B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5316/2017
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer kam am 18. Juni 2015 im Flughafen Zürich an
und stellte tags darauf ein Asylgesuch in der Schweiz, woraufhin ihm zu-
nächst der Transitbereich des Flughafens als Aufenthaltsort zugewiesen
wurde.
A.b Am 22. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer durch die Vorinstanz
zu seiner Person befragt (BzP). Dabei gab er an, nachdem er den regulä-
ren Militärdienst geleistet habe, habe er seit (…) bis (…) 2015 in B._______
in (…) als (…) gearbeitet und sei dabei auch (…) gewesen. Es habe viel
Gewalt und Diskriminierungen seitens des Regimes gegeben, weshalb er
nicht so habe weitermachen wollen. Er habe bereits früher weggehen wol-
len, als (…) unterliege er jedoch – wie auch die Armeeangehörigen – einem
totalen Reiseverbot und erhalte keinen Reisepass. Mit Hilfe der FSA (Freie
Syrische Armee) habe er sich von (…) entfernt und sich in das von der FSA
kontrollierte Quartier C._______ (in B._______) begeben. Während unge-
fähr 15 Tagen habe er dort bei seinem Schwiegervater gelebt. Soldaten der
FSA hätten ihn gedrängt, sich ihnen anzuschliessen, was für ihn jedoch
nicht in Frage gekommen sei. Weil seine Ehefrau hochschwanger gewesen
sei, habe er alleine ausreisen müssen.
A.c Am 24. Juni 2015 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz bewilligt.
A.d Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 13. August 2015 ein-
lässlich und am 22. Mai 2017 ergänzend zu seinen Asylgründen an. Er führt
dabei im Wesentlichen aus, als (…) sei er wegen des Krieges gezwungen
gewesen, Leute zu töten, was ihm zuwider gewesen sei. Es seien bereits
(…) an die Front geschickt worden. Er habe dem entgehen und bereits zwei
Jahre zuvor weggehen wollen, um nicht direkt in den Krieg verwickelt zu
werden. Sie seien aber „so gut beobachtet“ worden, dass er getötet worden
wäre, wenn er es versucht hätte. Im April 2015 – das genaue Datum wisse
er nicht mehr – habe er vier Tage Urlaub gehabt und sei währenddessen
in das Gebiet der FSA gegangen. Dort sei ihm ein (…)-Ausweis ausgestellt
worden, damit er sich frei habe bewegen können. Er sei eine Weile im Haus
seines Schwiegervaters geblieben. Währenddessen sei er von (…) ge-
sucht worden, (…) habe aber nicht in das Gebiet der FSA gelangen kön-
nen. Es sei üblich, dass (…) gesucht würden und sein Nachbar habe ihn
darüber informiert, dass er (der Beschwerdeführer) gesucht worden sei. Als
er sich im Gebiet der FSA aufgehalten habe, hätten jene gewollt, dass er
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sich ihnen anschliesse, was er aber abgelehnt habe. Ab diesem Zeitpunkt
sei er von beiden Seiten gesucht worden. Als ehemaliger Mitarbeiter des
Regimes habe er über Informationen verfügt, die für die FSA wertvoll hätten
sein können. Er sei daher nicht mehr in Ruhe gelassen und wiederholt per-
sönlich und telefonisch bedroht worden. Schliesslich habe er das Land il-
legal verlassen müssen.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der
Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 31. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz um Bewilligung des Nachzuges seiner in Syrien verbliebenen
Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes.
D.
Mit Eingabe vom 18. September 2017 liess der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde ein-
reichen und beantragen, ihm sei vollumfänglich Einsicht in die Akten A6/1,
A7/9, A19/2, A20/1, A36/1 und A38/1 zu gewähren. Eventualiter sei ihm das
rechtliche Gehör zu diesen Akten zu gewähren. Nach der Gewährung der
Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei ihm eine ange-
messene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen.
Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. August 2017 sei aufzuhe-
ben und die Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen Abklärung
und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurtei-
lung zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzu-
heben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als
Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Befrei-
ung von der Bezahlung der Verfahrenskosten, eventualiter die Ansetzung
einer angemessenen Frist zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschus-
ses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. September 2017 wies die damals zustän-
dige Instruktionsrichterin die Gesuche um Einsicht in die Akten A6/1, A7/9,
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A19/2, A20/1, A36/1, A38/1 und Beschwerdeergänzung ab, hiess das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud die Vorinstanz zur Ver-
nehmlassung ein.
F.
Im Rahmen der Vernehmlassung vom 8. November 2017 zog das SEM
seine Verfügung vom 16. August 2017 teilweise in Wiedererwägung und
hob die Ziffer 1 des entsprechenden Dispositivs auf. Weiter hielt das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle aufgrund seiner illegalen Ausreise die
Flüchtlingseigenschaft. Das Asylgesuch bleibe wegen Asylausschluss-
gründen im Sinne von Art. 54 AsylG (SR 142.31) abgelehnt. Der Vollzug
der Wegweisung wurde als unzulässig erklärt und festgehalten, die am
16. August 2017 angeordnete vorläufige Aufnahme bleibe bestehen.
G.
Am 13. November 2017 wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Vi-
sum für die Einreise in die Schweiz erteilt, woraufhin sie am 25. Dezember
2017 mit ihrem Sohn von Istanbul nach Zürich flog und am 27. Dezember
2017 ein Asylgesuch stellte.
H.
H.a Die Vorinstanz teilte dem Gericht am 11. Januar 2018 mit, die Ehefrau
des Beschwerdeführers sei in der Schweiz eingetroffen.
H.b Am 20. Juni 2018 stellte der Rechtsvertreter bei der Vorinstanz ein Ge-
such um Einbezug der Ehefrau und des Sohnes in die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 24. Januar 2019 gab die aus organisatori-
schen Gründen neu zuständige Instruktionsrichterin dem Beschwerdefüh-
rer Gelegenheit mitzuteilen, ob er an seiner Beschwerde festhalten wolle,
soweit diese nicht ohnehin gegenstandslos geworden sei.
J.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2019 liess der Beschwerdeführer mitteilen,
er halte an seiner Beschwerde fest, soweit sie nicht gegenstandslos ge-
worden sei.
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Seite 5
K.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 anerkannte die Vorinstanz die Ehe-
frau und den Sohn des Beschwerdeführers im Sinne der Einheit der Familie
gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG ebenfalls als Flüchtlinge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit
einzutreten.
1.4 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
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Seite 6
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, wel-
che vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassa-
tion der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer
rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine unvollständige und un-
richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine Verlet-
zung des Willkürverbots.
3.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ih-
rer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich
ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043).
3.3 Was die geltend gemachte Verletzung des Akteneinsichtsrechts betrifft,
ist festzustellen, dass die Anträge im Rahmen des Instruktionsverfahrens
behandelt wurden und sich somit weitere Ausführungen dazu erübrigen; es
kann auf die Instruktionsverfügung vom 26. September 2017 verwiesen
werden.
3.4 In der Rechtsmitteleingabe wird sodann an verschiedener Stelle gel-
tend gemacht, das SEM habe die vom Beschwerdeführer eingereichten
Beweismittel nicht gewürdigt. Es habe auch unterlassen, die Beweismittel
vollständig zu übersetzen.
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Diesbezüglich legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Beweismittel
die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht berücksichtig haben soll. Entgegen
der vertretenen Ansicht hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung
inhaltlich mit den eingereichten Beweismitteln soweit entscheidwesentlich
auseinandergesetzt.
3.5 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das SEM habe zwischen
der ersten und der ergänzenden Anhörung eineinhalb Jahre verstreichen
lassen. Ihm sei es dadurch nicht mehr möglich gewesen, sich an alle Prob-
leme, die zu seiner Flucht geführt hätten, detailliert zu erinnern.
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es durchaus wünschenswert ist, wenn
zwischen einzelnen Anhörungen ein relativ kurzer Zeitraum liegt, es aber
keine zwingende, mit Rechtsfolgen versehene gesetzliche Verpflichtung
des SEM gibt, die Anhörungen innerhalb eines gewissen Zeitraums nach-
einander durchzuführen. Der Länge des zwischen den einzelnen Anhörun-
gen verstrichenen Zeitraums ist indessen bei der Würdigung der Aussagen
des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen.
3.6 Ferner wird in der Beschwerde geltend gemacht, die Beweismittel
seien im Beilagenverzeichnis lediglich mit „4 Beilagen Eingabe v. 29.6.15“
beziehungsweise „7 Beilagen Eingabe v. 17.8.15“ bezeichnet worden. Aus
dieser pauschalen Bezeichnung gehe nicht hervor, um welche Dokumente
es sich handle und welches Dokument wann vom Beschwerdeführer ein-
gereicht worden sei.
Die Aktenführungspflicht ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Be-
schwerdeführers, welches in Art. 26 ff. VwVG geregelt ist und einen Teil-
gehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich
BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Die Aktenführungspflicht beinhaltet insbesondere
die geordnete Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollstän-
digen Akten im Aktenverzeichnis. Es trifft zu, dass aus der Bezeichnung im
Beweismittelverzeichnis nicht erkennbar ist, worum es sich bei den einzel-
nen Dokumenten handelt. Diese Art der Paginierung widerspricht dem Ge-
bot der transparenten Aktenführung, da nicht alle Dokumente einzeln mit
ihrer genauen Bezeichnung im Verzeichnis aufgeführt sind. Die eingereich-
ten Beweismittel wurden jedoch erfasst, nummeriert und im Beweismittel-
couvert abgelegt. Eine Kassation ist nicht zu rechtfertigen, da davon aus-
zugehen ist, dass der Beschwerdeführer Kopien von den Beweismitteln
angefertigt hat, da er diverse Dokumente mehrfach einreichte. Aus diesem
Grund ist vorliegend keine Verletzung der Aktenführungspflicht gegeben
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Seite 8
auch wenn eine genaue Bezeichnung der einzelnen Aktenstücke auf dem
Beweismittelcouvert wünschenswert wäre.
3.7 Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Verletzung des Willkür-
verbots (Art. 9 BV) geltend. Dazu ist festzuhalten, dass dem Willkürverbot
im vorliegenden Verfahren keine eigenständige Bedeutung zukommt. Der
Beschwerdeführer beruft sich nur in Verbindung mit anderen Bestimmun-
gen (rechtliches Gehör; Sachverhaltsabklärung; korrekte juristische Würdi-
gung) auf das Willkürverbot. Vor diesem Hintergrund enthält sich das Bun-
desverwaltungsgericht im Folgenden einer eigenständigen Prüfung einer
Verletzung von Art. 9 BV.
3.8 Die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, wes-
halb keine Veranlassung besteht, die Sache an die Vorinstanz zurückzu-
weisen. Der entsprechend Antrag ist abzuweisen.
Ob die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als un-
glaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt hat, ist demgegenüber eine Frage
der materiellen Prüfung, auf die nachfolgend einzugehen ist.
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner Arbeit und seiner Flucht wiesen Unge-
reimtheiten auf. Es bestünden Zweifel daran, dass er seine Arbeit ohne
Erlaubnis niedergelegt habe, es könne auch sein, dass er seine Tätigkeit
für den Staat ordentlich beendet habe. Ferner gebe es keine glaubhaften
Hinweise darauf, das syrische Regime habe Kenntnis davon, dass er seine
Flucht mit Hilfe der FSA geplant habe. Somit sei weder davon auszugehen,
dass er aufgrund des Verlassens seines Arbeitsplatzes als Deserteur an-
gesehen werde, noch könne ihm die Suche nach ihm im dargestellten Aus-
mass geglaubt werden. Die Aussagen, wonach er von der FSA zum Kampf
aufgefordert worden sei, seien zudem unsubstantiiert und widersprüchlich.
Trotz der angeführten Zweifel prüfte die Vorinstanz, ob eine allfällige Be-
strafung wegen unerlaubter Abwesenheit vom Arbeitsplatz asylrelevant
sein könnte. Sie kam zum Schluss, es entspreche dem legitimen Recht
eines Staates als Arbeitgeber, beim Fehlen am Arbeitsplatz Sanktionen zu
ergreifen, weshalb eine allfällige Bestrafung nicht asylrelevant wäre. Das
syrische Grundreglement für Staatsangestellte nenne in Art. 135 die Be-
dingungen, unter welchen ein Staatsangestellter bei Abwesenheit am Ar-
beitsplatz seine Stelle verlieren könne. Unter anderem halte der Artikel fest,
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Seite 9
dass ein Angestellter seine Stelle verliere, wenn er seinen Posten ohne
legalen Urlaub verlasse und nicht innert 15 Tagen wieder zur Arbeit er-
scheine oder wenn er mit Unterbrüchen mehr als 30 Tage pro Jahr abwe-
send sei. Zudem habe das SEM Kenntnis davon, dass der syrische Staat
gegen Personen, welche ihren Arbeitsplatz ohne Bewilligung verlassen
hätten und nach drei Monaten nicht zurückgekehrt seien, ein Strafverfah-
ren eröffne. Bei Schuldspruch drohe eine Gefängnisstrafe und/oder Busse.
In der Praxis werde in der Regel eine Busse auferlegt. Im Falle eines wei-
teren Vergehens am Arbeitsplatz könne auch eine Gefängnisstrafe ausge-
sprochen werden.
Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass Massnahmen des
syrischen Staates als Arbeitgeber wegen unerlaubten Fehlens am Arbeits-
platz grundsätzlich als staatsrechtlich legitim zu betrachten seien. Zudem
erreiche die Bestrafung – in der Regel eine Busse – wegen Fehlens am
Arbeitsplatz kein im Sinne von Art. 3 AsylG relevantes Mass. Demzufolge
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein
Asylgesuch abzulehnen sei.
4.2 Im Rahmen der Vernehmlassung anerkannte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wiedererwägungsweise als Flüchtling. Begründet wurde
dies damit, dass er gegen Ausreisebestimmungen verstossen habe. Die
relevante Bedrohungslage habe er jedoch erst mit seiner illegalen Ausreise
geschaffen, weshalb gemäss Art. 54 AsylG Ausschlussgründe gegen die
Gewährung von Asyl sprächen.
5.
Vorliegend ist lediglich noch die Frage zu beurteilen, ob der Beschwerde-
führer bereits im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien ernsthaften Nachtei-
len im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten
hatte und mithin Vorfluchtgründe vorliegen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
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Seite 10
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 Abs. 2 AsylG).
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen geltend, in den Augen des syrischen Regimes sei er als (…) zur FSA
übergelaufen. Er werde damit seitens des Regimes als Verräter und Oppo-
sitioneller betrachtet. Ferner habe er (…) verlassen, was die gleichen Kon-
sequenzen mit sich bringe, wie eine Desertion aus dem syrischen Militär-
dienst, da (…) dem Militär unterstellt sei.
7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst einräumt,
es sei unklar, ob das Regime tatsächlich davon erfahren habe, dass er sich
mit Hilfe der FSA aus dem vom Regime kontrollierten Gebiet entfernt habe.
Gemäss eigenen Angaben hat er auch das von der FSA kontrollierte Gebiet
bereits nach ungefähr zwei Wochen verlassen und ist damit kurz nachdem
er nicht mehr zur Arbeit erschienen ist aus Syrien ausgereist. Den Akten
lassen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte für gezielte Verfolgungsmass-
nahmen der syrischen Behörden gegen den Beschwerdeführer entneh-
men. Es ist mithin nicht davon auszugehen, dass er seitens des Regimes
als Oppositioneller betrachtet wird.
7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe (…) seine Ar-
beitsstelle verlassen, was einer Desertion gleichkomme, weil (…) dem Mi-
litär unterstellt sei, hat er dies nicht substanziiert dargelegt. Vielmehr hat
der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, (…) unterstehe dem
(…) (SEM-Akte A35/19 F33, vgl. auch die Heiratserlaubnis). Im Übrigen ar-
beitete er als (…). Es ist daher nicht davon auszugehen, dass ein Fernblei-
ben von der Arbeit als (…), einer Militärdienstverweigerung gleichzusetzen
ist (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018
E. 6.7, D-4493/2015 vom 7. Juli 2016 E. 7.3, D-1948/2015 vom 19. April
2016 E. 6.3).
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Seite 11
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass eine Desertion nicht alleine, sondern
nur verbunden mit einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermag (vgl. BVGE 2015/3 E.6.7.3).
Dafür liegen wie erwähnt, beim Beschwerdeführer keine Hinweise vor.
7.4 Gesetzlich festgehaltene Strafen für konkret festgelegte Vergehen oder
Verbrechen vermögen in der Regel nicht zur Anerkennung als Flüchtling zu
führen, es sei denn, diese würden im Zusammenhang mit einem Politmalus
stehen (vgl. Urteil des BVGer D-373/2016 vom 22. Januar 2018 E. 6.7).
Vorliegend wäre eine allfällig zu erwartende Bestrafung des Beschwerde-
führers wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz als staatsrechtlich le-
gitim zu beurteilen, zumal er sich damit strafbar gemacht hätte, dieser Tat-
bestand gesetzlich verankert ist und das zu erwartende Strafmass (in der
Regel eine Busse) nicht unverhältnismässig hoch erscheint. Allein aus dem
– an dieser Stelle nicht weiter auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfenden –
Umstand, dass der Beschwerdeführer nach seinem Urlaub nicht an die Ar-
beitsstelle zurückgekehrt ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, er
gelte als Regimegegner und müsse deshalb mit einem Politmalus rechnen,
zumal er – wie oben dargelegt – vom syrischen Regime nicht als Oppositi-
oneller wahrgenommen wird. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer aus politischen Gründen mit einer unverhältnismäs-
sig hohen und ungerechten Strafe zu rechnen hätte. Vielmehr ist anzuneh-
men, dass in seinem Fall eine gesetzlich vorgesehene Bestrafung für das
unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes zur Anwendung käme.
7.5 Was das Vorbringen betrifft, er sei auch seitens der FSA einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, kann vorliegend offenbleiben
wie der Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und einzelnen Mitglie-
dern der FSA tatsächlich ausgesehen hat. Es ist zwar durchaus möglich,
dass die FSA ein gewisses Interesse am Beschwerdeführer gehabt hat,
gemäss seinen Angaben haben sich aber deren Bemühungen auf anhal-
tende Aufforderungen, sich ihnen anzuschliessen, beschränkt. Es ist auf-
grund dessen nicht anzunehmen, dass eine Weigerung des Beschwerde-
führers, sich der FSA anzuschliessen, zu einer asylrelevanten Verfolgung
geführt hätte.
7.6 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt seiner Ausreise flüchtlingsrelevante Nachteile sei-
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Seite 12
tens des syrischen Regimes oder der FSA zu gewärtigen hatte. Daran ver-
mögen auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nichts zu än-
dern.
7.7 Mangels asylrelevanter Vorfluchtgründe hat die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer zu Recht die Gewährung von Asyl verweigert.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme des Beschwerdefüh-
rers (als Flüchtling) angeordnet hat, erübrigt sich eine Prüfung der Ausfüh-
rungen zum Wegweisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
9.
9.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
demnach abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
10.
10.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären die reduzierten Kosten des
Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Nachdem ihm mit Zwischenverfügung vom 24. September
2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten
keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu ent-
nehmen sind, ist von einer Kostenauflage abzusehen.
10.2 Soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist, ist dem Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung zu
Lasten des SEM zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten
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Seite 13
gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu be-
stimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Beschwerde-
führer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu Lasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 1‘000.– auszurich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5316/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von
Fr. 1‘000.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Evelyn Heiniger
Versand: