Abtei lung V
E-532/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Walter Stöckli,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Irak,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM
vom 7. Januar 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-532/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, kurdischer Ethnie und sunnitischen Glaubens
aus der Provinz Dohuk im Nordirak, ersuchte am 21. Oktober 2006 in
der Schweiz um Asyl.
A.a
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2006 stellte das BFM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das
Asylgesuch ab. Den Vollzug der Wegweisung erachtete das Bundes-
amt aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage im Irak zu jenem Zeit-
punkt als unzumutbar und ordnete die vorläufige Aufnahme an. Diese
Verfügung erwuchs am 6. Januar 2007 unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerde-
führer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Men-
schenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei
nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als
grundsätzlich zumutbar. Angesichts dessen gewährte es dem Be-
schwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbundenen Wegweisungs-
vollzug.
C.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2007 nahm der Beschwerdeführer
Stellung und ersuchte, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
abzusehen. Zur Begründung verwies er auf die generell kritische si-
cherheitspolitische Situation im Nordirak und das Potenzial gewaltsa-
mer und kriegerischer Auseinandersetzungen. In persönlicher Hinsicht
rief er die im Rahmen des Asylgesuches geltend gemachte Verfolgung
durch PDK-Leute in Erinnerung und brachte vor, sein Vater würde seit
seiner Ausreise öfters durch die Geheimpolizei befragt. Sein Vater
habe ihm mitgeteilt, dass seine Familie wegen seiner Vorgeschichte
noch immer Sicherheitsprobleme habe und er bei einer Rückkehr in
den Nordirak verhaftet würde. Sein Leben sei dort weiterhin in Gefahr.
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnah-
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me des Beschwerdeführers auf und ordnete an, er habe die Schweiz
zu verlassen.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Januar
2008 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung
des BFM vom 7. Januar 2008 sei aufzuheben, es sei die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2008 hies der Instruktionsrichter des
Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Gleichzeitig wurde dem BFM Gelegenheit zur Einreichung einer Ver-
nehmlassung gegeben.
G.
In der Vernehmlassung vom 7. Februar 2008 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung des Bundesamtes zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet
betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
wurde zu Recht eingetreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fra-
gen, ob die verfügte vorläufige Aufnahme infolge weiterhin bestehen-
der Unzumutbarkeit beziehungsweise wegen Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzuges zu bestätigen oder diese aufzuheben ist. Da der
Beschwerdeführer geltend macht, sein Leben sei auch aufgrund seiner
persönlichen Situation infolge der Verfolgung durch PDK-Leute und
durch die Familie seiner damaligen Geliebten bei einer Rückkehr ge-
fährdet, ist auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
zu prüfen.
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4.
4.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz im Wesentli-
chen fest, in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrol-
lierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya sei die
Sicherheitslage stabil, auch wenn sie von der unsicheren Lage im
Zentral- und Südirak abhängig bleibe. Eine nachhaltige Verschlechte-
rung sei aus heutiger Sicht nicht zu erwarten. Nach Einschätzung des
BFM sei der Vollzug der Wegweisung in die drei genannten Provinzen
grundsätzlich zumutbar.
Zudem sprächen vorliegend auch keine individuellen Gründe gegen
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Stellungnahme des
Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2007 sei festzuhalten, dass das
BFM in seinem Entscheid vom 6. Dezember 2006 das Vorbringen des
Beschwerdeführers, wonach er mit einem Mädchen ausging, dessen
Vater ein hohes PDK-Mitglied gewesen sei und der ihn wegen seiner
Mitgliedschaft bei der Partei Komalay Nataway Kurd suchen würde, als
nicht glaubhaft eingestuft habe. Entsprechend seien auch die in der
Stellungnahme geltend gemachten befürchteten Sanktionen unglaub-
haft, würden sich diese doch auf eine vorgebrachte Parteizugehörig-
keit beziehen, welche als nicht glaubhaft erachtet worden sei.
Weiter führte das BFM aus, der Beschwerdeführer sei im Alter von
22 Jahren in die Schweiz eingereist und habe somit den grössten Teil
seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht. Damit sei er mit Spra-
che, Kultur, Lebens- und Arbeitsweise in seiner Herkunftsregion bes-
tens vertraut. Es sei somit davon auszugehen, dass er in der Lage sei,
die Sicherung seiner Existenz selbständig an die Hand zu nehmen.
Zudem verfüge er mit seinen nach wie vor im Nordirak lebenden Fami-
lienangehörigen über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm in der
Anfangsphase unterstützend zur Seite stehen könne. Das Angebot des
Rückkehrhilfeprogramms würde ihm die Reintegration im Heimatland
zusätzlich erleichtern dürfen.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe vom 28. Januar 2008 macht der Be-
schwerdeführer im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug in
die nördlichen Provinzen des Iraks sei nach wie vor unzumutbar. Dabei
verweist er vorerst auf das Update vom Mai 2007 der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe, wonach die Sicherheitslage aufgrund verschiedener
Faktoren mit hohem Eskalationspotenzial weiterhin unvorhersehbar sei
und auf verschiedene Anschläge in den Nordprovinzen in den letzten
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drei Jahren. Seit Februar 2007 sei eine Verlagerung der Gewalt vom
Süden in den Norden festzustellen. Hinzu komme, dass die Türkei ihre
Truppen an der Grenze zum Irak aufgestockt habe und eine militäri-
sche Besetzung des Nordiraks durch die Türkei nicht ausgeschlossen
sei.
Zur persönlichen Situation bringt der Beschwerdeführer vor, er fürchte
sich immer noch grundsätzlich vor einer Rückkehr in den Irak. Er habe
den Irak aufgrund seiner Verfolgung durch die PDK-Leute und die Fa-
milie seiner damaligen Geliebten, deren Vater ein hohes PDK-Mitglied
gewesen sei, verlassen. Wegen seiner Mitgliedschaft der Partei Koma-
ly Nataway Kurd werde sein Vater öfters durch die Geheimpolizei be-
fragt. Obwohl das BFM behaupten würde, dass diese Partei nicht exis-
tiere, bleibe diese Partei eine der wichtigsten in den drei Provinzen
Kurdistans. Der Beschwerdeführer müsse bei einer Rückkehr damit
rechnen, von der PDK festgenommen und unmenschlich behandelt zu
werden, weshalb sein Leben dort weiterhin in Gefahr sei.
5.
5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
5.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
5.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
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5.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
6.
6.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass die Verfügung vom 6. Dezember 2006, in der die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannt und
das Asylgesuch abgewiesen wurde, in Rechtskraft erwuchs. Der Be-
schwerdeführer hat in seiner Rechtsmitteleingabe der Feststellung in
der Verfügung des BFM vom 7. Januar 2008, wonach der geltend ge-
machte, allenfalls bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft rele-
vante Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht worden sei, nichts Stichhal-
tiges entgegnet. Er wiederholt zusammenfassend den vorgebrachten
Sachverhalt und entgegnet einzig, obwohl die Vorinstanz behauptet
habe, die Partei Komalay Nataway Kurd existiere nicht, bleibe diese
eine der wichtigsten Parteien der drei Länder Kurdistans. Die Vorin-
stanz hatte in der Verfügung vom 6. Dezember 2006 jedoch auch aus-
geführt, eine Parteizugehörigkeit des Beschwerdeführers sei aufgrund
seiner entsprechenden mangelnden Kenntnisse nicht glaubhaft. Dem
hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Auch eine Prüfung von
Amtes wegen ergibt, dass die entsprechenden Erwägungen der
Vorinstanz überzeugend ausgefallen und zu bestätigen sind. Da der
Beschwerdeführer keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzu-
weisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
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schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weite-
ren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom
6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.).
Auch die allgemeine Sicherheitslage und Menschenrechtssituation im
Heimatstaat (Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya) lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erschei-
nen (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerich-
tes BVGE 2008/4). Demnach ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zu-
lässig.
6.3 Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung festgestellt, auf-
grund der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei
von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen
Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei der Vollzugs der Wegwei-
sung grundsätzlich zumutbar.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzentscheid
BVGE 2008/5 aufgrund einer umfassenden Beurteilung der aktuellen
Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Er-
bil zum Schluss gekommen, dass in den drei kurdischen Provinzen
keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische
Lage nicht dermassen angespannt ist, als dass eine Rückführung dort-
hin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die
Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten er-
reichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via
Bagdad und anschliessend auf auf dem Landweg durch den von Ge-
walt heimgesuchten Zentralirak.
6.5 Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten,
dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für allein-
stehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
einer der drei Provinzen stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
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Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zu-
rückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
6.6 Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er den
grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Angesichts seines Alters
sollte es dem Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Familie, die nach wie
vor in der Provinz Dohuk lebt, möglich sein, eine Existenz aufzubauen.
Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in seiner
Heimat ebenfalls erleichtern können. Schliesslich sind keine weiteren
Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden
könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - nicht als unzumutbar
zu bezeichnen ist.
6.7 Was die Frage der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft,
ist vorweg darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz nur dann anweist, anstelle des Vollzugs die vorläufige
Aufnahme anzuordnen, wenn im Zeitpunkt des Urteils klar erkennbar
ist, dass der Vollzug aus technischen oder rechtlichen Gründen auf un-
absehbare Zeit nicht möglich ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Er-
gänzend bleibt anzufügen, dass gemäss Art. 83 Abs. 2 AuG der Voll-
zug der Wegweisung nicht möglich ist, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in ei-
nen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Die Mög-
lichkeit einer freiwilligen Heimreise steht damit der Feststellung, der
Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein
entgegen (vgl. Bezug nehmend auf Art. 14a Abs. 2 des bis 31. Dezem-
ber 2007 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, BS 1 121]
EMARK 2002 Nr. 23 E. f S. 187). In der Beschwerde wird nicht bestrit-
ten, dass eine freiwillige Rückreise des Beschwerdeführers in den Irak
möglich wäre. Die Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme infolge Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs sind somit
nicht gegeben, weshalb das BFM zu Recht die Weiterführung der vor-
läufigen Aufnahme nicht in Betracht gezogen hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
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und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte grundsätzlich der Be-
schwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da sich die
Beschwerde im Zeitpunkt deren Einreichung jedoch nicht als geradezu
aussichtslos erwies, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit
Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30. Januar 2008
gutgeheissen wurde und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der
Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (Art. 65
Abs. 1 VwVG), sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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