Abtei lung V
E-5321/2006/sca
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni, Richterin Muriel Beck Kadima,
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
A._______
Kosovo,
alle vertreten durch Dr. Stéphane Laederich,
Rroma Foundation/Rromani Fundacija, (Adresse)
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
25. August 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5321/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess eigenen Angaben zufolge ihren Hei-
matstaat (damals Serbien und Montenegro) mit ihrem damaligen Le-
benspartner und den beiden gemeinsamen Kindern am 5. April 2004.
Die Familie reiste am 9. April 2004 in die Schweiz ein, wo sie gleichen-
tags im Empfangszentrum in Chiasso ein Asylgesuch einreichte. Die
Beschwerdeführerin wurde dort am 15. April 2004 summarisch zu ih-
ren Asylgründen befragt. Am 10. Mai 2004 führte die zuständige Be-
hörde des Aufenthaltskantons B._______, welchem die
Beschwerdeführerin und ihre Familie für die Dauer des Asylverfahrens
zugeteilt worden waren, die einlässlichen Anhörungen der
Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners durch.
Die Beschwerdeführerin, albanischsprachige Rom aus dem Kosovo,
machte im Wesentlichen geltend, sie sei am (Datum) in C._______
geboren worden und habe bis zur Heirat in ihrem 16. Lebensjahr bei
ihrem Vater in C._______ gelebt und nie eine Schule besucht. Im Jahr
2000 habe sie ihren Lebenspartner "nach Brauch", geheiratet und sei
mit ihm im April 2001 nach Deutschland geflüchtet. Ihr Partner habe
sich schon in seiner Kindheit mehrere Male für längere Zeit in
Deutschland aufgehalten. Sie hätten zwei Jahre in Deutschland gelebt,
bevor sie am 17. Dezember 2003 in den Kosovo zurückgekehrt seien.
Am 4. April 2004 hätten sie dann mit ihren Kindern den Kosovo erneut
verlassen. Ihr Lebenspartner habe Probleme mit den Albanern gehabt.
Am 20./21. März 2004 seien er und sein Bruder auf dem Weg von der
Arbeit nach Hause von Kindern auf der Strasse ausgelacht, mit Stei-
nen beworfen und anschliessend von weiteren Leuten aufgrund ihrer
dunklen Hautfarbe geschlagen worden. Auch sei ihnen mit dem Tod
gedroht worden. In den darauf folgenden zwei Wochen habe ihr Le-
benspartner aus Angst vor weiteren Übergriffen das Haus nicht mehr
verlassen. Die Beschwerdeführerin selber habe keine asylrechtlich re-
levanten Vorfälle erlebt, sie sei wegen der Probleme ihres Partners
ausgereist. Die Existenz der Roma im Kosovo sei jedoch gefährdet; sie
würden ständig benachteiligt und hätten kaum Aussichten auf Arbeit.
Das Leben sei für sie dort unsicher, gefährlich und ohne Perspektive.
Die Beschwerdeführerin reichte ihren Geburtsschein im Original zu
den Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 – eröffnet am 5. Juni 2004 – lehnte
das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihres
Lebenspartners ab, verfügte deren Wegweisung aus der Schweiz und
ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführerin und ihr Le-
benspartner durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe vom 21. Juni
2004 eine auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Beschwerde bei
der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission
(ARK) ein und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Ent-
scheids, die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme.
D.
Die ARK hiess in ihrem Urteil vom 30. August 2005 die Beschwerde
gut, hob die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 2. Juni
2004 auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurück,
zumal dieses in der angefochtenen Verfügung den Wegweisungsvoll-
zug aufgrund der Aktenlage als zumutbar erklärt hatte, ohne die Zu-
mutbarkeitskriterien – wie dies bei Roma, Askhali und Ägyptern von
der Rechtsprechung gefordert wird – im Rahmen einer Einzelfallabklä-
rung vor Ort näher geprüft zu haben.
E.
Mit Schreiben vom 4. Januar 2006 ersuchte die Vorinstanz das
Schweizer Verbindungsbüro in Pristina um Abklärungen zum persönli-
chen Umfeld der Beschwerdeführer im Heimatstaat.
F.
Mit Eingaben vom 17. Februar 2006 und vom 6. März 2006 reichte das
Schweizerische Verbindungsbüro Pristina die Ergebnisse der Einzel-
fallabklärungen vor Ort zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2006 informierte das BFM die Be-
schwerdeführer über die Abklärungsergebnisse des Schweizerischen
Verbindungsbüros in Pristina und gab ihnen Gelegenheit, sich dazu bis
zum 14. Juli 2006 schriftlich zu äussern.
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H.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2006 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin fristgerecht ihre Stellungnahme sowie einen Bericht
der Roma Foundation zur aktuellen Situation der Roma im Kosovo zu
den Akten.
I.
Mit Verfügung vom 25. August 2006 verneinte die Vorinstanz erneut die
Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer, lehnte die Asylgesuche
ab, ordnete die Wegweisung an und stellte die Zulässigkeit, Zumutbar-
keit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs fest.
J.
Mit Eingabe vom 11. September 2006 reichten die Beschwerdeführerin
und ihr Lebenspartner erneut Beschwerde bei der ARK ein und bean-
tragten die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurden die Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses beantragt. Auf die Begründung wird in den Erwägun-
gen eingegangen.
In der Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerde-
führerin seit mehreren Monaten von ihrem Lebenspartner getrennt
lebe.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 20. September 2006 hielt der zuständige
Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner
könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies für
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf ei-
nen späteren Zeitpunkt.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. September 2006 hielt die Vorinstanz
an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
M.
Am 4. Januar 2007 verheiratete sich der frühere Lebenspartner der
Beschwerdeführerin mit einer Schweizer Bürgerin und erhielt infolge-
Seite 4
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dessen am 7. Februar 2007 eine Aufenthaltsbewilligung in der
Schweiz.
N.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 2007 –
welches am 1. Januar 2007 die vor der ARK hängige Verfahren über-
nahm - wurde die Beschwerde soweit den Beschwerdeführer (ehemali-
ger Lebenspartner der Beschwerdeführerin) betreffend als gegen-
standslos geworden abgeschrieben. Der Beschwerdeführerin und ih-
ren beiden Kindern wurde Gelegenheit geboten, sich schriftlich zu den
veränderten familiären Umständen zu äussern.
O.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2007 reichte die Beschwerdeführerin ihre
schriftliche Stellungnahme zu den Akten.
P.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. August 2008
wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnah-
me eingeladen.
Q.
Nach Fristerstreckung legte die Vorinstanz mit Eingabe vom 2. Oktober
2008 ihre Vernehmlassung ins Recht. Auf die Ausführungen in der
Stellungnahme wird in den Erwägungen eingegangen.
R.
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Oktober 2008
wurde die Beschwerdeführerin eingeladen, sich bis zum 24. Oktober
2008 zur vorinstanzlichen Vernehmlassung zu äussern.
S.
Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 14. Oktober 2008
(Poststempel: 20. Oktober 2008) fristgerecht ihre Stellungnahme zu
den Akten. Auf die Ausführungen in der Stellungnahme wird, soweit
entscheidrelevant, in den Erwägungen eingegangen.
Seite 5
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundes-
verwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue
Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Wie bereits in der Zwischenverfügung der vormals zuständigen ARK
vom 20. September 2006 festgestellt, wird mit der Beschwerde aus-
schliesslich der angeordnete Vollzug der Wegweisung angefochten.
Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung
des Asylgesuchs), 3 ( Anordnung der Wegweisung) des Dispositivs der
Verfügung des BFM vom 25. August 2006 sind somit mangels Anfech-
tung in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob entsprechend
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den Rechtsbegehren wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (vgl. Art. 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
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4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die ausländi-
sche Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in
einen Drittstaat verbracht werden kann.
4.4 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegwei-
sung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alter-
nativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Weg-
weisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a
S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht
dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegwei-
sungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von
Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden
Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu
prüfen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 25. August 2006 be-
züglich Vollzug der Wegweisung Folgendes aus: Weil die Beschwerde-
führer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz
der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt
werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte da-
für, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat eine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung
drohe. Weder die im Heimatland herrschende politische Situation noch
andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung nach
Serbien und Montenegro sprechen. Die Sicherheitssituation im Kosovo
habe sich seit dem Einmarsch der KFOR am 12. Juni 1999 verbessert
oder zumindest stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter –
mit Ausnahme einiger Dörfer beziehungsweise Gemeinden – allein
aufgrund der Ethnie ausgeschlossen werden. Zudem sei für diese Eth-
nien die Bewegungsfreiheit grundsätzlich im ganzen Kosovo gegeben.
Auch sei der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in
aller Regel gewährleistet. Die Beschwerdeführer gehörten der Minder-
heit der albanischsprachigen Roma an und stammten aus C._______.
Eine Rückkehr sei somit zumutbar. Auch sprächen keine individuellen
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Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs. Das BFM
habe das Schweizerische Verbindungsbüro in Pristina beauftragt, die
persönliche Situation der Beschwerdeführer an ihrem heimatlichen
Wohnort abzuklären.
Gemäss dem Bericht vom 17. Februar 2006 befinde sich das Haus der
Beschwerdeführer in den Hügeln von C._______. Aus den Umfragen
im nachbarschaftlichen und sozialen Umfeld der Beschwerdeführerin
und ihres Lebenspartners habe man erfahren, dass die Eltern des Le-
benspartner der Beschwerdeführerin vor etwas weniger als einem Jahr
nach Deutschland ausgewandert seien. Ihr Haus sei abgeschlossen
und leer. Der Zwillingsbruder des Beschwerdeführers, welcher ihm
zum Verwechseln ähnlich sehe, lebe in Deutschland oder Italien. Das
Haus der Mutter der Beschwerdeführerin habe man ebenfalls leer und
verschlossen vorgefunden. Diese sei gemäss Auskunft einer Nachba-
rin bei ihrem Sohn in Serbien und man wisse nie, wann sie zurückkom-
me.
Dem ergänzenden Bericht vom 6. März 2006 ist zu entnehmen, dass
das Haus der Beschwerdeführer von einer Ashkali-Familie bewohnt
werde. Das Haus sei vor dem Krieg gebaut worden. Der Grund für die
Ausreise der Beschwerdeführer und der gesamten Familie des Be-
schwerdeführers sei die im Kosovo herrschende Arbeitslosigkeit. Die
Grossmutter des Beschwerdeführers wohne allein in einem Haus im
Romaquartier von C._______. Beide Söhne lebten im Ausland und
würden sie von dort aus unterstützen. Einer der beiden Söhne lebe in
D._______ und komme oft zu Besuch.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Juli 2006 zu den Abklärungsergebnis-
sen des Schweizerischen Verbindungsbüros in Pristina hätten die Be-
schwerdeführer auf einige Ungenauigkeiten in den Abklärungsberich-
ten hingewiesen. Wesentlich und unbestritten sei indessen, dass die
Beschwerdeführer in C._______ über ein gut erhaltenes Haus verfüg-
ten und ausserdem verschiedene Verwandte, die ebenfalls Eigentümer
von Häusern seien in C._______ lebten. Somit verfügten die
Beschwerdeführer in ihrer Heimat über eine gesicherte Unterkunft und
ein relativ grosses verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Damit seien
die Voraussetzungen für eine Reintegration im Kosovo gegeben und
eine Wegweisung erscheine zumutbar.
Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und
praktisch durchführbar.
Seite 9
E-5321/2006
6.
6.1 In der Beschwerde wird ausführlich und mit Hinweisen auf ver-
schiedene Berichte von Menschenrechtsorganisationen auf die gene-
relle Situation der Roma im Kosovo Bezug genommen. Ausführungen
zur konkreten Situation der Beschwerdeführer hingegen finden sich
nur wenige. Die Beschwerdeführer halten fest, die Lage der Roma im
Kosovo sei entgegen den Ausführungen der Vorinstanz noch immer
nicht sicher und habe sich keineswegs verbessert. Die zur Zeit begin-
nenden Gespräche über die angestrebte Unabhängigkeit des Kosovo
hätten die Lage noch verschärft. Albanischen Nationalisten zufolge soll
Kosovo ein ethnisch "sauberes" Land werden, in dem es keinen Platz
für Roma mehr gebe. Ein Bericht von Human Rights Watch sowie die
Ereignisse im Kosovo würden aufzeigen, dass die UNMIK und KFOR
nicht in der Lage seien, ethnische Minderheiten ausreichend zu schüt-
zen. Immer noch würden Häuser angezündet, Roma beschimpft, ent-
führt und ermordet. Gewalttaten gegen Angehörige der Roma würden
kein Ende nehmen. Zwar sei die Situation für Roma in C._______
besser als in anderen Regionen des Kosovo, dennoch würden sie
generell diskriminiert und auch immer wieder angegriffen und
aufgefordert, das Land zu verlassen. Gemäss KFOR, UNMIK, UNHCR
und SFH bestehe immer noch keine Möglichkeit für ethnische
Minderheiten in den Kosovo zurückzukehren. Die Situation sei nach
wie vor fragil und unvorhersehbar, ethnische Minderheiten seien
weiterhin Opfer von Angriffen, die nur selten der Polizei gemeldet
würden. Angesichts der Ereignisse im Jahr 2004 sowie der heutigen
Lage und der Vorfälle, die der Beschwerdeführer erlebt habe, sei es
unwahrscheinlich, dass die Familie wieder in ihrem Haus wohnen
könnte. Ausserdem gebe es keine Hilfe für rückkehrende Flüchtlinge.
Auch eine innerstaatliche Fluchtalternative gebe es nicht. Aufgrund der
hohen Arbeitslosenquote sowie der Diskriminierung der ethnischen
Minderheiten im Kosovo dürfte es für den Beschwerdeführer wohl
kaum möglich sein, eine Arbeit zu finden um die Existenz seiner
Familie zu sichern. Ausserdem seien auch die Eltern und Geschwister
des Beschwerdeführers geflüchtet und es lebe nur noch die
Grossmutter des Beschwerdeführers in der Region von C._______.
6.2 Nachdem der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin geheira-
tet hat und seine Beschwerde infolgedessen als gegenstandslos ge-
worden abgeschrieben wurde, wurde der Beschwerdeführerin Gele-
genheit geboten, sich zu den veränderten Umständen zu äussern. In
der schriftlichen Eingabe brachte die Beschwerdeführerin im Wesentli-
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chen vor, sie sei eine alleinstehende Frau mit zwei Kindern. Im Falle
einer Rückkehr in den Kosovo könne sie nicht in den Häusern ihres
ehemaligen Ehemannes leben. Scheidungen seien im Kosovo nicht
geduldet und es bestehe die Gefahr, dass sie weder von ihrer eigenen
noch von der Familie ihres ehemaligen Ehemannes unterstützt werde.
Selber verfüge sie über keine Unterkunft. Auch sei es ihr nicht möglich,
eine Arbeit zu finden und für ihre Kinder aufzukommen. Im Weiteren
wird erneut und in ausführlicher und repetitiver, nicht fallbezogener
Weise auf die allgemeine Lage der Roma im Kosovo eingegangen.
6.3 In ihrer ergänzenden Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest,
auch nach der Trennung von ihrem Lebenspartner sei es der Be-
schwerdeführerin als alleinerziehende Mutter von zwei Kindern zumut-
bar in den Kosovo zurückzukehren. Das BFM habe im Zusammenhang
mit den Asylgesuchen der Eltern und des Bruders des Beschwerde-
führers im April 2008 durch die Schweizer Vertretung im Kosovo Abklä-
rungen bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs veran-
lasst. Dabei hätten sich die früheren Abklärungsergebnisse bezüglich
der Situation der Familie E._______ im Kosovo bestätigt. In der Folge
habe das BFM das Asylgesuch der Schwiegereltern der Beschwerde-
führerin abgelehnt und den Wegweisungsvollzug als zumutbar erach-
tet. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin von ihren
Schwiegereltern, den Eltern und der erweiterten Verwandtschaft bei
der Reintegration unterstützt werde.
7.
7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrer beiden Kinder zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich angesehen hat oder ob an
Stelle des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen
ist.
7.2 Vorab ist festzustellen, dass im Ausreisezeitpunkt der Heimatstaat
der Beschwerdeführer Serbien und Montenegro hiess und aus eben-
diesen beiden Territorien zusammengesetzt war, wobei der Kosovo
eine autonome, unter UNO-Verwaltung stehende formelle Teilprovinz
Serbiens darstellte. Im Jahre 2006 spaltete sich Montenegro als unab-
hängiger, souveräner Staat ab. Am 17. Februar 2008 löste sich vom
verbliebenen Serbien die Republik Kosovo ebenfalls los und erklärte
die staatliche Unabhängigkeit. Am 15. Juni 2008 trat die neue Verfas-
sung in Kraft. Eine Reihe von Staaten – darunter die Schweiz – haben
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den Kosovo seit der Unabhängigkeitserklärung als souveränen Staat
anerkannt. Von diesem Status geht somit auch das Bundes-
verwaltungsgericht aus. Daraus ergibt sich, dass die Prüfung des
Bestehens allfälliger innerstaatlicher Ausweichsmöglichkeiten in Serbi-
en oder Montenegro zum Vornherein negativ zu beantworten ist, da
diese Gebiete nicht mehr zum Staatsgebiet Kosovos gehören.
7.3 Zwar ist es seit den pogromartigen Ausschreitungen im März 2004
im Kosovo zu keinen grösseren Übergriffen gegen die Minderheiten
mehr gekommen. Dennoch ist die Sicherheit der Roma-Gemeinschaf-
ten und der Schutzwille der neu geschaffenen kosovarischen Institutio-
nen ein ungewisser Faktor. Nach wie vor sind die Lebensbedingungen
für Angehörige der Roma-Gemeinschaften extrem schwierig, Diskrimi-
nierungen in den Bereichen von Erziehung, Fürsorge, Gesund-
heitsversorgung, Wohnen und Beschäftigung haben keine Fortschritte
gemacht. Die Roma sind mehr als andere Minderheiten von der Armut
betroffen; die Arbeitslosigkeit liegt bei 98 Prozent. Auch die Sicher-
heitssituation in Kosovo insgesamt und besonders für die ethnischen
Minderheiten ist nach wie vor als instabil zu bezeichnen (vgl. dazu
Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] zu asylsuchenden
Roma aus Kosovo vom 10. Oktober 2008).
7.4 Die alleinerziehende Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kin-
dern und hat gemäss eigenen Angaben nie eine Schule besucht und
auch keinen Beruf erlernt, sondern immer als Hausfrau gearbeitet. Das
verwandtschaftliche Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin im Koso-
vo besteht aus dem Vater, welcher nach der Scheidung von der Mutter
wieder geheiratet und sechs weitere Kinder hat, für welche er auf-
kommen muss. Die jüngere Schwester der Beschwerdeführerin lebt
ebenfalls noch beim Vater. Über den Aufenthaltsort der Mutter der Be-
schwerdeführerin liegen uneinheitliche Angaben vor. Jedenfalls lässt
sich den Akten nicht entnehmen, wo sich diese zur Zeit aufhält. Die
Grosseltern mütterlicherseits sind beide verstorben. Von den Grossel-
tern väterlicherseits lebt nur noch die Grossmutter. Angesichts dessen
ist nicht von einem tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz
auszugehen, dies umso weniger als die Beschwerdeführerin nicht al-
leine, sondern mit zwei Kindern im Alter von sechs und sieben in den
Kosovo zurückkehren würde. Zwar ist in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz festzuhalten, dass einige Angehörige der Familie des ehemali-
gen Lebenspartners der Beschwerdeführerin und Vaters der gemein-
samen Kinder, noch immer oder wieder im Kosovo leben. Entgegen
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der vom BFM vertretenen Meinung kann indessen nach Auffassung
des Bundesverwaltungsgerichts nicht ohne weiteres davon
ausgegangen werden, dass sich die Familie des ehemaligen Partners
der Beschwerdeführerin um diese und die beiden Kinder kümmern
beziehungsweise diese bei der Reintegration und allenfalls auch
finanziell unterstützen würde. Da nach wie vor auch nicht von einer
hinreichenden staatlichen Hilfe auszugehen ist und Rückkehrer aus
den Roma-Gemeinschaften auf sich selbst gestellt, beziehungsweise
auf familiäre Unterstützung angewiesen sind, erscheint im vorliegen-
den Fall aufgrund des fehlenden tragfähigen Beziehungsnetzes und
unter Berücksichtung der Lebensbedingungen der Roma-
Gemeinschaft in Kosovo ein Wegweisungsvollzug der Beschwerde-
führerin und der beiden Kinder als unzumutbar.
7.5 Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall
zur Auffassung, dass die privaten Interessen der Beschwerdeführerin
und der beiden Kinder an einem Verbleib in der Schweiz und die damit
zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche Interesse
am Vollzug der Wegweisung überwiegen. Der Vollzug der Wegweisung
der Beschwerdeführerin und der beiden Kinder in ihr Heimatland er-
weist sich aufgrund des Gesagten im heutigen Zeitpunkt als unzumut-
bar.
8.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuhei-
ssen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
25. August 2006 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Be-
schwerdeführerinnen in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG
und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG); das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung erweist sich als gegenstandslos.
Den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerinnen ist in An-
wendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihnen
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr
Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht; der not-
wendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten jedoch zu-
verlässig abschätzen. Die Parteientschädigung wird demnach in An-
Seite 13
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wendung von Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) von Amtes wegen auf insgesamt
Fr. 800.-- (inklusive aller Auslagen und Nebenkosten) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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E-5321/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der
Verfügung der Vorinstanz vom werden aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerde-
führerinnen in der Schweiz anzuordnen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Ver-
fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung
von Fr. 800.-- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
Versand:
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