B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5313/2018
Ur t e i l vom 11 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter David Wenger;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch MLaw Cora Dubach,
Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
am 2. März 2016 verliess und am 20. März 2016 in die Schweiz gelangte ,
wo sie am Folgetag um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung (BzP) im Empfangs- und Verfahren-
szentrum Basel vom 30. März 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 10. August 2018 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, nachdem im Jahr (…) ihr Bruder von drei unbekann-
ten Personen getötet worden sei und ihre Schwester im Jahr 2012 einen in
B._______ geflohenen (…) geheiratet habe, sei sie selbst seit dem Jahr
2015 von Soldaten des in der Nähe ihres Hauses gelegenen Armeecamps
belästigt worden,
dass sie von diesen Soldaten anfangs nur ab und zu, ab dem Jahr
2015/2016 aber regelmässig aufgesucht und ihr Haus durchsucht worden
sei und sie sich vor sexueller Belästigung oder sogar vor einer Tötung ge-
fürchtet habe,
dass seit ihrer Ausreise zwar keine Hausdurchsuchungen mehr durchge-
führt worden seien, ihre Familie aber insbesondere nach anderen Famili-
enmitgliedern befragt und ihr Vater wenige Tage nach ihrer Flucht nach
Colombo wegen einer Falschanschuldigung betreffend (…) verhaftet wor-
den sei,
dass ihr Vater kein offizielles Gerichtsverfahren erhalten habe, und er an-
fänglich zwei Jahre hätte in Haft verbleiben sollen, er aber aufgrund von
freien Tagen und Ferien bereits am 13. Juni 2016 entlassen worden sei,
dass sie schliesslich als Schülerin jeweils am Heldengedenktag der Libe-
ration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) teilgenommen habe, letztmals im Jahr
2011,
dass die Beschwerdeführerin zur Untermauerung ihrer Vorbringen am
30. Juni 2016 diverse Beweismittel samt englischer Übersetzung betref-
fend die Tötung ihres Bruders im Jahr (…) ins Recht legte,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
14. August 2018 – eröffnet am 18. August 2018 – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz anordnete,
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dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei der Be-
schwerdeführerin nicht gelungen, die vorgeberachten Asylgründe glaub-
haft zu machen, zumal ihre Schilderungen wiederholend sowie pauschal
ausgefallen seien und auch keine markanten Realkennzeichen aufweisen
würden,
dass sie einerseits die geltend gemachten verbalen sexuellen Übergriffe
weder an der BzP erwähnt noch diese ausführlich zu schildern vermocht
habe,
dass andererseits nicht ersichtlich sei, aus welchen Gründen die Soldaten
sie wegen ihres Schwagers hätten aufsuchen sollen, zumal sie diesen vor
ihrer Ausreise nie persönlich getroffen habe und offenbar auch keine kon-
kreten Kenntnisse von dessen Tätigkeiten habe,
dass sich die eingereichten Beweismittel in erster Linie auf die Tötung ihres
Bruders vor (…) Jahren beziehen würden und damit keine Hinweise auf
eine Verfolgung der Beschwerdeführerin zu liefern vermöchten,
dass die Beschwerdeführerin somit keinen asylrelevanten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen und auch nicht ins Visier der heimatli-
chen Behörden geraten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht generell unzulässig sei oder indi-
viduelle Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden, zumal es
sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge und gesunde Frau mit guter
Schulbildung handle, die über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz ver-
füge,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. September 2018 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr
Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit allenfalls Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug in der Schweiz vorläufig aufzuneh-
men,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 AsylG,
inklusive Kostenvorschussverzicht und um Zuerkennung der aufschieben-
den Wirkung der Beschwerde ersuchte,
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dass sie in materiell-rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen anfügte, den An-
hörungsprotokollen seien klare Hinweise auf das sexuell übergriffige Ver-
halten durch die Soldaten zu entnehmen, sie sei aber wegen ihres kultu-
rellen Hintergrunds sowie ihrer persönlichen Situation nicht in der Lage ge-
wesen eindeutige Aussagen zu machen,
dass gemäss aussagepsychologischen Erkenntnissen ihre indirekten Be-
schreibungen dieser Behelligungen angesichts deren traumatisierender
Auswirkungen gerade für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen und
sich ihre Ausführungen denn auch mit aktuellen Berichten zu Sri Lanka de-
cken würden,
dass im Übrigen das Verfolgungsinteresse auch auf die Verfolgung ihres
Schwagers zurückzuführen sei, zumal es naheliegend erscheine, dass sie
Kontakt zu diesem pflege und Kenntnis von seinen Arbeiten habe,
dass folglich ihre Vorbringen als glaubhaft einzustufen seien, den Schwe-
regrad eines ernsthaften Nachteils erfüllen würden und sich die Verfol-
gungsmassnahmen gezielt gegen sie gerichtet hätten, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und ihr Asyl zu gewähren sei,
dass sie als Beweismittel mehrere Zeitungsartikel betreffend Vergewalti-
gungen in Sri Lanka zu den Akten reichte und entsprechende Übersetzun-
gen in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 20. September 2018 den Eingang
der Beschwerde bestätigte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. Oktober 2018 die ange-
kündigten Übersetzungen tamilischer Zeitungsartikel sowie eine Fürsorge-
bestätigung der Gemeinde Eglisau vom 21. September 2018 zu den Akten
gab,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdefüh-
rende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
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und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die rechtliche Begründung der vor-
instanzlichen Verfügung gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), womit es
eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber
eine andere Begründung zu Grunde legen kann (Motivsubstitution),
dass das Gericht vorliegend bezüglich des Kerns der Begründung des
Asylgesuchs eine Motivsubstitution im erwähnten Sinn vornimmt und die
Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführerin nachfolgend auch unter
dem Gesichtspunkt der flüchtlings- respektive asylrechtlichen Relevanz
prüft,
dass zunächst das Gericht die Furcht der Beschwerdeführerin, Opfer von
sexuellen Übergriffen zu werden als nachvollziehbar erachtet, diesen aber
wegen fehlendem Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG die Asyl-
relevanz abzusprechen ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 32, insbesondere
E. 8.7.3),
dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise zu keinem Zeitpunkt bei
den heimatlichen Behörden um Schutz nachgesucht hat, womit keine kon-
kreten Anhaltspunkte gegen die Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit
des sri-lankischen Staates sprechen,
dass auch aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismitteln
hervorgeht, dass die heimatlichen Behörden – entgegen den Angaben der
Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift – zur Aufklärung solcher
Übergriffe tätig werden,
dass die Beschwerdeführerin an den Befragungen angegeben hatte, sie
sei erst seit dem Jahr 2015 beziehungsweise 2016 vermehrt von Soldaten
aufgesucht und belästigt worden (vgl. a.a.O. F62 ff.; A3, S. 8: F: „Sie sagten
dass Sie 2011 zum letzten Mal an einem LTTE-Gedenktag teilgenommen
hätten. Ihr Schwester lebt seit 2012 in B._______. Weshalb sollten Sie
2015 aus diesen Gründen belästigt worden sein?“ A: „Vielleicht beobach-
teten sie uns über längere Zeit und jetzt belästigen sie uns.“), womit kein
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zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen Ausreise und Tötung ihres Bru-
ders im Jahr (…), ihrer letztmaligen Teilnahme am Heldengedenktag im
Jahr 2011 oder der Heirat ihrer Schwester im Jahr 2012 besteht,
dass insbesondere nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführerin
drohe wegen der Arbeit ihres Schwagers Reflexverfolgung, zumal aus den
Verfahrensakten hervorgeht, dass keine Verbindung bestand zwischen ih-
rer Familie sowie ihrem Schwager, und ihre Schwester vor deren Ausreise
keinerlei Verfolgungsmassnahmen zu gewärtigen hatte, sie vielmehr das
Land zwecks Heirat verlassen hat (vgl. SEM-Akten, A13, F42 ff., F48 ff.,
F58, F86, F90),
dass die Beschwerdeführerin zudem keine klaren Aussagen dazu machen
konnte, weshalb die Soldaten sie regelmässig aufgesucht haben und deren
Verhalten keine Verfolgungsabsicht im Sinne von Art. 3 AsylG erkennen
lassen (vgl. SEM-Akten, A3, S. 8),
dass sich schliesslich auch die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht
bewahrheitet hat, ihr Vater sei wegen einer Falschbeschuldigung inhaftiert
worden und könne nicht vor zwei Jahren aus der Haft entlassen werden,
da er bereits nach nur drei Monaten wieder entlassen wurde (vgl. SEM-
Akten, A3, S. 8 f.; A13, F100),
dass dies darauf schliessen lässt, es bestehe kein Zusammenhang zwi-
schen ihrer Ausreise und der Inhaftierung ihres Vaters,
dass die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an dieser
Einschätzung nichts zu ändern vermögen, zumal es sich dabei um Berichte
über die Situation von Frauen in Sri Lanka handelt, die keinen konkreten
Bezug zur Beschwerdeführerin aufweisen,
dass folglich in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin keine asylrele-
vante Verfolgungsmassnahmen ersehen werden können,
dass sich das Gericht bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden,
Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden,
an verschiedenen Risikofaktoren orientiert,
dass zur Furcht vor Verfolgung bei der Rückkehr nach Sri Lanka festzu-
halten ist, dass gemäss dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) aus Europa
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respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht ge-
nerell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausge-
setzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3),
dass auch die geltend gemachten schwachen Verbindungen der Familie
der Beschwerdeführerin zur LTTE nicht ausreichen, um von einer erhöhten
Verfolgungsgefahr auszugehen, zumal auch diese in zeitlicher Hinsicht
nicht mit den Behelligungen der Beschwerdeführerin durch die Soldaten ab
dem Jahr 2015 in Zusammenhang gebracht werden können,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
welche den Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka als unzulässig erschei-
nen lassen würde (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12 ff.; BVGE 2011/24 E. 10.4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. auch hierzu das Refe-
renzurteil E-1866/2016 vom 15. Juli 2016),
dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge Frau mit guter
Schulbildung handelt, die in ihrem Heimatstaat über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz verfügt (vgl. SEM-Akten, A13, F97 ff.), welches sie bei der Rein-
tegration wird unterstützen können,
dass sie auch nicht unter ernsthaften gesundheitlichen Beschwerden lei-
det, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden,
dass nach dem Gesagten die Beschwerdeschrift nicht geeignet ist, Zweifel
an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung im Punkt der Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung zu erwecken,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Martina Stark
Versand: