B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5308/2013
U r t e i l v o m 1 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Kongo (Kinshasa),
B._______,
Burkina Faso,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 15. Juli 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchten,
dass sie am 6. August 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ summarisch befragt wurden und ihnen gleichentags das
rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer
Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer aussagte, er habe sich mit seiner Frau auf-
grund einer medizinischen Behandlung während 13 Monaten in Italien
aufgehalten, es sei ihm aber mitgeteilt worden, nach Beendigung der Be-
handlung müsse er ausreisen,
dass er ausserdem in Italien keine Unterkunft bekommen habe und nicht
habe arbeiten können,
dass das BFM betreffend die Beschwerdeführenden am 28. August 2013
ein auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines
Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) gestütztes Übernahmeer-
suchen an Italien richtete,
dass die italienischen Behörden dem Ersuchen um Übernahme der Be-
schwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfahrens am 3. Sep-
tember 2013 ausdrücklich zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2013 – eröffnet am
12. September 2013 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete
und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am
Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändi-
gung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die
Beschwerdeführenden verfügte,
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dass es zur Begründung seiner Verfügung ausführte, gestützt auf die ein-
schlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (unter anderem: Abkom-
men vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfah-
ren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in ei-
nem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-
Assoziierungsabkommen, DAA, SR 0.142.392.68]; Dublin-II-Verordnung;
Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [DVO Dublin]) sei Italien für die Durchführung der Asylverfahren
zuständig, zumal die italienischen Behörden das auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung gestützte Rückübernahmeersuchen gutgeheissen
hätten,
dass das BFM die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben in Bezug
auf die Rückreise nach Kongo (Kinshasa) und nach Burkina Faso als
nicht glaubhaft erachte, da die Beschwerdeführerin keine Rückreise gel-
tend gemacht habe und der Beschwerdeführer keine Dokumente vorle-
gen könne, um diese zu beweisen,
dass nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführenden den fi-
nanziellen Aufwand einer solchen Reise auf sich genommen hätten, le-
diglich um Dokumente zu beschaffen,
dass die Wegweisung die Regelfolge des Nichteintretensentscheides
darstelle und der Vollzug der Wegweisung nach Italien mangels zurei-
chender gegenteiliger Anhaltspunkte zulässig, zumutbar und möglich sei
und insbesondere weder dem Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 5
AsylG noch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) widerspre-
che,
dass Italien die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003
(sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche Mindestnormen für
die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet, umgesetzt
habe und dabei unter anderem der Zugang zu einer angemessenen me-
dizinischen Versorgung sichergestellt sei,
dass der Beschwerdeführer in Italien bereits die notwendigen Medika-
mente zur Behandlung seiner HIV-Erkrankung erhalten habe, was belege,
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dass dieser Staat seinen Verpflichtungen aus der Aufnahmerichtlinie ef-
fektiv nachkomme,
dass gemäss Art. 107a AsylG einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. September 2013
gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhoben und dabei sinngemäss beantragten, auf ihre Asylgesuche sei
einzutreten und diese seien in der Schweiz zu behandeln,
dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 24. September 2013 der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilte und die Beschwerdefüh-
renden aufforderte, innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung detaillier-
te ärztliche Berichte sowie je eine Erklärung über die Entbindung der be-
handelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden
einzureichen,
dass am 27. September 2013 zwei Berichte des (…) betreffend die Be-
schwerdeführerin und den Beschwerdeführer sowie ein ambulanter Be-
richt des (…) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht
wurden,
dass aus dem Bericht betreffend den Beschwerdeführer hervorgeht, bei
diesem sei neu eine HIV 2-Infektion diagnostiziert worden, wobei aktuell
keine Indikation für den Start einer antiretroviralen Therapie bestehe, es
jedoch zwingend sei, dass der Patient vierteljährlich Zugang zu einer ärzt-
lichen Untersuchung inklusive Kontrolle der CD4-Zellzahl habe, und er
eine unerlässliche Stütze bei der Betreuung und Bewältigung des Alltags
seiner kranken Ehefrau sei,
dass betreffend die Beschwerdeführerin festgestellt wurde, bei der Neu-
diagnose der HIV 2-Infektion zeige sich eine deutlich eingeschränkte Im-
munlage, die den sofortigen Start einer antiretroviralen Therapie notwen-
dig mache, wobei der Zugang zu medizinischer Einrichtung und entspre-
chenden Medikamenten für sie lebensnotwendig sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem als Folge einer Vergewaltigung im
Jahre 2011 mit Spontanabort sowie starker Verletzung am Kopf und im
Unterbauch mit Hämatoperitoneum und operativer Revision unter chroni-
schen, intermittierend auftretenden Unterbauchschmerzen sowie einer
Dyspareunie leide,
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dass die psychischen Folgeschäden aber weitaus grösser als die physi-
schen zu sein schienen und ein hochgradiger Verdacht auf eine schwere
posttraumatische Belastungsstörung bestehe, da sie unter (…) leide, wel-
che sich durch (…) und sie nur mit grosser Unterstützung ihres Eheman-
nes den Alltag bewältigen könne,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 9. Oktober 2013 festhält,
alle Dublin-Staaten würden über eine adäquate medizinische Versorgung
aller Krankheitsbilder verfügen, und gemäss Aussage des Beschwerde-
führers sei dieser während über einem Jahr in medizinischer Behandlung
in Italien gewesen, was darauf hinweise, dass die italienischen Behörden
die notwendige medizinische Versorgung gewährleisten würden,
dass die engmaschige Betreuung der Beschwerdeführerin durch ihren
Ehemann auch in Italien erfolgen könne und Italien über mehrere beson-
dere Aufnahmeprojekte für vulnerable Personen, die im Dublin-Verfahren
überstellt werden, verfüge,
dass für die Überstellung nach Italien somit einzig die Transportfähigkeit
der Beschwerdeführenden ausschlaggebend sei und den beigebrachten
Arztberichten keine Aussagen bezüglich deren Reisefähigkeit zu entneh-
men seien,
dass ihr gesundheitlicher Zustand bei der Überstellung nach Italien be-
rücksichtigt und das italienische Dublin Office diesbezüglich informiert
werde,
dass zusammenfassend weder angesichts der Verhältnisse in Italien
noch aufgrund der individuellen Situation der Beschwerdeführenden An-
lass zur Ausübung des Selbsteintritts der Schweiz im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Dublin-II-VO bestehe,
dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 21. Oktober 2013 im We-
sentlichen geltend machten, in Italien jeweils von Praktikanten behandelt
worden zu sein, welche die Beschwerdeführerin einer falschen Behand-
lung unterzogen hätten, auf welche diese allergisch reagiert habe,
dass auch beim Beschwerdeführer die medizinische Behandlung in Italien
zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes geführt habe und
dass ihn die unterschiedlichen Behandlungsweisen in der Schweiz und in
Italien an der Kompetenz der Ärzte beziehungsweise Praktikanten und an
der Qualität der medizinischen Versorgung in Italien zweifeln lasse,
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dass ihm in Italien ausserdem mitgeteilt worden sei, man habe keine Er-
fahrung mit seiner Krankheit (HIV 2-Infektion), sondern kenne sich nur mit
der Behandlung einer HIV 1-Infektion aus,
dass sie in der Schweiz inzwischen ein gewisses Gleichgewicht gefunden
hätten, was in Italien aufgrund der Umstände nicht möglich wäre, und ei-
ne Rücküberstellung eine schwere psychische Belastung – insbesondere
für die Beschwerdeführerin – darstellen würde,
dass dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben des Amtes für Migra-
tion und Integration Aargau vom 25. Oktober 2013 weitere Berichte des
(…) zugestellt wurden, in welchen festgehalten wird, unter welchen Vor-
aussetzungen es für die Beschwerdeführenden möglich ist zu fliegen,
wobei bei der Beschwerdeführerin festgehalten wird, ihr physischer Zu-
stand stehe einem Flug nicht entgegen, allerdings könne die Reisefähig-
keit bezüglich ihrer psychischen Verfassung nicht beurteilt werden,
dass bei der Beschwerdeführerin im Bericht vom (…) neben der HIV-
Infektion eine schwerwiegende posttraumatische Belastungsstörung di-
agnostiziert worden ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32–35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116, m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73, m.w.H.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-VO prüfte,
dass die Schweiz seit dem 1. Januar 2014 einen Grossteil der Bestim-
mungen der Dublin-III-VO (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig
ist (Neufassung) [ABl. L 180/31 vom 29.6.2013]) vorläufig anwendet, vor-
liegend jedoch aufgrund der Übergangsbestimmungen derselben nach
wie vor die Bestimmungen der Dublin-II-VO Anwendung finden (Art. 49
Abs. 2 Dublin-III-VO),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
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dass das BFM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwer-
deführerenden gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
Italien dem Gesuch ausdrücklich zustimmte und die Beschwerdeführen-
den die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens nicht bestreiten,
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO jeder Mitgliedstaat ein Asylgesuch
materiell prüfen kann, auch wenn nach den in der Verordnung vorgese-
henen Kriterien ein anderer Staat zuständig ist,
dass der betreffende Mitgliedstaat dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat
im Sinne der Verordnung wird und die mit der Zuständigkeit einhergehen-
den Verpflichtungen übernimmt,
dass diese Bestimmung jedoch nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in
Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen
Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass sich die Beschwerdeführenden auf ihre gesundheitlichen Probleme
berufen, die einer Überstellung entgegenstehen würden,
dass sie damit implizit geltend machen, die Überstellung nach Italien set-
ze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3
EMRK,
dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,
wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder termina-
len Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Europäi-
scher Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR], N. c. Vereinigtes König-
reich [Appl. No. 26565/05], Urteil vom 27. Mai 2008),
dass dies im vorliegenden Fall gemäss Arztberichten für die Situation der
Beschwerdeführenden nicht zutrifft,
dass gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) das BFM ein Asylgesuch aus humanitären Grün-
den auch dann behandeln kann, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein
anderer Staat dafür zuständig ist,
dass es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt und das BFM
deshalb bei der Ausübung dieses Rechts über einen gewissen Ermes-
sensspielraum verfügt,
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dass auf die Überstellung von Asylsuchenden an einen anderen Dublin-
Staat zu verzichten und auf entsprechende Asylgesuche einzutreten ist,
wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im
konkreten Einzelfall verschiedene Gründe zusammenkommen, die eine
Wegweisung aus humanitärer Sicht problematisch erscheinen lassen,
und dabei insbesondere auch die gesundheitlichen Folgen, die eine
Wegweisung auf die psychische Verfassung der asylsuchenden Person
haben könnte, zu beachten sind (vgl. BVGE 2011/9 E. 8.2, m.w.H.),
dass aus den Arztberichten hervorgeht, dass beide Beschwerdeführen-
den HIV infisziert sind (Stadium 2) und medizinischer Betreuung bedür-
fen, wobei bei der Beschwerdeführerin bereits mit einer antiretroviralen
Therapie mit entsprechend engmaschiger medizinischer Betreuung be-
gonnen worden ist,
dass bei ihr zudem gemäss Bericht des (…) eine schwere posttraumati-
sche Belastungsstörung diagnostiziert worden ist,
dass zusammenfassend betreffend die Beschwerdeführenden von einer
hohen Vulnerabilität auszugehen ist, und die Beschwerdeführerin im All-
tag auf die Unterstützung durch ihren Ehemann angewiesen ist, was die
Möglichkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch den Beschwerde-
führer zur Sicherstellung ihres Lebensunterhalts einschränken dürfte,
dass die Fragen der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des
Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG Vor-
aussetzung (und nicht erst Regelfolge) eines Nichteintretensentscheides
sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass angesichts der mittels Zeugnissen bestätigten Besonderheit des
vorliegenden Falles in Ausübung des bestehenden Ermessensspielraums
ausnahmsweise von einer Selbsteintrittskonstellation aus humanitären
Gründen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO i.V.m. Art 29a Abs. 3 AsylV1) auszu-
gehen ist und das BFM somit das Asylverfahren in der Schweiz durchzu-
führen hat,
dass im Rahmen eines ordentlichen Asylverfahrens in der Schweiz der
dannzumalige Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden im Hin-
blick auf den Vollzug der Wegweisung zu prüfen ist beziehungsweise wä-
re, sofern sich die Wegweisungs- und Vollzugsfrage im Entscheidzeit-
punkt noch stellen sollte,
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dass die angefochtene Verfügung deshalb in Gutheissung der Beschwer-
de aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen ist, vom Selbsteintritts-
recht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen, wobei dem
BFM die vorliegenden Beschwerdeakten im Bedarfsfall zur Verfügung
stehen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass den im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführen-
den keine Parteientschädigung auszurichten ist, zumal davon auszuge-
hen ist, dass ihnen aus der Beschwerdeführung keine notwendigen und
verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 4. September 2013 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es ist keine Parteientschädigung zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: