B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5311/2017
Ur t e i l vom 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti;
mit Zustimmung von Richter William Waeber ;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein sudanesischer Staatsangehöriger arabischer
Ethnie aus B._______ im Bundesstaat C._______, mit letztem Wohnsitz in
D._______, wo er zuletzt die Universität besucht und gearbeitet habe –
verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im April 2015 und
gelangte nach Libyen. Von dort übersetzte er mit dem Boot nach Italien und
reiste schliesslich mit dem Zug am 26. Juli 2015 illegal in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 30. Juli 2015 fand die summa-
rische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A9/12)
und am 27. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen
angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten A17/18).
B.
Zur Begründung des Asylgesuchs machte er anlässlich der BzP geltend,
er habe sein Heimatland verlassen, weil er seine wirtschaftliche Situation
und diejenige seiner Familie habe verbessern wollen (A9/7 F7.01). An der
Anhörung brachte er zusätzlich vor, er sei im Oktober 2013 von Studien-
kollegen an einen ihm unbekannten Ort entführt worden. Dort sei er an-
schliessend von einer Person – er vermute, es habe sich um einen Ange-
hörigen der sudanesischen Sicherheitskräfte gehandelt – befragt und auf-
gefordert worden, die politischen Ansichten der Regierungspartei zu ver-
treten. 2013 hätten die Verantwortlichen der Universität in D._______ ihn
absichtlich durch die Prüfungen fallen lassen (A17/6ff.).
Bei der Anhörung am 27. Juni 2017 gab er eine Kopie der sudanesischen
Nationalitätenbescheinigung seiner Mutter sowie eine Kopie eines Schrei-
bens seiner Universität zu den Akten.
C.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 16. August 2017 – eröffnet am 19. Au-
gust 2017 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Es führte zur Begründung im We-
sentlichen an, die Ausführungen zur Verfolgung würden die Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllen.
D.
Dagegen liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 18. September 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
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schwerde erheben und beantragte, die Dispositiv Ziffern 4 und 5 der vo-
rinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und er sei wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen.
In prozessrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses so-
wie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistandes ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
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Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Vorliegend richtet sich die Beschwerde lediglich gegen den angeordneten
Wegweisungsvollzug, weshalb die angefochtene Verfügung, soweit sie die
Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft sowie der Wegweisung be-
trifft (Dispositiv Ziffern 1, 2 und 3), in Rechtskraft erwachsen ist.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
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EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan
lässt für sich alleine den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht
als unzulässig erscheinen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Übergriffe und Bedrohungen seitens unbekannter Personen (gemäss sei-
ner Vermutung Mitstudenten, die mit der Regierung zusammen arbeiteten
beziehungsweise Behördenmitglieder) vermochte er nicht glaubhaft zu ma-
chen, weshalb sich auch daraus kein „real risk“ im hier interessierenden
Sinne ergeben kann. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Aus-
länderinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemei-
ner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
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Hinsichtlich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führte das SEM
zu Recht aus, weder die in seinem Heimatstaat herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rück-
führung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat. Er sei ledig, jung
und den Akten zufolge gesund. Im Sudan habe er mehrere Jahre die
Schule besucht. Vor seiner Ausreise aus dem Sudan habe er sich in den
sudanesischen Bundesstaaten D._______ und C._______ aufgehalten
und dort als Hilfskraft in (…) und bei (…) gearbeitet. Zudem hielten sich
mehrere Familienangehörige (Eltern, Geschwister) im Bundesstaat
C._______ auf. Unter diesen Rahmenbedingungen bestünden keine indi-
viduellen Gründe, die gegen den Wegweisungsvollzug sprächen.
Die dagegen in der Beschwerde erhobenen Einwände vermögen das Ge-
richt nicht zu überzeugen. Sie erschöpfen sich nämlich in allgemeinen Aus-
führungen zur nicht abschliessenden Aufzählung der Gefährdungssituatio-
nen in Art. 83 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG (Beschwerde S. 4) sowie der
Charakterisierung des Begriffes „konkrete Gefährdung“ als unbestimmten
Rechtsbegriff (Beschwerde S. 5). Zudem wird in der Beschwerdeschrift aus
nicht nachvollziehbaren Gründen vorgebracht, die Vorinstanz habe sich in
ihrer abweisenden Verfügung dahingehend geäussert, dass der Darfur-
Konflikt bis heute andauere, der Beschwerdeführer aber eine innerstaatli-
che Wohnsitzalternative in D._______ habe. Der Beschwerdeführer
stammt allerdings gemäss seinen eigenen Angaben gar nicht aus Darfur,
sondern aus C._______. Ein Konnex zum Darfur-Konflikt ist nicht ersicht-
lich und wurde auch vom SEM nicht hergestellt. Die Zumutbarkeit der
Rückkehr für den Beschwerdeführer nach D._______ ergibt sich aber dar-
aus, dass er dort die letzten Jahre vor seiner Ausreise die Universität be-
sucht beziehungsweise von 2013 bis April 2015 seinen Lebensunterhalt
alleine durch Arbeiten in (…) beziehungsweise als (…) bestritten habe
(A17/4 F26). Die angeführten Faktoren (allgemein hohe Arbeitslosigkeit im
Sudan, Studienabbrecher ohne Berufsabschluss, kein soziales Bezie-
hungsnetz in D._______) sind zudem offensichtlich nicht geeignet, um auf
eine konkrete Gefährdung zu schliessen (vgl. zu den hohen Anforderungen
BVGE 2014/26 E. 7.6).
Damit ist der Vollzug der Wegweisung sowohl aufgrund der allgemeinen
Lage als auch der individuellen Situation als zumutbar zu erachten.
6.
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6.1 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.2 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grund-
sätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in
der Sache gegenstandslos geworden.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde als aus-
sichtslos erwiesen hat; bereits bei Eingang der Beschwerde und summari-
schen Prüfung der Akten fiel die klare Beweislage hinsichtlich des Fehlens
von Wegweisungsvollzugshindernissen auf.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.– sind nach dem Gesagten
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8.2 Bei dieser Sachlage ist auch das Gesuch um Beiordnung eines unent-
geltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG ab-
zuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Tu-Binh Tschan
Versand: