aus diversen Län-
derberichten hervorgehenden Unruhen und Entführungen in Bangladesch
übereinstimmen. Im Übrigen gebe es für ihn auch keine innerstaatliche
Fluchtalternative.
E.
Der Instruktionsrichter bestätigte mit Verfügung vom 15. Oktober 2012
den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass der Beschwerdeführer
das Verfahren in der Schweiz abwarten könne.
Mit einer weiteren Verfügung vom 24. Oktober 2012 stellte der Instrukti-
onsrichter fest, es werde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver-
zichtet, über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG zu einem späteren Zeitpunkt befunden und die Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2
VwVG werde abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, seine Mittellosigkeit zu belegen und die Vorinstanz um Einrei-
chung einer Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Eingabe vom 1. November 2012 reichte der Beschwerdeführer eine
Mittellosigkeitsbestätigung des Fürsorgeamtes C._______ vom 31. Okto-
ber 2012 zu den Akten.
E-5308/2012
Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. November 2012 verwies die Vorinstanz
auf die Erwägungen in ihrer Verfügung vom 7. September 2012 und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 8. November
2012 zur Kenntnis gebracht.
H.
Am 12. November 2012 gab der Beschwerdeführer ein Bestätigungs-
schreiben der BNP, ein Arztzeugnis vom (...) Hospital (...) in Dhaka sowie
die originale Identitätskarte zu den Akten.
I.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 legte der Beschwerdeführer ein
Überweisungsschreiben von Dr. med. C._______ sowie ein Arztzeugnis
und die Kopie eines Rezepts von Dr. med. D._______ ins Recht und äus-
serte sich zur medizinischen Versorgung im Heimatland.
J.
Der Beschwerdeführer reichte mit einer weiteren Eingabe vom 11. April
2013 einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 20. März 2013 so-
wie diverse Berichte zur aktuellen politischen Lage in Bangladesch ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig
für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinn von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
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Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM erachtete die Ausführungen des Beschwerdeführers als un-
glaubhaft, da seine Aussagen wenig detailliert sowie repetitiv seien, sie
nicht miteinander übereinstimmen und der allgemeinen Erfahrung oder
der Logik des Handelns widersprechen würden. Insbesondere sei nicht
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Seite 6
nachvollziehbar, weshalb er weitere fünf Jahre an seinem Wohnort
geblieben und politisch aktiv gewesen sei, nachdem man ihn angeblich
bedroht und gar umzubringen versucht habe. Deshalb könne ihm auch
nicht geglaubt werden, dass die geltend gemachten Behelligungen sei-
tens der AL der Grund für seinen im Jahr 2006 gestellten Visumsantrag
darstellen würde, was im Übrigen auch zu seinen damaligen Angaben in
Widerspruch stehe. Schon deshalb würden sich erste Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Aussagen hinsichtlich seines politischen Engage-
ments im Heimatland ergeben. Die unsubstanziierten Ausführungen zu
seiner Funktion als (...) in seiner Partei sowie die bewussten Falschaus-
sagen im Rahmen seines Visumantrags würden sodann dazu führen,
dass ihm seine Stellung innerhalb der Partei nicht geglaubt werden kön-
ne. Auch habe er trotz entsprechender Aufforderung seine originalen
Identitätspapiere nicht eingereicht und damit seine Mitwirkungspflicht ver-
letzt. Wegweisungshindernisse würde keine bestehen.
4.2 In seiner Beschwerdeschrift gab der Beschwerdeführer an, die insge-
samt rund vierstündige Anhörung habe ihn verwirrt sowie erschöpft und
es sei ihm zu diesem Zeitpunkt gesundheitlich sehr schlecht gegangen,
weshalb er sich teilweise falsch, teilweise gar nicht habe erinnern können.
Anlässlich seines Visumsantrags im Jahr 2006 habe er aus Furcht vor ei-
nem ablehnenden Entscheid keine wahrheitsgetreuen Angaben gemacht.
Seine aktuellen Vorbringen würden aber mit den Hintergrundinformatio-
nen der verfügbaren Länderberichte übereinstimmen, woraus die Gefähr-
dung von Oppositionellen der AL klar hervorgehe. Er selbst habe auch
anhand der inzwischen eingereichten originalen Identitätskarte sowie ei-
nes Schreibens der BNP belegen können, dass er aktives Parteimitglied
der BNP und (...) im Kreis (...) in Dhaka gewesen sei. Damit habe er
glaubhaft nachweisen können, dass ihm bei einer Rückkehr in sein Hei-
matland politisch motivierte Verfolgung drohe. Er erfülle somit die Flücht-
lingseigenschaft, zumal ihm in Bangladesch auch keine innerstaatliche
Fluchtalternative zur Verfügung stehe. In weiteren Eingaben wies der Be-
schwerdeführer erneut auf das bei ihm diagnostizierte Posttraumatische
Belastungssyndrom (PTBS) hin und reichte in diesem Zusammenhang
mehrere Beweismittel zu den Akten.
5.
5.1 Hinsichtlich der geltend gemachten gezielten Verfolgung durch Mit-
glieder der AL erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Vorbringen des
Beschwerdeführers ebenfalls als unglaubhaft. Zunächst rufen bereits die
Angaben anlässlich seines Visumsantrags im Jahr 2006, die von den im
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Asylverfahren protokollierten erheblich abweichen, erste Zweifel an sei-
nen Vorbringen hervor. Die Rüge in der Beschwerde, gewisse Unge-
reimtheiten seien auf die Dauer der BzP zurückzuführen, erweist sich als
unbegründet. Wie dem entsprechenden Befragungsprotokoll (vgl. Sei-
te 10) entnommen werden kann, fand diese nämlich an zwei verschiede-
nen Tagen statt (30. November 2011 und 7. Dezember 2011); dem Be-
schwerdeführer war bei der Rückübersetzung des Protokolls Gelegenheit
geboten worden, Fehler und Ungereimtheiten zu korrigieren.
Andererseits muss es bezüglich des – lebensfremd und gänzlich un-
substanziiert geschilderten – Vorfalls im Jahr 2006, als sein Kollege im
Anschluss an eine Parteiversammlung angeschossen worden sei, als rei-
ne Vermutung betrachtet werden, dass diese Schüsse in Tat und Wahr-
heit dem Beschwerdeführer gegolten haben sollen. Weder hat er gemäss
eigenen Angaben sehen können, wer die Schüsse abgegeben habe,
noch spricht die Tatsache, dass die Familie des Kollegen ihn deshalb be-
schimpft und beschuldigt habe, für diese Vermutung (vgl. Protokoll BzP
S. 8, Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F43 ff.). Die Vermutung
erscheint auch deshalb nicht naheliegend, weil gemäss Aussage des Be-
schwerdeführers sämtliche Mitglieder der BNP – mithin auch sein Kollege
– einer Gefährdung ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., insbesondere F84; Be-
schwerdeschrift vom 4. Oktober 2012, S. 11).
Schliesslich bestehen in der Tat erhebliche Zweifel an der Funktion, die
der Beschwerdeführer innerhalb der BNP ausgeübt haben will. Tatsäch-
lich hat er nicht konkret und detailliert schildern können, welche Aufgaben
er als (...) wahrgenommen habe, sondern bleibt er, wie die Vorinstanz zu
Recht feststellt, bei allgemeinen Aussagen (vgl. a.a.O., F62 ff.). Anzumer-
ken bleibt, dass die durch den Beschwerdeführer geschilderten Tätigkei-
ten ohnehin nicht auf ein Parteimitglied in besonders exponierter Stellung
hindeuten würden. Damit ist nicht davon auszugehen, dass er in seinem
Heimatland einer gezielten Verfolgung ausgesetzt war, zumal auch er der
Ansicht ist, nicht mehr gefährdet zu sein als andere Parteimitglieder (vgl.
a.a.O., F84).
5.2 Schliesslich wird diese Folgerung dadurch bestärkt, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland zwar angeblich während weiteren
fünf Jahren – obschon er währenddessen bedroht, angeschossen und
entführt worden sei – politisch aktiv blieb, seit er sich in der Schweiz be-
findet jedoch keinerlei Kenntnisse über parteiinterne Geschehnisse mehr
haben will. Hierzu gab er in seiner Beschwerdeschrift an, weiterhin poli-
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Seite 8
tisch aktiv gewesen zu sein, da die Awami League nach seinem Dafürhal-
ten keine gute Regierungspartei sei und er von der politischen Meinung
der BNP überzeugt sei. Bei der Anhörung zu seinen Asylgründen hinge-
gen gab er an, zu seiner Partei keinen Kontakt mehr zu haben und über
die aktuellen politischen Geschehnisse in seinem Herkunftsland nicht in-
formiert zu sein, da sein politisches Engagement sein Leben zerstört ha-
be (vgl. a.a.O., F82). Dieser plötzliche Sinneswandel eines angeblich be-
sonders engagierten Parteimitglieds der BNP ist aufgrund der Akten nicht
nachvollziehbar, weshalb die diesbezüglichen Aussagen als unglaubhaft
erachtet werden.
5.3 Ungeachtet der zu bestätigenden Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ist
auch festzuhalten, dass die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh-
rers flüchtlingsrechtlich nicht relevant wäre: Zunächst basieren die von
ihm angegebenen Hintergründe der angeblich erlittenen Behelligungen
offensichtlich auf blossen Vermutungen. Beim Vorfall im Jahr 2006 war er
sich nicht sicher, dass es sich bei den Tätern um Anhänger der AL han-
delte und ob sich der Angriff gezielt gegen ihn gerichtet habe (vgl. Proto-
koll BzP S. 8; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F31). Zudem
lag der Grund für seine Entführung in der Erbeutung von Geld und stand
somit nicht in Zusammenhang zu seiner Beziehung zur Partei (vgl. Proto-
koll BzP Rn. 7.01; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012 F25 f.).
Abgesehen von den sich somit aufdrängenden Fragen nach der flücht-
lingsrechtlich relevanten Motivation der Verfolgung und nach deren Kau-
salität zur erst viel später erfolgten Ausreise bleibt festzustellen, dass der
Beschwerdeführer nicht geltend macht, staatlicher Verfolgung ausgesetzt
gewesen zu sein. Vielmehr bestätigte er selbst, die Polizei habe seine
Anzeigen entgegengenommen, die Täter aber nicht finden können (vgl.
Protokoll BzP Rn. 7.02; Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012
F33 ff. und F50).
Auch nach Kenntnis des Gerichts kann grundsätzlich von der Schutzfä-
higkeit und vom Schutzwillen des bangladeschischen Staates ausgegan-
gen werden (vgl. etwa die Urteile E-5266/2010 vom 9. Januar 2013
E. 6.1, E-3781/2011 vom 11. Juli 2011 S. 9 oder E-5806/2006 vom
11. September 2009 E. 6.3). Zwar dürfte kein Staat in der Lage sein, sei-
nen Bürgern absoluten Schutz vor von Privatpersonen ausgehender Ver-
folgung zu gewähren. Es wäre dem Beschwerdeführer aber ohne Weite-
res zumutbar gewesen, sich an die der örtlichen Polizei übergeordnete
Behörden zu wenden, falls sich die Polizei tatsächlich nicht genügend um
die Aufklärung des Falles bemüht haben sollte. Überdies hätte er den lo-
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Seite 9
kalen Problemen zweifellos auch durch einen Umzug in einen anderen
Landesteil entgehen können (vgl. UK HOME OFFICE, Border Agency, Ope-
rational Guidance Note Bangladesch, April 2012, Rn. 3.6.14). An dieser
Tatsache vermag auch die Erklärung des Beschwerdeführers nichts zu
ändern, alle Mitglieder der BNP seien in Bangladesch gefährdet und wür-
den im ganzen Land Gefahr laufen, entführt oder anderweitig behelligt zu
werden (vgl. Anhörungsprotokoll vom 4. September 2012, F83 f.).
5.4 Insgesamt gelang es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten
nicht, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass er in Bangladesch
aktuell begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinn von Art. 3
Abs. 2 AsylG haben muss. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch angelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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Seite 10
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Bangladesch dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 11
7.1.3 Den mit Eingaben vom 20. Dezember 2012 und 11. April 2013 ein-
gereichten Beweismitteln kann entnommen werden, dass sich der Be-
schwerdeführer wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in
psychiatrisch/psychotherapeutischer Behandlung befindet. Die Auswei-
sung einer unter gesundheitlichen Beschwerden leidenden Person kann
nur unter ganz aussergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von
Art. 3 EMRK zur Folge haben (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008
i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien], Ziffn. 34, 42, 43,
44, Beschwerde Nr. 26565/05; BVGE 2009/2 E. 9.1.3; EMARK 2004 Nr. 6
E. 7 S. 40 ff.); eine derartige Situation ist vorliegend klar nicht gegeben.
7.1.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren. Diese Bestimmung wird vor allem bei
Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Aus-
ländern, die mangels persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-
Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bür-
gerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimat-
staat zurückkehren können.
7.2.1 In Bangladesch besteht keine Situation allgemeiner Gewalt, die für
den Beschwerdeführer bei der Rückkehr eine konkrete Gefährdung dar-
stellen würde. Der am 11. Januar 2007 durch die Regierung verhängte
Ausnahmezustand wurde am 17. Dezember 2008 aufgehoben. Eine
gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unbere-
chenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Be-
schwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Ge-
fährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht (vgl. BVGE
2010/8 E. 9.5 S. 155 f., mit weiteren Hinweisen). An dieser Feststellung
vermögen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte zur
Lage im Heimatland nichts zu ändern.
7.2.2 Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gemäss Art. 83
Abs. 4 AuG aus medizinischen Problemen nur dann auf Unzumutbarkeit
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Seite 12
des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige Behand-
lung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer
raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszu-
standes, zur Invalidität oder sogar zum Tod der betroffenen Person führt.
Als wesentlich wird dabei die allgemeine und dringende medizinische Be-
handlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenunwürdi-
gen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann
noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2, BVGE 2009/52 E. 10.1, BVGE
2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/28 E. 9.3.1, je mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer reichte mehrere Arztzeugnisse bzw. Bescheini-
gungen zu den Akten, welche das Vorliegen einer posttraumatischen Be-
lastungsstörung sowie einer leicht bis mittelgradig depressiven Störung
bestätigen. Die Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen legt zwar Zweifel an
der erstgenannten Diagnose nahe; jedenfalls müssten diese Beschwer-
den ihren Ursprung in Traumata haben, die sich aus den Akten nicht er-
geben. Letztlich braucht die Frage nach der Richtigkeit der Diagnose
nicht abschliessend beantwortet zu werden, nachdem davon auszugehen
ist, dass der Beschwerdeführer eine angemessene medizinische Betreu-
ung in seinem Heimatland erhalten könnte.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist nach Kennt-
nissen des Bundesverwaltungsgerichts eine medizinisch-psychiatrische
Grundversorgung in Bangladesch gewährleistet (vgl. UK HOME OFFICE,
Operational Guidance Note Bangladesch, a.a.O., Rn. 4.4.7.; WORLD
HEALTH ORGANISATION [WHO], Department of Mental Health and Sub-
stance Abuse, Mental Health Atlas 2011, S. 1). Mit Eingabe vom 12. No-
vember 2012 war denn auch ein "discharge summary" des Psychiaters
eines Spitals in Dhaka vom 7. Juli 2011 zu den Akten gereicht worden,
und dem am 20. Dezember 2012 zu den Akten gereichten Überwei-
sungsschreiben vom 19. November 2012 zufolge habe der Beschwerde-
führer eine entsprechende Behandlung im Heimatland in Anspruch ge-
nommen und sei mit einem "Antidepressivum" und weiteren Medikamen-
ten behandelt worden. Auch wenn der Beschwerdeführer bei seinen Be-
fragungen solche Behandlungen nicht explizit erwähnt hatte, zeigen diese
Beweismittel doch auf, dass er eine psychiatrische Behandlung im Hei-
matland im Rahmen der staatlichen Strukturen habe erhältlich machen
können. Im Übrigen bestünde grundsätzlich auch die Alternative einer
Behandlung bei einem privaten Psychiater. Schliesslich hat der Be-
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schwerdeführer bei Bedarf die Möglichkeit, einen Antrag auf medizinische
Rückkehrhilfe zu stellen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
SR 142.312]).
Hinsichtlich der in der Eingabe des Rechtsvertreters vom 11. April 2012
geltend gemachten Suizidalität des Beschwerdeführers ist festzuhalten,
dass im Arztbericht vom 20. März 2013 Suizidalität nicht diagnostiziert
wird; der Arzt weist im Gegenteil darauf hin, dass der Beschwerdeführer
akute Suizidideen momentan verneine (verbunden mit dem Hinweis:
"anamnestisch Suizidalität vorhanden"; vgl. Bericht S. 2). Abschliessend
hält der Arzt fest, angesichts der Ängste des Beschwerdeführers sei es
"nicht auszuschliessen, dass Herr A._______ suizidale Handlungen be-
gehen würde, um der gefürchteten erneuten Folter zuvorzukommen" (vgl.
Bericht S. 3) – in diesem Zusammenhang ist erneut auf die festgestellte
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen hinzuweisen.
Dass ein vom BFM angeordneter Wegweisungsvollzug bei abgewiesenen
Asylsuchenden zu Ängsten und einem gewissen psychischen Druck füh-
ren kann, ist bekannt. Diesem kommt für die Frage der Zumutbarkeit je-
doch in der Regel keine Relevanz zu. Vielmehr ist entscheidendes Krite-
rium bei der Prüfung der Zumutbarkeit das Vorliegen einer konkreten Ge-
fährdung. Erst wenn eine reaktiv auf einen verfügten Wegweisungsvoll-
zug auftretende und ernsthaft gesundheitsgefährdende psychische Stö-
rung lebensbedrohlichen Ausmasses vorliegt, könnte einem solchen
Krankheitsbild Relevanz für die Frage der Zumutbarkeit zukommen. Unter
Würdigung der gesamten Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch
nicht zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung seines
Gesundheitszustandes führen wird.
7.2.3 Zudem sprechen keine weiteren Gründe gegen die Zumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung. Es leben sowohl seine Eltern als auch
seine Schwester mit ihrem Mann in Bangladesch. Der Beschwerdeführer
hat zudem bis zu seiner Ausreise im Jahr 2011 sein ganzes Leben in die-
sem Land verbracht, weshalb von einem bestehenden Beziehungsnetz
zur Reintegration in seinem Heimatland ausgegangen werden kann. Dar-
über hinaus genoss er eine rund (…)-jährige Schulausbildung. Zwischen
2006 und 2010 ging er einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach (vgl.
zum Ganzen Protokoll BzP S. 3 f.).
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7.2.4 Das Gericht geht unter diesen Umständen davon aus, dass es dem
Beschwerdeführer trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden möglich
sein wird, sich in Bangladesch wieder eine Existenzgrundlage aufzubau-
en.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer die Kos-
ten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Nachdem gemäss Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszuge-
hen ist und seine Rechtsbegehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG waren, ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutzuheissen und von einer Kostenauflage abzusehen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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