B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5320/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Mä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Andrea Berger-Fehr,
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 12. August 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 1. Juli 2015 in die Schweiz ein und suchte
gleichentags um Asyl nach. Er wurde am 8. Juli 2015 durch die Vorinstanz
zur Person befragt (BzP) und am 5. August 2016 einlässlich angehört. Da-
bei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (West Dar-
fur). Er habe während ungefähr sechs Monaten eine Koranschule besucht
(SEM-Akten A5/12 Ziff. 1.17.04) beziehungsweise in der Öde an einem Ort
alles gelernt, der aber keine Schule sei (SEM-Akten A21/24 F81). Ansons-
ten habe er der Familie geholfen, Holz zu sammeln und auf die Tiere auf-
zupassen. Seit dem Jahr 2003 hätten sie immer Probleme gehabt, das
Haus der Familie sei drei Mal – zuletzt im Jahr 2008 – niedergebrannt und
seine Schwestern seien im Jahr 2010 vergewaltigt worden. Auf dem Feld
sei er von den Janjaweed schikaniert und die Tiere seien getötet worden.
Sein Vater habe ihm später die Gelegenheit verschafft, in C._______ als
(…) zu arbeiten. Die Familie habe unter der allgemeinen Situation in Darfur
gelitten. Sein Vater sei im Jahr 2011 getötet worden und kurz darauf sei
auch seine Mutter verstorben. Er sei danach mit seinen drei Schwestern
bei der Tante geblieben. Als die Tiere seiner Tante von bewaffneten Män-
nern gestohlen worden seien, habe sie ihn des Diebstahls verdächtigt und
fortgeschickt. Seine Schwestern würden indes nach wie vor bei der Tante
leben (SEM-Akten A21/24 F72). Er spreche seine Schwestern telefonisch
ungefähr einmal in der Woche. Es gehe ihnen gut, obwohl die Probleme
noch nicht gelöst seien (a.a.O. F70 und F79). Im Jahr 2012 habe er ver-
sucht den Sudan zu verlassen. Dabei (a.a.O. F128) beziehungsweise ei-
nes Abends in der Stadt (a.a.O. F132) sei er festgenommen und in der Haft
misshandelt worden. Anfangs 2014, als sich ihm die Chance geboten habe,
sei er mit Hilfe eines Schleppers ausgereist.
B.
Mit Verfügung vom 12. August 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den
zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der angefoch-
tene Entscheid sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzumutbarkeit des
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Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihm als Folge davon die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unent-
geltliche Rechtspflege zu gewähren und die bevollmächtigte Rechtsvertre-
terin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. September 2016 hiess die Instruktions-
richterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, bestellte
MLaw Sonja Comte als amtliche Rechtsbeiständin und lud die Vorinstanz
zur Vernehmlassung ein.
E.
Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 23. September
2016 die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Be-
schwerdeführer am 27. September 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.
F.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2016 machte die amtliche Rechtsbeistän-
din ergänzende Ausführungen zur Beschwerde und ersuchte wegen Ar-
beitsaufgabe bei der Caritas Schweiz um Entlassung aus dem Mandat als
amtliche Rechtsbeiständin.
G.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2017 wurde MLaw Sonja Comte von der In-
struktionsrichterin von ihrem Amt als amtliche Rechtsbeiständin entbun-
den.
H.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 liess MLaw Sonja Comte dem Gericht
eine Honorarnote zukommen und trat das Honorar gleichzeitig an ihren
ehemaligen Arbeitgeber, die Caritas Schweiz, ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
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Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Insoweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe bei der Beurtei-
lung das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt, ist festzustellen, dass sich
der vorliegende Sachverhalt und derjenige, der BVGE 2013/5 zugrunde
lag, in wesentlicher Hinsicht und insbesondere darin unterscheiden, dass
der Betroffene in jenem Fall zweifellos einer asylrelevanten Verfolgung in
Darfur ausgesetzt gewesen war. Entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers bestehen damit sachliche Gründe für eine unterschiedliche Be-
handlung im vorliegenden Fall.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
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dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 AsylG nicht standhielten.
Zur Begründung führt sie an, die vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Vorbringen seien im Kontext des sudanesischen Bürgerkrieges in Dar-
fur auf eine Situation allgemeiner Gewalt zurückzuführen. Zudem hätten
sich alle Vorfälle mehrere Jahre vor seiner Flucht zugetragen. Die Flücht-
lingseigenschaft setze aber einen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht ge-
nügend engen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht
voraus. Für die Zeit nach Ende 2012 mache der Beschwerdeführer keine
weiteren Vorfälle mehr geltend, sei aber erst Anfangs 2014 ausgereist. Er
habe angegeben, zuvor keine Gelegenheit zur Ausreise gehabt zu haben.
Dies erwecke den Anschein, als hätte er den Sudan aufgrund eines günstig
erscheinenden Angebots verlassen. Damit würden seine Vorbringen ange-
sichts des fehlenden Kausalzusammenhangs zwischen Verfolgung und
Flucht ihre asylrechtliche Beachtlichkeit verlieren.
5.2 Im Kontext des sudanesischen Bürgerkriegs in Darfur müsse auf die
innerstaatliche Fluchtalternative hingewiesen werden, welche das Bundes-
verwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2013/5 präzisiert habe. Das
Gericht habe festgehalten, die willkürlichen Übergriffe der Janjaweed-Mili-
zen fänden lokal beschränkt in der Region Darfur statt. Für Personen aus
Darfur könne wegen des im Grossraum Khartum nunmehr grundsätzlich
vorhandenen Schutzes eine innerstaatliche Schutzalternative angenom-
men werden, sofern das zusätzlich zu beachtenden Kriterium der Zumut-
barkeit erfüllt sei.
Der Beschwerdeführer habe, abgesehen von den Problemen mit den Jan-
jaweed Ende 2012, keine weiteren Probleme geschildert. Als Grund für die
Festnahme habe er die generelle Absicht der Janjaweed – Personen wie
ihn vernichten zu wollen – angegeben. Abgesehen davon habe er keine
Probleme mit den sudanesischen Behörden erwähnt, vielmehr sogar über-
legt, die Behörden über die Vorfälle zu verständigen. Er mache damit Nach-
teile geltend, die sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungs-
massnahmen ableiten würden. Da er sich diesen aber durch einen Wegzug
– namentlich in den Grossraum Karthum – entziehen könne, verfüge er
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über eine innerstaatliche Schutzalternative und sei damit nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen.
5.3 Bei fehlender Asylrelevanz könne zwar darauf verzichtet werden, auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Dennoch sei zu erwäh-
nen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Vergewal-
tigung seiner Schwestern, des Viehdiebstahls und insbesondere der eige-
nen Verhaftung als nachgeschoben erscheinen würden, da er diese in der
BzP nicht erwähnt habe. Persönliche Probleme habe er an dieser Stelle
sogar explizit verneint.
6.
6.1 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer zunächst gel-
tend, im Rahmen der BzP sei es zu Übersetzungsproblemen gekommen.
Ferner sei ihm an der BzP keine Möglichkeit eingeräumt worden, die Vor-
kommnisse nach der Ermordung seines Vaters im Jahr 2008 zu erzählen.
Die Vorinstanz hätte sich danach erkundigen müssen, ob es weitere
Gründe gegeben habe, ansonsten sei der Vorwurf, dass er diese nicht er-
wähnt habe, nicht haltbar.
6.2 Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die angeblichen
Übersetzungsprobleme in der Rechtsmitteleingabe in keiner Weise sub-
stantiiert. Entgegen seinen Ausführungen finden sich auch keine Korrektu-
ren im Protokoll der BzP und hat er ausdrücklich angegeben, er verstehe
den Dolmetscher gut (SEM-Akten A5/12 S. 2). Zudem wurde ihm Gelegen-
heit gegeben, seine Asylgründe kurz darzulegen (SEM-Akten A5/12 S. 7).
Es liegt somit keine Verletzung von Verfahrensrechten vor.
7.
7.1 Weiter hält der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe daran
fest, er habe widerspruchsfrei und detailliert erzählt, seine Ausführungen
seien glaubhaft. Neben den Ausführungen zur allgemeinen Situation habe
er auch eine individuelle Verfolgung geltend gemacht. Das Haus seiner Fa-
milie sei dreimal in Brand gesteckt, er sei zweimal beim Viehhüten überfal-
len, Ende 2012 von den Janjaweed gefangen genommen, sein Vater um-
gebracht und seine Schwestern vor seinen Augen vergewaltigt worden.
Seit seiner Verhaftung Ende 2012 sei er den Janjaweed bekannt. Die gel-
tend gemachten Verfolgungsgründe würden auf seiner Ethnie beruhen und
seien asylbeachtlich. Die Übergriffe der Janjaweed auf das Dorf und das
Haus der Familie, die Angriffe auf ihn und seine Viehherde seien gezielt
gegen ihn als ethnischen Fur gerichtet gewesen. Die Angriffe würden die
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erforderliche Intensität aufweisen, seien aufgrund eines im Gesetz statu-
ierten Motivs erfolgt und würden damit ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellen, womit eine asylrelevante Verfolgung vorliege.
7.2 Zunächst ist festzustellen, dass die vorinstanzliche Verfügung nicht klar
verständlich ist. Einerseits wird in Ziffer 2 die asylrechtliche Beachtlichkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers (betreffend Hausbrand, Vergewal-
tigung der Schwestern, eigene Verhaftung) verneint, andererseits wird un-
ter Ziffer 3 das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative geprüft
und bejaht. In der Vernehmlassung vom 23. September 2016 präzisierte
die Vorinstanz aber, dass sie eine individuelle Verfolgung des Beschwer-
deführers nicht als gegeben erachte.
Zum besseren Verständnis ist hier klarzustellen, dass das Vorliegen einer
innerstaatlichen Fluchtalternative bei Verneinung der Asylrelevanz nicht
hätte geprüft werden müssen. Die Frage, ob eine Flucht- beziehungsweise
Schutzalternative besteht, stellt sich erst, wenn zuvor eine bestehende
oder drohende Verfolgung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv
festgestellt worden ist. Wer keine derartig begründete Verfolgung befürch-
ten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund nicht,
und das Bestehen allfälliger Flucht- beziehungsweise Schutzalternativen
ist gar nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2011/51 E. 8.1).
7.3
7.3.1 Das Gericht geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen (Haus-
brand, Vergewaltigung der Schwestern, eigene Verhaftung) aufgrund des
mangelnden Kausalzusammenhangs nicht asylrelevant sind. Der Be-
schwerdeführer sprach von Vorfällen als er noch klein gewesen sei, der
letzte Hausbrand sei im Jahr 2008 gewesen und seine Verhaftung im Jahr
2012. Er ist aber erst im Jahr 2014 aus seinem Heimatstaat ausgereist.
Weiter hat er stets von der allgemein schwierigen Situation gesprochen
und dass nicht bloss seine Familie, sondern auch die Nachbarn von den
Behelligungen betroffen gewesen seien. Mit BVGE 2013/21 wurde die
Existenz von gezielt gegen ein spezifisches Kollektiv (nichtarabische Grup-
pen) gerichteten Massnahmen verneint (E. 9.3.4). Diese Rechtsprechung
beansprucht nach wie vor Gültigkeit. Die vom Beschwerdeführer geschil-
derten Vorfälle sind, wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt, auf die
Situation allgemeiner Gewalt im Kontext des sudanesischen Bürgerkriegs
in Darfur zurückzuführen. Das Vorgebrachte ist nicht geeignet, eine indivi-
duelle Verfolgung zu belegen.
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Hinzu kommt, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers auch als ins-
gesamt nicht glaubhaft zu qualifizieren sind. Bereits in der angefochtenen
Verfügung äusserte die Vorinstanz Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers. Namentlich führte sie aus, die Aussagen
bezüglich der Vergewaltigung, des Viehdiebstahles und insbesondere der
eigenen Verhaftung würden als nachgeschoben erscheinen, zumal er
diese in der BzP nicht erwähnt habe. Die Frage nach persönlichen Proble-
men habe er sodann explizit verneint. In der Vernehmlassung hob die Vor-
instanz erneut hervor, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht
widerspruchsfrei vorgetragen worden seien. Die zahlreichen Ungereimthei-
ten zu den Aufenthalten und dem Vorfall mit dem Vater hätten von ihm nicht
erklärt werden können. Darüber hinaus habe er die Probleme im Dorf we-
nig detailliert und ohne persönliche Prägung vorgetragen.
7.3.2 Darüber hinaus fällt auf, dass die gesamten Erzählungen des Be-
schwerdeführers widersprüchlich sind. Die Aussagen wirken zudem ober-
flächlich, allgemein und Realkennzeichen fehlen gänzlich. Auch die zeitli-
che Einordung der Vorkommnisse ist ihm offensichtlich ausserordentlich
schwer gefallen. Auf die Widersprüche anlässlich der Anhörung angespro-
chen, vermochte er diese nicht aufzulösen. Weder in der Rechtsmittelein-
gabe noch in der Replik gelingt es ihm sodann diesbezüglich Klarheit zu
schaffen.
7.4 Nachdem sich die Vorbringen des Beschwerdeführers weder als glaub-
haft noch als asylrelevant erweisen, hat die Vorinstanz zu Recht das Be-
stehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgewie-
sen.
8.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
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Seite 9
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Sudan ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Sudan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder
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Seite 10
glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi ge-
gen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127
m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Sudan lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.4.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass in Dar-
fur eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Wegweisungsvoll-
zug dorthin unzumutbar ist. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts wird es für Angehörige nichtarabischer Ethnien aus Darfur
indes für zumutbar erachtet, sich im Sinne einer innerstaatlichen Wohnsitz-
alternative in Khartum eine neue Existenz aufzubauen. Dies vor allem, weil
sich eine Vielzahl von nicht arabischen Darfuris dort niedergelassen hat
(vgl. BVGE 2013/5 E.5.4.5).
9.4.3 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______ (Darfur) und gehört
der nichtarabischen Ethnie der Fur an. Gemäss seinen eigenen Angaben
ist er nie zur Schule gegangen und besuchte einzig während sechs Mona-
ten eine Koranschule. Er könne nicht lesen und nur seinen Namen schrei-
ben. Diesbezüglich bestehen indes erhebliche Zweifel. Aufgrund der Akten
ergibt sich, dass der Beschwerdeführer das Personalienblatt sowohl in ara-
bischer aus auch in englischer Sprache selbständig ausfüllt hat. Offensicht-
lich ist er der arabischen als auch der lateinischen Schrift mächtig. Entspre-
chend gab er bei der BzP denn auch an, er könne etwas Englisch. In die-
sem Zusammenhang ist weiter festzustellen, dass die Unterschrift des Be-
schwerdeführers auf den einzelnen Seiten des Protokolls der BzP wie auch
der Anhörung sehr geübt wirkt. Sodann stellte der Befrager anlässlich der
Anhörung fest, der Beschwerdeführer spreche sehr gut Arabisch. In Anbe-
tracht dieser Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer entgegen seinen Angaben schulisch gut gebildet ist. Damit ist seine
persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt.
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Seite 11
Zudem bestehen, wie vorstehend ausgeführt, ernsthafte Zweifel an der
Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers. Vor diesem
Hintergrund wird bezweifelt, dass er tatsächlich keine Beziehungen in
Khartum hat. Die Frage kann indes letztlich offen gelassen werden.
9.4.4 Gemäss den Erkenntnissen des Gerichts lebt heute eine Vielzahl von
Darfuris aller Ethnien in Khartum (BVGE 2013/5 E.5.4.5). Aufgrund der so-
ziokulturellen Gegebenheiten im Sudan ist davon auszugehen, dass Ver-
treter dieser Diaspora ihren aus Darfur stammenden Landsleuten, und da-
mit auch dem Beschwerdeführer, bei einer Ankunft in Khartum beiseite ste-
hen und ihnen Unterstützung bieten werden. Insoweit wird es dem Be-
schwerdeführer möglich sein, sich vor Ort an Personen seines Herkunfts-
gebiets zu wenden und sich mit ihrer Hilfe eine Existenz aufzubauen. Ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sprechen blosse
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie beispielsweise Wohnungs-
not oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, von denen die vor Ort ansässige
Bevölkerung generell betroffen ist, nicht gegen die Zumutbarkeit eines
Wegweisungsvollzugs (BVGE 2010/41 E. 8.3.6).
Mit der Rückkehr nach Khartum hält sich der Beschwerdeführer sodann
wieder in seinem angestammten und vertrauten Kulturkreis auf. Wie vor-
stehend ausgeführt, spricht er sehr gut Arabisch, verfügt über gewisse Eng-
lischkenntnisse und ist bei ihm von einer besseren als der geltend gemach-
ten schulischen Bildung auszugehen. Ferner hat er zwei Jahre Arbeitser-
fahrung als (…). Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass er gesund und
ungebunden ist. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Sudan im Grossraum
Khartum nicht in eine existenzielle Notlage geraten wird. Schliesslich ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der individu-
ellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit hat, finanzielle Unterstützung zur Er-
leichterung der Eingliederung zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverord-
nung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
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9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies-
bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indes wurde ihm mit
Zwischenverfügung vom 13. September 2016 die unentgeltliche Prozess-
führung gewährt und eine amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Von der Kos-
tenauflage ist daher abzusehen.
11.2 Mit Eingabe vom 11. Januar 2017 weist die amtliche Rechtsbeiständin
einen zeitlichen Aufwand von 475 Minuten aus, was angemessen er-
scheint. Bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– ist der amtlichen Rechts-
beiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1‘187.50 zuzusprechen.
11.3 MLaw Sonja Comte wurde mit Zwischenverfügung vom 5. Januar
2017 aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin entlassen. Mit Ein-
gabe vom 11. Januar 2017 trat sie indes ihre Honorar an den ehemaligen
Arbeitgeber, die Caritas Schweiz, ab. Der Betrag in der Höhe von
Fr. 1‘187.50 ist dementsprechend an die Caritas Schweiz zu leisten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Sonja Comte wird ein amtliches Ho-
norar in der Höhe von Fr. 1‘187.50 zugesprochen. Infolge Abtretung der
Forderung wird dieser Betrag der Caritas Schweiz ausbezahlt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: