Abtei lung V
E-5314/2006
{T 0/2}
Urteil vom 17. April 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Richter Wespi, Richter Monnet
Gerichtsschreiber Swain
X._______ geboren _______, Aethiopien, wohnhaft _______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 9. März 2006 i.S. Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und Wegweisungsvollzug / N. _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Das vom Beschwerdeführer am 25. März 2004 eingereichte Asylgesuch
wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 19. August 2004 abgewiesen
und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. Auf die gegen diese Verfü-
gung erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 21. Oktober 2004 wegen
Unterlassens der Nachreichung der verlangten Beschwerdeverbesserung
nicht ein.
B. Ein erstes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 6. Au-
gust 2005 wurde vom BFM mit Verfügung vom 26. August 2005 abge-
wiesen.
C. Mit als "dringliches Wiedererwägungsgesuch" bezeichneter Eingabe vom
27. Februar 2006 ersuchte der Beschwerdeführer um Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung brachte er vor,
dass er in der Schweiz als Mitglied der äthiopischen Oppositionspartei
"Coalition for Unity and Democracy" (CUD) Aktivitäten dieser Partei organi-
siert und an Demonstrationen gegen das äthiopische Regime teilgenom-
men habe. Die äthiopische Regierung gehe aber mit grosser Härte gegen
demonstrierende Oppositionelle vor. Zusätzlich befürchte er, auch verfolgt
zu werden, weil er der Minderheitsethnie der Anuak angehöre. Zur Stüt-
zung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer Kopien von zwei
Fotos von Demonstrationen, auf denen er zu sehen sei, eine Bestätigung
seiner Mitgliedschaft bei der CUD durch den Generalsekretär des Unter-
stützungskommittees der CUD in der Schweiz vom 23. Februar 2006,
sowie zwei Urgent action Appelle von amnesty international Deutschland
vom 30. Januar 2006 und 3. Februar 2006, zugunsten von inhaftierten
Sympathisanten der äthiopischen Opposition, ein.
D. Mit Verfügung vom 9. März 2006 qualifizierte das BFM die Eingabe vom
27. Februar 2006 als zweites Asylgesuch, lehnte dieses ab und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung führte es aus, es
bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer im
Rahmen seiner exilpolitischen Aktivitäten besonders exponiert habe, und
es sei davon auszugehen, dass er den äthiopischen Behörden nicht als
Oppositioneller bekannt sei, zumal er in seinem Heimatstaat nie politisch
aktiv gewesen sei. Es komme zwar zu Repressalien gegenüber Opposit-
ionellen; es könne aber nicht von einer systematischen Verletzung von
Menschenrechten beziehungsweise systematischen Verfolgung politischer,
religiöser oder ethnischer Gruppierungen gesprochen werden. Die Glaub-
haftigkeit der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Minderheit der
Anuak erscheine als zweifelhaft, da er sich anlässlich des ersten Asyl-
3gesuchs als Amhare bezeichnet habe. Überdies führe die Zugehörigkeit zu
einer ethnischen Minderheit nicht zu einer flüchtlingsrelevanten Verfol-
gung.
E. Mit Eingabe seiner damaligen Rechtsvertreterin vom 20. März 2006 erhob
der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung bei der damals
zuständigen ARK und beantragte, es sei die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen, weil die Flüchtlingseigenschaft gegeben sei,
und es sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2006 stellte der damals zuständige
Instruktionsrichter zunächst fest, dass sich die Beschwerdeeingabe nur
gegen den von der Vorinstanz verfügten Vollzug der Wegweisung und die
Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft richte und somit die Verfü-
gung des BFM vom 9. März 2006 soweit die Frage des Asyls und die
Anordnung der Wegweisung betreffend in Rechtskraft erwachsen sei.
Ferner wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG unter dem Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestä-
tigung gutgeheissen und der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, bis am
7. April 2006 seine Mittellosigkeit zu belegen oder einen Kostenvorschuss
einzuzahlen.
G. Mit Eingabe vom 29. März 2006 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsor-
gebestätigung des Sozialdiensts Bezirk Affoltern vom 27. März 2006 ein.
H. Mit Eingabe vom 31. März 2006 wies der Beschwerdeführer darauf hin, es
sei zu einem Missverständnis mit seiner Rechtsvertreterin gekommen. Er
gehöre nicht der Minderheit der Anuak an, sondern habe als Mitarbeiter
einer NGO ein Massaker an Angehörigen dieser Ethnie miterlebt.
I. In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2006 hielt die Vorinstanz an ihrer Ver-
fügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begrün-
dung brachte sie insbesondere vor, eine erneute Befragung erscheine in
Fällen, in welchen im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs exilpolitische
Aktivitäten geltend gemacht und detailliert belegt würden, nicht sinnvoll.
Vorliegend könne der wesentliche Sachverhalt als erstellt erachtet werden,
so dass eine erneute Anhörung einen vom Gesetzgeber nicht gewollten
prozessualen Leerlauf darstellen würde.
J. In seiner Replik vom 19. Mai 2006 hielt der Beschwedeführer an seinen
Beschwerdevorbringen fest.
4K. Mit ergänzender Eingabe vom 15. September 2006 teilte T.M. die Über-
nahme des Vertretungsmandats des Beschwerdeführers mit und wies
darauf hin, dass dieser wegen seiner Aktivitäten als Mitglied des Mobili-
sierungskommittees der CUD von regierungstreuen Landsleuten bedroht
worden sei, sowie dass regierungskritische Aktivitäten in Äthiopien unter
Strafe gestellt seien und die äthiopischen Behörden die Aktivitäten der
Opposition im Ausland genau beobachten würden. Als Beweismittel reichte
er Ausdrucke von im Internet publizierten Fotos von Demonstrationen, eine
Stellungnahme der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 17. März 2006
sowie ein Rundschreiben des äthiopischen Aussenministeriums an alle
Botschaften vom 31. Juli 2006, inklusive Übersetzung, ein.
L. Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2006 ersuchte der zuständige
Instruktionsrichter den neuen Rechtsvertreter um Klärung der Vertretungs-
verhältnisse, da der Beschwerdeführer nunmehr zwei Rechtsvertreter
mandatiert habe.
M. Mit Eingabe vom 24. November 2006 legte die ursprüngliche Rechts-
vertreterin des Beschwerdeführers ihr Vertretungsmandat nieder.
N. Mit Telefax-Eingabe vom 26. März 2007 reichte der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers auf telefonische Aufforderung des Instruktionsrichters
hin eine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und
34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM
gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31); das
Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art.
105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am
1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ehemaligen ARK hängigen
Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
5unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerde-
führer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
3. Da in der Beschwerde ausdrücklich nur die Feststellung der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs aufgrund des Bestehens subjektiver Nachflucht-
gründe und eventualiter der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
geltend gemacht wird, sind die Ziffern 2 und 3 des Dispositivs der vorin-
stanzlichen Verfügung in Rechtskraft erwachsen. Es ist deshalb lediglich
zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht das Bestehen der Flüchtlings-
eigenschaft verneint und den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flücht-
lingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn
sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-
setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-
dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigen-
schaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbring-
en, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf
gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden.
5. Zunächst ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Eingabe des Beschwer-
deführers vom 27. Februar 2006, in welcher dieser nach dem Abschluss
des ersten Asylverfahrens eingetretene Nachfluchtgründe vorbrachte und
um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ersuchte, zu Recht als zweites
Asylgesuch qualifiziert hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6 c bb
S. 1 ff.).
66.
6.1 Im Weiteren ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass das BFM
über dieses Gesuch des Beschwerdeführers materiell befunden hat, ohne
ihn vorgängig anzuhören. Gemäss der Praxis der ARK gebietet jedoch der
verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Falle der materiel-
len Prüfung eines zweiten Asylgesuches die Durchführung einer Anhörung
gemäss Art. 29 und 30 AsylG (EMARK 2006 Nr. 20 E. 3 S. 211 ff.).
Gemäss Art. 29 AsylG sind Asylsuchende durch die kantonalen Behörden
respektive das Bundesamt anzuhören. Nach durchgeführter Anhörung wird
darüber befunden, ob weitere Abklärungen notwendig sind, oder ob auf-
grund offenkundig glaubhaft gemachter respektive nicht glaubhaft gemach-
ter Flüchtlingseigenschaft ohne Weiteres Asyl gewährt respektive das
Asylgesuch abgewiesen werden kann (vgl. Art. 38 ff. AsylG). Einen Ver-
zicht auf die Anhörung sieht Art. 36 Abs. 2 AsylG nur für spezifische Nicht-
eintretens-Tatbestände vor, wobei auch in diesen Fällen das rechtliche
Gehör zu gewähren ist (Art. 36 Abs. 2 AsylG). Aus diesen gesetzlichen
Verfahrensbestimmungen ist zu schliessen, dass nach dem Willen des
Gesetzgebers eine Einschätzung der Entscheidreife von Asylgesuchen
und damit deren materielle Beurteilung nur nach vorangegangener Anhö-
rung erfolgen soll. Der Ansicht der Vorinstanz, dass die Pflicht zur Durch-
führung einer Anhörung zur Abklärung des Sachverhalts sich nur auf das
erste Asylverfahren beziehe, kann nicht gefolgt werden. Denn in einer als
zweites Asylverfahren zu behandelnden Eingabe werden Umstände vor-
gebracht, welche nicht Gegenstand des ersten Verfahrens waren und -
sofern eine materielle Beurteilung zu erfolgen hat - aufgrund der zu prüfen-
den flüchtlingsrechtlichen Relevanz genauer Abklärung bedürfen. Es kann
aber nur mittels einer Anhörung sichergestellt werden, dass der relevante
Sachverhalt vollständig und präzise erfasst wird.
Im Weiteren kann entgegen der Ansicht der Vorinstanz vorliegend ohnehin
nicht von einem erstellten Sachverhalt gesprochen werden, nachdem zur
Beurteilung der Gefährdung des Beschwerdeführers genauere Abklä-
rungen zu Art und Umfang seiner exilpolitischen Aktivitäten notwendig
erscheinen.
Nach dem Gesagten stellt der Verzicht der Vorinstanz auf die Durchfüh-
rung einer vorgängigen Anhörung eine Verletzung des Anspruchs des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör dar. Aufgrund des formellen
Charakters des Gehörsanspruchs führt eine Verletzung desselben grund-
sätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung, unabhängig davon,
ob diese bei korrekter Gewährung des rechtlichen Gehörs im Ergebnis
anders ausgefallen wäre (vgl. EMARK 1999 Nr. 20 S. 131; 1998 Nr. 34 S.
292; U. HÄFELIN/G. MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich
2002, Rz. 1709). Eine Heilung des festgestellten Verfahrensmangels auf
Beschwerdeebene aus prozessökonomischen Überlegungen fällt nicht in
Betracht, da die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs schwer-
wiegend erscheint und überdies der vorliegende Fall nicht entscheidungs-
7reif ist (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 E. 7 S. 259 ff.).
6.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör durch den Verzicht auf die Durchführung einer
Anhörung im zweiten Asylverfahren verletzt wurde.
7. Die Beschwerde ist somit insoweit gutzuheissen, als die Ziffern 1, 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2006 aufzuheben sind, und
die Sache hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
ans BFM zurückzuweisen ist. Unter diesen Umständen erübrigt es sich,
auf die übrigen Beschwerdeanträge einzugehen.
8. Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 64 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE,
SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise entstan-
denen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter des Beschwerde-
führers hat in seiner Kostennote einen Zeitaufwand von 4 Stunden ausge-
wiesen. Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er sich nach
seiner Übernahme des Vertretungsmandates zunächst in die Verfahrens-
akten einzulesen hatte, erscheint indessen der angegebene Zeitaufwand
als überhöht, weshalb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass
von 3 Stunden (für das Aktenstudium und die Ausarbeitung der ergän-
zenden Eingabe vom 15. September 2006 sowie des Kurzbriefes vom
6. Dezember 2006) zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des vom
Beschwerdeführer veranschlagten Stundenansatzes von Fr. 200.--, wel-
cher dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stunden-
ansätze für nichtanwaltliche Vertreter entspricht, sowie unter Anrechnung
des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 7,6%
hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 46.-- ist dem Beschwer-
deführer somit von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe
von insgesamt Fr. 646.-- auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Ziffern 1, 4 und 5 der
vorinstanzlichen Verfügung vom 9. März 2006 werden aufgehoben.
2. Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich der Frage der Gewährung des Asyls und der Wegweisung ist
die vorinstanzliche Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 646.--
(inkl. MWSt) auszurichten.
6. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N. _____), mit den Akten
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. _____)
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Gysi Swain
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