Abtei lung V
E-5309/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
deren Ehemann
B._______, geboren (...),
und deren Kinder
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Kolumbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5309/2009
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin suchte mit undatierter, an die Schweizer Bot-
schaft in Bogotá gerichteter Eingabe für sich und sinngemäss für ihren
Ehemann sowie ihre drei Kinder um Asylgewährung in der Schweiz
nach. Das spanischsprachige Schreiben, welches am 9. Dezem-
ber 2008 bei der Auslandvertretung einging, war durch mehrere
Beilagen ergänzt.
Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen
geltend, ihr Bruder, E._______, habe als F._______ für einen
Kongressabgeordneten gearbeitet, welcher (...). Am 3. Mai 2003 seien
Paramilitärs gewaltsam in ihre Wohnung in G._______ eingedrungen
und hätten ihren Bruder ermordet. Hiernach sei ihre Familie gewaltsam
aus ihrer Herkunftsregion vertrieben worden. Die Hintergründe der
Vertreibung aufklären zu lassen habe sie sich nicht getraut, da die
Büros der zuständigen Stelle (Acción Social [Präsidialamt für die
Soziale Aktion und die Internationale Zusammenarbeit])
paramilitärisch infiltriert seien. Stattdessen habe sie sich mit ihrer
Familie nach H._______ begeben, um nicht von den Mördern ihres
Bruders aufgespürt zu werden. Sie habe erfahren, dass Paramilitärs
ihren ehemaligen Nachbarn in G._______ Geld angeboten hätten, um
ihren Aufenthaltsort zu erfahren. Im Jahr 2006 sei sie nach I._______
gereist, um ihren zweiten Sohn zu gebären. Ausserdem habe sie
erfahren, dass der Anführer der für den Tod ihres Bruders
verantwortlichen paramilitärischen Organisation, J._______, in
H._______ Geschäfte betreibe und Anhänger habe. Nach der Geburt
ihres Sohnes sei sie nach H._______ zurückgekehrt. Am 20. Juli 2007
hätten Paramilitärs an ihrer dortigen Wohnadresse nach ihr und ihrer
Familie gesucht, worauf sie erneut nach I._______ geflüchtet seien. Im
April 2008 habe sie nach einem Arztbesuch einen Drohanruf auf ihr
Mobiltelefon erhalten, wobei der Anrufer ihr gesagt habe, "sie"
wüssten, dass sie im Mordfall ihres Bruders staatliche Untersuchun-
gen habe einleiten lassen. Ausserdem sei er in der Lage gewesen, ihre
Kleidung zu beschreiben, was sie als besonders bedrohlich empfun-
den habe. In der folgenden Zeit habe sie weitere Drohanrufe erhalten,
sowohl über ihren Mobilfunk- als auch über ihren Festnetzanschluss.
Noch vor der Geburt ihres dritten Sohnes sei sie mit ihrer Familie in
einen anderen Stadtteil von I._______ gezogen. Am 4. Oktober 2008,
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als sie mit ihren jüngeren Söhnen unterwegs gewesen sei, sei eine
etwa 40-jährige Frau unvermittelt aus einem Taxi gestiegen, habe sie
mit Namen begrüsst, beschimpft und schliesslich versucht, einen ihrer
Söhne aus dem Kinderwagen zu zerren und zu entführen. Unmittelbar
danach sei ihre Schwester nach K._______ gereist, um sich mit ihren
Eltern zu treffen, welche ihr Kopien von schriftlichen, gegen die Eltern
gerichteten Einschüchterungsversuchen gezeigt und sie gebeten
hätten, man solle die Anzeige im besagten Mordfall zurückziehen. Die
Beschwerdeführerin habe diesen Umstand bei der Polizei in I._______
zur Anzeige gebracht. Die Information werde zwar an die Behörden in
G._______ weitergeleitet, jedoch arbeiteten diese mit den Paramilitärs
Hand in Hand.
A.b
Mit ausschliesslich an die Beschwerdeführerin gerichtetem Schreiben
vom 15. Januar 2009 setzte die Schweizer Botschaft eine 30-tägige
Frist zur Beantwortung von acht Fragen. Das mit Januar 2009 datierte
Antwortschreiben der Beschwerdeführerin traf am 27. Januar 2009 bei
der Botschaft ein.
Mit Schreiben vom 3. März 2009 überwies die Schweizer Botschaft
dem BFM die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen
(Eingang beim BFM: 11. März 2009). Sie merkte an, eine Befragung
sei aus Gründen der Kapazität nicht möglich gewesen.
B.
Mit an die Beschwerdeführerin gerichteter Verfügung vom
3. Juni 2009, welche dieser durch Vermittlung der Schweizer Botschaft
in Bogotá zugestellt wurde, verweigerte das BFM die Einreise in die
Schweiz und lehnte gleichzeitig die Asylgesuche der Beschwerdefüh-
renden ab.
Die Schweizer Botschaft teilte dem BFM am 21. August 2009 mit, der
Entscheid sei am 10. Juli 2009 versandt worden, der Rekurs am
5. August 2009 eingetroffen.
C.
Mit spanischsprachiger Eingabe an die Schweizer Botschaft in Bogotà
vom 5. August 2009 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss,
die vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen.
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D.
Davon ausgehend, dass es sich bei der Eingabe der Beschwerdefüh-
rerin um eine Beschwerde handle, übermittelte die Auslandvertretung
diese am 21. August 2009 zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht (Eingang: 25. August 2009)
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in
spanischer Sprache eingereichte Beschwerde wäre mithin grundsätz-
lich zur Beschwerdeverbesserung zurückzuweisen. Indessen ist hier-
auf aus prozessökonomischen Gründen zu verzichten, da der Inhalt
der Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand
eruierbar ist und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres be-
funden werden kann.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich bei der
Eingabe vom 5. August 2009 um eine Beschwerde gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 3. Juni 2009 handelt. Die Aus-
landvertretung in Bogotà hat die Verfügung am 10. Juli 2009 an die
Beschwerdeführerin versandt; deren Beschwerde ging am 5. Au-
gust 2009 bei der Schweizer Botschaft ein. Die Beschwerde ist – ab-
gesehen vom amtssprachlichen Mangel – frist- und formgerecht einge-
reicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung
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besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 und 50 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
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den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden, die glaubhaft machen,
dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, die Einreise zu
bewilligen.
5.
5.1 Gemäss Praxis führt die schweizerische Vertretung – wie bereits
oben dargelegt – mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so
wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in
einem Urteil vom 27. November 2007 i.S. E-6148/2006 (publiziert unter
BVGE 2007/30) erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung
aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der je-
weiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land
oder aus bei der asylsuchenden Person liegenden persönlichen Grün-
den ergeben kann (a.a.O. E. 5.2 und 5.3). Da die Anhörung der
Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs
dient (a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener
Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels kon-
kreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein
standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in al-
ler Regel nicht zu genügen (a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine
Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung
erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten
Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden
Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die
Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Ent-
scheid zumindest schriftlich zu äussern (a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist
das BFM in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in
der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (a.a.O. E. 5.6 sowie
5.7).
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5.2 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst mehrere Teile, welche für das
Verwaltungsverfahren namentlich in Art. 12 VwVG (Abklärung des
Sachverhalts von Amtes wegen), Art. 26 ff. VwVG (Akteneinsicht),
Art. 30 VwVG (Anhörung), Art. 32 VwVG (Würdigung aller rechtserheb-
lichen Vorbringen der Parteien) und Art. 35 Abs. 1 VwVG (Begründung
und Rechtsmittelbelehrung) konkretisiert sind.
Im Zusammenhang mit der Begründungspflicht im Asylverfahren ist
festzuhalten, dass für asylsuchende Personen nachvollziehbar sein
soll, warum die Behörde so und nicht anders entschieden hat - was im
Übrigen zu einer besseren Akzeptanz einer Verfügung beiträgt.
Bezüglich Anforderungen an die Begründungsdichte heisst dies, dass
der Entscheid so umfassend zu begründen ist, dass die Partei ihn
sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht
beurteilen kann. Eine fehlende oder ungenügende Begründung verletzt
den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6 S. 263 ff. mit weite-
ren Hinweisen; BGE 112 Ia 107 E. 2B, vgl. zum Ganzen statt vieler
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 11 ff. und § 30 Rz. 35 ff.).
5.3 Vorliegend wurde keine Befragung der Beschwerdeführerin durch
die schweizerische Vertretung durchgeführt (hinsichtlich der weiteren
Familienmitglieder vgl. Ziff. 5.7). Die Botschaft begründete diese
Entscheidung in ihrem Bericht vom 3. März 2009 (Akten Vorinstanz
A3/1) in aller Kürze damit, dass eine Befragung aus Gründen der
Kapazität nicht möglich sei.
Gemäss der vorstehend aufgezeigten Rechtsprechung wäre bei dieser
Konstellation die Beschwerdeführerin ersatzweise mittels individuali-
sierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern gewesen, ihr
Asylgesuch schriftlich zu begründen. Diesen Anforderung vermag der
ihr von der Vertretung zugestellte Fragebogen in keiner Weise zu
genügen, besteht er doch einzig aus einer standardisierten Vorlage.
Mithin werden darin keine auf den konkreten Fall bezogenen Fragen
gestellt.
5.4 In der angefochtenen Verfügung ersetzt das BFM die Begründung
der Auslandvertretung, wonach eine persönliche Befragung der
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Beschwerdeführerin infolge von Kapazitätsengpässen unmöglich
gewesen sei, mit der Feststellung, im vorliegenden Fall könne auf eine
solche verzichtet werden, da das Asylgesuch gut dokumentiert sei und
die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin gestützt auf die
Aktenlage abschliessend beurteilt werden könne. Dies vermag in
verschiedener Hinsicht nicht zu überzeugen.
Zunächst wird mit der vorinstanzlichen Formulierung bezeichnen-
derweise das Vorliegen gerade jener Konstellation behauptet, welche
den Verzicht auch auf eine schriftliche Sachverhaltsabklärung rechtfer-
tigen würde. Dass auf diese Weise das formal ungenügende Befra-
gungsschrieben der Botschaft nachträglich als unbeachtlich erklärt,
mithin ein Verfahrensmangel auf Verfügungsebene "behoben" wird, ist
nicht statthaft.
In inhaltlicher Hinsicht ist festzustellen, dass ein Sachverhalt als nicht
erstellt erachtet werden kann, wenn sich das BFM mit diesem in keiner
Weise differenziert auseinandersetzt.
Sodann stellt die pauschale Feststellung, wonach die Gefährdungssi-
tuation der Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage abschlie-
ssend beurteilt werden könne, keinerlei konkreten Bezug zum vorlie-
genden Fall her. Die blosse Wiedergabe der massgeblichen Erwägung
in der geltenden Praxis wird den aufgezeigten Anforderungen an die
Begründungsdichte nicht gerecht. Vielmehr wäre die Vorinstanz
gehalten gewesen, in der angefochtenen Verfügung die Gründe,
weshalb sie auf eine Befragung verzichtet hat, zumindest in der Weise
darzulegen, dass sie für die Beschwerdeführerin nachvollziehbar
gewesen wären.
Ausgehend von der – vorliegend nicht zutreffenden – Annahme, der
Sachverhalt sei bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs ent-
scheidreif erstellt gewesen, ist schliesslich festzustellen, dass der Be-
schwerdeführerin diesfalls das rechtliche Gehör zu dem sich abzeich-
nenden negativen Entscheid zu gewähren gewesen wäre (s. E. 5.1
vorstehend); hierauf wurde gänzlich verzichtet.
5.5 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE
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2007/30 E. 8.2 S. 371 mit weiteren Hinweisen, BVGE 2007/27 E. 10.1
S. 332). Ausgehend von einer entsprechenden Praxis des
Bundesgerichts hat allerdings die Rechtsprechung aus
prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von
Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene entwickelt, nach welchen
sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt
wird, die Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und
der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie
Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung
zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender
Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz
mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. EMARK 1994
Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und EMARK 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im glei-
chen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Ent-
scheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).
5.6 Die vorstehend festgestellten Mängel sind auf Beschwerdeebene
nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdever-
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, mangelhafte Begrün-
dungen von vorinstanzlichen Verfügungen nachzubessern.
5.7 Im Übrigen ist zu bemerken, dass sich das BFM in den Erwägun-
gen der angefochtenen Verfügung lediglich an die Beschwerdeführerin
richtet, jedoch das Dispositiv insoweit auch die übrigen Beschwerde-
führenden beschlägt, als "die Asylgesuche" abgelehnt werden. Ange-
sichts dieser zweiten Dispositivziffer ist festzustellen, dass der Ehe-
mann als volljähriger Beschwerdeführer weder angehört noch schrift-
lich befragt wurde. Vor der Ausfällung eines ihn betreffenden negativen
Asylentscheides wäre durch die Vorinstanz abzuklären gewesen, ob er
eigene Asylgründe vorzubringen hat oder lediglich den Einbezug in
das Asyl seiner Ehefrau beantragt. Im letzteren Fall könnte auf eine
Anhörung des Beschwerdeführers verzichtet werden, wobei ihm hierzu
vorweg das rechtliche Gehör zu gewären wäre.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM Bundesrecht,
nämlich den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör
verletzt hat (Art. 49 Bst. b VwVG), indem es seiner Begründungspflicht
nicht nachgekommen ist und darauf verzichtet hat, ihr Gelegenheit zu
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geben, sich zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu
äussern. Eine Heilung dieser Verfahrensverletzung fällt ausser
Betracht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die Verfügung vom
3. Juni 2009 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Wiederaufnahme des Verfahrens und zu neuem Entscheid an das BFM
zurückzuweisen. Sodann hat das BFM den rechtserheblichen
Sachverhalt insoweit unvollständig festgestellt, als es keine
Abklärungen hinsichtlich allfälliger Asylgründe des Beschwerdeführers
vorgenommen hat.
6.2 Die Feststellung, dass das BFM den Gehörsanspruch der Be-
schwerdeführerin verletzt hat, führt indessen nicht dazu, dass ihr die
Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre.
Aus dem Umstand, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
wurde, kann nicht geschlossen werden, dass der Beschwerdeführerin
zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen
Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Ange-
sichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte
für die Annahme, ihr wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer der
weiteren Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art. 20
Abs. 2 AsylG.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nicht anwalt-
lich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen ist, ihr seien durch
die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2009 wird aufgehoben und die
Akten werden der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Neubeur-
teilung überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der
(...) und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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