B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5314/2017
Ur t e i l vom 2 2 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Jürg Marcel Tiefenthal,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (angeblich Ukraine),
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden und ihre zwei Kinder reichten am 21. April 2015
in der Schweiz Asylgesuche ein. Am 4. Mai 2015 wurden sie zur Person
befragt (BzP). Am 2. Mai 2016 folgten die vertieften Anhörungen zu den
Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).jahrze
B.
B.a Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei armenischer Ethnie und im Jahr (…) in Aser-
baidschan geboren. Dort habe er die Schule drei bis vier Jahre besucht
und sei danach mit seiner Mutter nach Russland gezogen, wo sie über
keine Aufenthaltsbewilligung oder Identitätspapiere verfügt hätten. Im Jahr
2003 sei er in die Ukraine nach E._______ gezogen, wo er im Jahr (…)
seine Frau geheiratet und die ukrainische Staatsbürgerschaft erhalten
habe. In ihrer Umgebung sei hauptsächlich Russisch gesprochen worden.
Er habe weiterhin während sieben bis acht Monaten pro Jahr in F._______,
Russland, gearbeitet. (…) 2014 seien drei Armeeangehörige zu ihm nach
Hause gekommen und hätten ihm eine Vorladung für den Militärdienst
übergeben. Zudem hätten sie die Identitätspapiere der Familie konfisziert,
damit er sich im Militärbüro in G._______, Ukraine, melde und nicht unter-
tauche. Danach habe es Bombardierungen gegeben, weshalb er sich mit
seiner Familie und weiteren Personen in einem Keller versteckt habe. Nach
zwei Monaten seien ihnen die Lebensmittel ausgegangen. Er habe (…)
2015 mit einem Freund das Versteck verlassen, um Nahrungsmittel zu be-
sorgen. Dabei seien sie von der Armee aufgegriffen und zum Militärbüro in
H._______ oder G._______ gebracht worden, von wo aus sie an die Front
von G._______ geschickt worden seien. Nach (…) sei er geflohen und zu
seiner Familie in den Keller zurückgekehrt. (…) 2015 seien sie über
G._______ und I._______ aus der Ukraine ausgereist. Er gelte als Deser-
teur, weshalb er bei einer Rückkehr in die Ukraine verhaftet werden würde.
B.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, sie sei armenischer Ethnie und
im Jahr (…) in Aserbaidschan geboren, wo sie bis ins Jahr 1988/1989 ge-
lebt habe. Danach sei sie nach J._______, Ukraine, gezogen, bevor sie im
Jahr (…) ihren Mann geheiratet und zu ihm umgezogen sei. Während (…)
Jahren habe sie eine russische Schule in I._______ besucht. Auch in ihrem
Umfeld sei Russisch die Hauptsprache gewesen. Die ukrainische Staats-
bürgerschaft habe sie seit dem Alter von (…) Jahren. Nebst dem Krieg in
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der Ukraine machte sie dieselben Gründe wie der Beschwerdeführer gel-
tend.
B.c Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden Originale einer
Wohnsitzbestätigung der Bürgermeisterin von K._______, Ukraine, sowie
eine Registrierungsbestätigung der Familie vom Passbüro in K._______,
beide vom (…) 2015, zu den Akten.
C.
Am 6. Juli 2016 folgten im Auftrag des SEM zwei Telefoninterviews zur Her-
kunftsabklärung der Beschwerdeführenden mit einer sachverständigen
Person. Dabei wurden sie zu landeskundlich-kulturellen und linguistischen
Kenntnissen befragt. Es wurden zwei Gutachten vom 19. Dezember 2016
verfasst, zu welchen den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör ge-
währt wurde. Mit Eingaben vom 10. Januar und 13. Februar 2017 nahmen
die Beschwerdeführenden durch ihren damaligen Rechtsvertreter zu den
Ergebnissen der Analysen Stellung und verzichteten im Rahmen der zwei-
ten Eingabe auf die Anhörung der Gesprächsaufzeichnungen.
Als weitere Beweismittel wurden Handnotizen des Beschwerdeführers, ein
Wikipedia-Artikel zur ukrainischen Währung, sieben Fotos des Beschwer-
deführers in F._______, drei Fotos von Baustellen, zwei ukrainische Bank-
noten und ein Auszug des Jahresberichts 2016 der Betriebskommission
Gemeindezentrum Brüelmatt zu den Akten gereicht.
D.
Mit Eingabe vom 30. März 2017 (Eingangsdatum) wurde dem SEM ein De-
nunziationsschreiben die Beschwerdeführenden betreffend übermittelt.
E.
Mit Verfügung vom 17. August 2017 stellte das SEM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesu-
che ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
an.
F.
Der neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden ersuchte
mit Schreiben vom 4. September 2017 um vollständige Akteneinsicht, wel-
che vom SEM am 7. September 2017 im Umfang der editionspflichtigen
Akten gewährt wurde. Zudem wurde ein Anhörungstermin für die LINGUA-
Gesprächsaufzeichnung auf den 11. September 2017 angesetzt, den die
Beschwerdeführerin in Begleitung des Rechtsvertreters wahrnahm.
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G.
Mit Eingabe vom 18. September 2017 reichten die Beschwerdeführenden
durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
ein. Sie beantragten die vollumfängliche Einsicht in die vorinstanzlichen
Akten, eventualiter die Gewährung des rechtlichen Gehörs zu den noch
nicht edierten Akten. Weiter sei ihnen die Möglichkeit zu geben, die LIN-
GUA-Aufzeichnungen vollständig anzuhören. Anschliessend sei ihnen eine
angemessene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Zudem sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache sei dem SEM zur voll-
ständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventualiter sei die
Verfügung des SEM aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen sowie ihnen Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzulässigkeit /
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Ferner sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und den Beschwerde-
führenden sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; eventualiter
sei eine angemessene Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschus-
ses anzusetzen.
Der Beschwerde wurden ein Unterstützungsnachweis vom 23. August
2017 und eine Arbeitsbestätigung betreffend den Beschwerdeführer sowie
eine Bestätigung eines Arzttermins vom 6. September 2017 und eine Zu-
sammenfassung der LINGUA-Anhörung der Beschwerdeführerin beige-
legt.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 27. September 2017 wurden das Aktenein-
sichtsgesuch und die Gewährung des rechtlichen Gehörs diesbezüglich
abgewiesen. Zudem wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. Auf
einen Kostenvorschuss wurde einstweilen verzichtet und festgehalten,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
I.
Mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 forderte das SEM die Beschwer-
deführenden auf, einen neuen Termin für die vollständige Anhörung der
LINGUA-Aufzeichnungen zu vereinbaren. Das Gericht instruierte die Be-
schwerdeführenden mit Verfügung vom 18. Oktober 2017 dahingehend
und erteilte ihnen Gelegenheit, nach erfolgter Anhörung innert Frist eine
Beschwerdeergänzung einzureichen.
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J.
Die Beschwerdeführenden reichten am 18. Oktober 2017 einen Arztbericht
vom 22. September 2017 betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten.
K.
Nach erfolgter Anhörung der LINGUA-Gesprächsaufzeichnungen wurde
eine Beschwerdeergänzung vom 21. Dezember 2017 mit zwei Zusammen-
fassungen der Aufzeichnungen eingereicht.
L.
Die Vorinstanz wurde mit Instruktionsverfügung vom 10. Januar 2018 um
ergänzende Vernehmlassung ersucht.
M.
Nach gewährter Fristerstreckung nahm die Vorinstanz nach weiteren Ab-
klärungen mit Eingabe vom 19. Februar 2018 zur Beschwerdeergänzung
Stellung, woraufhin die Beschwerdeführenden eine Triplik vom 8. März
2018 einreichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Soweit die Beschwerdeführenden um vollständige Akteneinsicht respek-
tive um Gewährung des rechtlichen Gehörs und Frist zur Beschwerdeer-
gänzung diesbezüglich ersuchen, ist festzuhalten, dass das Gericht die
entsprechenden Anträge geprüft und diese mit Zwischenverfügung vom
27. September 2017 abgewiesen hat. Zum Einwand, die SEM-Mitarbeiter
seien durch das „Denunziationsschreiben“ (SEM-Akte A29) befangen ge-
wesen, ist ergänzend anzumerken, dass dieses Schreiben keinen Eingang
in die angefochtene Verfügung fand. Das Vorbringen einer – im Übrigen
unsubstantiiert gebliebenen – Befangenheit der SEM-Mitarbeiter ist nicht
zu hören. Auf die entsprechenden Beschwerdeanträge und die Ausführun-
gen in der Beschwerdeschrift (Art. 2–10) ist vorliegend nicht weiter einzu-
gehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Sie müssen insbesondere ihre Identität offenlegen sowie
Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben (Art. 8 AsylG und Art. 2a
Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [Asylverordnung 1, AsylV 1,
SR 142.311]). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenzen unter an-
derem an der Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG, vgl. BVGE 2014/12 E. 6).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Angaben
der Beschwerdeführenden zu ihrer Herkunft aus der Ukraine und zur
Flüchtlingseigenschaft hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
5.1.1 Zur Begründung hält die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Be-
schwerdeführer habe nicht glaubhaft darlegen können, dass er während
(…) Jahren in F._______ gearbeitet und gelebt haben wolle. Gemäss lan-
deskundlichem Gutachten sei seine Beschreibung von F._______ vage,
allgemeingültig und ausweichend ausgefallen. Einige Angaben seien
falsch gewesen. Insbesondere habe der Beschwerdeführer die Stadtviertel
nicht richtig nennen und keine Namen von Restaurants oder Kinos ange-
ben können. Auch generelle Fragen zu Russland habe er nicht beantwor-
ten können, was er in nicht überzeugender Weise mit fehlender Schulbil-
dung und mangelnder Freizeit sowie wegen seines illegalen Aufenthalts
dort begründet habe. Die Informationen zu seinem angeblichen ukraini-
schen Wohnort seien ebenfalls nicht zutreffend. Er vermische Angaben zu
gleichnamigen Ortschaften. Umliegende Dörfer und Distanzen, geografi-
sche Gegebenheiten, Schulen, Kinos, Postleitzahl, Telefonvorwahl und Te-
lefonanbieter habe er nicht korrekt oder gar nicht benennen können. Keine
konkreten Angaben habe er ferner zu K._______, dem Ort an dem er sich
am meisten aufgehalten habe, machen können. Zum Konflikt in der Ostuk-
raine habe er einige Ausführungen zu Geschehnissen gemacht, andere
wesentliche Ereignisse habe er jedoch nicht genannt. In Anbetracht seines
angeblichen Pendelns zwischen Russland und der Ukraine erstaune, dass
er keine Angaben zu Flüssen und Grenzorten in der Ukraine habe machen
können. Seine Beschreibung des ukrainischen Passes und der Geburtsur-
kunden seien falsch gewesen und er habe den korrekten Namen dieser
Dokumente nicht nennen können. Die ukrainische Währung habe er auch
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falsch ausgesprochen. Insgesamt seien die Angaben zur Ukraine, zum gel-
tend gemachten Wohnort, zur ukrainischen Kultur und zu F._______ zu lü-
ckenhaft, um von einem langjährigen Aufenthalt in der Ukraine oder in
Russland ausgehen zu können. Seine Russischkenntnisse würden darauf
hindeuten, dass er dies als Fremdsprache gelernt habe. Es sei von einer
anderen Sprache, allenfalls Armenisch, nicht jedoch Ukrainisch, beein-
flusst, was auf einen längeren Aufenthalt in Russland oder einem russisch-
sprachigen Milieu hindeute.
Die Beschwerdeführerin habe angegeben, etwa (…) Jahre in J._______
und etwa (…) Jahre in E._______ gelebt zu haben. Dennoch habe sie nur
minimalistische und falsche oder gar keine Angaben zum angeblichen Her-
kunftsort, Geografie, Geschichte und Kultur der Ukraine machen können.
Vom ersten Wohnort habe sie die korrekte Aussprache, die Anzahl Einwoh-
ner, Postleitzahl, Telefonvorwahl oder politische sowie administrative Be-
griffe nicht nennen können. Das gelte auch für den zweiten Wohnort in der
Ostukraine. Auch sie habe Angaben zu gleichnamigen Ortschaften ver-
mischt, habe Flüsse falsch ausgesprochen oder diese gar nicht benennen
oder situieren können. Zudem habe sie wenig Informationen zu den Ereig-
nissen in der Ostukraine nennen können. Administrative Abläufe sowie uk-
rainische Symbole und Identitätspapiere habe sie nur beschränkt erklären
können. Die ukrainische Währung, den Namen des ukrainischen Präsiden-
ten und ukrainische Fernsehkanäle habe sie falsch ausgesprochen. Ferner
habe sie falsche Angaben zu historischen Figuren gemacht. Auch ihr Rus-
sisch sei fehlerhaft und wohl als Fremdsprache gelernt worden, was ihrem
Ausbildungsniveau widerspreche. Zudem verfüge sie über praktisch keine
Ukrainisch-Kenntnisse und kenne einfache Wörter wie „Entschuldigung“
nicht. Insgesamt seien ihre Kenntnisse für eine Sozialisierung und
Schulkarriere in der Ukraine zu lückenhaft, so dass eine Sozialisierung in
der Ukraine auszuschliessen sei.
5.1.2 Zu den Asylvorbringen führt die Vorinstanz aus, der angegebenen
Desertion aus dem Militär und der drohenden Verhaftung bei einer Rück-
kehr in die Ukraine sei die Grundlage entzogen, nachdem den Beschwer-
deführenden ihre Herkunft aus der Ukraine nicht geglaubt werden könne.
Anzufügen sei, dass sich in den Schilderungen zu den Kernvorbringen,
dem Erhalt der ukrainischen Staatsangehörigkeit und dem Besitz von uk-
rainischen Identitätspapieren zahlreiche Widersprüche, wenig Realkenn-
zeichen und unlogische Elemente finden liessen (vgl. SEM-Akten A3 S. 3
und S. 7 f.; A10 F5, F23, F74–F78, F106, F108, F188–F190, F220, F228–
F232; A11 F18 und F84).
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5.1.3 In den Stellungnahmen vom 10. Januar und 13. Februar 2017 sei die
Fähigkeit der Expertin in unsubstantiierter Weise angezweifelt worden.
Dennoch sei eine erneute Prüfung der telefonischen Aufzeichnungen so-
wie der Analyse durchgeführt worden, wobei sich das Ergebnis dieser Prü-
fung mit den Erkenntnissen des ersten Gutachtens deckten.
5.1.4 Die eingereichten Beweismittel seien nicht geeignet, an obiger Ein-
schätzung etwas zu ändern. Namentlich die handschriftlichen Notizen in
deutscher Sprache würden weitere Fragen zur Biografie der Beschwerde-
führenden aufwerfen. Bei den Wohnsitzbestätigungen handle es sich um
leicht fälschbare Dokumente und die Ausführungen zum Erhalt derselben
im Keller durch den Bürgermeister seien nicht überzeugend ausgefallen
(SEM-Akte A10 F87–F97; A11 F50). Aus dem Wikipedia-Artikel über die
ukrainische Währung und den Banknoten könne nichts zu Gunsten der Be-
schwerdeführenden abgeleitet werden. Die eingereichten Fotos würden
zwar einen Aufenthalt des Beschwerdeführers in F._______, nicht aber ei-
nen langjährigen dortigen Arbeitsaufenthalt belegen. Bei den Ausführun-
gen zum Zarendenkmal handle es sich um öffentlich zugängliches Wissen.
Schliesslich sei auch der Arbeitsnachweis des Beschwerdeführers nicht
geeignet, seine Herkunft oder seine Asylvorbringen zu untermauern.
5.1.5 Nach dem Gesagten hätten die Beschwerdeführenden nicht glaub-
haft machen können, dass sie des Schutzes vor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG bedürften. Mangels Erfüllung der Flücht-
lingseigenschaft seien ihre Asylgesuche abzulehnen.
5.2 Die Beschwerdeführenden bringen eine Verletzung des Anspruchs auf
Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV),
des Grundsatzes eines fairen Verfahrens, der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie von Art. 3,
Art. 7 AsylG und Art. 9 BV vor.
5.2.1 Zur Verletzung der Gewährung des rechtlichen Gehörs sei festzuhal-
ten, dass an der Anhörung der LINGUA-Aufzeichnung aufgrund der kurz-
fristigen Terminansetzung durch das SEM nur die Beschwerdeführerin in
Begleitung des Rechtsvertreters habe teilnehmen können. Daher sei die
Anhörung nach zwei Stunden, der Hälfte der angesetzten Zeit, abgebro-
chen worden, was dazu geführt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre
Aufnahme nicht vollständig und die ihres Mannes gar nicht habe anhören
können. Weiter habe das SEM mit Schreiben vom 28. Dezember 2017
(recte: 2016) nur einen Bruchteil des LINGUA-Gutachtens wiedergegeben,
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so dass die Schlussfolgerungen des SEM – die Beschwerdeführenden
seien keine Ukrainer armenischer Herkunft – nicht hätten nachvollzogen
werden können. Ferner habe das SEM die eingereichten Beweismittel nicht
ausreichend gewürdigt.
5.2.2 Eine Verletzung der Abklärungspflicht des rechtserheblichen Sach-
verhalts liege vor, indem die Anhörung des Beschwerdeführers, der eine
herausragende Bedeutung zukomme, neun Stunden und vierzig Minuten
gedauert habe, womit die vorgesehene Maximaldauer von vier Stunden
massiv überschritten worden sei. Ferner habe der Dolmetscher teilweise
nicht wortwörtlich und nicht korrekt übersetzt sowie viel Zeit für die Rück-
übersetzung des Protokolls gebraucht, wie dies auch durch die anwesende
Hilfswerkvertretung festgehalten worden sei. Daher hätte die Anhörung ab-
gebrochen und wiederholt werden müssen. Auch die Expertin im Rahmen
der LINGUA-Anhörungen sei für den vorliegenden Fall nicht qualifiziert und
nicht ausreichend bemüht gewesen. Diese sei aufgrund ihrer Qualifikation
(Sprachexpertin Ukrainisch/Russisch) zudem nicht in der Lage gewesen,
länderspezifische Informationen (insbesondere zu Russland) oder die Her-
kunft der armenisch-stämmigen Beschwerdeführenden zu bewerten. Aus
der Anhörung der Gesprächsaufzeichnung gehe hervor, dass die Expertin
selbst keine qualifizierten Länderkenntnisse habe. Zudem habe sie einen
Grossteil der Anhörung auf Russisch und nur wenig auf Ukrainisch und Ar-
menisch – die Expertin habe viele Begriffe auf Ukrainisch und Armenisch
wissen wollen – durchgeführt, dies habe nichts mit einer linguistischen Ana-
lyse zu tun. Weiter habe sie immer wieder Wörter buchstabieren lassen,
was absurd, von den Beschwerdeführenden jedoch korrekt vorgenommen
worden sei. Schliesslich sei es bei der heutigen politischen Situation zwi-
schen Russland und der Ukraine unmöglich, einen neutralen Experten zu
finden. Demnach sei es verantwortungslos und willkürlich, eine solche Ab-
klärung mit einer nationalistisch eingestellten Ukrainerin als Expertin
durchzuführen. Zum Vorwurf des SEM, die in deutscher Sprache verfass-
ten Handnotizen würden Fragen aufwerfen, sei festzuhalten, dass die No-
tizen keineswegs in gutem Deutsch verfasst worden seien und sich die Be-
schwerdeführenden nunmehr seit über zwei Jahren in der Schweiz aufhiel-
ten und die Kinder hier eingeschult seien.
5.2.3 Zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden sei
insbesondere festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine genauen An-
gaben zu F._______ habe machen können, da die Veränderungen in Russ-
land, in der Zeit, in der er dort gelebt habe ([…]), bekanntermassen enorm
gewesen seien. Die Beschwerdeführerin habe bei der LINGUA-Anhörung
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Wörter rascher auf Ukrainisch als auf Armenisch nennen und auf Unter-
schiede zwischen dem Russischen und dem Ukrainischen hinweisen kön-
nen, wozu nur in der Lage sei, wer in der Ukraine gelebt habe. Hinzu
komme, dass die Beschwerdeführerin auf unterschiedliche länderspezifi-
sche Fragen (zu Seen, Kirchen etc.) detaillierte Aussagen gemacht habe,
was von der Expertin hätte gewürdigt werden müssen. Zudem habe sie
unter anderem die ukrainische Währung und den Namen des ukrainischen
Präsidenten sehr wohl korrekt – auf Russisch – nennen können. Das SEM
sei unter Verletzung von Art. 7 AsylG und Art. 9 BV zu Unrecht von der
Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ausgegangen.
5.2.4 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien ferner asylrelevant
(Art. 3 AsylG). Der Beschwerdeführer sei im Bürgerkrieg in der Ostukraine
als Soldat an die Front geschickt worden und von dort desertiert, womit ihm
bei einer Rückkehr in die Ukraine asylrelevante Verfolgung drohe. Er erfülle
somit die Flüchtlingseigenschaft, zumindest aufgrund der Ausreise aus der
Ukraine.
5.3 Das SEM führt im Rahmen der ersten Vernehmlassung aus, der Ab-
bruch der Anhörung der LINGUA-Aufzeichnung sei fehlerhaft gewesen.
Diesem Mangel werde auf Beschwerdeebene Rechnung getragen, wes-
halb eine erneute, vollständige Anhörung der beiden Gesprächsaufzeich-
nungen durchzuführen sei.
5.4 Anlässlich der Beschwerdeergänzung halten die Beschwerdeführen-
den daran fest, dass die Expertin des SEM nicht qualifiziert gewesen sei,
ihre Herkunft zu bestimmen. Zudem sei die Befragung unprofessionell und
mangelhaft durchgeführt worden, indem die Expertin sich nach dem Na-
men des Dorfes, in dem die Beschwerdeführenden gelebt hätten, zweimal
habe erkundigen müssen und sie einmal auf eine Antwort des Beschwer-
deführers gelacht habe. Ihre Fragen, namentlich zum ukrainischen Reise-
pass oder zur Buchstabierweise einzelner Begriffe, seien sinnlos gewesen
und es sei nicht ihre Aufgabe, nach Asyl- und Fluchtgründen zu fragen. Die
Beschwerdeführerin habe einige Begriffe auf Ukrainisch nennen und buch-
stabieren können, obwohl sie mehrfach ausgeführt habe, dass sich ihr Le-
ben in der Ukraine praktisch ausschliesslich auf Russisch abgespielt habe.
Der Beschwerdeführer sei nur dreieinhalb Minuten zu F._______ befragt
worden und habe glaubhafte Angaben hierzu machen können. Insbeson-
dere habe er erklärt, er habe dort gearbeitet und kein Geld für Restaurant-
oder Kinobesuche gehabt, weshalb er auch deren Namen nicht habe nen-
nen können. Es sei willkürlich, danach zu behaupten, die Ausführungen
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seien vage, allgemeingültig und ausweichend sowie teilweise falsch aus-
gefallen. Zudem habe er unter anderem ausführlich über sein ukrainisches
Heimatdorf und dessen Umgebung (Rayons, Flüsse etc.) oder über ukrai-
nische TV-Sender berichten können. Insgesamt sei offensichtlich, dass die
angefochtene Verfügung aufgehoben, der Sachverhalt neu abgeklärt und
in der Sache neu entschieden werden müsse.
5.5 Das SEM erklärt in der ergänzenden Vernehmlassung, aufgrund der
Rügen an der LINGUA-Expertin seien interne Abklärungen durchgeführt
worden, die aufzeigten, dass kein Grund bestehe, das Ergebnis der LIN-
GUA-Analysen in Frage zu stellen. Zunächst sei an der Qualifikation der
Expertin und an den Ergebnissen der Analysen nicht zu zweifeln. Zudem
sei ein weiterer unabhängiger Experte zur Überprüfung der bemängelten
Stellen im Gespräch beigezogen worden. Es obliege der Expertin, welche
Fragen sie stelle, um ausreichend Material für eine landeskundliche und
linguistische Analyse zu erhalten. Zur angeblichen Unprofessionalität sei
festzuhalten, dass Missverständnisse, Versprecher und Nachfragen zu ei-
nem natürlichen Gesprächsablauf gehörten und die Expertin keineswegs
aufgrund einer Antwort des Beschwerdeführers gelacht habe. Die Expertin
habe nicht nach Asyl- und Fluchtgründen gefragt, sondern darum gebeten,
dass der Beschwerdeführer etwas über sich und seine Biographie erzähle.
Zudem sei es durchaus möglich, während dreieinhalb Minuten präzise In-
formationen über eine Stadt zu geben, auch wenn man, wie der Beschwer-
deführer erkläre, zum Beispiel nie ein Kino oder Restaurant besucht habe.
Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeergänzung habe der Be-
schwerdeführer keine ausführlichen und detaillierten Angaben über die Uk-
raine und F._______ machen können. Schliesslich sei anzumerken, dass
nicht bestritten werde, dass die Beschwerdeführerin über Ukrainisch-
Kenntnisse verfüge und eine gewisse Zeit in der Ukraine gelebt haben
könnte. Ihre Kenntnisse entsprächen jedoch nicht ihren biographischen An-
gaben. Schliesslich seien Herkunftsanalysen zulässige Nachweise für eine
Identitätstäuschung (vgl. BVGE 2013/10 E. 9.1; Entscheidungen und Mit-
teilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003
Nr. 27 E. 4a).
5.6 Hierzu bringen die Beschwerdeführenden insbesondere vor, das SEM
habe die Qualifikation des zusätzlichen Experten nicht ausgewiesen und
es unterlassen, anzugeben, welche Stellen überprüft worden seien, oder
Einsicht in den Bericht zu gewähren. Zudem sei unklar, ob es sich um eine
linguistische oder landeskundliche Analyse habe handeln sollen. Dabei ob-
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liege es dem SEM, einen konkreten Auftrag zu erteilen. An der Unprofessi-
onalität der Expertin werde ferner festgehalten. Es sei nicht nachvollzieh-
bar, weshalb das SEM nun anerkenne, die Beschwerdeführerin habe Uk-
rainisch-Kenntnisse und möglicherweise einige Zeit in der Ukraine gelebt.
Weiter mache das SEM einige pauschale Behauptungen, ohne konkrete
Bedeutung. Zum Beispiel zum Bahnhof von F._______, dessen Beschrei-
bung gemäss SEM auf viele Bahnhöfe zutreffen würde. Dies zeige, dass
die Fragen der Expertin ungeeignet gewesen seien. Zudem könne nach
einer dreieinhalbminütigen Befragung nicht definitiv ausgeschlossen wer-
den, dass der Beschwerdeführer mit dieser Stadt vertraut sei. Kinos und
Restaurants hätten schliesslich früher oft gar keine Namen gehabt, wes-
halb der Beschwerdeführer diese auch nicht hätte bezeichnen können. Die
gravierenden Mängel der LINGUA-Analyse würden durch die Stellung-
nahme des SEM unterstrichen. Ebenfalls bestätige diese, dass die Be-
schwerdeführenden zeitweise in der Ukraine gelebt hätten.
6.
Vorab ist auf die auf Beschwerdeebene erhobenen formellen Rügen (vgl.
oben E. 5.2) einzugehen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kas-
sation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34
E. 4.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
6.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 VwVG kon-
kretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem das
Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden und zu den für die Ent-
scheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Dazu gehört
die Pflicht der Behörden, die Begründung eines Entscheides so abzufas-
sen, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen
die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt
werden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-383/2015 vom 17. Januar 2017
E. 5.1). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
6.2 Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest
(Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfü-
gung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, un-
vollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden.
E-5314/2017
Seite 14
6.3 Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, ihr Anspruch auf rechtli-
ches Gehör sei verletzt worden, indem ihnen keine vollständige Anhörung
der LINGUA-Gesprächsaufzeichnungen ermöglicht worden sei, ist festzu-
halten, dass das SEM die Durchführung dieser Anhörungen im Beschwer-
deverfahren vollumfänglich nachgeholt hat. Ferner haben die Beschwerde-
führenden im Rahmen einer Beschwerdeergänzung ausführlich dazu Stel-
lung nehmen können. Entsprechend erweist sich eine vorinstanzliche Ver-
letzung des Gehörsanspruchs als geheilt (vgl. zu den Voraussetzungen der
Heilung einer Gehörsverletzung BVGE 2015/10 E. 7.1). Weiter habe das
SEM im Schreiben vom 28. Dezember 2016 (rechtliches Gehör zum Inhalt
des LINGUA-Gutachtens) nur einen Bruchteil des Gutachtens wiedergege-
ben, sodass die Schlussfolgerungen des SEM bezüglich der ukrainischen
Herkunft nicht nachvollzogen werden könnten. Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Die zusammenfassende Offenlegung der LINGUA-
Analyse ist nicht als gehörsverletzend zu qualifizieren, da der wesentliche
Inhalt umfassend kommuniziert wurde (vgl. Urteil des BVGer E-7176/2016
vom 2. Juli 2018 E. 5.3.1). Zudem führt das SEM im genannten Schreiben
schlüssig aus, weshalb es zum Schluss komme, die Beschwerdeführenden
stammten nicht aus der Ukraine. Weiter legen die Beschwerdeführenden
in ihrer 26-seitigen Beschwerdeschrift auch nicht dar, inwiefern sie den
Ausführungen der Vorinstanz nicht hätten folgen können. Schliesslich
seien die Beweismittel nicht ausreichend gewürdigt worden. Auch dieser
unbegründet gebliebene Einwand ist nicht zu hören. Das SEM hat sich in
der Verfügung vom 17. August 2017 mit den Beweismitteln auseinander-
gesetzt und ausreichend sowie zutreffend begründet, weshalb diese nicht
zu einer anderen Einschätzung führen könnten (vgl. Verfügung S. 5 f.).
6.4 Eine Verletzung der Abklärungspflicht liege vor, indem die Anhörung
des Beschwerdeführers neun Stunden und vierzig Minuten gedauert habe.
Diese Aussage erweist sich als aktenwidrig. Die Anhörungen von beiden
Beschwerdeführenden haben insgesamt, inklusive Rückübersetzung und
Pause am Vormittag, acht Stunden und fünfundfünfzig Minuten gedauert.
Diejenige des Beschwerdeführers belief sich auf fünf Stunden und fünfund-
vierzig Minuten. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich und wird auch nicht dar-
gelegt, inwiefern ihm aus diesem Umstand in Bezug auf das Asylverfahren
ein Nachteil widerfahren sein soll. Weiter monieren die Beschwerdeführen-
den, unter Hinweis auf die Erklärung der anwesenden Hilfswerkvertretung
(SEM-Akte A10 S. 26), der Dolmetscher an der Anhörung sei nicht qualifi-
ziert gewesen, habe Fehler gemacht und zu lange für die Rückübersetzung
des Anhörungsprotokolls des Beschwerdeführers gebraucht. Hierzu ist
festzuhalten, dass zu Beginn der Anhörungen jeweils bestätigt worden ist,
E-5314/2017
Seite 15
dass der Dolmetscher gut verstanden werde. Weiter sind den ausführlichen
Anhörungsprotokollen zunächst keine Übersetzungsschwierigkeiten zu
entnehmen, wobei festzustellen ist, dass während der Rückübersetzungen
kleine Korrekturen angebracht worden sind. Im Anschluss an die Rück-
übersetzungen sind die Protokolle jedoch als richtig bestätigt worden, wo-
mit kein Anlass für einen Abbruch und Wiederholung der Anhörungen be-
stand. Die Dauer der Rückübersetzung des Protokolls des Beschwerde-
führers – zwei Stunden für 228 Fragen auf 22 Seiten – ist nicht zu bean-
standen, zumal auch hier nicht darlegt wird, inwiefern sich dies zu Unguns-
ten des Beschwerdeführers hätte auswirken sollen.
6.5 Sodann stellen die Beschwerdeführenden die Qualifikation und Neut-
ralität der sachverständigen Person des LINGUA-Gutachtens in Frage. Bei
der LINGUA-Analyse handelt es sich um eine unabhängige Herkunftsana-
lyse, durchgeführt von einem amtsexternen, von der Fachstelle LINGUA
durch das SEM beauftragten und mit den entsprechenden Sprach- und
Länderkenntnissen ausgestatteten Sachverständigen. Dabei werden ne-
ben den landeskundlich-kulturellen Kenntnissen auch die sprachlichen Fä-
higkeiten der asylsuchenden Person geprüft. Die LINGUA-Analyse hat
zwar nicht den Stellenwert eines Sachverständigengutachtens, es kommt
ihr aber erhöhter Beweiswert zu, wenn die gebotenen Anforderungen an
die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie
die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind (vgl. dazu
BVGE 2014/12 E. 4.2.1 m.w.H.; vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6656/2015
vom 14. März 2018 E. 5.2). Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht
zum Schluss, dass diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Die
vorgenommenen Analysen sind fundiert und mit einer überzeugenden so-
wie ausgewogenen Begründung versehen. Sie basieren auf einer Vielzahl
unterschiedlicher und individueller Fragen, die sich auf Alltagswissen sowie
das spezifische Profil der Beschwerdeführenden beziehen und nicht zu be-
anstanden sind. Daran vermögen die Vorbringen auf Beschwerdeebene
nichts zu ändern. Zudem bestehen an der fachlichen Qualifikation und Pro-
fessionalität der sachverständigen Person – entgegen der Ansicht der Be-
schwerdeführenden – keine Zweifel. Die Expertin ist seit dem Jahr 2006
als Sachverständige für LINGUA tätig und verfügt somit über langjährige
Erfahrung in der Durchführung von sprachlichen und länderspezifischen
Herkunftsanalysen wie den vorliegenden (vgl. SEM-Akten A19 f. betreffend
Werdegang und Qualifikation der sachverständigen Person). Die monierte
Neutralität und die unbegründete Behauptung, die aus der Ukraine stam-
mende Expertin sei nationalistisch eingestellt, sind nicht zu hören. Auch
das Vorbringen, die Expertin sei eine Sprachexpertin und daher nicht in der
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Seite 16
Lage, länderspezifische Informationen zu bewerten, geht nach dem Ge-
sagten fehl. Die Rüge, es sei keine linguistische Analyse durchgeführt wor-
den, da ein Grossteil auf Russisch und nur wenig auf Ukrainisch oder Ar-
menisch durchgeführt worden sei, vermag ferner nicht zu überzeugen, zu-
mal die Beschwerdeführenden ebenfalls ausführen, die Expertin habe viele
Begriffe auf Ukrainisch und Armenisch hören wollen. Der vorliegenden Her-
kunftsanalyse kann nach den oben erwähnten Kriterien erhöhter Beweis-
wert zugemessen und es kann von ihrer inhaltlichen Richtigkeit und Voll-
ständigkeit ausgegangen werden. Dies ist insbesondere der Fall, nachdem
das SEM im Rahmen des Asylentscheids sowie anlässlich der ergänzen-
den Vernehmlassung, unter Beizug eines weiteren Experten, eine erneute
Prüfung der Analysen durchgeführt hat, was zur Bestätigung der bereits
bekannten Erkenntnissen geführt habe.
6.6 Weiter fehlt eine Begründung, weshalb die vorliegende Verfügung das
Willkürverbot verletzen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Im Übrigen
hat das Willkürverbot keinen selbständigen Gehalt, da das Bundesverwal-
tungsgericht Tat- und Rechtsfragen im Rahmen von Art. 106 Abs. 1 AsylG
überprüfen kann.
6.7 Nach dem Gesagten erweisen sich die verschiedenen Rügen der Ver-
letzung formellen Rechts als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung,
die Verfügung des SEM aufzuheben und die Sache zur Abklärung und
Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachver-
halts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der ent-
sprechende Antrag ist abzuweisen.
7.
In der Sache selber gelangte die Vorinstanz zur zutreffenden Erkenntnis,
dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte ukrainische
Herkunft sowie ihre Verfolgungsvorbringen den Anforderungen von Art. 7
AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen. Daran vermögen die Vor-
bringen auf Beschwerdeebene, die sich hauptsächlich in der Behauptung
ihrer Glaubhaftigkeit erschöpfen und den Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung wenig entgegensetzen, nichts zu ändern.
7.1 Vorliegend sind Herkunftsanalysen durchgeführt worden, um die be-
hauptete Herkunft der Beschwerdeführenden aus der Ukraine abzuklären,
nachdem diese keine Identitätsdokumente vorgelegt haben. Die Be-
schwerdeführenden haben anlässlich der Anhörungen und der LINGUA-
Analysen, wie dies vorgebracht und von der Vorinstanz auch erkannt wird,
E-5314/2017
Seite 17
einige Fragen zur Ukraine und Russland zutreffend beantworten sowie auf
einzelne sprachliche Unterschiede zwischen dem Russischen und Ukraini-
schen hinweisen können. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung genügt dies
allerdings nicht, um eine Herkunft und Staatsbürgerschaft der Ukraine zu
belegen oder glaubhaft zu machen. Hätten die Beschwerdeführenden über
(…) (die Beschwerdeführerin sogar rund […] Jahre) in der Ukraine gelebt,
so wäre davon auszugehen, auch wenn sie sich hauptsächlich in einem
russischsprachigen Umfeld bewegt hätten, dass sie die ukrainische Spra-
che zumindest in einfacher Weise beherrschen würden. Ebenfalls wären
detaillierte und ausführliche Beschreibungen des angeblichen ukrainischen
Herkunftsortes und der örtlichen Begebenheiten (vgl. dazu oben E. 5.1.1)
zu erwarten gewesen. Beim Beschwerdeführer ist hinsichtlich seiner Aus-
führungen zum Arbeitsaufenthalt in F._______ festzuhalten, dass er – hätte
er tatsächlich (…) Jahre dort gearbeitet – ausführlicher darüber hätte be-
richten können. Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass eine dreiein-
halbminütige Befragung zum Aufenthalt in F._______ durchaus ausrei-
chend ist, um substantiierte und erlebnisgeprägte Schilderungen wieder-
geben zu können. Daran vermag unter anderem der Hinweis auf den da-
maligen Wandel in Russland nichts zu ändern. Nach dem Gesagten ist
festzuhalten, dass nicht auszuschliessen ist, dass sich die Beschwerdefüh-
renden zeitweise in der Ukraine und in Russland aufgehalten haben. Von
einem (…) Wohn- und Arbeitsaufenthalt sowie der ukrainischen Staatsbür-
gerschaft kann aufgrund der fehlenden Kenntnisse der beiden Länder und
der ukrainischen Sprache (vgl. Verfügung E. II) jedoch nicht ausgegangen
werden. Auch mit den eingereichten Beweismitteln vermögen die Be-
schwerdeführenden die behauptete Herkunft aus der Ukraine nicht glaub-
haft darzutun.
7.2 Demzufolge ist den geltend gemachten Asylvorbringen – Desertion des
Beschwerdeführers aus dem ukrainischen Militär und Verhaftung bei einer
Rückkehr in die Ukraine – die Grundlage entzogen, wie von der Vorinstanz
zutreffend festgestellt. Ferner hat die Vorinstanz auf zahlreiche Widersprü-
che bezüglich dieser Vorbringen hingewiesen (vgl. SEM-Akten A3 S. 7 f.;
A10 F5, F108, F160 ff., F189 ff., F220, F223 ff.), die anlässlich der Anhö-
rungen nicht überzeugend erklärt werden konnten (vgl. SEM-Akte A10
F 229 ff.) und denen in den Eingaben auf Beschwerdeebene auch nichts
entgegengebracht wird. Im Übrigen hat die Täuschung über die Identität
unmittelbare Auswirkungen auf die Glaubhaftigkeit der weiteren Vorbringen
(vgl. Urteil E-7176/2016 E. 6.3). Folglich hat das SEM die Flüchtlingseigen-
schaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint und ihre Asylgesuche
abgelehnt.
E-5314/2017
Seite 18
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Die Untersuchungspflicht
findet jedoch nach Treu und Glauben, wie bereits vorstehend ausgeführt,
ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG),
die im Übrigen auch die Substantiierungslast tragen (Art. 7 AsylG). Es kann
nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungshinder-
nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen (vgl. u.a. Urteil des
BVGer E-3219/2017 vom 29. August 2018 E. 7.2). Die Beschwerdeführen-
den haben die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung respektive der Verheim-
lichung ihrer wahren Herkunft zu tragen. Das Gericht geht vermutungs-
weise davon aus, es würden einem Wegweisungsvollzug in den tatsächli-
chen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 Abs. 2–4 AuG
entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.), zumal die von
ihnen geltend gemachten Gründe für das Verlassen des angeblichen Hei-
matstaates aufgrund der festgestellten Identitätstäuschung jeglicher
Grundlage entbehren und somit keine stichhaltigen Gründe für die An-
nahme von solchen Hindernissen darzustellen vermögen.
9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist – unter Hinweis auf die vorstehenden
Ausführungen und entgegen den Angaben in der Beschwerdeschrift –
mangels überzeugender gegenteiliger Anhaltspunkte zudem als zumutbar
zu erachten. Daran vermögen weder der eingereichte Arztbericht vom
22. September 2017 betreffend die Beschwerdeführerin – bis heute wurde
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Seite 19
kein weiterer aktueller Arztbericht eingereicht, weshalb davon auszugehen
ist, dass die Beschwerdeführerin gesund ist – noch die angegebene In-
tegration nach dem dreieinhalbjährigen Aufenthalt in der Schweiz etwas zu
ändern.
9.4 Es obliegt den Beschwerdeführenden, sich die für eine Rückkehr allen-
falls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist.
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aus den vorstehenden Er-
wägungen ergibt sich jedoch, dass ihre Rechtsbegehren im Beschwerde-
zeitpunkt nicht als aussichtslos betrachtet werden konnten. Aufgrund der
eingereichten Unterstützungsbestätigung vom 23. August 2017 ist davon
auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bedürftig sind, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gutzuheissen ist. Dementsprechend sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5314/2017
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrens-
kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
Versand: