B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5315/2014
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Ehefrau B._______, geboren
(…), und die gemeinsamen Kinder C._______, geboren (…),
und D._______, geboren (…), Syrien,
alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 14. August 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden sind syrische Kurden aus E._______. Ge-
mäss eigenen Angaben verliessen sie Syrien am 28. Oktober 2013 in Rich-
tung Türkei. Von dort aus sind sie im Rahmen der erleichterten Visaeinrei-
sebestimmungen für syrische Staatsangehörige am 27. November 2013 in
die Schweiz eingereist und haben am 26. Dezember 2013 um Asyl nach-
gesucht. Sie wurden am 14. Januar 2014 befragt und am 30. Juli 2014 zu
ihren Asylgründen angehört (vgl. Akten Vorinstanz Befragungsprotokolle:
A4/10 [Beschwerdeführer] und A5/9 [Beschwerdeführerin]; Anhörungspro-
tokolle: A15/22 [Beschwerdeführer] und A14/6 [Beschwerdeführerin]).
A.b Der Beschwerdeführer machte geltend, seit März/April 2012 regelmäs-
sig an Demonstrationen gegen das syrische Regime in ihrem Wohnviertel
in E._______ teilgenommen zu haben. Anlässlich einer Demonstration am
10. Mai 2012 seien er, sein Bruder und viele weitere Demonstranten ver-
haftet worden. Er sei bis Ende August 2012 im (…)-Gefängnis in Haft ge-
wesen, wo er massiv gefoltert worden sei. Nach der Haftentlassung seien
sie nach F._______ gezogen, aber auch dort hätten ihn die Regierungs-
truppen immer wieder aufgesucht und bedroht, da er auf einer Liste von
Personen, die öfter gegen die Regierung demonstrieren, vermerkt gewe-
sen sei. Am 25. Januar 2013 sei er zu Hause von Regierungstruppen ([…])
wegen des Verdachts, trotz seines schlechten Gesundheitszustandes seit
der Haftentlassung wieder an Demonstrationen teilgenommen zu haben,
erneut verhaftet worden. Diese in der [Gefängnis] verbrachte zweite Haft
habe bis zum 8./10. März 2013 gedauert, und auch dieses Mal sei er mas-
siv gefoltert worden. Sein Bruder sei ebenfalls verhaftet worden und wäh-
rend dieser Haft umgekommen. Er sei bis zur Ausreise im Oktober 2013
von den Regierungstruppen aufgesucht und vor Demonstrationsteilnah-
men gewarnt worden. Die Beschwerdeführerin habe auch an Demonstra-
tionen teilgenommen und sei dabei von Sicherheitsleuten angegriffen und
geschlagen, nie aber verhaftet worden. Ihr Vater sei seit jeher Mitglied der
kurdischen "[Parteiname]" gewesen und seiner politischen Aktivitäten we-
gen seien er und seine Kinder bedroht worden. Sie selber habe bei Bedarf
der Partei beim Verteilen von Flugblättern geholfen und an Sitzungen teil-
genommen. Sie fürchte sich ferner vor den Fundamentalisten (…), die be-
kanntlich "gegen die Kurden seien" und etliche Frauen vergewaltigt hätten.
A.c Mit Verfügung vom 14. August 2014 (gemäss Angaben des Rechtsver-
treters den Beschwerdeführenden am 28. August 2014 eröffnet) lehnte das
damalige BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, verfügte
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ihre Wegweisung aus der Schweiz und nahm sie wegen unzumutbaren
Wegweisungsvollzugs vorläufig auf.
B.
Dem Antrag der Beschwerdeführenden vom 29. August 2014 um Aktenein-
sicht entsprach das BFM mit Schreiben vom 3. September 2014.
C.
Mit Beschwerde ihres Rechtsvertreters vom 17. September 2014 beantrag-
ten sie beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständi-
gen Abklärung des Sachverhalts und erneuten Beurteilung, eventualiter die
Asylgewährung beziehungsweise die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge.
In prozessualer Hinsicht ersuchen sie um vollständige Einsicht in die vor-
instanzlichen Akten und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergän-
zung. Zum Beweis einer neu geltend gemachte Posttraumatische Belas-
tungsstörung des Beschwerdeführers, welche auf die von der Vorinstanz
nicht gewürdigte Folter zurückzuführen sei, wurde ein Arztbericht [Spital]
vom 5. September 2014 eingereicht, und zur politischen Entwicklung in Sy-
rien wurde auf eine erhebliche Zahl von Berichten und Zeitungsartikeln aus
dem Internet verwiesen. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines
Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme
über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie
einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme.
D.
Am (…) kam das gemeinsame Kind D._______ zur Welt; es wird ins vor-
liegende Verfahren eingeschlossen.
E.
Gemäss Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 wurden den Be-
schwerdeführenden Einsicht in die Akte A9/1 gewährt. Abgewiesen wurde
das Gesuch um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und um
Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Des Weiteren wur-
den die Beschwerdeführenden unter Androhung des Nichteintretens im
Unterlassungsfall zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf-
gefordert. Auf das Gesuch um Ausweitung der Begründung der vorläufigen
Aufnahme auf die Unzulässigkeit des Vollzugs wurde nicht eingetreten.
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F.
Mit Eingabe vom 20. Februar 2015 wurde unter Beilage einer Fürsorgebe-
stätigung um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht, wel-
chem Gesuch mit Zwischenverfügung vom 18. März 2015 trotz säumiger
Antragstellung entsprochen wurde.
G.
Am 10. September 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, dass drei Brüder der
Beschwerdeführerin Asyl erhalten hätten, und gab die Verfahrensnummern
ihrer Verwandten (namentlich Eltern, Schwester und vier Brüder) bekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung; sie sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerdeeingabe richtet sich gegen die Verneinung der Flücht-
lingseigenschaft, die Ablehnung der Asylgesuche und die Wegweisung.
Der Wegweisungsvollzug respektive die Ersatzmassnahme für undurch-
führbaren Vollzug bilden nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
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Seite 5
3.
3.1 Vorab ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzu-
gehen, der Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör sei
in verschiedener Hinsicht verletzt worden.
3.2 In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführenden zum ei-
nen geltend, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen
die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in die Akten des erstinstanzlichen
Asylverfahrens, namentlich betreffend die Aktenstücke A2/1 und A16/1, ge-
währt habe. Mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2015 – mit welcher
der Instruktionsrichter das diesbezügliche Gesuch um ergänzende Akten-
einsicht ablehnte – wurde hierzu bereits ausgeführt, beim vorinstanzlichen
Aktenstück A16/1 handle es sich um den SEM-internen Antrag auf Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in deren Heimatstaat Syrien. Ein sol-
ches behördeninternes Dokument unterliege grundsätzlich nicht der Akten-
einsicht. Im Übrigen sei der Punkt des Vollzugs der Wegweisung nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb dem betref-
fenden Aktenstück offensichtlich auch keine Entscheidrelevanz zukomme.
Betreffend das Aktenstück A2/1 wurde die Ablehnung des Gesuchs um Ak-
teneinsicht dahingehend begründet, dass es sich um das Schreiben des
Bruders der Beschwerdeführerin handle, in welchem um Zuweisung der
Beschwerdeführenden an seinen Wohnkanton ersucht und diesem
Wunsch mit dem Zuweisungsentscheid vom 21. Januar 2014 entsprochen
worden sei, so dass diesem Aktenstück für die Behandlung des Falles kein
Beweischarakter (mehr) zukomme. Eine Verletzung des rechtlichen Ge-
hörs ist insofern in diesem Zusammenhang nicht zu erkennen.
3.3 Die Beschwerdeführenden rügen des Weiteren, ihr Anspruch auf recht-
liches Gehör sei insofern verletzt worden, als die angefochtene Verfügung
in Bezug auf den rechtserheblichen Sachverhalt zu kurz und zudem unvoll-
ständig erfasst worden sei, da darin folgende Sachverhaltselemente nicht
erwähnt worden seien: dass die Beschwerdeführerin anlässlich der De-
monstrationen gewaltsame Übergriffe erlebt habe, dass sie eine Reflexver-
folgung aufgrund der politisch aktiven Rollen ihres Vaters, ihres Bruders
und ihres Ehemannes geltend mache, dass sie selbst aufgrund ihrer akti-
ven Unterstützung der kurdischen Anliegen von einer gezielten asylrele-
vanten Verfolgung betroffen gewesen sei, dass die Regierung während der
Demonstrationen die Teilnehmenden fotografiert und deshalb die Identität
der Beschwerdeführenden gekannt habe, dass der Beschwerdeführer sich
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Seite 6
aufgrund der Verfolgung, Inhaftierung und Folter durch die syrischen Be-
hörden in einem schlechten gesundheitlichen Zustand befände, dass ein
Bruder des Beschwerdeführers schwer misshandelt und während der Haft
ermordet worden sei, und dass es sich bei den Beschwerdeführenden um
Kurden handle. Zudem hätten die Aussagen der Beschwerdeführerin
mehrfach auf frauenspezifische Fluchtgründe hingedeutet, was die Vor-
instanz in der Anhörung und in der angefochtenen Verfügung nicht beach-
tet habe. Der Beschwerdeführer sei bei der Anhörung wiederholt unterbro-
chen worden.
Ob die Vorinstanz wesentliche Elemente des Sachverhalts unberücksich-
tigt gelassen hat, ist eine Frage, deren Beantwortung in der Tat eine Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs aufzeigen könnte. Da indes, wie im Folgen-
den ausgeführt wird, ohnehin auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und Gutheissung der Beschwerde geschlossen wird, erübrigt es sich, die
geltend gemachten Gehörsverletzungen im Einzelnen zu beurteilen.
4.
4.1 Die Vorinstanz erachtet in der angefochtenen Verfügung die Asylvor-
bringen der Beschwerdeführenden im Wesentlichen als nicht glaubhaft ge-
macht. So habe die Beschwerdeführerin an der Befragung zur Person aus-
gesagt, nicht politisch tätig gewesen zu sein und keine Probleme mit den
Behörden gehabt zu haben. An der Anhörung habe sie hingegen geltend
gemacht, sie sei für die Partei ihres Vaters aktiv gewesen, habe Flugblätter
verteilt und an Sitzungen teilgenommen, weswegen die Regierung ihr ge-
droht habe. Der Beschwerdeführer seinerseits habe nicht konkret angeben
können, wann und wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe. Er
habe zudem den Ort der Festnahme am 10. Mai 2012 und die Zeitpunkte
der geltend gemachten Interventionen durch die Regierungstruppen zwi-
schen seiner ersten und zweiten Haft nicht benennen können. Bezüglich
der zweiten Verhaftung zu Hause habe er keine zureichenden Angaben
machen können zu den Personen, die ihn festgenommen hätten, und auch
keinen Grund für diese Festnahme nennen können. Wann die Regierungs-
truppen ihn nach der zweiten Haftentlassung jeweils zu Hause aufgesucht
hätten, habe er ebenfalls nicht genau angegeben. Nicht nachvollziehbar
sei, dass die Regierungstruppen ihn im Januar 2013 wegen Demonstrati-
onsteilnahmen verhaftet haben sollen, wenn er doch nach seiner Haftent-
lassung eigenen Angaben zufolge an keinen weiteren Demonstrationen
teilgenommen habe, nicht politisch tätig gewesen sei und auch sonst keine
anderen behördlichen Probleme gehabt habe. Schliesslich seien die an-
geblichen Bedrohungen durch die Regierungstruppen zwischen der ersten
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und der zweiten Verhaftung und diejenigen nach der zweiten Haftentlas-
sung an der Befragung nicht erwähnt worden, weshalb sie ohnehin als
nachgeschoben und unglaubhaft zu qualifizieren seien.
Beim Vorbringen der Beschwerdeführenden, in Syrien fehle es ihnen an
Sicherheit und sie würden sich vor den Fundamentalisten fürchten, handle
es sich um eine Folge der kriegerischen Auseinandersetzungen in Syrien,
was keine asylrelevante Verfolgung darstelle.
4.2 Den vorinstanzlichen Erwägungen wird in der Beschwerdeschrift ent-
gegengehalten, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden durch
ihre Ausführlichkeit sowie die zahlreichen Realkennzeichen auffallen. Ins-
besondere seien die vom Beschwerdeführer erlebten Inhaftierungen und
die Folter eindrücklich und mit zahlreichen Details geschildert worden. Der
von der Vorinstanz bemühte Widerspruch betreffend die Involvierung der
Beschwerdeführerin in der Partei ihres Vaters sei keiner. Sie habe sich le-
diglich, wie von ihr verlangt, in der summarischen Befragung kurz gehalten.
Die Vorhaltungen, der Beschwerdeführer habe nicht angeben können,
wann und wie oft er an Demonstrationen teilgenommen habe und wo er
anlässlich einer Demonstration verhaftet worden sei, seien tatsachenwid-
rig, habe er doch beispielsweise gemäss den Akten angegeben, dies sei
"bei G._______" geschehen. Dass er nicht konkret habe angeben können,
wann die Regierungstruppen zwischen den Verhaftungen zu ihm gekom-
men seien, sei auf seinen damals sehr prekären Gesundheitszustand zu-
rückzuführen, aufgrund dessen er schlicht nicht in der Lage gewesen sei
zu erfassen, wann diese Besuche erfolgt waren. Entgegen der aktenwidri-
gen Vorhaltung der Vorinstanz habe er angegeben, dass die erneute Ver-
haftung durch [Regierungstruppen] erfolgt sei. Schliesslich ziele die Argu-
mentation, es sei unlogisch, dass die Behörden ihn wegen Demonstrati-
onsteilnahmen erneut verhaftet hätten, obwohl er angegeben habe, auf-
grund seines Gesundheitszustandes gar nicht an Demonstrationen teilneh-
men zu können, darauf ab, ihm ein unglaubhaftes Verhalten der Behörden
anzulasten. Das unlogische und willkürliche Agieren der syrischen Behör-
den werde damit nämlich als Begründung verwendet für die Unglaubhaf-
tigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser habe mehrmals an-
gegeben, er kenne die Verfolgungsmotivation der Behörden nicht, sie hät-
ten ihm jeweils lediglich gesagt, falls er wieder an Demonstrationen teil-
nehme, würden sie ihn umbringen. Er könne sich diesbezüglich lediglich
auf die Aussagen der Behörden stützen. Auch sei sein schlechter Gesund-
heitszustand von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden bei der Vor-
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haltung, er habe den genauen Zeitpunkt der "Hausbesuche" der Regie-
rungstruppen nach der zweiten Haftentlassung nicht nennen können. An-
sonsten wäre es klar, dass er aufgrund nachvollziehbarer Gründe nicht in
der Lage gewesen sei, genaue Zeitangaben zu machen. Auch der Vorwurf
des Nachschiebens im Zusammenhang mit den "Hausbesuchen" zwischen
der ersten und der zweiten Haft beziehungsweise nach dieser sei akten-
widrig: Der Beschwerdeführer habe bei der Befragung ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass ihm die Behörden gesagt hätten, sie würden ihn töten,
wenn sie ihn nochmals festnehmen würden.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuch-
stellenden Person. Entscheidend ist, ob die für die Richtigkeit der Sachver-
haltsdarstellung sprechenden Gründe überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 und 2013/11 E. 5.1, jeweils m.w.H.).
5.2 Aus den vorinstanzlichen Befragungs- und Anhörungsprotokollen er-
gibt sich, dass der Beschwerdeführer in durchgehend detaillierter und le-
bensnaher Weise dargelegt hat, wie er in seinem Wohnviertel in E._______
an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilnahm, wie die staatli-
chen Sicherheitskräfte mit exzessivem Gewalteinsatz gegen diese Kund-
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gebungen vorgingen, wie er selbst am 10. Mai 2012 anlässlich einer sol-
chen Demonstration verhaftet, in das Gefängnis (…) gebracht und dort
massiv gefoltert wurde. In eindrücklicher Weise schildert der Beschwerde-
führer zudem, dass er aufgrund der in der Haft erlebten Folter (u.a. in Au-
toreifen gequetscht, mit Stromkabeln geschlagen, Schläge auf den Kopf
[sichtbare Narbe] und den ganzen Körper) nach der ersten Haftentlassung
kaum den Weg nach Hause zurückgefunden und sich danach in einem ge-
sundheitlich sehr angeschlagenen Zustand befunden habe. Dass die vo-
rinstanzliche Befragerin nach der ungesteuerten Erzählung des Beschwer-
deführers (vgl. A15 F54) keine spezifischen Nachfragen zu den Misshand-
lungen gestellt hat, kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden. In Über-
einstimmung mit seiner Schilderung legt die Beschwerdeführerin dar, dass
auch sie an den Kundgebungen teilgenommen habe und Opfer der dorti-
gen Gewalteinsätze geworden sei, indes im Gegensatz zu ihrem Ehemann
nie verhaftet worden sei. Zudem weisen beide mehrmals darauf hin, dass
der Beschwerdeführer auf einer Liste von regimekritischen Demonstrati-
onsteilnehmern registriert worden sei, was ihnen die Behörden mitgeteilt
hätten. Aus diesem Grund hätten sie ihn auch am neuen Wohnort aufge-
sucht und jeweils davor gewarnt, erneut an Demonstrationen teilzuneh-
men. Dazu wäre er indes aus gesundheitlichen Gründen gar nicht in der
Lage gewesen. Die Behörden hätten wohl etwas anderes angenommen,
sei er doch in der Folge erneut verhaftet worden.
Diese Verfolgungsgeschichte, welche eine Vielzahl von Glaubhaftigkeits-
elementen aufweist, kann nicht mit Fug aus den von der Vorinstanz ange-
führten Gründen als unglaubhaft qualifiziert werden. So haben die Be-
schwerdeführenden zu Recht in der Beschwerdeschrift gerügt, dass einige
Vorhaltungen aktenwidrig sind. Zudem überzeugt das Argument, die Vor-
instanz habe unzulässigerweise dem Beschwerdeführer das als unlogisch
empfundene Verhalten der syrischen Behörden angelastet. Die ungenauen
Angaben zum Zeitpunkt der "Hausbesuche" zwischen der ersten und der
zweiten Haft (und danach) werden überzeugend mit dem angeschlagenen
gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers begründet, welchem die
Vorinstanz, wie zu Recht gerügt, nicht Rechnung getragen hat. Damit er-
scheint die vorinstanzliche Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden, die alle positiven Elemente ausblendet, als unzulässig selektiv.
Im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller Glaubhaftigkeitsindizien gilt für
das Gericht vielmehr die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefähr-
dung seitens der syrischen Sicherheitskräfte überwiegend als glaubhaft.
Diese Feststellung bezieht sich darauf, dass dieser an regimekritischen
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Seite 10
Demonstrationen teilgenommen hat und in diesem Zusammenhang durch
die syrischen Sicherheitskräfte zweimal verhaftet und misshandelt worden
ist. Ausserdem ist mit erheblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass er durch die staatlichen Behörden als Teilnehmer der besagten De-
monstrationen namentlich identifiziert wurde. Die von der Beschwerdefüh-
rerin angeführte befürchtete (Reflex-)Verfolgung aufgrund der politischen
Aktivitäten ihres Ehemannes kann in dem Sinne ebenfalls als glaubhaft ge-
machtes Sachverhaltselement betrachtet werden. Hingegen überzeugt die
von ihr geltend gemachte (Reflex-)Verfolgung wegen politischer Aktivitäten
des Vaters beziehungsweise die Geltendmachung eigener politischer Tä-
tigkeiten in der Tat nicht, zumal diese erstmals an der Anhörung erwähnt
werden, ohne dass sie detailliert geschildert oder die entsprechenden Be-
drohungen konkret beschrieben worden sind. Somit gelten diese Vorbrin-
gen nicht als Teil des glaubhaft gemachten Sachverhaltes.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchen-
de Person nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. BVGE 2013/11 E. 5.1
und 2011/51 E. 6.1 f., jeweils m.w.H.) dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat respektive mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche
ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des
Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind be-
ziehungsweise zugefügt zu werden drohen. Aufgrund der Subsidiarität des
flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat-
land keinen adäquaten Schutz finden kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen
der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich.
Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise
und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der gesuchstel-
lenden Person zu berücksichtigen. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt
vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde
sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in ab-
sehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger
Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, die den
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Seite 11
Eintritt der erwarteten Verfolgung als wahrscheinlich und dementsprechend
die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen.
6.2 Die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte gehen seit Ausbruch des
bewaffneten Konflikts im März 2011, wie durch eine Vielzahl von Berichten
belegt ist, mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner vor. Personen, die sich an Demonst-
rationen gegen das Assad-Regime beteiligt haben, sind in grosser Zahl von
Verhaftung, Folter sowie willkürlicher Tötung betroffen (vgl. Urteil BVGer
D-5779/2013 vom 28. Oktober 2015 [als Referenzurteil auf
publiziert]). Mit anderen Worten: Personen, die durch die staatlichen syri-
schen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert werden, ha-
ben wegen ihrer tatsächlichen oder unterstellten politischen Anschauungen
eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich relevanten Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (a.a.O. E. 5.7.2).
6.3 Wie zuvor festgestellt wird als glaubhaft erachtet, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen
im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts in Syrien durch
die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegner identifiziert worden ist.
Er hätte also im Falle einer Rückkehr nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Diese Gefahr
und die bereits erlittene Verfolgung (zur nachvollziehbarerweise erhöhten
Furcht einer Person, die bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt
war, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a, m.w.H.) lassen angesichts der un-
verändert repressiven Situation in Syrien denn auch ohne weiteres eine
aktuelle, objektiv begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bejahen. Da
die Verfolgung von staatlichen Organen ausgeht und die Sicherheitslage
auf dem ganzen Staatsgebiet Syriens vom herrschenden Bürgerkrieg in
stärkerem oder weniger starkem Ausmass beeinträchtigt ist, scheidet die
Möglichkeit einer landesinternen Schutzalternative von vornherein aus.
Was die Angaben der Beschwerdeführerin zur Reflexverfolgung anbelangt,
ist eine solche für den Zeitpunkt ihrer Ausreise mangels erfolgter Übergriffe
von asylrelevanter Intensität zu verneinen. Indes ist angesichts der festge-
stellten aktuellen, objektiven begründeten Furcht des Beschwerdeführers
vor künftiger Verfolgung anzunehmen, dass sie als seine Ehefrau im heu-
tigen Zeitpunkt ebenfalls als Regimegegnerin identifiziert worden ist, und
somit auch bei ihr eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung besteht.
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6.4 Damit ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden Flüchtlinge im Sinne
von Art. 3 AsylG sind. Folglich ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als
damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung – soweit die Ablehnung
der Asylgesuche und die Anordnung der Wegweisung betreffend – bean-
tragt wird. Das SEM ist ausserdem anzuweisen, die Beschwerdeführenden
als Flüchtlinge zu anerkennen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren.
6.5 Da den Akten keine Hinweise auf das Bestehen von Asylausschluss-
gründen (vgl. Art. 53–55 AsylG) zu entnehmen ist, führt die Anerkennung
als Flüchtlinge zur Asylgewährung.
7.
Grundsätzlich wäre noch der Eventualantrag auf Weiterdauer der Rechts-
wirkungen der vorläufigen Aufnahme zu behandeln, da dieser für den nun
eingetretenen Fall, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben wird, ge-
stellt worden ist (vgl. Prozessgeschichte Bst. C). Auf diesen – nota bene
den Interessen seiner Mandanten zuwiderlaufenden – Antrag ist nicht ein-
zutreten, zumal der Wegweisungsvollzug und seine Ersatzmassnahme oh-
nehin nicht Gegenstand des Verfahrens sind (vgl. E. 1.4).
8.
8.1 Trotz des nicht vollständigen Obsiegens (teilweises Nichteintreten, vgl.
Prozessgeschichte Bst. D letzter Satz, E. 1.4 u. 7) sind angesichts der ge-
währten unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten zu erheben.
8.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (vgl. auch Art. 7 ff.
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden hat keine Kostennote einge-
reicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl.
Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand für die Beschwerdeführung und
den Schriftenwechsel zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf
die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE), unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass vom Rechtsvertreter diverse ent-
behrliche, unzulässige oder unsinnige Anträge gestellt und begründet wor-
den sind, was zu einer unnötig langen Rechtsschrift geführt hat, und in An-
betracht des Nichteintretens auf die unzulässigen Anträge kein vollständi-
ges Obsiegen resultiert, ist eine reduzierte Parteientschädigung von
E-5315/2014
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Fr. 1800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. Dieser
Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, gutgeheissen, und
die Ziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 14. August 2014 werden auf-
gehoben.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von
Fr. 1800.– zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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