Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E53/2012
U r t e i l v om 9 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Laura Wayllany.
Parteien A._______, geboren (…),
Georgien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Dezember 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht,
in Anwendung
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31),
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32),
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG,
SR 173.110),
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105),
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2),
stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
am (…) verliess und über die Türkei und ihm unbekannte Länder am
28. Oktober 2011 in die Schweiz gelangte, wo er tags darauf im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im EVZ vom 3.
November 2011 zur Begründung seines Gesuches vorbrachte, er habe
am (…) mit seinem (…) Teilnehmer zu einer (…) gefahren,
dass er dabei festgenommen worden sei und man ihm Drogen
unterschoben und ihn aufgefordert habe, ein (…) bei (…) zu installieren,
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was er nicht gemacht habe, weshalb ihn Sicherheitskräfte zu Hause
gesucht hätten,
dass er ansonsten mit den Behörden nie Probleme gehabt habe, habe
dass der Beschwerdeführer keine Reise oder Identitätspapiere zu den
Akten reichte und zur Begründung angab, sein Pass und seine
Identitätskarte befänden sich beim Schlepper,
dass er am 15. Dezember 2011 vom BFM zu seinen Asylgründen
angehört wurde und dabei im Wesentlichen seine anlässlich der
Kurzbefragung gemachten Ausführungen wiederholte,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 22. Dezember 2011 in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den
Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine
Reise oder Identitätspapiere abgegeben,
dass dessen Vorbringen, weshalb er trotz schriftlicher Aufforderung keine
Papiere eingereicht habe, realitätsfremd seien und als stereotype
Behauptungen bezeichnet werden müssten,
dass auch die geltend gemachten Gründe für das Verlassen des
Heimatstaates widersprüchlich seien und Kennzeichen einer erfundenen
Verfolgungsgeschicht aufweisen würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und
7 AsylG nicht erfülle und keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar,
technisch möglich und praktisch durchführbar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
4. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die
Rückweisung der Angelegenheit an das Bundesamt zwecks materieller
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Überprüfung des Asylgesuches und die Anweisung an das BFM,
zusätzliche Abklärungen vorzunehmen, beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvoranschlages sowie Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten A9/4 und A10/1 sowie die anschliessende
Möglichkeit zu einer Stellungnahme beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 6. Januar 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
vorbehältlich der nachstehenden Erwägung einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
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Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8,
insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate
riell prüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn sie glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der
Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung
erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG
dann vorliegen, wenn die asylsuchende Person glaubhaft macht, dass sie
ohne ihre im Heimatland zurückgelassenen Papiere in die Schweiz
gereist ist und sich umgehend und ernsthaft darum bemüht, die
zurückgelassenen Papiere innert angemessener Frist zu beschaffen
(BVGE 2010/2),
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dass der Beschwerdeführer keine Reise oder Identitätspapiere
eingereicht hat,
dass auch das Gericht zum Schluss kommt, er habe dafür keine
entschuldbaren und überzeugenden Gründe vorgebracht, woran auch die
Ausführungen in der Beschwerde (vgl. insbes. Ziff. 11 ff.) nichts zu
ändern vermögen, zumal die angeblichen Bemühungen um die
Beschaffung der benötigten Dokumente durch nichts belegt sind und die
möglicherweise vorhandene Kopien (vgl. Befragungsprotokoll S. 6 unten)
vorliegend unbehelflich wären,
dass mithin einzig zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung
zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass das zentrale Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde gesucht,
weil er den Sicherheitskräften nicht habe helfen wollen, eine (…) mittels
Installation eines (…) zu überwachen und diese zu diskreditieren, nach
Prüfung der Akten auch nach Meinung des Gerichts ein Konstrukt
darstellt,
dass seine diesbezüglichen Angaben und auch seine weiteren
Vorbringen realitätsfremd, widersprüchlich und unglaubhaft erscheinen
und den Anforderungen von Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen
vermögen,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen und ohne zusätzlichen
Begründungsaufwand auf die zutreffenden und rechtsgenüglichen
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann,
dass in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien
(E. 5.6) und gestützt auf die vorstehenden Ausführungen der Schluss zu
ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses noch zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor
Nachteilen darzulegen vermag, welche geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 FoK ersichtlich
sind, die ihm in Georgien droht,
dass sich der Vollzug als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat oder
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Georgien noch individuelle Gründe ei
nem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen und der gemäss
Aktenlage gesunde Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und
Berufserfahrung verfügt,
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dass demnach nichts auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr nach Georgien schliessen lässt, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend auch zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Georgien schliesslich möglich ist,
da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg
weisung zu bestätigen ist, und der Antrag auf Einsichtnahme in die (vor
instanzlichen) Akten A9/4 und A10/ mit anschliessendem Replikrecht
insbesondere auch deshalb abzuweisen ist, weil es sich bei diesen einzig
um Abklärungen zu seiner Person (Identität) handelt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweisen, weshalb der Antrag auf Erlass der
Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) unbesehen der nicht belegten
Bedürftigkeit abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die
Kosten von Fr. 600.− (Art. 13 VGKE) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispiositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das
C._______.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Laura Wayllany
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