B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5313/2017
Ur t e i l vom 1 4 . De zembe r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 16. August 2017 / N (…).
E-5313/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (mit letztem Wohnort B._______ an der Grenze
zum Sudan) habe in der Regenzeit des Jahres 2002 (äthiopischer Kalen-
der; Spätsommer 2009 [A6 S. 8]) seine Heimat verlassen. Über den Sudan
sei er nach Libyen gegangen, wo er – nach einer Haftzeit – seine Lebens-
gefährtin C._______ (N […]) kennengelernt habe. Zusammen seien sie
über Italien am 29. August 2015 in die Schweiz gelangt, wo sie tags darauf
um Asyl nachsuchten (A6 S. 8 f.).
Anlässlich der Befragung vom 2. September 2015 und der Anhörung vom
15. Februar 2017 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er
sei vor seiner Ausreise als Taglöhner in der Landwirtschaft oder im Bau
tätig gewesen. In dieser Zeit sei er verdächtigt worden, für die eritreische
Oppositionsgruppe „D._______“ tätig gewesen zu sein (A6 S. 10; A20
F126 und F181 ff.). Er habe diesen Freiheitskämpfern Unterschlupf ge-
währt und Informationen weitergeleitet (A20 F122 f. und 196 ff.). In der Re-
genzeit im Jahr 2003 (äthiopischer Kalender, A20 F136) sei er von Solda-
ten und Polizisten (A20 F121) geschlagen worden, dabei sei ein Freund
gestorben (A20 F117, 130 ff. und 156 f.). Danach habe er sich bei Freun-
den versteckt (A20 F140), während die Polizei ihn mit einem Foto gesucht
habe (A6 S. 10 f.; A20 F144 ff., 158 ff. und 167 ff.). Zehn Tage später sei er
ausgereist (A20 141 ff.).
Ferner brachte er anlässlich der Anhörung vor, als Sympathisant der
Gruppe „Ginbot 7“ regelmässig an deren Kundgebungen teilzunehmen be-
ziehungsweise sich exilpolitisch zu engagieren (A20 F8 ff.; A21).
B.
Am (…) kam der Sohn der Verlobten des Beschwerdeführers auf die Welt.
C.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 – tags darauf eröffnet – lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, wies ihn aus der Schweiz
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung brachte
es vor, es sei davon auszugehen, dass die polizeiliche Verfolgung aufgrund
der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Äthiopien nachge-
schoben worden und deshalb nicht glaubhaft sei. Die Schilderung der op-
positionellen Tätigkeit sei zu vage und kurz ausgefallen und wirke konstru-
iert, so dass nicht der Eindruck entstanden sei, er habe das Vorgebrachte
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selber erlebt (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Hinsichtlich der exilpolitischen Tä-
tigkeit des Beschwerdeführers fügte das SEM an, dass er nach seiner An-
kunft in der Schweiz – aufgrund der Annahme, dass er vor seiner Ausreise
als Regimegegner nicht aufgefallen sei – nicht unter spezieller Beobach-
tung seitens der äthiopischen Behörden gestanden habe. Die eingereich-
ten Beweise würden aufzeigen, dass in der Schweiz innert weniger Monate
viele politische Kundgebungen stattfinden würden. Vor diesem Hintergrund
erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden bei allen
Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Somit würden die vorge-
brachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht standhalten (Art. 3 AsylG).
Aus den Akten würden sich des Weiteren keine individuellen Gründe erge-
ben, welche einen Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien als unzumutbar
erscheinen lassen würden. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer über ein funktionierendes familiäres Beziehungsnetz verfüge. Ne-
ben einem sechsjährigen Schulbesuch habe er auch Erfahrungen in der
Landwirtschaft gesammelt, weshalb er vor seiner Ausreise aus Äthiopien
ein finanziell unabhängiges Leben habe führen können. Medizinische
Gründe, welche gegen einen Vollzug sprechen könnten, seien nicht er-
sichtlich.
D.
Am 18. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. August
2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte dabei, dass nach
Aufhebung der Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und
ihm Asyl zu gewähren sei. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich-
ten sowie den Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu be-
stellen.
Hinsichtlich der Glaubhaftmachung wurde ausgeführt, dass der Beschwer-
deführer bereits an der Anhörung erklärt habe, aus Angst vor äthiopischen
Spitzeln während der Befragung nicht alles gesagt zu haben. Dies sei nicht
unbegründet, sei doch die Problematik von politisch befangenen Dolmet-
schern, welche im Asylbereich tätig seien, bekannt. Ferner sei das Miss-
trauen des Beschwerdeführers gegenüber Behörden hoch (A20 F162).
Ausserdem habe er ansatzweise (vgl. dazu das Urteil des BVGer
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E-373/2017 vom 1. Februar 2017 E. 4) an der Befragung dargelegt, wes-
halb er von der äthiopischen Polizei gesucht worden sei. Des Weiteren
wurde den Erwägungen des SEM, die Aussagen seien zu vage gewesen,
widersprochen. Insgesamt seien die Ausführungen konkret und detailliert
ausgefallen. Da der Beschwerdeführer an Leib und Leben gefährdet sei,
sei er gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anzuerkennen. Bezüglich der
exilpolitischen Tätigkeit wurde ausgeführt, dass Äthiopien ein Land sei,
welches für seine starken Repressionen gegen Exilpolitiker bekannt sei –
mittels neuester Gesichtserkennungs-Software und High Tech-Software
sei es den äthiopischen Behörden längst gelungen, den Beschwerdeführer
als exponierten Exilpolitiker zu identifizieren (vgl. dazu das Urteil des
BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3). Demzufolge seien insbe-
sondere Personen aus dem Umfeld von „Ginbot 7“ gefährdet (vgl. dazu das
Urteil des BVGer D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7 f.).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 wurden die Gesuche um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung
abgewiesen und der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, einen Kosten-
vorschuss in er Höhe von Fr. 750.– zugunsten der Gerichtskasse zu leis-
ten. Dieser Betrag wurde fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
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angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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5.
5.1 Das SEM stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Stand-
punkt, die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten
den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen.
5.1.1 Insbesondere sei die politische Tätigkeit des Beschwerdeführers in
Äthiopien und die vorgebrachte Verfolgung durch die Polizei nicht glaub-
haft. Es sei sogar der Eindruck entstanden, diese Vorbringen seien nach-
geschoben.
Der Beschwerdeführer brachte an der Befragung zwar vor, er sei von der
Polizei gesucht worden, doch verschwieg er den Grund dafür. Auch als er
diesbezüglich nochmals auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen wurde,
schwieg er weiter (A6 S. 11). Dies lässt die Vorbringen anlässlich der An-
hörung in der Tat als nachgeschoben erscheinen. Daran ändert – im Ge-
gensatz zur Argumentation in der Beschwerdeschrift – der Umstand, er
habe gegenüber Behörden prinzipiell kein Vertrauen, nichts, zumal er sich
der Wichtigkeit seiner Aussagen – darauf wurde er während der Befragung
aufmerksam gemacht – hätte bewusst sein müssen. Immerhin hat er wäh-
rend der Befragung die „D._______“-Gruppe erwähnt (A6 S. 10), was – bei
wahrhaftiger Bespitzelung, wie er selber damals schon vermutet habe –
mutmasslich schon gefährlich gewesen wäre.
5.1.2 Des Weiteren seien die Schilderungen des Beschwerdeführers zur
geltend gemachten oppositionellen Tätigkeit sowie zur polizeilichen Verfol-
gung durchwegs vage und kurz ausgefallen.
Diesem vorinstanzlichen Ansinnen ist zuzustimmen. So gab der Beschwer-
deführer – nach einer Aufforderung, detailliert die wichtigsten Gründe zu
umschreiben, wieso er Äthiopien verlassen habe – nur in pauschaler Art
und Weise wieder, dass er für oppositionelle Parteien gearbeitet habe (A20
F117). Seine Tätigkeit habe darin bestanden, den Freiheitskämpfern Un-
terschlupf zu gewähren und ihnen Informationen zu liefern (A20 F122). Da-
bei habe es sich um Auskünfte gehandelt, wie Soldaten eine Brücke über-
quert hätten, um zum Ort zu gelangen, wo die Mitglieder der „D._______“-
Gruppe sich versteckt hätten (A20 F172 und F197 ff.). Weitere Antworten
auf Fragen betreffend die Motivation des Beschwerdeführers, politisch ak-
tiv zu sein (A20 F123 und 128), sowie die erwähnte Oppositionsgruppe
(A20 F126) fielen dürftig aus. Die Auskünfte rund um seine eigentliche Tä-
tigkeit für diese Gruppe (A20 F127, 187 und 196) sind vage, auch wenn
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der Beschwerdeführer bezüglich deren Struktur Wissen aufzeigen konnte
(A20 F181 ff.), was er sich jedoch auch während seines Aufenthaltes in der
Schweiz hätte aneignen können. Auch sind die Angaben zur geltend ge-
machten polizeilichen Verfolgung substanzlos und daher zweifelhaft (A20
F129 ff., 144 f., 148 ff., 153, 156 ff. und 174).
5.1.3 Auffallend sind ferner folgende Ungereimtheiten. So brachte der Be-
schwerdeführer zunächst vor, in der Regenzeit des Jahres 2002 (äthiopi-
scher Kalender, Juni bis September 2009 [A6 S. 8]) ausgereist zu sein,
während er an der Anhörung aussagte, die polizeiliche Suche nach ihm
habe in der Regenzeit des Jahres 2003 (äthiopischer Kalender, A20 F136)
beziehungsweise 2011 stattgefunden (A20 F180). Es erscheint ausserdem
merkwürdig, dass der Beschwerdeführer und sein Freund zusammenge-
schlagen worden seien, während andere Freunde, welche auch Felder be-
wirtschaftet hätten, unbehelligt geblieben seien (A20 F139 und 202 ff.).
Auch konnte er sich nicht an den Namen seines Mitbewohners, mit wel-
chem er ein Jahr zusammen in B._______ gelebt haben will, erinnern (A20
F91 ff.). Ferner bleibt unklar, wie die Polizei an ein Foto von einem bis an-
hin unbescholtenen jungen Landwirt gekommen sein soll (A20 F176). Un-
logisch erscheint auch, dass die Soldaten zwar immer die Brücke zum Ver-
steck der „D._______“-Gruppe überquert hätten, diese jedoch nicht gefun-
den hätten beziehungsweise diese Gruppe immer ihren Aufenthaltsort ge-
wechselt habe (so wäre das Wissen des Beschwerdeführers um diesen Ort
nicht relevant gewesen, A20 F172 und 205).
5.1.4 Zusammenfassend kann es zwar sein, dass der Beschwerdeführer
den erwähnten Freiheitskämpfern allenfalls Mahlzeiten offeriert hat, doch
scheint es unwahrscheinlich, dass er deswegen von der Polizei gesucht
worden ist. Ausserdem stellt eine derartige Unterstützung noch kein politi-
sches Engagement im eigentlichen Sinne dar. Dem SEM ist daher zuzu-
stimmen, dass die Vorfluchtbegründung unglaubhaft ist.
5.2 Subjektive Nachfluchtgründe entstehen erst nach Ausreise der be-
troffenen Person aus ihrem Heimat- und Herkunftsland durch ihr Verhalten
(z.B. exilpolitische Tätigkeit) und setzen sie bei ihrer Rückkehr in ebendie-
sen Staat einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung aus. Dieser Personen-
gruppe wird jedoch das Asyl verweigert (Art. 54 AsylG).
5.2.1 Das SEM geht von der Annahme aus, da der Beschwerdeführer in
Äthiopien nicht politisch aktiv gewesen sei, sei bei den vom ihm erwähnten
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politischen Aktivitäten in der Schweiz nicht davon auszugehen, dass er von
den äthiopischen Behörden als Regimegegner registriert worden sei.
5.2.2 Wie bereits festgestellt wurde, stellt die mögliche Unterstützung des
Beschwerdeführers für die Oppositionsgruppe kein überzeugendes politi-
sches Engagement in Äthiopien dar. In den Akten sind fünf Fotos, welche
den Beschwerdeführer an einer Demonstration vor dem UNO-Gebäude in
Genf sowie in einem Versammlungssaal zeigen. Der Beschwerdeführer sei
Sympathisant der Gruppe „Ginbot 7“ (A20 F8 ff.). Daraus kann jedoch nicht
auf ein intensives, exilpolitisches Engagement geschlossen werden, durch
welches er sich speziell exponiert hätte. Es ist deshalb nicht wahrschein-
lich, dass seitens des äthiopischen Regimes ein besonderes Interesse an
seiner Person bestehen könnte. Auch ist nicht bekannt, ob an den Veran-
staltungen, welche der Beschwerdeführer besucht hat, prominente Expo-
nenten der äthiopischen Opposition im Exil anwesend waren, welche des-
wegen von äthiopischen Nachrichtendiensten beobachtet worden wären
(vgl. dazu Urteile des BVGer D-5809/2014 vom 17. März 2016 E. 4.3.2
und 4.4.3; D-860/2016 vom 13. Juli 2017 E. 4.7).
5.2.3 Zusammengefasst sind keine subjektiven Nachfluchtgründe erkenn-
bar. Das SEM hat daher auch unter diesem Blickwinkel das Asylgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach
Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
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§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthi-
opien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien ist nach konstanter Pra-
xis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). Zwar gilt es zu be-
rücksichtigen, dass die allgemeine Lage innerhalb Äthiopiens teilweise an-
gespannt ist. Dennoch kann die vorherrschende Situation weder als Bür-
gerkrieg noch als eine Situation allgemeiner Gewalt bezeichnet werden,
weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin grundsätzlich zumutbar er-
scheint (vgl. Urteil des BVGer E-6279/2015 vom 15. November 2017
E. 11.2.2 m.w.H.).
7.3.2 Auch sind keine individuellen Gründe erkennbar, welche einen Voll-
zug der Wegweisung unzumutbar erscheinen lassen. Diesbezüglich ist zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche nicht zu beanstanden
sind. Aus der Beschwerdeschrift sind keine Informationen ersichtlich, wel-
che diese Anschauung widerlegen könnten.
7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. auch BVGE 2008/34
E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeich-
nen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). und auf insgesamt Fr. 750.– fest-
zusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem am 19. Oktober 2017 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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