B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5322/2009
U r t e i l v o m 6 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kosovo,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
19. August 2009 / N (…).
E-5322/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger und
ethnischer Roma aus B._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen
Angaben zufolge am 28. Juli 2009 und gelangte mithilfe eines Schleppers
in einem Kleinbus über ihm unbekannte Transitländer und unter Umge-
hung der Grenzkontrollen am 26. Juli 2009 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte. Am 5. August 2009 fand (…) die Kurzbe-
fragung statt, und am 12. Au-gust 2009 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer dabei geltend, er habe
zusammen mit seinen Eltern und (…) in einem gemeinsamen Haushalt in
B._______ gelebt. Seit 2007 seien er und seine Angehörigen von
C._______, dem albanischstämmigen Anführer einer kriminellen Bande,
und dessen Gefolgsleuten wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Roma ver-
folgt, bedroht und mit Geldforderungen konfrontiert worden. Am (…) 2007
sei der Bandenchef mit einer Pistole bewaffnet gegen Mitternacht über-
fallartig in ihr Haus eingedrungen, habe die Waffe auf sie gerichtet und
die Herausgabe von Geld verlangt. Dem Beschwerdeführer sei es gelun-
gen, dem Angreifer die Waffe zu entreissen. Dann habe er auf ihn einge-
schlagen, so dass dieser schliesslich gemeinsam mit seinen beiden vor
dem Haus postierten Komplizen abgezogen sei. Diesen Vorfall habe er
bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Hierauf seien zwar Polizeibeamte
erschienen, indessen habe man weder ein Protokoll erstellt noch Unter-
suchungen eingeleitet. Seither sei er von C._______ vermehrt bedrängt
und bedroht worden, zuletzt Anfang Juli 2009. An diesem Tag habe er in
der Stadt Einkäufe erledigt und sei auf dem Rückweg vom vorgenannten
Bandenführer ausgeraubt worden. Da die Behörden offenbar nicht gewillt
seien, etwas gegen C._______ zu unternehmen, habe er schliesslich ei-
nen Anwalt eingeschaltet.
B.
Mit Verfügung vom 19. August 2009 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug.
C.
C.a Mit Schreiben seines zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreters
an das BFM vom 10. September 2009 liess der Beschwerdeführer um
Antwort ersuchen, ob die Vorinstanz bereit sei, ihre Verfügung vom
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19. August 2009 "wiedererwägungsrechtlich unpräjudiziell aufzuheben".
Dieses Ersuchen wurde damit begründet, dass sich der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der Befragungen nicht getraut habe, seine homosexuelle
Orientierung offenzulegen, womit wesentliche Vorbringen nicht hätten ge-
prüft werden können.
C.b Mit Antwortschreiben vom 16. September 2009 lehnte das BFM die-
sen Antrag ab.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. September 2009
(Poststempel) liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen,
es sei die Verfügung des BFM vom 19. September (recte: August) 2011
aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Feststellung des Sachver-
halts an das BFM zurückzuweisen, eventualiter sei eine Anhörung durch-
zuführen, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu ge-
währen; subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegwei-
sung unzulässig oder zumindest unzumutbar sei und die vorläufige Auf-
nahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses beantragt.
E.
E.a Mit prozessleitender Verfügung vom 28. September 2009 stellte die
zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den
Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 21. September 2011 wies die zuständige
Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte dem Beschwerde-
führer Frist zu Bezahlung eines solchen.
E.c Mit Eingaben seines Rechtsvertreters vom 6. und 7. Oktober 2011
liess der Beschwerdeführer – unter anderem unter Hinweis auf zwei ärzt-
liche Berichte (Schreiben von Dr. med. D._______ vom 7. Oktober 2011,
Bericht des Kantonsspitals E._______ vom 15./ 18. Juni 2010) um wie-
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dererwägungsweisen Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersuchen.
Noch vor einer möglichen Behandlung des Gesuches wurde der Kosten-
vorschuss einbezahlt.
E.d Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2011 liess
der Beschwerdeführer einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe
zu den Akten reichen und beantragte einen weiteren Schriftenwechsel mit
der Vorinstanz, soweit nicht ohnehin im Sinne der Anträge entschieden
werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Angesichts der Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach das
BFM auf das Wiedererwägungsgesuch vom 10. September 2009 nicht
eingetreten sei, stellt sich vorab die Frage nach dem Anfechtungsobjekt
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Hierzu ist festzustellen, dass in
der formlosen Anfrage des Rechtsvertreters vom 10. September 2009
klarerweise kein Wiedererwägungsgesuch im Sinne eines ausserordentli-
chen Rechtsmittels zu erkennen ist. Angesichts der Formulierung des der
Vorinstanz unterbreiteten Antrags ("Gleichzeitig ersuche ich Sie vor Ab-
lauf der Rechtsmittelfrist um Antwort, ob Ihr Amt dazu bereit ist, den Ent-
scheid wiedererwägungsweise unpräjudiziell aufzuheben und das Ge-
such neu zu prüfen"; Akten BFM, A17 S. 1) handelt es sich dabei um eine
blosse Anfrage auf Neubeurteilung, mithin um einen Rechtsbehelf ohne
Anfechtungsmöglichkeit. Folgerichtig erging seitens des BFM am
16. September 2009 ein formloses Antwortschreiben ohne Rechtsmittel-
belehrung. Sodann erfolgte die Beschwerdeeingabe innerhalb der ordent-
lichen Rechtsmittelfrist. Anfechtungsobjekt des vorliegenden Beschwer-
deverfahrens ist damit die Verfügung des BFM vom 19. August 2009.
1.2. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
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dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsbegehrens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solches Auslieferungsbegehren liegt
nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
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nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da sei-
ne Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG respektive denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht zu genügen vermöchten.
Einerseits sei die Schilderung der ursprünglich geltend gemachten Ver-
folgung (der angeblichen Behelligungen durch C._______) als wider-
sprüchlich und realitätsfremd, die später geltend gemachte Homosexuali-
tät als nachgeschoben zu bezeichnen. Andererseits handle es sich bei
den vorgebrachten Übergriffen um Verfolgungsmassnahmen privater
Drittpersonen, welche angesichts der funktionierenden Schutzinfrastruk-
tur im Kosovo nicht asylrelevant seien.
5.2.
Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen
des Beschwerdeführers seien weder glaubhaft (vgl. hierzu Ziff. 5.3.) noch
asylrelevant (vgl. hierzu Ziff. 5.4.).
5.3.
5.3.1. Hinsichtlich dem ursprünglich zentralen Vorbringen des Beschwer-
deführers, den geltend gemachten Behelligungen durch C._______, ist
vorab mit dem BFM festzustellen, dass die entsprechenden Ausführun-
gen widersprüchlich respektive realitätsfremd ausgefallen sind.
So ist namentlich die Darstellung, wonach der Beschwerdeführer wäh-
rend mehr als zweier Jahre permanent, nach jedem Verlassen des Hau-
ses von seinem Verfolger und dessen Gefolgsleuten observiert und kon-
trolliert worden sei, mit der allgemeinen Logik des Handelns nicht verein-
bar. Dies umso weniger, als dieser enorme Aufwand durch keinerlei Erfolg
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gerechtfertigt erscheint, gab der Beschwerdeführer doch an, dass er und
seine Angehörigen dem Bandenführer niemals Geld bezahlt hätten.
In Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen ist zudem auf Unglaub-
haftigkeit der Schilderung des angeblich fluchtbegründenden Vorfalles
selbst zu schliessen. Der Beschwerdeführer gibt an, C._______ sei am
(…) 2007 in sein Haus eingedrungen, wo er zusammen mit seinen Eltern
und dem kurz zuvor operierten (…) den (…) gefeiert habe. Im Innern des
Hauses habe der Bandenführer die Waffe auf sie gerichtet und die Her-
ausgabe von Geld verlangt. Währenddessen hätten zwei seiner Gefolgs-
leute vor dem Eingang gewartet. Angesichts dieser Ausgangslage ist die
Darstellung, wonach es dem Beschwerdeführer gelungen sein soll,
C._______ zu entwaffnen, ausser Gefecht zu setzen und ihn sowie die
übrigen Bandenmitglieder in die Flucht zu schlagen (A8 S. 4 f.), mit dem
allgemein Vorstellbaren nicht zu vereinbaren.
5.3.2. Im Hinblick auf die geltend gemachte Homosexualität des Be-
schwerdeführers ist dem BFM insoweit beizupflichten, als der Be-
schwerdeführer dieses Begründungselement ohne nachvollziehbaren
Grund nicht schon im Rahmen der Befragungen, sondern erst kurz nach
Ergehen der vorinstanzlichen Verfügung vorbrachte. Die im Schreiben
vom 16. September 2009 von der Vorinstanz vertretene Sichtweise, wo-
nach die angebliche Homosexualität des Beschwerdeführers als nachge-
schobene und deshalb unglaubhafte Sachverhaltsanpassung respektive
-ergänzung zu werten sei, ist damit nicht von der Hand zu weisen.
Der diesbezügliche Erklärungs- und Entkräftungsversuch in der Be-
schwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer sich wegen der jeweils
kosovarischen Übersetzer nicht getraut habe, seine Homosexualität ge-
genüber den Schweizer Asylbehörden offenzulegen, vermag das Bunde-
verwaltungsgericht nicht zu überzeugen, zumal Asylsuchende vor jeder
Anhörung vom BFM auf die Verschwiegenheitspflicht aller Beteiligten hin-
gewiesen werden. Zudem hätte es dem Beschwerdeführer offen gestan-
den, dieses Begründungselement im Nachgang der Befragungen schrift-
lich darzutun. Folgerichtig wurde denn auch mit Zwischenverfügung vom
21. September 2011 der Antrag auf Durchführung einer erneuten Befra-
gung zur Klärung dieses Gesichtspunkts abgewiesen.
5.4.
Unter Hinweis auf die nachstehenden Erwägungen ist festzustellen, dass
die Asylbegründung des Beschwerdeführers auch bei Wahrunterstellung
E-5322/2009
Seite 8
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht genügt.
5.4.1. Hinsichtlich der ursprünglich als fluchtauslösend bezeichneten
Asylvorbringen ist festzustellen, dass als Urheber der geschilderten Be-
helligungen der kriminelle Bandenchef C._______ genannt wird. Entspre-
chend der zutreffenden Auffassung des BFM handelt es sich dabei um
nichtstaatliche Verfolgungsmassnahmen.
Nach der Schutztheorie hängt die flüchtlingsrechtliche Relevanz einer
nichtstaatlichen Verfolgung vom Vorhandensein eines adäquaten Schut-
zes durch den Heimatstaat ab. Der Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung
im Heimatstaat ist als ausreichend zu qualifizieren, wenn die betroffene
Person effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten Infra-
struktur hat und ihr die Inanspruchnahme eines solchen innerstaatlichen
Schutzsystems individuell zumutbar ist, wobei es der entscheidenden
Behörde obliegt, die konkrete Effektivität des Schutzes im Heimatland ab-
zuklären und zu begründen (Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 10.2 f.,
S. 202 f.).
Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts gingen im Ko-
sovo die bisher zuständigen Behörden - im Rahmen ihrer Möglichkeiten -
systematisch gegen Bedrohungen und Übergriffe Dritter vor. Insoweit
kann bis zum heutigen Zeitpunkt faktisch von einem präventiven und
konkreten Schutzwillen und einer weitgehenden Schutzfähigkeit der im
Kosovo tätigen nationalen und internationalen Sicherheitsbehörden, na-
mentlich der UNMIK (Interimsverwaltung der Vereinten Nationen im Ko-
sovo) sowie der KPS (Kosovo Police Services) ausgegangen werden (zur
Frage der Schutzgewährung durch internationale Organisationen im Ko-
sovo vgl. BVGE 2007/31 E. 5.3 S. 380, EMARK 2002 Nrn. 8 und 21).
Am 17. Februar 2008 hat sich der Kosovo als ein von Serbien unabhän-
giger Staat erklärt. In der Folge haben zahlreiche Staaten der Europäi-
schen Union (EU) den Kosovo als von Serbien unabhängigen Staat aner-
kannt. Die Schweiz tat dies am 27. Februar 2008. Bereits Ende März
2008 hat sie diplomatische sowie konsularische Beziehungen mit dem
neuen Staat aufgenommen, namentlich in Pristina eine Schweizerische
Vertretung eröffnet. Zudem wurde der Kosovo vom Bundesrat mit Be-
schluss vom 6. März 2009 – der am 1. April 2009 in Kraft getreten ist –
als verfolgungssicherer Staat ("Safe Country") gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst.
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Seite 9
a AsylG bezeichnet. Im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art.
6a Abs. 3 AsylG) ist die schweizerische Regierung darauf bisher nicht zu-
rückgekommen. Die Bezeichnung eines Landes als "Safe Country" bein-
haltet die Regelvermutung, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht
stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei.
Hierbei handelt es sich um eine relative Verfolgungssicherheit, welche im
Einzelfall auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen
werden kann.
Der Beschwerdeführer brachte hierzu vor, nach dem Vorfall vom
(…) 2007 habe er die Polizei benachrichtigt, indessen hätten die zustän-
digen Beamten weder ein Protokoll erstellt noch Untersuchungsmass-
nahmen eingeleitet. Hierzu ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer,
sollten die zuständigen Beamten sich geweigert haben, gegen den Ban-
denführer vorzugehen, immer noch die Möglichkeit offen gestanden hätte,
den rechtsstaatlich installierten Instanzenzug in Anspruch zu nehmen.
Opfer von Behördenwillkür könnten die ihnen zustehenden Rechte somit
auf dem Rechtsweg einfordern oder sich auch an die vor Ort tätigen in-
ternationalen Organisationen wenden.
Im Ergebnis sind die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet,
die vermutete Verfolgungssicherheit im Kosovo zu entkräften. Der Voll-
ständigkeit halber ist zudem festzuhalten, dass es sich bei der geltend
gemachten Bedrohung um lokal beschränkte Verfolgungsmassnahmen
handelt und es dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen wäre, sich
an einem anderen Ort im Kosovo niederzulassen.
5.4.2. Im Zusammenhang mit seiner sexuellen Ausrichtung macht der
Beschwerdeführer keine konkreten, über Allgemeinplätze ("extreme Re-
aktionen provoziert", "seine dadurch im Kosovo entstandenen Probleme")
hinausgehenden Behelligungen im Sinne einer Vorverfolgung geltend. In-
dessen wird vorgebracht, homosexuelle Männer würden im Kosovo sys-
tematisch diskriminiert, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr begründete Furcht vor Verfolgung habe.
Die im Gesetz in Art. 3 AsylG definierte Flüchtlingseigenschaft (vgl.
Ziff. 4.1) erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtspre-
chung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat be-
ziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund
bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder
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Seite 10
durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zu-
gefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37; EMARK 2006
Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff.; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 93). Konkret liegt
eine Verfolgung von asylrelevanter Intensität dann vor, wenn mit jener ei-
ne direkte und ernsthafte Gefahr gegen Leib, Leben und Freiheit einher-
geht. Diesen Anforderungen genügt die vom Beschwerdeführer pauschal
geltend gemachte gesellschaftliche Diskriminierung klarerweise nicht. Sie
erweist sich als deutlich zu wenig intensiv, um eine Verfolgung im flücht-
lingsrechtlich relevanten Sinne darzustellen.
5.5. Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen kann. Das BFM hat
sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich somit, auf die weite-
ren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe einzugehen, da sie nicht
geeignet sind, obige Einschätzung in Zweifel zu ziehen.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
E-5322/2009
Seite 11
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwalts-
praxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148).
7.2.
7.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführenr nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
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Seite 12
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen), was vorliegend nicht
der Fall ist.
7.2.2. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als
unzulässig erscheinen, da der Kosovo wie ausgeführt als "Safe Country"
gilt.
7.2.3. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3.
7.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.3.2. Im Kosovo herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in
konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs ausgegangen wird.
7.3.3. Den Akten sind sodann keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Kosovo aus indivi-
duellen Gründen wirtschaftlicher oder sozialer Natur in eine existenzbe-
drohende Situation geraten würde.
7.3.3.1 Hinsichtlich des Hinweises auf die ethnische Zugehörigkeit des
Beschwerdeführers ist festzustellen, dass den Angehörigen der Roma in
der kosovarischen Verfassung die gleichen Minderheitenrechte wie ande-
re Volksgruppen zugestanden werden.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Vollzug der Wegweisung von
albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt
auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel
zumutbar, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegra-
E-5322/2009
Seite 13
tionskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Al-
ter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz
im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals
BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen), welche Beurteilung gemäss den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts auch nach der Unabhän-
gigkeit Kosovos unverändert gültig ist.
Im vorliegenden Einzelfall rechtfertigt sich ein ausnahmsweiser Verzicht
auf Abklärungen vor Ort insbesondere aufgrund der Angaben des Be-
schwerdeführers. So hat er in den Befragungen ausdrücklich zu Protokoll
gegeben, seine Familie sei materiell nicht schlecht gestellt, habe ein
Haus, und er habe ein soziales Bezugsnetz in B._______ (vgl. z.B. A8 S.
6). Sodann setzte er den entsprechenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung (Ziff. II 2 am Ende, S. 5) keinerlei Gegenargu-
mente entgegen. Auch im Verlauf des Beschwerdeverfahrens – obwohl
mit Instruktionsverfügung vom 21. September 2011 wiederum festgehal-
ten wurde, ein Vollzug erscheine voraussichtlich als zumutbar (vgl. a.a.O.
S. 5) – wurde diese Einschätzung in keiner Art und Weise relativiert (vgl.
Eingaben vom 6. Und 7. Oktober 2011 und vom 18. Dezember 2011).
Nach dem Gesagten kann aufgrund der Aktenlage darauf geschlossen
werden, er verfüge im Kosovo über ein soziales Beziehungsnetz, wobei
er mit seiner Kernfamilie vor seiner Ausreise in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt hat (A1 S. 3 f.). Schliesslich ist davon auszugehen, dass
er im Kosovo über weitere soziale Kontakte verfügt beziehungsweise es
ihm zumutbar ist, vorbestehende Kontakte zu erneuern, was ihm die
Reintegration in seiner Heimat erleichtern dürfte. Schliesslich ist der heu-
te (…)-jährige Beschwerdeführer – soweit aktenkundig – gesund (vgl.
hierzu auch Ziff. 7.3.3.2.) und verfügt über eine abgeschlossene Lehre als
(…) sowie über Berufserfahrung in anderen Berufszweigen (A1 S. 2).
7.3.3.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Gesundheitsprobleme des
Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund gesundheitli-
cher Probleme eines abgewiesenen Asylbewerbers nur dann auf Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden kann, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Ver-
fügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden
Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person
führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizini-
sche Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschen-
würdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls
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dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem
schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung
möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu beurteilen (vgl. GABRIELLE STEFFEN, Droit aux soins et rationne-
ment, Bern 2002, S. 81 f. und 87; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b).
Aus dem eingereichten ärztlichen Zeugnis des Kantonsspitals E._______
vom 15./ 18. Juni 2010 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unter (…)
leidet. Die medizinisch indizierte Behandlung war dabei offenbar auf die
Abgabe von Medikamenten beschränkt.
Angesichts dieser Diagnose ist festzustellen, dass einerseits der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland wegen (…) nicht einer unmittelba-
ren und schweren Gefährdung ausgesetzt ist und andererseits im Kosovo
die medizinische Versorgung auch mit Blick auf die vorliegend benötigte
medikamentöse Behandlung als ausreichend zu bezeichnen ist.
Aus diesem Grund stehen die vorliegenden gesundheitlichen Probleme
einer Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. Der
Zugriff auf die genannten Behandlungsmöglichkeiten lässt sich im Be-
darfsfall in Form einer individuellen Rückkehrhilfe sicherstellen (vgl. Art.
93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
7.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
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9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem am 7. Oktober 2011 in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
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