B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5310/2018
Ur t e i l vom 1 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesi-
scher Ethnie – reiste eigenen Angaben zufolge am 14. Oktober 2015 in die
Schweiz ein und suchte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum Kreuzlingen (EVZ) um Asyl nach.
B.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015 sowie
der Anhörung vom 7. April 2017 trug er im Wesentlichen folgenden Sach-
verhalt vor:
Er stamme aus B._______, Provinz Uva, und habe seit anfangs der neun-
ziger Jahre in Colombo gelebt. Dort habe er mit einem Geschäftskollegen
einen Warenladen betrieben und die sri-lankische Armee beliefert. Sein
Geschäftskollege habe jedoch auch Uniformen von Indien importiert und
diese den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) weiterverkauft. 2008
habe ein LTTE-Selbstmordattentäter einen Anschlag auf einen sri-lanki-
schen Minister verübt. Bei den nachfolgenden Ermittlungen der sri-lanki-
schen Behörden seien die Telefonnummer seines Geschäftspartners sowie
seine eigene gefunden worden. Deshalb sei der Beschwerdeführer an-
fangs April 2008 in C._______ (Colombo) festgenommen und anschlies-
send circa zehn bis zwölf Tage beim Criminal Investigation Department
(CID) in Colombo festgehalten worden. Während dieser Zeit sei er miss-
handelt worden. Anschliessend sei er während zwei Monaten im (…)-Ge-
fängnis in Colombo inhaftiert worden. Während dieser Haft sei er von Mit-
arbeitern des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) besucht
worden und habe eine entsprechende Besuchsbestätigung erhalten; diese
reichte er als Beweismittel ein. Mangels konkreter Hinweise sei er darauf-
hin wieder freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich auf-
grund der Misshandlungen beim CID in Colombo mehreren (…)operatio-
nen unterziehen müssen.
2013 sei seine Tochter in B._______ von Mitgliedern der sri-lankischen Ar-
mee auf dem Weg zum Schulunterricht entführt worden, weil diese gewusst
hätten, dass der Beschwerdeführer ein vermögender Mann sei. Nach Be-
zahlung von 50 Lakhs sei sie wieder freigelassen worden. Aus Angst vor
weiteren Verfolgungsmassnahmen habe sie die Schule daraufhin nicht
mehr besuchen wollen, sei depressiv geworden und habe die Schule
schliesslich ganz abgebrochen. Hierzu reichte der Beschwerdeführer ein
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Bestätigungsschreiben ein. Unter dieser Situation habe der Beschwerde-
führer ebenso gelitten und sei deshalb in psychiatrischer Behandlung ge-
wesen.
Im April 2014 habe ihn ein LTTE-Mitglied mit dem Codenamen „D._______“
telefonisch kontaktiert und angefragt, ob er wieder irgendwelche Stoffe für
ihn importieren könne. D._______ habe versucht, die LTTE in Sri-Lanka
wieder aufzubauen. Dieser Kontakt sei mittels seines damaligen Ge-
schäftspartners in C._______ namens E._______ zustande gekommen.
D._______ sei im April 2014 von der sri-lankischen Regierung getötet wor-
den. Bei den nachfolgenden behördlichen Ermittlungen sei bei D._______
seine Telefonnummer gefunden worden. Sein Geschäftspartner
E._______ habe ihm aufgrund dieser Ereignisse dringlich zur Ausreise aus
Sri-Lanka geraten. Nach der Tötung von D._______ hätten die sri-lanki-
schen Behörden mehrmals an seiner Wohnadresse in Colombo nach ihm
gesucht. Weil er nicht anwesend gewesen sei, hätten diese dort vorerst
eine Gerichtsvorladung und anschliessend einen Haftbefehl des Magist-
rate Court von Colombo hinterlassen. Sein Geschäftspartner E._______
sei inzwischen von den sri-lankischen Behörden festgenommen worden.
Um einer Festnahme zu entkommen, habe er sich schliesslich zur Ausreise
aus Sri Lanka entschlossen. Im April 2014 sei er in Besitz eines Passes
einer Drittperson von Colombo (…) in die Türkei geflogen, wo er sich wäh-
rend [längerer Zeit] aufgehalten habe. Danach sei er nach Barcelona ge-
flogen und am Folgetag, dem 14. Oktober 2015, in einem Personenwagen
in die Schweiz eingereist.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer fol-
gende Beweismittel ein: eine Besucherbestätigung des IKRK vom (…) Juli
2008, zwei Geschäftsverträge mit dem sri-lankischen Verteidigungsminis-
teriums vom (…) 2010 und (…) 2011, Fotos von Armeeabzeichen, die er
für die sri-lankische Armee hergestellt habe, eine Bestätigung vom (…)
2014 über den Schulabbruch seiner Tochter, ein Rezept für den Bezug von
Medikamenten vom (…) 2013, eine Vorladung des High Court in Colombo
vom (…) 2014, einen Haftbefehl dieses Gerichts vom (…) 2014 sowie di-
verse medizinische Unterlagen über die Behandlung und Operationen (…)
in der Schweiz.
C.
Das SEM unterzog die eingereichte Vorladung des High Court in Colombo
sowie den eingereichten Haftbefehl einer internen Analyse. Zu deren Re-
sultat wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juli 2017 und 24. August 2017
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das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer reichte hierzu am
31 Juli 2017, 1. September 2017 und 24. Oktober 2017 seine Stellungnah-
men ein. Unter anderem reichte er (in Kopie mit Eingabe vom 24. Oktober
2017, im Original mit Eingabe vom 13. November 2017) ein weiteres Be-
weismittel – eine Bestätigung des „Registrar Magistrate’s Court Colombo“
vom (…) 2017, dass ein Haftbefehl ausgestellt worden sei und ein Verfah-
ren vor dem High Court hängig sei – zu den Akten.
D.
Mit Asylentscheid vom 16. August 2018 – eröffnet am 17. August 2018 –
stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe vom 17. September 2018 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und bean-
tragte deren Aufhebung, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Gewährung von Asyl. Weiter wurde beantragt, es sei festzustellen, dass
der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei
und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht
wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung
eines amtlichen Rechtsbeistands ersucht. Als Beweismittel reichte der Be-
schwerdeführer einen medizinischen Bericht vom (…) 2017 sowie Rönt-
genbilder (…) ein.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 26. September 2018 wurde der Beschwer-
deführer aufgefordert, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung eine un-
terschriebene Beschwerdeschrift einzureichen. Bei Ausbleiben der ver-
langten Beschwerdeverbesserung innert angesetzter Frist würde auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.
G.
Mit Eingabe vom 28. September 2018 wurde die verlangte Beschwerde-
verbesserung eingereicht.
H.
Mit Kurzverfügung vom 10. Oktober 2018 wurde der Eingang der frist- und
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formgerechten Beschwerde bestätigt und festgestellt, dass der Beschwer-
deführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie aus den
nachstehenden Erwägungen hervorgeht, handelt es sich vorliegend um
eine solche. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das SEM hielt in seiner ablehnenden Verfügung zunächst die als Be-
weismittel eingereichte Vorladung des High Court in Colombo sowie den
Haftbefehl gestützt auf seine amtsinterne Überprüfung für Fälschungen.
Beim Haftbefehl und der Vorladung handle es sich um kopierte Blankfor-
mulare, welche anschliessend handschriftlich ausgefüllt worden seien. Im
Weiteren würden in Sri Lanka Haftbefehle der zu verhaftenden Person
nicht ausgehändigt. Auf dem eingereichten Haftbefehl fehle der übliche
Datumsstempel des Gerichtes für die Ausstellung der Kopie. Sowohl der
eingereichte Haftbefehl als auch die Vorladung seien in einer unüblichen
Sprache ausgefüllt, die nicht der Praxis der sri-lankischen Gerichte ent-
spreche. Die im Haftbefehl aufgeführte Fallnummer „(…)“ entspreche in
keiner Weise den üblichen Fallnummern des Gerichtes in Colombo. Im
Weiteren solle das Verfahren gegen den Beschwerdeführer 2014 eröffnet
worden sein; dies lasse sich aber nicht mit der Endzahl der Fallnummer
„(…) 08“ in Einklang bringen. Auch die eingereichte Vorladung enthalte die-
selbe falsche Fallnummer wie der Haftbefehl. Auf der Vorder- und Rück-
seite des eingereichten Haftbefehls würden zudem wichtige Angaben zu
den Umständen der beabsichtigten Verhaftung durch die sri-lankischen Be-
hörden fehlen.
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Dem Beschwerdeführer seien anlässlich der Bundesanhörung Nachfragen
zu diesen Dokumenten – namentlich zum Prozessgegenstand, zu diversen
Daten, Zustellungsarten und zur Fallnummer – gestellt worden, welche er
allerdings bloss dürftig zu beantworten vermocht habe (vgl. A23/16 S. 9 f.).
In seiner Stellungnahme zum Fälschungsvorwurf aufgrund der Dokumen-
tenanalysen des SEM habe er erklärt, die Fallnummer „(…) 08“ beziehe
sich auf sein erstes Gerichtsverfahren in Sri Lanka im Jahr 2008; sein Fall
sei über Jahre hinweg mit derselben Fallnummer versehen worden. Die
Vorladung enthalte den Termin für sein Erscheinen vor Gericht am (…)
2014. Weil er dort am (…) 2014 nicht erschienen sei, habe die Polizei im
Auftrag des Gerichtes am selben Tag einen Haftbefehl gegen ihn ausge-
stellt. Der Grund, weshalb er vor Gericht hätte erscheinen müssen, sei die
Verstrickung in LTTE-Aktivitäten gewesen.
Zu den Erläuterungen des Beschwerdeführers betreffend die Dokumente
hielt das SEM fest, dass nicht nur die Jahresbezeichnung der Fallnummer
„(…) 08“ falsch sei, sondern diverse weitere Ungereimtheiten bezüglich des
Dokumentes vorliegen würden. Die mehrjährige Beibehaltung einer Fall-
nummer, wie vom Beschwerdeführer behauptet, entspreche nicht der Pra-
xis in Sri Lanka. Zudem sei gemäss seinen Angaben in der Bundesanhö-
rung im Jahr 2008 gar kein Verfahren eröffnet worden gegen ihn. Seine
Rechtfertigungen seien deshalb unbegründet und würden vielmehr seinen
bisherigen Aussagen widersprechen.
Die nachträglich am 13. November 2017 eingereichte Bestätigung vom
(…) Oktober 2017 über das hängige Gerichtsverfahren am High Court in
Colombo (vgl. oben Bst. C) weise ebenso zahlreiche Fälschungsmerkmale
auf. So würden jegliche Embleme, Kopfzeilen und offizielle Stempel des
zuständigen Gerichts fehlen. Dem fraglichen Dokument komme deshalb
ebenfalls kein Beweiswert zu, und es sei ebenfalls als Fälschung einzu-
schätzen.
Das SEM zog die drei als gefälscht erkannten Dokumente – Vorladung des
High Court in Colombo, Haftbefehl und Bestätigung über das hängige Ge-
richtsverfahren – gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG ein.
5.2 Weiter hielt das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend
die geltend gemachte Verfolgung im Jahre 2014 für unsubstanziiert. Er
habe sich trotz mehrmaliger Nachfragen nicht zum genauen Datum, zum
Ort und zu den Umständen rund um die Tötung von D._______ äussern
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Seite 8
können; seine entsprechenden Erklärungen seien teilweise abschweifend,
teilweise ungenau ausgefallen (vgl. A23/16 S. 7). Auch die Suche nach
ihm, nachdem D._______ gefasst beziehungsweise getötet worden sei,
habe er nicht konkret und schlüssig beschreiben können (vgl. A23/16 S. 12
f.).
5.3 Ferner habe die von ihm geltend gemacht Haft beim CID in Colombo
sowie im Gefängnis (…) im Jahr 2008 zum Zeitpunkt seiner Ausreise im
April 2014 bereits acht Jahre zurückgelegen. Gestützt auf die Aktenlage
sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den Behörden als
unbescholtene Person freigelassen worden sei. Diese Haft könne daher
nicht Anlass der Ausreise gewesen sein. Des Weiteren spreche die Tatsa-
che, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 mit der sri-
lankischen Regierung Geschäftsverträge abgeschlossen habe und bis zu
seiner Ausreise im April 2014 als Geschäftsmann tätig gewesen sei, gegen
eine behördliche Verfolgung. Schliesslich wurde hinsichtlich der Entfüh-
rung seiner Tochter festgehalten, auch diese habe im Zeitpunkt der Aus-
reise bereits ein Jahr zurückgelegen; ausserdem sei sie bloss finanziell
motiviert gewesen, weshalb diesem Vorbringen kein relevantes Verfol-
gungsmotiv zu Grunde liege.
6.
In der Beschwerde wurde an den bisherigen Vorbringen vollumfänglich
festgehalten. Zunächst wurde der Sachverhalt erneut vorgetragen und an-
schliessend zu den Argumenten der vorinstanzlichen Verfügung im Einzel-
nen Stellung genommen. Der Beschwerdeführer hielt bezüglich der Echt-
heit des Haftbefehls fest, dass in Sri Lanka nicht alles nach Plan laufe und
er vermute, dass die Behörden ihn im Jahr 2014 eigentlich illegal hätten
verhaften wollen; da er aber bereits untergetaucht gewesen sei, hätten sie
auf die Schnelle ein Papier erstellt, um den Vorgang als „legal“ erscheinen
zu lassen, weshalb gewisse Ungereimtheiten im Dokument ersichtlich
seien. Weiter erklärte er seine vagen Angaben zu „D._______“ damit, dass
er nur ein einziges Telefongespräch mit ihm geführt habe und ihn ansons-
ten kaum gekannt habe; er habe diese behördliche Verfolgungssituation
nicht genau beschreiben können, weil er selbst nicht vor Ort gewesen sei,
als die Behörden ihn gesucht hätten. Entgegen der Vorinstanz habe er aber
diejenigen Sachverhaltsaspekte, die er selbst erlebt habe, auch detailliert
und widerspruchsfrei erzählen können. Schliesslich habe er in den Jahren
nach seiner Entlassung im Jahr 2008 – trotz der ausgehandelten Kaufver-
träge mit dem Staat – nicht in Ruhe leben können, weil er in dieser Zeit von
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Seite 9
der Armee wiederholt gesucht und bedroht worden sei, was auch die Ent-
führung seiner Tochter zur Folge gehabt habe. Zusammenfassend hielt er
fest, bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise einer asylrelevanten Verfolgung
ausgesetzt gewesen zu sein. Wie nachfolgend aufgezeigt, vermögen diese
Ausführungen indessen keine Änderung der angefochtenen Verfügung
herbeizuführen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich den vorinstanzlichen Er-
wägungen an und erachtet die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdefüh-
rers als einesteils unglaubhaft und andernteils als nicht asylrelevant.
7.2 Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgetragenen Ereignisse im
Jahr 2014, welche ihn zur Ausreise veranlasst haben sollen, ist in Überein-
stimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen deren Unglaubhaftigkeit
zu bestätigen. Der Beschwerdeführer konnte diesbezüglich nicht substan-
ziiert und schlüssig darlegen, dass er wegen seinen Kontakten zu
D._______ als LTTE-Unterstützer ins Visier der sri-lankischen Behörden
geriet und verfolgt wurde. Das SEM hat bezüglich dieser Verfolgungs-
gründe in der angefochtenen Verfügung richtig aufgezeigt, weshalb am
Wahrheitsgehalt dieser Vorbringen Zweifel bestünden und inwieweit sich
der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen zu wenig konkret
und unplausibel geäussert hat. Die hierzu eingereichten Beweismitteln hat
das SEM mit überzeugender Begründung als Fälschungen bewertet und
entsprechend eingezogen. Die diesbezüglichen Erklärungen in der Be-
schwerdebegründung – die Behörden hätten zur Legitimierung ihrer Suche
auf die Schnelle einen Haftbefehl erstellt, der deshalb gewisse Mängel auf-
weise; er habe D._______ kaum gekannt und er sei bei den behördlichen
Suchen jeweils nicht zuhause gewesen – überzeugen das Gericht nicht.
7.3 Weiter hat das SEM den Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers
im Jahr 2008 und die Entführung der Tochter zu Recht als nicht asylrele-
vant beurteilt, weshalb es sich erübrigt auf die Glaubhaftigkeit dieser Sach-
verhaltsaspekte einzugehen. Dass der Beschwerdeführer, wie in der Be-
schwerdebegründung vorgebracht wird, nach 2008 angeblich eine anhal-
tende Bedrohungssituation erlebt habe, wird in der Beschwerde erstmals
vorgetragen und erscheint nachgeschoben; die angeblichen Verfolgungs-
handlungen im Jahr 2014 wurden, wie bereits dargelegt, nicht glaubhaft
gemacht.
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Seite 10
7.4 Insgesamt lässt sich somit festhalten, dass keine hinreichenden An-
haltspunkte dafür gegeben sind, um auf eine gegenwärtige asylrelevante
Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers schliessen zu können. Nach
dem Gesagten erweisen sich seine Verfolgungsvorbringen entweder als
unglaubhaft oder mangels zeitlicher Kausalität als nicht asylrelevant. Die
Ausführungen in der Beschwerdeeingabe sind nicht geeignet, eine Ände-
rung des angefochtenen Entscheids herbeizuführen.
7.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch keine
flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen im Sinne der im
Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli
2016 aufgezeigten Returnee-Problematik zu gewärtigen hat.
Auch diesbezüglich erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz als zu-
treffend, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger nicht der tamilischen,
sondern der singhalesischen Ethnie – angesichts der Unglaubhaftigkeit der
angeblichen Verfolgungshandlungen im Zusammenhang mit D._______ im
Jahr 2014 – kein entsprechendes Risikoprofil aufweise.
Nachdem es dem Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren nicht
gelungen ist, eine vor seiner Ausreise bestehende Verfolgung glaubhaft zu
machen, ist er keiner der Risikogruppen gemäss dem Referenzurteil des
BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 zuzurechnen. Es sind keine mass-
geblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er aufgrund seiner Vorge-
schichte ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte und diese
ein potenzielles Verfolgungsinteresse an ihm haben könnten. Insbeson-
dere ist nicht davon auszugehen, dass er befürchten muss, die sri-lanki-
schen Behörden könnten ihm eine Verbindung zu den LTTE unterstellen,
da seine Vorbringen weder auf eine relevante Vorverfolgung noch auf ein
entsprechendes exilpolitisches Engagement schliessen lassen. Vor die-
sem Hintergrund ist das Vorliegen von Risikofaktoren im Sinne des vorge-
nannten Referenzurteils zu verneinen.
7.6 Folglich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch
Nachfluchtgründe glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht
sein Asylgesuch abgelehnt und ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuer-
kannt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
E-5310/2018
Seite 11
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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Seite 12
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka
lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als un-
zulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
E. 12.2).
Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so
genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätig-
keiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich
gefährdet wäre.
Weder die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka noch individu-
elle Faktoren in Bezug auf die Situation des Beschwerdeführers lassen
demnach den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig
erscheinen.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
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Seite 13
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und
den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen, und es herrscht weder Krieg
noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.1). Im
Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 ist das Gericht nach einer
eingehenden Analyse der Sicherheitslage in Sri Lanka zum Schluss ge-
kommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz grundsätzlich
zumutbar ist (vgl. a.a.O., E. 13.2). Dasselbe gilt für die im Südosten des
Landes gelegene Uva-Provinz, aus welcher der Beschwerdeführer ur-
sprünglich stammt und für Colombo / West-Provinz, wo der Beschwerde-
führer zuletzt gelebt hat (vgl. a.a.O., E. 8).
9.4.2 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme im Zusam-
menhang mit seiner (…) sowie entsprechende operativ bedingte Begleit-
beschwerden geltend. Er habe sich in Sri Lanka bereits mehreren (…)-
operationen unterzogen, (…); er habe sich dort auch psychiatrisch behan-
deln lassen (vgl. A4/13 S. 8). In der Schweiz habe er sich einer weiteren
(…)operation unterzogen und sei hier in medizinischer und physiothera-
peutischer Behandlung (vgl. A23/16 F7, Beschwerde S. 5); er habe aus-
serdem Suizidgedanken, weil er mit der gegenwärtigen Situation (Ge-
trenntsein von seinen Töchtern und gesundheitliche Probleme) nicht klar
komme, und werde derzeit auch psychologisch betreut (vgl. A23/16 S. 11,
Beschwerde S. 5). Mit der Beschwerde reichte er einen ärztlichen Austritts-
bericht vom 16. Juni 2017 (…) zu den Akten.
9.4.3 Der dargestellte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (fragile
körperliche Verfassung (…), psychische Probleme) stellt nach eingehender
Sichtung der medizinischen Akten für das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt jedoch kein Vollzugshindernis dar. Auch diesbezüglich sind die ein-
lässlichen Erwägungen der Vorinstanz zu bestätigen. Praxisgemäss ist bei
einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur
dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn
die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und
lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich
zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer
hat sich eigenen Angaben zufolge bereits vor seiner Ausreise in seinem
Heimatstaat ärztlich behandeln lassen. Eine erhebliche Verschlechterung
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seines Gesundheitszustands bei seiner Rückkehr ist folglich nicht zu er-
warten. Die notwendige medizinische Versorgung in Sri Lanka ist für den
Beschwerdeführer gewährleistet.
9.4.4 Ferner verfügt der Beschwerdeführer über ein weit reichendes ver-
wandtschaftliches Beziehungsnetz in seiner Heimatregion. Gemäss eige-
nen Aussagen leben [diverse Angehörige] in Colombo, während zwei Brü-
der in B._______ und eine [weitere Verwandte] in (…) wohnhaft seien. Zu-
dem habe er diverse Onkel und Tanten in Sri Lanka (vgl. A4/13 S. 5, A23/16
F11f.). Seine Familie besitze ein Haus in Sri Lanka. Demnach kann der
Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr im Bedarfsfall auf die Unterstüt-
zung seiner Familie zählen. Ausserdem hat der Beschwerdeführer eigenen
Angaben gemäss bis zu seiner Ausreise – mithin auch in der Zeit nach
seiner Haftentlassung – weiterhin als Geschäftsmann gearbeitet. Vor die-
sem Hintergrund ist im Hinblick auf seine soziale und wirtschaftliche Rein-
tegration in Sri Lanka mit keinen besonderen Schwierigkeiten zu rechnen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung im Sinne
der vorinstanzlichen Erwägungen auch als zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen,
weshalb der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden ist.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche
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um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sind angesichts der Aussichtslosig-
keit der Beschwerdebegehren abzuweisen. Die Verfahrenskosten sind auf
insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: