B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5310/2014
Ur t e i l vom 1 3 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), vormals Bundesamt
für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des BFM vom 13. August 2014 / N (…).
E-5310/2014
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie
aus Derîk (kurdisch bzw. Al-Malikiya arabisch), mit letztem Wohnsitz in
Derîk – verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 5. De-
zember 2013 und reisten über die Türkei mit einem vom Schweizer Gene-
ralkonsulat in Istanbul ausgestellten Einreisevisums auf dem Luftweg am
18. Dezember 2013 in die Schweiz ein, wo sie am 19. Dezember 2013 um
Asyl nachsuchten. Am 2. Januar 2014 wurden sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) F._______ zu ihrer Person (BzP) befragt. Dabei
machten sie geltend, sie hätten Syrien aufgrund des Bürgerkriegs verlas-
sen.
Am 18. Juni 2014 folgte eine vertiefte Befragung der Beschwerdeführen-
den zu ihren Asylgründen.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihre Asylgesuche im Wesentlichen
damit, der Beschwerdeführer habe nach dem Ausbruch der Revolution und
der Vertreibung der Anhänger des Regimes aus Derîk an Demonstrationen
teilgenommen. Die „Parti“ und andere Parteien hätten jeden Samstag in
Derîk eine Demonstration organisiert, an denen er teilgenommen habe. Er
habe vor der Revolution viele Mitarbeiter des Geheimdienstes und der Po-
lizei in seinem Friseursalon bedient. Zirka ein Jahr vor seiner Ausreise
habe er mindestens zwei bis drei Mitarbeiter der Polizei und des Geheim-
dienstes gesehen, wobei einer ihn zuvor an der Demonstration gesehen
habe. Deshalb habe er befürchtet, dass eine dieser Personen einen Bericht
über ihn verfassen und dem Geheimdienst übergeben könnte. Er habe
Derîk nicht mehr verlassen, da er Angst gehabt habe, in die Hände von
Anhängern der Regierung zu geraten und festgenommen zu werden. Viele
seiner Kollegen, die ebenfalls an den Demonstrationen teilgenommen hät-
ten, seien festgenommen und inhaftiert worden, nachdem sie die Stadt ver-
lassen hätten. Die Beschwerdeführerin führte zudem aus, es habe in ihrem
Heimatstaat viele Explosionen gegeben. Einmal hätten sie wegen der
Kämpfe zwischen der YPK und den Truppen der Regierung ins Haus ihres
Vaters gehen müssen. Sie habe ihren Ehemann davon abhalten wollen,
weiterhin an Demonstrationen teilzunehmen. Sie seien zudem als Kurden
gefährdet gewesen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
E-5310/2014
Seite 3
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. August 2014 – eröffnet am 19. Au-
gust 2014 – fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre
Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen schob es den Wegweisungs-
vollzug wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit
und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten würden.
Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
C.
Mit Eingabe vom 18. September 2014 erhoben die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Be-
schwerde und beantragten, es sei ihnen vollumfänglich Einsicht in den in-
ternen Antrag über die vorläufige Aufnahme zu gewähren; eventualiter sei
das rechtliche Gehör zu diesem Aktenstück zu gewähren, beziehungs-
weise eine schriftliche Begründung betreffend den VA-Antrag zuzustellen.
Nach Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter erfolgtem rechtlichen
Gehör und der erfolgten schriftlichen Begründung sei den Beschwerdefüh-
renden eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung anzusetzen. Zudem sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die Rechtswirkungen der vorläu-
figen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab
Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehe. Eventualiter sei nach
Aufhebung der Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdefüh-
renden festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführenden als
Flüchtlinge anzuerkennen und deshalb vorläufig aufzunehmen. Eventuali-
ter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2014 wurden die Anträge um
Einsicht in den internen Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme
sowie um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung abgewiesen. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden dazu
aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu bezah-
len.
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Seite 4
E.
Mit Eingabe vom 2. Oktober 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden un-
ter Beilage einer Unterstützungsbestätigung um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. Oktober 2014 wurde das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren
Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vor-
derhand verzichtet.
G.
Mit Eingabe vom 3. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden
eine „Mobilisierungsbenachrichtigung“ betreffend den Beschwerdeführer
samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
H.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 17. September
2015 die Abweisung der Beschwerde. Am 23. September 2015 stellte die
Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zur
Stellungnahme zu.
I.
Die Beschwerdeführenden ersuchten am 25. September 2015 um Einsicht
in die Dokumentenanalyse der Vorinstanz.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Oktober 2015 wurde dieser An-
trag abgelehnt und die Frist zur Einreichung einer Replik erstreckt.
K.
Die Beschwerdeführenden nahmen in ihrer Replik vom 21. Oktober 2015
Stellung.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten, soweit die Aufhebung der Dispositivziffern 1, 2
und 3 beantragt wird.
1.4 Da die Vorinstanz die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen hat und die Vollzugshinder-
nisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht entgegen
den Ausführungen auf Beschwerdeebene kein schutzwürdiges Interesse
an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Selbi-
ges gilt betreffend die Rüge, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung des
Wegweisungsvollzugs die Begründungspflicht verletzt, indem sie keine
Einzelfallwürdigung vorgenommen und den Vollzug lediglich aufgrund der
Sicherheitslage (in Syrien) ausgesetzt habe. Auf die entsprechenden Sub-
eventualanträge beziehungsweise Rügen ist daher nicht einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 6
3.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden rü-
gen zur Hauptsache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
3.1
3.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch Art. 29-33 VwVG kon-
kretisiert. Danach umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilas-
pekte einen Anspruch der Parteien auf vorgängige Anhörung durch die Be-
hörde (Art. 30 und 30a VwVG), auf Anhörung in Bezug auf erhebliche Vor-
bringen einer Gegenpartei (Art. 31 VwVG), auf Prüfung eigener erheblicher
Vorbringen durch die Behörde (Art. 32 VwVG) sowie auf Abnahme der an-
gebotenen und tauglichen Beweise durch die Behörde (Art. 33 VwVG).
Antworten auf die Frage, welche spezifischen Teilgehalte der Anspruch des
rechtlichen Gehörs im Einzelnen umfasse, können sich darüber hinaus
auch unmittelbar aus dem übergeordneten Verfassungsrecht (Art. 29 Abs.
2 BV) ergeben.
3.1.2 Der mit Grundrechtsqualität ausgestattete Grundsatz des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV umfasst unbestrittenermassen eine
Anzahl verschiedener verfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien (vgl.
aus der Literatur etwa MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige An-
spruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen
Staates, 2000, S. 202 ff.; ANDREAS AUER/GIORGIO MALINVERNI/MICHEL
HOTTELIER, Droit constitutionnel suisse. Vol. II. Les droits fondamentaux,
2. Aufl., 2006, S. 606 ff.; BENOIT BOVAY, Procédure administrative, 2. Aufl.,
2015, S. 249 ff.; ULRICH HÄFELIN/ GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., 2010, S. 384 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, S. 70 ff., 171 ff.; JÖRG PAUL MÜLLER/
MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S. 846 ff.).
Zunächst – und für die Prozessparteien regelmässig im Vordergrund ste-
hend – gehört dazu das Recht auf vorgängige Äusserung und Anhörung,
welches den Betroffenen einen Einfluss auf die Ermittlung des wesentli-
chen Sachverhaltes sichert. Unerlässliches Gegenstück der Mitwirkungs-
rechte der Parteien bildet ausserdem als weiterer Teilgehalt des rechtlichen
Gehörs die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig
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und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen;
daraus folgt schliesslich auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich nieder-
gelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen
(BGE 123 I 31 E. 2c; vgl. etwa AUER/MALINVERNI/ HOTTELIER, a.a.O.,
S. 611 ff.; REINHOLD HOTZ, St. Galler Kommentar zu Art. 29 BV, Rz. 34 ff.).
3.2 Die Beschwerdeführenden beantragten Einsicht in die Akten des erst-
instanzlichen Asylverfahrens betreffend den internen Antrag über die vor-
läufige Aufnahme. Dieser Antrag wurde bereits mit Zwischenverfügung
vom 25. September 2014 aufgrund der zutreffenden Qualifikation dieser
Akten als intern verweigert.
3.3 In der Beschwerdeschrift wird weiter vorgebracht, der Anspruch auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem in der angefochtenen Verfü-
gung verschiedene Elemente des in den durchgeführten Befragungen er-
hobenen Sachverhalts nicht berücksichtigt worden seien. Die Vorinstanz
habe sich im Wesentlichen darauf beschränkt, zu behaupten, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden seien nicht glaubhaft beziehungsweise
nicht asylrelevant. Es hätte zwingend weitere Abklärungen – insbesondere
eine weitere Anhörung – durchgeführt werden müssen.
3.3.1 Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vor-
bringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen zu berücksichtigen. (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt
die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbrin-
gen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen
(Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage ge-
eignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Be-
gründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tat-
bestandlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
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Seite 8
3.3.2 Vorliegend zu ist festzustellen, dass in der angefochtenen Verfügung
die wesentlichen Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf ihre
Asylgründe aufgeführt und auch, soweit dies als angezeigt erscheint, bei
der Begründung des Entscheides berücksichtigt worden sind. Dabei kam
die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Gründe auf-
grund verschiedener Ungereimtheiten nicht glaubhaft seien, weshalb sie
deren Asylrelevanz nicht geprüft hat. Die geltend gemachten Vorbringen
bezüglich des Bürgerkriegs im Heimatstaat der Beschwerdeführenden
wurden als asylrechtlich nicht relevant bezeichnet. Es wurde damit eine
konkrete Würdigung des Einzelfalls vorgenommen. Der Umstand, wonach
die Vorinstanz nicht jedes Detail der Asylvorbringen aufgeführt und auch,
soweit dies als angezeigt erscheint, bei der Begründung des Entscheids
berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung des rechtlichen Gehörs
zu werten wie die Tatsache, dass sie nach einer gesamtheitlichen Würdi-
gung der aktenkundigen Parteivorbringen und der Beweismittel zu einem
anderen Schluss als die Beschwerdeführenden gelangte. Die Verfügung
konnte mithin auch sachgerecht angefochten werden.
3.3.3 In der Beschwerde wird weiter argumentiert, die Vorinstanz hätte
zwingend weitere Abklärungen – insbesondere eine weitere Anhörung –
durchführen müssen. Die Notwendigkeit einer zusätzlichen Anhörung ist
nicht ersichtlich und es ergeben sich auch keine Hinweise auf eine Verlet-
zung der Abklärungspflicht. Die Beschwerdeführenden erhielten anlässlich
der Bundesanhörung Gelegenheit, allfällige weitere Gründe darzutun, wo-
von sie Gebrauch machten (vgl. Akten A13, S. 4 und 7; A14 S. 3). Die Vo-
rinstanz konnte somit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführenden
ihre Asylgründe vollständig dargelegt hatten, weshalb sie zu Recht auf eine
ergänzende Anhörung oder weitere Abklärungen verzichtete.
Im Weiteren ist der in der Replikschrift geäusserten Ansicht, wonach die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer bei der BzP und anlässlich der Anhö-
rung hätte Fragen zu seinem Militärdienst stellen müssen, entgegen zu
halten, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe nicht mit Benachtei-
ligungen im Zusammenhang mit dem Militärdienst vorgebracht hatte, wes-
halb die Vorinstanz keinen Anlass hatte, diesbezügliche Fragen zu stellen.
3.3.4 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die erwähnten
Gehörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stell-
ten gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes fest-
zustellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon
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dann vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vor-
zuziehen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich un-
haltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine
Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stos-
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL
MÜLLER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008,
S.11; ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches
Bundesstaatsrecht, 8. Aufl., 2012, N 811 f. S. 251 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1,
mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die angeblich willkürliche Begrün-
dung rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, mit wei-
teren Hinweisen). Im vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt
noch ist von Amtes wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens der
Beschwerdeführenden als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und
Erwägungen des BFM unter die obgenannte Definition zu subsumieren
sind. Vielmehr ist – auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwä-
gungen zum Asylpunkt – festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis
der bemängelten Rechtsanwendung unter rechtsstaatlichen Gesichts-
punkten durchaus vertretbar ist. Die Rüge, wonach das BFM das Willkür-
verbot verletzt habe, ist daher als unbegründet zu qualifizieren.
3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die vorinstanzliche
Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die entsprechen-
den Anträge abzuweisen sind.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
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4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie ge-
nügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der
Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann
nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert
oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren
verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strik-
ten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn der Richter von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält,
obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht
es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich
ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwie-
gende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung spre-
chen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe,
die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f., BVGE 2010/57 E. 2.3 S. 826 f.).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, das
Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach der Beschwerdeführer
nach dem Ausbruch der Revolution und der Vertreibung der Anhänger des
Regimes aus Derîk während der letzten zwei Jahre vor ihrer Ausreise an
Demonstrationen teilgenommen und deshalb befürchtet habe, dass dar-
über ein Bericht zuhanden des Geheimdienstes verfasst worden sei,
könne, da sie dieses Vorbringen erst im späteren Verlaufe des Asylverfah-
rens geltend gemacht haben, könne nicht geglaubt werden. Zudem sei der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, genauere Angaben zur
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Seite 11
„Parti“, an deren Demonstrationen er teilgenommen habe, sowie der wei-
teren Parteien, die die Demonstrationen mitorganisiert hätten, zu machen.
Auch habe er zur YPG falsche Angaben gemacht. Angesichts seiner Un-
kenntnis betreffend die kurdischen Parteien hinterlasse er nicht den Ein-
druck einer politisch interessierten Person. Es bestünden zudem Zweifel,
ob sich die Beschwerdeführenden in den letzten Jahren überhaupt in Sy-
rien aufgehalten hätten. So würden sich ihre Angaben zur Ausreise wider-
sprechen. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, die Vorbringen bezüglich
des in Syrien herrschenden Bürgerkrieges und die fehlende Sicherheit
seien asylrechtlich nicht relevant.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, der Beschwerde-
führer habe anlässlich der BzP offensichtlich Schwierigkeiten gehabt, sich
den anwesenden Personen anzuvertrauen. Deshalb habe er lediglich die
Situation in Syrien und seine Angst wegen der Sicherheitslage erwähnt.
Den Beschwerdeführenden sei erst bei der Anhörung bewusst geworden,
dass es wichtig sei, die Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers
zu erwähnen. Sie seien kurz nach der erfolgten Einreise in die Schweiz bei
der BzP noch vom Kriegszustand geprägt gewesen. Im Weiteren sei die
Behauptung, der Beschwerdeführer habe die richtige Abkürzung der Al-
Parti-Partei nicht gekannt, willkürlich. Es gebe in Syrien mehrere kurdische
Parteien, welche unter verschiedenen Abkürzungen bekannt seien. Es sei
davon auszugehen, dass diese dem Beschwerdeführer geläufig gewesen
seien. Zudem seien die Strukturen der PYD, YPG und YPJ eng miteinander
verknüpft. Die Vorinstanz habe ihm betreffend die YPK zu Unrecht ein Wi-
derspruch vorgehalten. Zudem sei die Aussage der Vorinstanz, wonach sie
daran zweifle, ob die Beschwerdeführenden in den letzten Jahren in Syrien
gewohnt hätten, willkürlich.
Am 3. September 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine „Mobilisie-
rungsbenachrichtigung“ der Militärsektion Al-Malikiya vom (…) 2015 betref-
fend den Beschwerdeführer im Original zu den Akten.
5.3 Die Vorinstanz nahm in ihrer Vernehmlassung zur Beschwerdeschrift
und zum nachgereichten Beweismittel Stellung. Dabei kam sie hinsichtlich
der eingereichten „Mobilisierungsbenachrichtigung“ vom (…) 2015 gestützt
auf eine interne Dokumentenanalyse zum Schluss, dass es sich dabei nicht
um ein Aufgebot, sondern um eine Reservistenkarte und damit lediglich um
einen Einteilungsbescheid für Reservisten und eine Bestätigung, künftig
unter gegebenen Umständen einrücken zu müssen, handle. Es könne da-
her nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer in
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Syrien einer Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht habe. Die Tatsa-
che, dass jemand lediglich im Status eines Reservisten ohne Einberu-
fungsbefehl aus Syrien ausgereist sei, könne nicht als Fahnenflucht im
Sinne einer Dienstverweigerung oder Desertion erachtet werden. Daher
stelle sich die Bestrafung wegen Dienstverweigerung nicht. Demnach habe
der Beschwerdeführer nicht mit einer politisch motivierten Bestrafung und
Behandlung zu rechnen. Die von ihm dahingehend geäusserte Verfol-
gungsfurcht sei daher unbegründet. Es stehe überdies nicht fest, ob er den
ordentlichen Militärdienst geleistet habe und anschliessend der Reserve
zugeteilt worden sei, da er kein Dienstbüchlein eingereicht und damit nicht
belegt habe, dass er den obligatorischen Wehrdienst geleistet habe. Dies
könne aufgrund der fehlenden Asylrelevanz jedoch offen gelassen werden.
Ausserdem weise das eingereichte Dokument keine Sicherheitsmerkmale
auf und sei nicht fälschungssicher, weshalb der Beweiswert stark vermin-
dert sei. Solche Dokumente seien gegen Entgelt erhältlich. Zudem habe
der Beschwerdeführer nicht angegeben, wie er in dessen Besitz gelangt
sei. Schliesslich gebe es auch keine Belege für eine Präsenz der syrischen
Militärbehörden in Derîk im (…) 2015.
5.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen dazu in ihrer Replik, es sei kein
Unterschied zwischen einer Reservistenkarte und einer Mobilisierungsbe-
nachrichtigung auszumachen. Beide würden eine Mobilisierung und das
Einrücken in den aktiven Militärdienst beinhalten. Es sei sehr wahrschein-
lich, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Nichtbefolgens als Wehr-
dienstverweigerer gelte. Das Aufgebot sei offensichtlich über die Medien
erfolgt. Zudem dürfe der Beschwerdeführer gemäss dem Dokument nicht
ohne Erlaubnis ausreisen und er sei verpflichtet gewesen, sich von der sy-
rischen Botschaft in der Schweiz eine Aufenthaltsbescheinigung ausstellen
zu lassen. Selbst wenn das Aufgebot noch nicht erfolgt sein sollte, sei mit
einem solchen zu rechnen. Der Beschwerdeführer wäre im Falle einer
Rückkehr nach Syrien in asylrelevanter Weise verfolgt. Überdies weise das
Dokument entgegen der Ansicht der Vorinstanz ein Echtheitsmerkmal – ei-
nen Nassstempel – auf. Auch würden sich die darin aufgeführten Angaben
mit seinen Aussagen decken, weshalb zu Unrecht von einer Fälschung
ausgegangen worden sei.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden
zu Recht abgewiesen hat. Sie hat in ihrem Entscheid die Gründe angeführt,
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Seite 13
welche auf die Unglaubhaftigkeit sowie die fehlende Asylrelevanz der Vor-
bringen der Beschwerdeführenden schliessen lassen. Die Ausführungen in
der Beschwerdeschrift sowie das eingereichte Beweismittel vermögen an
dieser Sichtweise nichts zu ändern. Zur Vermeidung von Wiederholungen
kann vorab auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen im ange-
fochtenen Entscheid verwiesen werden.
6.2 Insbesondere ist den vorinstanzlichen Erwägungen zuzustimmen, wo-
nach die Beschwerdeführenden die Demonstrationsteilnahmen des Be-
schwerdeführers anlässlich der BzP mit keinem Wort erwähnt und erstmals
anlässlich der eingehenden Anhörung vorgebracht haben. Die Beschwer-
deführenden wurden zu Beginn der Befragung über die Verschwiegen-
heitspflicht der bei der Befragung Anwesenden orientiert und auf ihre Mit-
wirkungspflicht aufmerksam gemacht. Ihrem Einwand, wonach sie wegen
des zuvor Erlebten (Bürgerkrieg, Ausreise) anlässlich der Erstbefragung
Schwierigkeiten gehabt hätten, sich den Anwesenden anzuvertrauen und
deshalb lediglich die Situation und den Bürgerkrieg in Syrien erwähnt hät-
ten, kann nicht gefolgt werden. Die anlässlich der BzP gestellte Frage, ob
sie in Syrien jemals Probleme mit den Behörden oder Privatpersonen ge-
habt hätten, verneinten sie, ebenso die Frage, ob es sonst noch Gründe
gebe (vgl. Akten A4 S. 8 und A5 S. 7f.). Es ist nicht nachvollziehbar, wes-
halb ihnen erst anlässlich der Anhörung bewusst geworden sein soll, dass
sie die Demonstrationsteilnahmen – ein wesentlicher Aspekt ihrer Ge-
suchsbegründung – zu erwähnen hatten, zumal sie daraus bisher keine
asylrelevanten Nachteile erlitten, sondern solche bloss befürchtet haben
wollen. Es konnte daher von ihnen erwartet werden, dass sie diese bereits
bei der BzP erwähnen. Die entsprechenden Vorbringen müssen daher als
nachgeschoben und damit als unglaubhaft bezeichnet werden.
Schliesslich hinterlassen die fehlenden resp. falschen Angaben des Be-
schwerdeführers zu den kurdischen Parteien, die die jeweiligen Demonst-
rationen organisiert hätten, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt,
nicht den Eindruck einer politisch interessierten Person. Der diesbezügli-
che Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach es mehrere kurdische Par-
teien mit unterschiedlichen Abkürzungen gebe und die Strukturen dieser
Parteien eng miteinander verknüpft seien, lässt keine andere Einschätzung
zu.
6.3 Im Weiteren ist hinsichtlich der auf Beschwerdeebene eingereichten
„Mobilisierungsbenachrichtigung“, festzustellen, dass es sich dabei, wie
von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausgeführt, um eine
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Reservistenkarte und damit um einen Einteilungsbescheid für Reservisten
handelt. Eine konkrete Einberufung geht daraus nicht hervor. Jedenfalls
kann gestützt auf dieses Dokument nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer habe sich einem Einberufungsbefehl widersetzt und
werde deshalb als Dienstverweigerer betrachtet. Zudem ist dessen Au-
thentizität grundsätzlich zu bezweifeln. So können Dokumente von der Art
der eingereichten Reservistenkarte leicht käuflich erworben werden, und
ihre eigenhändige Fälschung ist einfach. Das Dokument weist keinerlei fäl-
schungssichere Merkmale auf. Zudem kommt hinzu, dass sich das syri-
sche Regime aus Al-Malikiya (Derîk) zurückgezogen hat (vgl. BVGE
2015/3, E. 6.7.5.1), mithin mehr als unwahrscheinlich ist, dass in Derîk
nach wie vor ein die Reservistenkarte ausstellende militärische Behörde
des syrischen Regimes existiert. So soll sich die syrische Regierung laut
übereinstimmenden Quellenangaben im Juli 2012 aus den kurdischen Ge-
bieten Nordsyriens – mit Ausnahme der Städte al-Hassake und al-Qamishli
– zurückgezogen haben (/~/media/Files/Middle%
20East%20North%20Africa/Iraq%20 Syria %20Lebanon/Syria/151-flight-
of-icarus-the-pyd-s-precarious-rise-in-syria.pdf, abgerufen am 29. Juni
2016; /blogs/menasource/the-ypg-pkk-connection,
abgerufen am 29. Juni 2016; /sites/default/fi-
les/Backgrounder_SyrianKurds.pdf, abgerufen am 29. Juni 2016). In Frage
gestellt wird die Echtheit der Reservistenkarte auch dadurch, dass die Be-
schwerdeführenden nicht erklärt haben, wie sie in deren Besitz gekommen
sind. Bei dieser Sachlage kommt der eingereichten Reservistenkarte kein
Beweiswert zu.
6.4 Im Übrigen ist an dieser Stelle anzufügen, dass eine vom Beschwerde-
führer allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion ohnehin
nicht alleine, sondern nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art.
3 Abs. 1 AsylG, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag (vgl.
BVGE 2015/3 E. 5). Die betroffene Person muss aus den in dieser Norm
genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder politische Anschauungen) wegen ihrer
Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine Behandlung zu gewärtigen
haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt. In Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht
weiter, die genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Re-
fraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie angehört, einer oppositionell
aktiven Familie entstammt und bereits in der Vergangenheit die Aufmerk-
samkeit der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe
(vgl. E. 6.7.3). Wie hievor ausgeführt, vermochte der Beschwerdeführer
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keine gezielte Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden
vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen und es besteht kein Grund zur
Annahme, dass er deren Aufmerksamkeit sonstwie erregt haben könnte.
Selbst wenn der Beschwerdeführer zum Militärdienst einberufen werden
respektive einer entsprechenden Vorladung nicht Folge leisten sollte, kann
alleine aus diesem Umstand nicht auf eine flüchtlingsrechtlich relevante
Gefährdung geschlossen werden. Schliesslich ist das Risiko einer Rekru-
tierung kurdischstämmiger Männer durch die Syrische Arabische Armee
ohnehin als gering einzuschätzen (vgl. ausführlich dazu im Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts D-5018/2015 vom 26. Oktober 2015). Wie hievor
erwähnt hat sich das syrische Regime zudem aus Derîk zurückgezogen,
weshalb wenig wahrscheinlich ist, dass in Derîk im heutigen Zeitpunkt noch
ein Rekrutierungsbüro des syrischen Regimes existiert.
6.5 In Würdigung der gesamten Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführenden keine Gründe nach
Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Der Sachverhalt
ist hinreichend erstellt, und weitere Abklärungen erübrigen sich. Die Vor-
instanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternati-
ver Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748), besteht kein schutzwür-
diges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz
den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Auf die ent-
sprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist an dieser Stelle nicht
näher einzugehen (vgl. E. 1.4).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist nach
dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit verfahrens-
leitender Verfügung der Instruktionsrichterin vom 9. Oktober 2014 wurde
die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine be-
dürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass
sich ex post zeigt, dass die Beschwerdeführenden keine prozessualen Er-
folgschancen hatten, ergibt sich zwar noch nicht, dass die Beschwerde von
vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinnaus-
sichten der Beschwerdeführenden als von allem Anfang an beträchtlich ge-
ringer eingestuft werden als die Verlustgefahren, weshalb das Verfahren
als aussichtslos zu bezeichnen ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden
die – wie mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 angedroht– erhöhten Kosten
in der Höhe von Fr. 800.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: