Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5319/2009
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Valerie Kaeser.
Parteien A._______, geboren (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren (…),
Irak,
beide vertreten durch LL.M. lic. iur. Susanne Sadri,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (…)
und
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2009 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die aus der Autonomen Region
Kurdistan stammenden Beschwerdeführenden den Irak am 1. Oktober
2008 und gelangten am 25. Oktober 2008 in die Schweiz, wo sie am
26. Oktober 2008 im Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso
um Asyl nachsuchten. Am 12. November 2008 wurden sie vom BFM
summarisch befragt und am 3. Juni 2009 zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Zur Begründung ihrer Asylgesuche machten die Beschwerdeführenden
geltend, sie seien seit dem Jahre (…) ein Paar, doch hätten die
Angehörigen der Beschwerdeführerin diese Beziehung nicht akzeptiert.
Die Familie des Beschwerdeführers habe mehrere Male vergeblich um
die Hand der Beschwerdeführerin angehalten. Daraufhin seien sie zu
seiner (…) nach C._______ (…) geflüchtet. Alle Versuche, für die
verfahrene Situation eine Lösung zu finden, seien gescheitert.
Schliesslich hätten sie erfahren, dass (…) der Beschwerdeführerin sie
beide umbringen wollten, weshalb sie das Land verlassen hätten.
C.
Mit Verfügungen vom 22. Juli 2009 – eröffnet am 27. Juli 2009 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden würden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie
aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug an.
Auf die Begründung der Verfügung wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit gemeinsamer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht
vom 24. August 2009 beantragten die Beschwerdeführenden durch ihre
Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlich
en Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter infolge
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die
Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht
beantragten sie die Vereinigung der beiden Verfahren und die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Seite 3
E.
Das Bundesverwaltungsgericht hielt in seiner Verfügung vom 1.
September 2009 fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, vereinigte die beiden Verfahren,
wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ab und verlangte
innert angesetzter Frist die Überweisung eines Kostenvorschusses in der
Höhe von Fr. 600.. Die Beschwerdeführenden erhielten Gelegenheit,
sich zum Ergebnis der gerichtsinternen Dokumentenprüfung (Prüfung des
eingereichten Nationalitätenausweises) zu äussern.
F.
In der Folge ersuchten die Beschwerdeführenden selber mit Schreiben
vom 7. September 2009 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht) und
vom 17. September 2009 (Poststempel) bezüglich des einverlangten
Kostenvorschusses um Gewährung einer Fristerstreckung
beziehungsweise um Ratenzahlung. Das Bundesverwaltungsgericht wies
sie mit Schreiben vom 21. September 2009 darauf hin, dass der
Schriftenwechsel in Fällen, in denen die Beschwerdeführenden vertreten
seien, ausschliesslich mit der bevollmächtigten Rechtsvertretung erfolge.
Ausserdem machte es die Beschwerdeführenden darauf aufmerksam,
dass bei ungenutzter Frist und unveränderter Sachlage auf die
Beschwerde nicht eingetreten werde.
G.
Die Bezahlung des Kostenvorschusses erfolgte verspätet, aber das
Gericht trat trotzdem – entgegen seiner Ankündigung – versehentlich auf
die Beschwerde ein und führte das Verfahren fort.
H.
Mit Eingaben vom 9. Oktober 2009 und vom 11. Juni 2010 reichten die
Beschwerdeführenden das Originalschreiben eines (…), fünf Artikel über
den Ehrenmord und die Situation der Frauen in Kurdistan sowie drei
ärztliche Berichte des D._______ zu den Akten.
I.
In seiner Verfügung vom 31. August 2011 forderte das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, bis zum
16. September 2011 über ihre aktuellen persönlichen Verhältnisse zu
orientieren. Fristgerecht gingen in der Folge ein Schreiben und diverse
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Seite 4
Unterlagen, welche die gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse der
Beschwerdeführenden belegen, ein.
J.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 30. November 2011,
welche den Beschwerdeführenden am 5. Dezember 2011 zur Replik
zugestellt wurde, vollumfänglich an der angefochtenen Verfügung fest
und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Vom Gericht am 6.
Dezember 2011 innert angesetzter Frist zur Replik eingeladen,
verzichteten diese auf eine Stellungnahme.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Die Be
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist trotz der verspäteten
Überweisung des Kostenvorschusses einzutreten, da das Gericht die
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Seite 5
fälschlicherweise an die Hand genommene Weiterführung des Verfahrens
zu verantworten hat.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den
frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner angefochtenen Verfügungen
vom 22. Juli 2009 aus, die von den Beschwerdeführenden aufgrund ihrer
Liebesbeziehung geltend gemachten Probleme könnten in der
vorgebrachten Art und Weise nicht geglaubt werden. Sie hätten diese
nicht anschaulich darzustellen vermocht, sondern nur stereotype
Angaben gemacht. So hätten sie nicht genau erklären können, wie sie
sich kennen und lieben gelernt hätten. Auch die Darstellung, wie die
Eltern der Beschwerdeführerin die Liebesbeziehung herausgefunden
haben sollen, müsse als unsubstanziiert qualifiziert werden. Das gelte in
gleicher Weise für die Besuche, als die Eltern des Beschwerdeführers um
die Hand der Beschwerdeführerin angehalten hätten. Ebenso seien die
Beschwerdeführenden nicht in der Lage gewesen, die Drohungen seitens
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Seite 6
der Familie der Beschwerdeführerin glaubhaft wiederzugeben, und sie
hätten nichts unternommen, um diese zu verifizieren. Gesamthaft würden
sich die Aussagen in Bezug auf die Probleme mit der Familie der
Beschwerdeführerin, die in dieser Form ohne weiteres von
irgendjemandem nacherzählt werden könnten, in Allgemeinplätzen
erschöpfen. Die Antworten der Beschwerdeführenden seien ohne Details
und bloss allgemeiner Natur gewesen. Weder persönliche Betroffenheit
noch subjektives Empfinden würden das Geschilderte untermauen.
Zusammenfassend würden die Vorbringen der Beschwerdeführenden
den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
standhalten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
Demzufolge seien die Asylgesuche abzulehnen. Die Folge der Ablehnung
eines Asylgesuchs sei gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz. Da die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, könne der Grundsatz der
Nichtrückschiebung nicht angewandt werden. Der Wegweisungsvollzug
sei demnach zulässig, zumutbar, technisch möglich und praktisch
durchführbar.
4.2. Die Beschwerdeführenden machten in ihrer Beschwerde vom 24. Au
gust 2009 insbesondere geltend, die Interpretation und Beurteilung ihrer
Aussagen durch das BFM werde als sehr schwach bis unzutreffend
eingeschätzt. Sie seien (…) und im Umgang mit den Behörden
unerfahren. Die Anforderungen des Bundesamtes an die detaillierte
Darlegung der Geschehnisse seien vielleicht zu hoch. Aus den
Vorbringen gehe klar hervor, weshalb die Familie der Beschwerdeführerin
nicht mit einer Heirat einverstanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer
sei ungebildet sowie arm und komme aus untergeordneten Stammes
und Familienverhältnissen, welche nicht an den Status der Familie der
Beschwerdeführerin herankämen. Deshalb wolle deren Familie keine
Verbindung mit der Familie des Beschwerdeführers eingehen. Sie habe
erwartet, dass er verschwinde, aber stattdessen habe er die
Beschwerdeführerin entführt. Damit habe er die Ehre und das Ansehen
ihrer Familie geschändet und er müsse deshalb mit dem Tode bestraft
werden. Es möge sein, dass die geltend gemachte Verfolgung nicht vom
Staat ausgehe, sondern von Privaten. Im Irak stehe aber das
Stammesrecht im Vordergrund und unabhängig von der Schutzfähigkeit
und Schutzbereitschaft der Behörden habe die Blutrache Vorrang,
weshalb eine Verfolgung durch Dritte als mittelbare Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG zu verstehen sei. Da der (…) des Wohnortes des
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Beschwerdeführers über diese Geschehnisse informiert sei, habe deren
Familie von ihm eine Bestätigung eingeholt. Sie sei in Kopie der
Beschwerde beigelegt, das Original werde im Verlaufe des Verfahrens
nachgereicht. Die gemachten Angaben vermöchten den Anforderungen
der Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG standzuhalten. Eine
inländische Fluchtalternative gebe es nicht, die Beschwerdeführenden
hätten dies bereits versucht. Aus diesem Grunde sei ihnen gemäss Art. 3
AsylG Asyl zu gewähren.
Im Übrigen würden sich in den überwiegend kurdischen Provinzen im
Nordirak die Anzeichen wachsender Unzufriedenheit mehren, eine
allgemein schlechte Lage habe zur Folge, dass sich die zwei
nationalistischen Parteien, die KDP (Kurdische Demokratische Partei)
und die PUK (Patriotische Union Kurdistans) immer unbeliebter machten.
Deshalb werde beantragt, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar
zu erklären.
4.3.
Vom Gericht zur Vernehmlassung aufgefordert, führte das Bundesamt in
seiner Stellungnahme vom 30. November 2011 aus, die Rüge in der
Beschwerdeschrift, die Vorinstanz habe ausser Acht gelassen, dass es
sich bei den Beschwerdeführenden um (…) handle, sei unzutreffend, sei
doch der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung (…) gewesen.
Asylsuchende gleich welcher Herkunft und Ausbildung seien
erfahrungsgemäss in der Lage, mit ihren Worten über ihre Erlebnisse,
Probleme und Emotionen zu berichten, was bei den
Beschwerdeführenden nicht der Fall sei. Im Weiteren müsse das auf
Beschwerdeebene eingereichte Schreiben des (…) als
Gefälligkeitsschreiben taxiert werden, und auch die eingereichten
Situationsberichte seien nicht geeignet, die Vorbringen zu beweisen. An
der angefochtenen Verfügung werde vollumfänglich festgehalten und es
werde die Abweisung der Beschwerde beantragt.
5.
5.1.
Wie bereits dargelegt (vorstehend E. 3.2.) muss, wer um Asyl nachsucht,
die Flüchtlingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1
AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt es, wenn der Richter
das Vorhandensein der zu beweisenden Tatsache für wahrscheinlich hält,
selbst wenn er noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht
verwirklicht haben könnte (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des
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Seite 8
Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahrheitsgemässe
Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei durch Korrektheit,
Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung
gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 S. 270).
Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei
wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen
Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine
Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des
wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder gegen den
Beschwerdeführer sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung
nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung
reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar
möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder
überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
5.2. Vorweg ist festzuhalten, dass vorliegend eine Verfolgung durch Dritte
als mittelbare Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geltend gemacht wird
(vorstehend E. 4.2. und Beschwerde S. 4).
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin waren
nicht in der Lage, detaillierte Angaben darüber zu machen, wie sie sich
kennengelernt haben. Selbst als die Beschwerdeführenden ausdrücklich
darauf hingewiesen worden sind, sie könnten frei erzählen, beschränkten
sich die Aussagen nur auf das Allernötigste, auf Angaben, die jeder
unbeteiligte Dritte so auch hätte machen können (vgl. Anhörungsprotokoll
A._______ A10/14 F75 ff. und Anhörungsprotokoll B._______ A13/15
F69 ff.). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie die diesbezüglichen
Ausführungen der Beschwerdeführenden als stereotyp und detailarm
qualifizierte.
Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführenden nicht versuchte hätten,
ihre Liebesbeziehung zu verheimlichen, antwortete die
Beschwerdeführerin, sie hätte sich das auch gewünscht, aber sie sei so
oft mit dem Beschwerdeführer (…) gewesen, dass ihre Angehörigen
davon erfahren hätten. Dies entbehrt jeglicher Logik, war die
Beschwerdeführerin doch eigenen Angaben zufolge im Besitz eines (…),
dessen unbeobachtete Benutzung ein Bekanntwerden der gegenseitigen
Kontaktnahmen verunmöglicht hätte (vgl. Anhörungsprotokoll B._______
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Seite 9
A13/15 F87 f. und F91 f). Auch die auf Nachfrage hin abgegebene
Erklärung, manchmal habe sie (…), ist angesichts des Risikos, dabei
ertappt zu werden, nicht glaubhaft.
Des weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass Angehörige der
Beschwerdeführerin gedroht hätten, das Paar umzubringen (vgl.
Anhörungsprotokoll B._______ A13/15 F108), es jedoch beim nächsten
Zusammentreffen der beiden Familien nach der Entführung der
Beschwerdeführerin keinerlei Streit gegeben haben soll. Die Aussage,
ihre Familie habe die Eltern des Beschwerdeführers aufgesucht, um sich
zu erkundigen, wo sich das Paar aufhalte, und es sei dabei zu keiner
Auseinandersetzung gekommen, kann nicht überzeugen, wären doch
nach dem Vorgefallenen zumindest Wortgefechte zu erwarten gewesen.
5.3. Zwar stimmen die Vorbringen der Beschwerdeführenden in mehreren
Punkten (im Grossen und Ganzen) überein, dies aber auf eine Art und
Weise, die auffällt, und zwar wegen ihrer Knappheit. Sie wirken
insgesamt konstruiert und das Verhalten abgesprochen. Mit der
Vorinstanz ist einigzugehen, dass sie – vor allem – jenen Detailreichtum,
welcher bei emotionalen Themen wie etwa einem drohenden Ehrenmord
zu erwarten wäre, vermissen lassen. Die Ausführungen vermitteln den
Eindruck, als seien sie einstudiert. Dass es zwischen den Familien zum
Streit gekommen sein kann, wird auch vom Gericht nicht in Zweifel
gezogen, die vorgebrachten Weiterungen dagegen – Todesdrohungen
beziehungsweise Risiko eines Ehrenmordes – können aufgrund des
Verhaltens und der Aussagen der Beschwerdeführenden nicht geglaubt
werden. An dieser Stelle ist auch klarzustellen, dass entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 4 oben) gemäss den
vorliegenden Akten nicht von einer Entführung der Beschwerdeführerin
durch den Beschwerdeführer gesprochen werden kann, vielmehr ergibt
sich, dass diese, wofern sich das Ganze tatsächlich wie angegeben
abgespielt hat, aus freien Stücken mit ihm nach C._______ gegangen ist.
5.4. Die Frage, ob das Stammesrecht im Norden des Irak jene dominante
Rolle spielt, wie in der Beschwerde behauptet wird, kann im Übrigen
offenbleiben, auch wenn daraus eine Verfolgung durch Dritte als
mittelbare Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG abgeleitet wird (vgl.
Beschwerde S. 4). Einzig ist diesbezüglich anzumerken, dass die
Schutzfähigkeit und bereitschaft der zuständigen Behörden vorliegend
gar nicht zum Tragen kommen konnte und jedenfalls nicht so pauschal
wie behauptet verneint werden kann, gaben die Beschwerdeführenden
E5319/2009
Seite 10
doch an, sich nicht an diese gewandt zu haben (vgl. Anhörungsprotokoll
A._______ F106 – F108 und Anhörungsprotokoll B._______ F121 –
F123). Denn das Gericht kommt zum Schluss, dass wohl
schwergewichtig andere Gründe als die angegebenen die
Beschwerdeführenden zum Verlassen des Heimatstaates veranlasst
haben. So geht es mit den Ausführungen in der Beschwerde (vgl. S. 4)
einig, dass die allgemeine Lage in den kurdischen Provinzen des
Nordirak schwierig ist, und nach seinen Kenntnissen macht die
Perspektivlosigkeit vielen und vor allem jüngeren Bewohnern zu schaffen.
Davon ist aber ein grosser Teil der Bevölkerung betroffen, und
asylrelevant ist diese Situation nicht.
5.5. Es ist ohne weiteren Begründungsaufwand mit der Vorinstanz zu
schliessen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht
genügen. Das BFM hat die Asylgesuche somit zu Recht abgelehnt.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
7.2. Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der
vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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Seite 11
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.],
Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.4. Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen NonRefoulement schützt nur
Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwer
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in
den Irak ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführen
den noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UNAntiFolterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
E5319/2009
Seite 12
(vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren
Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.5.
7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.5.2. Die Beschwerdeführenden geben an, sie hätten bis zu ihrer
Ausreise in C._______ bei einer (…) des Beschwerdeführers gewohnt,
zuvor hätten sie beide in der Provinz E._______ gelebt. Dorthin ist der
Wegweisungsvollzug grundsätzlich zumutbar, da in dieser Provinz
gemäss den Erkenntnissen des Gerichts aufgrund der Sicherheits und
Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl.
dazu BVGE 2008/5 und BVGE 2008/12) und das Gericht davon ausgeht,
dass zumindest die Familie des Beschwerdeführers ihnen bei einer
Rückkehr behilflich sein kann, eine neue Existenz aufzubauen.
7.5.3. Auch sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten.
Bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme, auf die
nachstehend näher eingegangen wird, ist in grundsätzlicher Hinsicht
darauf hinzuweisen, dass nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Tatbestandsvariante der
medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG nur dann auf
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann,
wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur
Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der
betroffenen Person führt, wobei als wesentlich die allgemeine und
dringende medizinische Behandlung erachtet wird, welche zur
E5319/2009
Seite 13
Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist.
Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat
oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009
Nr. 2 E. 9.3.2, mit einem Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b).
Von einer medizinischen Notlage im erwähnten Sinn kann vorliegend
nicht die Rede sein. Zwar wird in der ärztlichen Bestätigung von Dr. med.
F._______, (…), vom (…) einerseits festgehalten, beim Paar würden
keine gravierenden Gesundheitsprobleme vorliegen, anderseits aber
angegeben, das (…) beziehungsweise dessen Verlaufskontrolle stelle ein
gewichtiges gesundheitsbezogenes Argument für einen weiteren Verbleib
der beiden Personen in der Schweiz dar. Diesbezüglich und ebenso
hinsichtlich der (…) der Beschwerdeführerin ist es Sache der Vorinstanz,
sich im weiten zeitlichen Vorfeld des Wegweisungsvollzug über den
aktuellen Gesundheitszustand und die Transportfähigkeit der
Beschwerdeführenden ins Bild zu setzen.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.6. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der
Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt
eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
E5319/2009
Seite 14
insgesamt Fr. 600. festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600. verrechnet und sind damit
gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
E5319/2009
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet
und sind damit gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und
G._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Valerie Kaeser
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