Abtei lung V
E-5310/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Kongo (Kinshasa),
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5310/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kongo (Kinsha-
sa) am 22. März 2007 verliess und nach einem rund einjährigen Auf-
enthalt in Kongo (Brazzaville) am 11. März 2008 illegal in die Schweiz
gelangte, wo er am 12. März 2008 um Asyl nachsuchte,
dass am 25. März 2008 die Kurzbefragung im A._______ und am
2. Mai 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM
erfolgte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, er stamme aus Kinshasa, habe das
(_______) gemacht und zuletzt als (_______) bei der MLC (Mou-
vement de Libération du Congo) gearbeitet,
dass er am (_______) Soldaten der Wache von B._______, dem Mit-
begründer der MLC, nach Kinshasa zu dessen Schutz habe führen
müssen, und weil dort bereits geschossen worden sei, seien die Sol-
daten geflüchtet und hätten beim Bahnhof ihre Gewehre in seinem
Fahrzeug zurückgelassen,
dass er sich zu Fuss zu den sich in der Nähe befindlichen Soldaten
der MONUC (eine von den Vereinten Nationen im Jahre 2000 ins Le-
ben gerufene Friedensmission für den Einsatz in der Demokratischen
Republik Kongo) begeben und ihnen erklärt habe, er sei nur ein einfa-
cher (_______),
dass diese seine Personalien aufgenommen und ihn weggeschickt
hätten, woraufhin er sein Fahrzeug mit seinen Ausweisen zurückgelas-
sen habe,
dass er nach diesem Zwischenfall aus Angst vor Nachstellungen sei-
tens der kongolesischen Behörden nach Brazzaville geflüchtet sei, wo
er vernommen habe, dass am (_______) zahlreiche Soldaten bei ihm
zu Hause in Kinshasa in seine Unterkunft eingedrungen seien, ihn
gesucht und dabei auch geschossen hätten,
dass ihm nach seinem rund einjährigen Aufenthalt in Brazzaville
schliesslich ein Senator namens C._______ den Flug nach Europa
finanziert habe,
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dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen Par-
teiausweis der MLC, einen Studentenausweis und eine Wählerkarte zu
den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juli 2008 - eröffnet am 22. Juli
2008 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, sein Asylgesuch vom 12. März 2008 ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Beschwerde-
führer habe sich bei seinem Sachvortrag in zahlreiche Ungereimthei-
ten verstrickt,
dass er beispielsweise bei der Kurzbefragung ausgesagt habe, er sei
seit (_______) Mitglied der MLC, im Widerspruch dazu anlässlich der
Anhörung zu den Asylgründen den Beginn seiner Mitgliedschaft auf
das Jahr (_______) datiert habe und auf dem eingereichten Partei-
ausweis als Beitrittsdatum der (_______) figuriere,
dass unbesehen davon solche Ausweise in Afrika problemlos gekauft
werden könnten, weshalb ihnen nur geringer Beweiswert zukomme,
dass seine Vorbringen, die Soldaten von B._______ seien wegen der
Schiessereien geflüchtet, er selber habe sich trotz der Kampfhandlun-
gen zu den Soldaten der MONUC begeben und mit ihnen diskutiert,
die Soldaten von B._______ hätten ihre Gewehre im Fahrzeug und er
selber sein Fahrzeug mit seinen Ausweisen zurückgelassen, die Sol-
daten der MONUC hätten ihm lediglich zugehört und ihn anschlie-
ssend trotz des Transports von Soldaten der MLC weggeschickt, reali-
tätsfremd seien,
dass auch seine Ausführung, die kongolesischen Soldaten hätten erst
mehr als zwei Monate nach diesem Vorfall nach ihm gesucht, keinen
Sinn ergebe,
dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, weshalb er die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und sein Asylgesuch abzulehnen
sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 18. Au-
gust 2008 (Poststempel) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzu-
lässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Erlass der Verfahrenskosten ersucht,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Internetausdrucke zur MO-
NUC, einen Artikel aus „Jeune Afrique“ vom 23. Juli 2008 zur Ermor-
dung eines Funktionärs der MLC und eine Unterstützungsbestätigung
des D._______ vom 31. Juli 2008 einreichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in
der Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen mangels
Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen,
dass sich der Erklärungsversuch, er habe anlässlich der Anhörung zu
seinen Asylgründen gesagt, er sei seit dem Jahr (_______)
Sympathisant und seit (_______) Mitglied der MLC, angesichts des
Datums auf dem eingereichten Parteiausweis (_______) als unbe-
helflich erweist und unbesehen davon mit der Vorinstanz festzustellen
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ist, dass solchen Dokumenten lediglich ein geringer Beweiswert zu-
kommt, weil sie ohne weiteres entgeltlich beschafft werden können,
dass er mit seinem Vorbringen, er sei im Unterschied zu den Kämpfern
der MLC, die aus dem Fahrzeug geflüchtet seien, zivil gekleidet und
deshalb weniger exponiert gewesen, in keiner Weise zu erklären ver-
mag, weshalb er nach dem Gespräch mit den Soldaten der MONUC
nicht wenigstens seine Ausweise aus dem Fahrzeug holte, um seine
behauptete spätere Identifizierung durch die kongolesischen Behörden
zu verunmöglichen,
dass seine diesbezügliche weitere Erklärung, er habe seine Papiere
nicht aus dem Fahrzeug geholt, weil er plötzlich Angst gekriegt habe,
nicht zu überzeugen vermag, zumal er sich eigenen Angaben zufolge
im Gegensatz zu den Kämpfern der MLC nicht in einer unmittelbaren
Gefahr befand, sondern noch die Zeit hatte, in aller Ruhe ein Ge-
spräch mit den Soldaten der MONUC zu führen,
dass zudem seine Vorbringen, er habe zuerst seine Ausweispapiere im
Fahrzeug versteckt, sei anschliessend zu den Soldaten der MONUC
gegangen, um ihnen eine Lügengeschichte zu erzählen, und sei
schliesslich ohne Papiere zu Fuss nach Hause zurückgekehrt, unlo-
gisch und realitätsfremd erscheinen,
dass er sich unbesehen davon auch hinsichtlich des Verbleibs seines
Parteiausweises widersprach, indem er anlässlich dessen Einreichung
bei der kantonalen Anhörung auf entsprechende Fragen ausführte,
sein Ausweis sei beim Parteisitz in E._______ zurückgeblieben, weil er
ihn jeweils habe abgeben müssen, wenn er ein Fahrzeug gebraucht
habe (Akten Vorinstanz A14/15 S. 3), und im Gegensatz dazu in der
Kurzbefragung aussagte, er habe seinen MLC-Ausweis und seinen
Führerschein im Fahrzeug zurückgelassen (A1/12 S. 5),
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe und mangels Bezugs zur Person des
Beschwerdeführers auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente nä-
her einzugehen oder eine Frist für die Nachreichung der zusätzlich er-
wähnten Dokumente anzusetzen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar er-
achtet (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1. bis 8.3. S. 232 ff.),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt in sei-
nem Heimatstaat eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und sei-
nen Geschwistern über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz und
über eine überdurchschnittliche Schulbildung - auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle seiner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- F._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand:
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