B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5310/2012
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am 14. März 2012 verliess und am 4. Mai 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) B._______ vom 16. Mai 2012 sowie der Anhörung vom 1. Ok-
tober 2012 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe bereits im September 2010 in Dänemark um Asyl er-
sucht, da er keinen Militärdienst habe leisten wollen, wobei er jedoch –
nachdem er dort rechtliche Probleme gehabt habe – im Juli 2011 freiwillig
nach Guinea-Bissau zurückgekehrt sei,
dass er nach seiner Rückkehr zum Militärdienst gezwungen worden und
nach ungefähr zwei Monaten mit drei anderen Personen den Dienst quit-
tiert und sich versteckt habe,
dass man sie einen Monat später gefunden und ins Gefängnis gebracht
habe,
dass ein Onkel des Beschwerdeführers bei der Regierung arbeite und
ihm geholfen habe, aus dem Gefängnis zu entkommen, er aber habe ver-
sprechen müssen, das Land nach seiner Freilassung zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2012 – eröffnet am 3. Okto-
ber 2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdefüh-
rer habe trotz schriftlicher Aufforderung vom 4. Mai 2012 keine rechtsge-
nüglichen Identitäts- beziehungsweise Reisepapiere eingereicht und nicht
glaubhaft machen können, dass er dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage gewesen sei,
dass er nämlich anlässlich der Anhörung geltend gemacht habe, er könne
seine Identitätskarte nicht abgeben, da ihm diese vom Militär bei seiner
Zwangsrekrutierung abgenommen worden sei, es ihm jedoch auf Nach-
frage hin nicht möglich gewesen sei, genau zu erklären, wie diese Identi-
tätskartenabnahme genau vor sich gegangen sei,
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dass die Schilderungen über die Zwangsrekrutierung und die zweimona-
tige Militärzeit derart knapp und oberflächlich geblieben seien, dass die-
se, und somit auch die Abnahme der Identitätskarte, kaum geglaubt wer-
den könnten,
dass der Beschwerdeführer ausserdem von keinerlei Bemühungen be-
richte, die er unternommen habe oder unternehmen werde, um dem BFM
rechtsgenügliche Ausweispapiere abzugeben, weshalb sich der Schluss
aufdränge, dass er die Papiere absichtlich vorenthalte,
dass die Verfolgungsvorbringen, soweit sie angesichts der äusserst
knappen, oberflächlichen und plakativen Schilderungen des Beschwerde-
führers überhaupt geglaubt werden könnten, auch nicht asylrelevant sei-
en,
dass es als legitim angesehen werde, wenn der Staat von seinen Bürgern
Militärdienstleistung verlange, und dieser die Dienstpflicht nötigenfalls mit
Sanktionen durchsetze, zumal die vom Beschwerdeführer erwähnte Haft
wohl als Untersuchungshaft zu qualifizieren sei,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht er-
forderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft der Grundsatz der
Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewendet wer-
den könne und sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür er-
gäben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass weder die in Guinea-Bissau herrschende politische Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprächen, zu-
mal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden jungen Mann
handle, der im Heimatland über ein familiäres Netz verfüge,
dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2012 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei auf-
zuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen, die aufschiebende Wirkung der Be-
schwerde sei wiederherzustellen, ihm sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ge-
währen, die Behörden seien anzuweisen, weder Kontakt mit dem Heimat-
land aufzunehmen noch den heimatlichen Behörden Daten weiter-
zugeben und im Falle, dass eine Datenweitergabe bereits stattgefunden
habe, sei der Beschwerdeführer darüber zu informieren,
dass er in der Begründung ausführte, er habe keine Möglichkeit, heimatli-
che Dokumente zu beschaffen,
dass die Situation in seinem Heimatland schlecht sei, da keine Wahlen
durchgeführt würden, wobei er, sollten Wahlen stattfinden, problemlos
nach Guinea-Bissau zurückkehren könne,
dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Oktober 2012 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
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rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde, unter
Vorbehalt nachfolgender Einschränkung, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde nicht einzugehen ist, da die Beschwerde gemäss
Art. 55 Abs. 1 VwVG ordentlicherweise aufschiebende Wirkung hat und
diese von der Vorinstanz nicht entzogen wurde,
dass im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs.
2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlings-
eigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im
Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8
insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nicht-
eintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und ohne entschuldba-
re Gründe innert 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere
zu den Akten gereicht und auch keine Anstrengungen zur Beibringung
solcher Dokumente unternommen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht zudem nach Prüfung der Akten die
Ansicht der Vorinstanz, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers
sehr unsubstanziiert ausgefallen seien, teilt,
dass er nämlich weder seine Zeit im Militär noch seinen Aufenthalt im Ge-
fängnis hinreichend konkret beschreiben kann und auf entsprechende
Fragen ausweichend sowie sehr allgemein antwortet (vgl. vorinstanzliche
Akten A31 F 21 f. und F 42 f.),
dass er in seiner Beschwerde der Begründung des BFM in der angefoch-
tenen Verfügung nichts Substanziiertes entgegenhält, sondern lediglich
vorbringt, er wolle in der Schweiz bleiben, bis in Guinea-Bissau Wahlen
durchgeführt worden seien, danach sei er bereit zurückzukehren,
dass die Vorbringen demzufolge als offensichtlich unglaubhaft einzustu-
fen sind, der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt
und keine zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich Flüchtlingseigenschaft
oder Wegweisungsvollzugshindernissen erforderlich sind,
dass im Weiteren zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestim-
mungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wur-
de,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
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Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und kei-
ne Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un-
menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105)
und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Guinea-Bissau nicht auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass sich zudem aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der gemäss Akten
gesunde, (…)-jährige Beschwerdeführer, der in seinem Heimatland über
ein tragfähiges familiäres Netz verfügt, gerate im Falle der Rückkehr nach
Guinea-Bissau aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass der Vollzug der Wegweisung in Berücksichtigung dieser Aspekte als
zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
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gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass es sich aufgrund des hiermit ergehenden ablehnenden Entscheides
erübrigt, auf die Anträge bezüglich Kontaktaufnahme und Datenweiterga-
be an die heimatlichen Behörden einzugehen und lediglich festzuhalten
ist, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen lassen, wonach be-
reits eine Kontaktaufnahme erfolgt wäre,
dass mit dem Entscheid in der Sache selbst das Gesuch um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: