B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5313/2012
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
(…),
B._______,
(…),
beide Angola,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 5. Oktober 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden ersuchten – nach vorgängigen Aufenthal-
ten in Portugal und C._______ – am 23. April 2012 in der Schweiz um
Asyl.
Den Beschwerdeführenden wurde anlässlich ihrer Anhörung vom 3. Mai
2012 zu einer Überstellung nach C._______ und, nachdem die (…) Be-
hörden am 19. Juni 2012 deren Rückübernahme abgelehnt und die por-
tugiesischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des BFM vom
20. Juni 2012 am 3. Juli 2012 zugestimmt hatten, mit Eingabe vom 9. Juli
2012 zu einer Überstellung nach Portugal das rechtliche Gehör gewährt.
Am 18. Juli 2012 (Eingang bei der Vorinstanz) machten sie geltend, sie
hätten Angst, nach Portugal zurückzukehren, da sie in Angola verfolgt
würden und es viele geheime Abkommen zwischen Angola und Portugal
gebe. Aus diesem Grund fürchteten sie in Portugal um ihr Leben, zumal
bereits andere Exil-Angolaner in Portugal verschwunden seien.
A.b Mit Verfügung vom 27. Juli 2012 trat das BFM in Anwendung von Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und wies sie aus
der Schweiz nach Portugal weg. Den Vollzug der Wegweisung nach Por-
tugal erachtete das BFM als zulässig, zumutbar und möglich.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 8. August 2012 wies das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 13. August 2012 ab. Der Beschwer-
deführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen damit, er fürchte
um sein Leben, da er und sein (...) Flüchtlinge seien und er in der Funkti-
on eines (…) in Kongo (Kinshasa) auf Weisung höchster angolanischer
Stellen Anti-Kabila-Kräfte unterstützt habe. Er habe deshalb General Mu-
nene (Chef der kongolesischen Geheimarmee Armée de Résistance Po-
pulaire) vor und nach dessen misslungenem Staatsstreichversuch im
Jahr 2008 und seiner Exfiltration nach Kongo (Brazzaville) unterstützt. Er
werde nun für die Geheimdienstoperationen Angolas allein verantwortlich
gemacht und offiziell des Hochverrats und des Doppelagententums be-
zichtigt. Killerkommandos aus Angola hätten ihn bereits am (…) 2011 und
am (…) 2011 eliminieren wollen. Von (…)kollegen wisse er, dass die Ge-
fahr nicht vorüber sei. Portugal kenne zahlreiche geheime Abkommen mit
Angola und viele Exil-Angolaner in Portugal seien bis heute verschollen.
Portugal könnte ihn nach Angola, Kongo (Kinshasa) oder D._______
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ausschaffen, wo er – ebenso wie in Portugal – für die ihn suchenden Ge-
heimdienste und angolanischen Killerkommandos erreichbar wäre. Des-
halb sei eine Rückführung nach Portugal unzulässig und unzumutbar.
B.
Mit Eingabe vom 31. August 2012 ersuchten die Beschwerdeführenden
das BFM um Wiedererwägung der Verfügung vom 27. Juli 2012, eventua-
liter um Revision. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, sie
hätten Beweismittel, welche die (…) Funktion des Beschwerdeführers in
(...) in Kongo (Kinshasa) sowie seine Aktivitäten und Gefährdung im Falle
einer Rücküberstellung nach Portugal beweisen würden. Gleichzeitig
reichten sie ein Foto von (...), aufgenommen in Kinshasa im Januar 2011,
ein Schreiben der (...) in Luanda (in Kopie), eine Liste von (...) in Kongo
und eine Liste des angolanischen Botschaftspersonals in Portugal als
Beweismittel zu den Akten.
C.
Mit Schreiben vom 7. September 2012 wandten sich die Beschwerdefüh-
renden an Bundesrätin Simonetta Sommaruga. Dieses wurde am
28. September 2012 im Auftrag der Bundesrätin vom BFM beantwortet.
D.
Mit Zwischenverfügung des BFM vom 13. September 2012 wurden die
Beschwerdeführenden zur Leistung eines Gebührenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.– aufgefordert. Dieser wurde am 27. September 2012
fristgerecht einbezahlt.
E.
Das BFM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 5. Ok-
tober 2012 ab und erklärte seine Verfügung vom 27. Juli 2012 als rechts-
kräftig und vollstreckbar. Gleichzeitig hielt es fest, einer allfälligen Be-
schwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung führ-
te es aus, die wiedererwägungsweise geltend gemachten Vorbringen und
Beweismittel würden keine wesentliche Veränderung der Sachlage be-
gründen und mithin zu keiner Anpassung der Verfügung vom 27. Juli
2012 führen, da sie bereits im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor
dem Bundesverwaltungsgericht geprüft worden seien.
F.
Am 9. Oktober 2012 reichte E._______, (...), beim Bundesverwaltungsge-
richt im Namen der Beschwerdeführenden eine Eingabe, angeblich Be-
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schwerde ("concerne: 2ème recours contre la décision d'expulsion […])
ein.
G.
Mit Telefax vom 12. Oktober 2012 wies die Instruktionsrichterin die kanto-
nale Behörde an, gestützt auf Art. 56 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) von Vollzugsmassnahmen
einstweilen abzusehen.
H.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Oktober
2012 wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, eine schriftliche
Vollmacht für E._______ und eine Beschwerdeverbesserung bezie-
hungsweise eine Verbesserung ihres allfälligen Revisionsgesuches einzu-
reichen, andernfalls würde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht
eingetreten.
Die dafür angesetzte Frist lief ungenutzt ab.
I.
Mit persönlicher Eingabe vom 8. November 2012 an das Bundesverwal-
tungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 5. Oktober 2012 (gemäss den Akten
mutmasslich eröffnet am 9. Oktober 2012). In verfahrensrechtlicher Hin-
sicht wurde insbesondere die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
(recte: die Hemmung des Vollzugs im Sinne von Art. 112 AsylG 2. Satz),
die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen im Sinne
von Art. 56 VwVG und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses bean-
tragt. Gleichzeitig wurden verschiedene Beweismittel (Eingabe von
E._______ vom 9. Oktober 2012 sowie ein Schreiben vom 4. Oktober
2012 samt Kopie der "carte pour pasteur" von F._______) eingereicht.
J.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. November 2012 hob das Bun-
desverwaltungsgericht die Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012
wiedererwägungsweise auf, setzte den Vollzug der Wegweisung gestützt
auf Art. 112 AsylG aus und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten
den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
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ses verzichtet. Die Eingabe vom 9. Oktober 2012 von E._______ wurde
als Beweismittel im Verfahren aufgenommen.
K.
Am 13. November 2012 beantragten die Beschwerdeführenden nach Er-
halt der Verfügung vom 21. November 2012 aufgrund der dortigen Fest-
stellungen, den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten zu
können, der Entscheid des BFM vom 10. Oktober 2012 (recte: 5. Oktober
2012) sei aufzuheben und jegliches eventuelle Einreiseverbot im Sinne
von Art. 67 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) definitiv aufzuschieben
("suspendre").
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
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und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht
geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende
Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender
Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein ver-
fassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl.
BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in we-
sentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf
Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle
Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefoch-
ten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Pro-
zessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes
Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätz-
lich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. zum
Ganzen BVGE 2010/27 E. 2.1).
4.2 Die Behörde hat auf ein Wiedererwägungsgesuch hin zu prüfen, ob
die Voraussetzungen, unter denen sie zum Eintreten auf ein Wiedererwä-
gungsgesuch verpflichtet wäre, erfüllt sind. Dabei genügt es zwar für die
Zulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs, dass Umstände, die einen
verfassungsmässigen Anspruch auf Wiedererwägung begründen würden,
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substanziiert behauptet werden. Sind dem Gesuch nicht genügend sub-
stanziierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, so ist die Verwal-
tungsbehörde nicht gehalten, auf das Gesuch einzutreten, ja es über-
haupt formell anhand zu nehmen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a).
4.3 Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich
eines gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG gefällten Nichteintretensent-
scheides (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit
Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte
Sachlage respektive (Revisions-)Gründe nach Art. 66 Abs. 2 VwVG im
Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitglied-
staates (vorliegend Portugal) oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformi-
tät einer Wegweisung dorthin ergeben haben, oder ob seither humanitäre
Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eingetreten sind.
5.
5.1 Im Rahmen des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens machen
die Beschwerdeführenden geltend, es sei seit Eintritt der Rechtskraft der
Verfügung vom 27. Juli 2012 eine wiedererwägungsrechtlich relevante
wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten. Die Zuständigkeit
Portugals für die Prüfung des Asylgesuchs im Sinne der "Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrags zuständig ist" (nachfolgend Dublin-II-VO; Art. 4
Abs. 1 Dublin-II-VO) wird nicht in Frage gestellt. Der Vollzug der Wegwei-
sung nach Angola wie auch in einen Drittstaat, im Konkreten Portugal, sei
unzulässig und unzumutbar. Es würden Beweismittel vorliegen, aufgrund
derer die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Portugal um ihr
Leben fürchten müssten (vgl. Sachverhalt Bst. B). Dazu ist festzustellen,
dass sich das BFM bereits in seiner Verfügung vom 27. Juli 2012 mit die-
sem Vorbringen auseinandergesetzt hat. Dabei kam es hinsichtlich der
geltend gemachten Befürchtungen betreffend die portugiesischen Behör-
den zum Schluss, dass Portugal ein Rechtsstaat mit funktionierendem
Justizsystem sei. Die Beschwerdeführenden könnten sich, sollten sie sich
durch den portugiesischen Staat ungerecht oder rechtswidrig behandelt
fühlen, mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden. Es
würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorhanden sein, dass sich
Portugal nicht an die völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und den
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Beschwerdeführenden insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rück-
schiebung (Non-refoulement-Gebot) gewähren würden. Dies wurde vom
Bundesverwaltugnsgericht in seinem Urteil vom 13. August 2012
(E-4166/2012) bestätigt. Das BFM hat gestützt auf die im Wiedererwä-
gungsgesuch gemachten Ausführungen und eingereichten Beweismittel
in seiner Verfügung vom 5. Oktober 2012 das Bestehen einer seither ein-
getretenen wesentlichen Veränderung des rechtserheblichen Sachver-
halts zu Recht verneint und mithin eine Anpassung seiner ursprünglichen
Verfügung vom 27. Juli 2012 betreffend den Vollzug der Wegweisung zu-
treffend verweigert. Die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochte-
nen Verfügung sind als gesetzes- und praxiskonform zu bestätigen. Es
lässt sich weder aus den eingereichten Beweismitteln noch den sonstigen
Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch und in der diesbezüglichen Be-
schwerdeeingabe eine erhebliche Veränderung der Sachlage seit Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung vom 27. Juli 2012 ableiten. Insbesondere
ist zu erwähnen, dass aus den Beweismitteln keine neuen respektive an-
deren Erkenntnisse abgeleitet werden können. Daran vermögen auch die
auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben von E._______ vom 9.
Oktober 2012 und von F._______, Pastor, vom 4. Oktober 2012 nichts zu
ändern. Dagegen ist offensichtlich, dass die Beschwerdeführenden ver-
suchen, mit der Geltendmachung von angeblich neuen Tatsachen und
Beweismitteln eine Neubeurteilung des ordentlichen Verfahrens zu erwir-
ken. Der Entstehungszeitpunkt dieser Tatsachen und Beweismitteln liegt
aber grösstenteils vor Eintritt der Rechtskraft des abgeschlossenen Asyl-
verfahrens. Es bestand indessen für das BFM kein Anlass, die Eingabe
vom 31. August 2012 dem Bundesverwaltungsgericht zur allfälligen Prü-
fung als Revisionsgesuch zu überweisen, nachdem festgestellt wurde,
dass die angeführten, angeblich neuen Beweismittel und Tatsachen uner-
heblich sind.
5.2 Schliesslich ist festzustellen, dass ausserordentliche Rechtsmittel und
Rechtsbehelfe wie insbesondere ein Revisionsgesuch oder ein Wieder-
erwägungsgesuch nicht dazu dienen dürfen, bisherige rechtskräftige Ent-
scheidungen zu untergraben oder prozessuale Versäumnisse nachzuho-
len, ohne die von Gesetz und Praxis gestellten Anforderungen zu beach-
ten.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die
Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch vom 31. August 2012 zu Recht
abgewiesen hat. Es erübrigt sich, auf die weiteren gestellten Anträge, de-
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ren Begründung, die erhobenen Rügen und die eingereichten Beweismit-
tel sowie auf die Eingabe vom 13. November 2012 einzugehen.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs.1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 1200.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Ange-
sichts des mit Zwischenverfügung vom 21. November 2012 gutgeheisse-
ne Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten
zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: