Abtei lung V
E-5319/2006
gyk/bec
{T 0/2}
Urteil vom 7. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Gysi, Zoller, Huber
Gerichtsschreiber Berger
A._______, geboren _______, Sri Lanka,
wohnhaft _______; Sri Lanka
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 26. September 2005 i.S. Asylgesuch aus dem Ausland und
Einreisebewilligung / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Der Beschwerdeführer gelangte mit einem schriftlichem Asylgesuch am 20. Januar
2004 (Eingangsdatum) an die Schweizerische Botschaft in Colombo. Darin und in
einem bei der Botschaft eingereichten Ergänzungsschreiben vom 17. Februar
2004 sowie anlässlich der persönlichen Befragung in der Schweizerischen Bot-
schaft vom 10. März 2004 machte der Beschwerdeführer - ein Angehöriger der ta-
milischen Ethnie - im Wesentlichen geltend, in seinem bisherigen Leben von ver-
schiedener Seite aus unterschiedlichen Motiven in Gewahrsam oder in Haft ge-
nommen worden zu sein. So sei er im Jahre 1987 durch die Indian Peace Keeping
Force (IPKF) während zehn Tagen festgehalten worden. Im Jahre 1991 sei er sei-
tens der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unter der falschen Anschuldi-
gung, Mitglied der People's Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) zu
sein, festgenommen und zwei Jahre in Haft gehalten worden. Nachdem der Be-
schwerdeführer mit seiner Familie seit dem Jahre 2000 in einem Flüchtlingslager
in Z_______ Wohnsitz genommen habe, sei er am 17. Januar 2000 durch die
Counter Subversive Unit (CSU) festgenommen und in deren Camp unter
Misshandlungen beschuldigt worden, der LTTE anzugehören. Nach der
Überführung in ein Gefängnis nach Kalutara sei er schliesslich am 28. Mai 2001
auf Kaution und unter Auferlegung einer monatlichen Meldepflicht freigelassen
worden. Am 4. Dezember 2002 sei der Beschwerdeführer formell vom Gericht in
Y_______ freigesprochen worden. Während der Zeit der Meldepflicht und nach
dem Freispruch sei es zu keinen Zwischenfällen gekommen.
Zur Stützung des geltend gemachten Sachverhaltes reichte der Beschwerdeführer
verschiedene Dokumente zu den Akten.
Mit Schreiben vom 28. April 2004 an die Schweizerische Botschaft in Colombo teil-
te der Beschwerdeführer mit, bei einer Reise in die Hauptstadt mit der Absicht,
sich einen Reisepass zu besorgen, sei er in einen Verkehrsunfall verwickelt wor-
den, wobei er (erhebliche Verletzungen erlitten) habe und somit seiner bisherigen
handwerklichen Arbeit nicht mehr nachgehen könne.
B. Mit Verfügung vom 26. September 2005 bewilligte die Vorinstanz die Einreise in
die Schweiz nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten nicht als unmit-
telbarer Anlass für die Einreichung des Asylgesuches gelten und seien somit für
die Einreisebewilligung nicht beachtlich. Es fehle in zeilicher und sachlicher Hin-
sicht ein hinreichend enger Kausalzusammenhang zwischen den Haftereignissen
und dem Zeitpunkt des Asylersuchens. Zudem lägen keine Anhaltspunkte vor, wo-
nach der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Asylgesuchseinreichung mit Ver-
folgungsmassnahmen hätte rechnen müssen. Im Weiteren ergäben sich - entge-
gen der geltend gemachten Befürchtung des Beschwerdeführers - keine Hinweise
für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftigen staatlichen Massnahmen,
die eine einreisebeachtliche Bedrohung darzustellen vermöchten.
Mit Bezug auf die Folgen des erlittenen Verkehrsunfalles drückte die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer ihr Mitgefühl aus. Da dieser Vorfall jedoch nicht im Zusam-
menhang mit staatlicher oder nichtstaatlicher Verfolgung stehe, sei er für die Beur-
teilung der Einreisebewilligung unbeachtlich.
C. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit an die Schweizerische
Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 22. November 2005 Beschwerde,
welche die Botschaft zusammen mit weiterer Korrespondenz am 28. November
2005 dem BFM übermittelte, verbunden mit der Bitte, die nötigen Schritte zu unter-
nehmen. In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, er habe aufgrund der vorherrschenden Situation in Sri Lanka um Asyl ersucht
und seine persönliche missliche Lage den schweizerischen Behörden gegenüber
erklärt; er habe keine Alternative gesehen, als die Schweiz um Hilfe anzugehen. In
der Zwischenzeit habe er sich unter anderem bemüht, einen Reisepass zu erhal-
ten. Infolge des erlittenen Verkehrsunfalles sei er arbeitsunfähig und somit nicht in
der Lage, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und seine Familie zu unterstützen.
Im Weiteren werde die allgemeine Situation in Sri Lanka immer schlimmer, was
ihm ständig Angst bereite. Der Beschwerdeführer beantragt, seine persönlichen
Schwierigkeiten in Erwägung zu ziehen.
D. Mit Schreiben vom 14. September 2006 an die Schweizerische Botschaft erkundig-
te sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens und bekräftigte sein
Begehren um Erteilung von Asyl aus humanitären Gründen. Mit Schreiben vom 9.
Oktober 2006 übermittelte die Botschaft diese Eingabe an die Vorinstanz.
E. Am 24. Oktober 2006 überwies die Vorinstanz die gesamten Akten an die Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (ARK) mit dem Hinweis, dass die Eingabe vom
22. November 2005 wohl als Beschwerde zu gewichten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34
VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht
entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Gemäss ständi-
ger Praxis erstreckt sich sodann die Zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf-
grund des engen sachlichen Zusammenhangs auch auf die Verweigerung der Ein-
reisebewilligung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 AsylG (vgl. die weiterhin geltende
Praxis der ehemaligen ARK in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission /EMARK 2000 Nr. 12).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessen-
heit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einem vereinfachten Ver-
fahren entschieden. Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die An-
setzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet wer-
den, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinnge-
mässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Wei-
teres darüber befunden werden kann.
2. Die Beschwerde ist - abgesehen vom sprachlichen Mangel - form- und, soweit
feststellbar, fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutre-
ten.
3.
3.1 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsu-
chende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in
einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihm nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land aus-
zureisen.
3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewil-
ligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen
Staaten, die praktische Möglichkeit und die objektive Zumutbarkeit zur anderweiti-
gen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilations-
möglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die nach wie vor geltende Praxis in
EMARK 2004 Nr. 20 S. 130 mit weiteren Hinweisen). Ausschlaggebend für die Er-
teilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen
Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer
der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann.
4.
4.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass
die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung feststellte, dem Be-
schwerdeführer drohe in seinem Heimatland aktuell keine Verfolgung im Sinne des
Asylgesetzes. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann im Wesentlichen
auf die zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Be-
schwerdeführer vermag in seiner Rechtsmitteleingabe offenkundig nicht darzutun,
und es ist auch aufgrund der Aktenlage klarerweise nicht ersichtlich, inwiefern die
vorinstanzliche Verfügung nicht rechts- und praxiskonform wäre. Die Vorinstanz
hat richtigerweise festgehalten, dass der vorgebrachte Sachverhalt durch verschie-
dene Beweismittel unterlegt und somit nicht bestritten ist, jedoch die Bewilligung
der Einreise im Zusammenhang mit einem Asylgesuch nicht zum Ausgleich ver-
gangenen Unrechts diene, sondern eines aktuellen ernsthaften Schutzbedürfnis-
ses im Sinne des Gesetzes bedürfe. Vorliegend ist hervorzuheben, dass der Be-
schwerdeführer am 4. Dezember 2002 vom Vorwurf der Unterstützung einer illega-
len Organisation freigesprochen wurde und seither keine staatlichen Behelligun-
gen zu beklagen hatte. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, ihm wäre
in irgeneiner Form staatlicher Schutz in asylrechtlich relevantem Umfeld verweigert
worden. Vielmehr bekräftigt der Beschwerdeführer auf Rekursebene wiederholt, er
habe sich in der Hauptstadt seines Landes um die Ausstellung von Reisepapieren
gekümmert, ohne in diesem Zusammenhang staatliche Benachteiligungen geltend
zu machen. Ebenso hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, wonach die tragischen
Folgen des erlittenen Verkehrsunfalles für die Beurteilung der Einreisebewilligung
im vorliegenden rechtlichen Kontext nicht beachtlich sein können. Aufgrund der
Vorbringen des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren wie auch in der
Beschwerde ist demnach nicht von einer aktuellen konkreten Verfolgung des Be-
schwerdeführers im Sinne des Gesetzes auszugehen.
4.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdefüh-
rer aufgrund der gesamten Akten keine aktuelle Gefährdung beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige Verfolgung darzulegen vermochte, wonach
ihm der Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs.
2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht die Einreise nicht bewilligt und das Asylgesuch abgewiesen.
5. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig
feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist, da
offensichtlich unbegründet, im vereinfachten Verfahren abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökono-
mischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet.
Dispositiv nächste Seite
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Schweizerische Vertretung in Co-
lombo
- die Schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
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