Abtei lung V
E-5323/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Maurice Brodard,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch Monica Capelli,
Bündner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende, (...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
21. August 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5323/2006
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 3. April 2004 und gelangte am 8. April 2004 unter
Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Am 20. April 2004 fand im B._______ die
Erstbefragung statt, am 14. Mai 2004 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch die zuständige kantonale Behörde, und am
26. August 2005 wurde der Beschwerdeführer vom BFM ergänzend
angehört.
Im Wesentlichen machte er dabei geltend, er habe mit seinen Eltern,
seiner Frau und den Kindern in C._______ (Bezirk D._______, Provinz
E.______) gelebt. Seit mehreren Jahren habe er immer wieder
Probleme mit den türkischen Sicherheitskräften gehabt. Das Haus
seiner Familie sei von Guerillas der kurdischen Arbeiterpartei PKK
aufgesucht worden, welche mit Lebensmitteln versorgt werden wollten.
Sein Neffe C. H. habe sich im Jahre (...) der PKK angeschlossen. Da
er selbst in dieser Zeit den Militärdienst habe leisten müssen, habe er
im Dienst keine Waffe erhalten und sei schikaniert worden. Deshalb
sei er aus dem Militärdienst geflohen und in der Folge vom
Militärgericht zu (...) Tagen Gefängnis verurteilt worden. Nach der
Strafverbüssung habe er den Militärdienst zu Ende absolviert. Im Jahr
(...) sei im Haus seines Bruders S. H. in F._______ bei einer
Schiesserei zwischen der PKK und der Polizei ein Polizist getötet
worden. In dieser Zeit sei er selbst sieben bis acht Mal während ein bis
drei Tagen von der Gendarmerie festgehalten worden. Er sei dort und
auch auf der Weide von Militärs und Sonderheinheiten misshandelt
worden. Seit einem Jahr habe das Militär ihn zudem zur
Zusammenarbeit aufgefordert, was er abgelehnt habe. Deshalb sei er
oft geschlagen worden. Zudem sei seine Frau im Juli respektive
September 2003 vergewaltigt worden. Als er Ende März 2004 einmal
in D._______ gewesen sei, habe er telefonisch von seinem Vater
erfahren, dass er zuhause vom Militär gesucht worden sei. Daraufhin
sei er direkt nach F._______ gefahren und eine Woche später in einem
Lastwagen versteckt über unbekannte Länder in die Schweiz gereist.
Trotz Aufforderung anlässlich der kantonalen Anhörung unterliess es
der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des erstinstanzlichen
Verfahrens, Nüfus Cüzdani, Geburtsschein und Eheschein
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einzureichen. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er
hingegen drei Zeitungsausschnitte zur Situation im Südosten der
Türkei sowie zu den im Jahre (...) erfolgten Ereignissen im Haus
seines Bruders zu den Akten.
In seiner Eingabe an das BFM vom 15. Mai 2006 machte der
Beschwerdeführer geltend, dass es im (...) 2006 in seinem
Herkunftsort und seiner Herkunftsprovinz zu gewaltsamen
Zusammenstössen zwischen der Polizei und der Zivilbevölkerung
gekommen sei und er sich Sorgen um seine Frau und Kinder mache,
welche in der Türkei geblieben seien. Gleichzeitig wurde im Schreiben
darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer unter psychischen
Problemen leide. Auf entsprechende Aufforderung des BFM vom
18. Mai 2006 liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht der
G._______ vom 3. Juli 2006 einreichen.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2006 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das
Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 19. September 2006 an die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der
Beschwerdeführer beantragen, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben. Es sei ihm Asyl oder die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Es sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Am 21. September 2006
wurde zudem eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung nachgereicht.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2006 verwies der
zuständige Instruktionsrichter der ARK die Behandlung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den
Endentscheid, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung eines
ärztlichen Berichts sowie einer Entbindungserklärung von der
ärztlichen Schweigepflicht.
E.
Die Entbindungserklärung wurde mit Eingabe vom 12. Oktober 2006
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eingereicht, ein ärztlicher Bericht vom 16. Oktober 2006 wurde der
ARK direkt von G._______ ins Recht gelegt.
F.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2006
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 13. November 2006 liess der Beschwerdeführer
replizieren.
H.
Am 5. Dezember 2006 wurde ein Brief der Ehefrau des
Beschwerdeführers mit Zustellcouvert eingereicht. Mit Eingabe vom
3. Januar 2007 erfolgte die deutsche Übersetzung des nämlichen
Briefes.
I.
Am 24. Januar 2008, am 23. Juni 2008 (unter Beilegung eines
ärztlichen Kurzberichts vom 10. Juni 2006) und am 14. Oktober 2008
wurde das zwischenzeitlich zuständig gewordene
Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Verfahrensstand
ersucht. Eine Beantwortung dieser Schreiben erfolgte mit Schreiben
des Gerichts vom 15. Oktober 2008.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen
Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar
(vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder
begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib,
Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
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massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit sowie
denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen
vermöchten. Dazu führte es im Wesentlichen aus, die geltend
gemachten Verfolgungsmassnahmen, welche sich aussagegemäss
ausschliesslich im Dorf oder auf der Hochweide zugetragen hätten,
müssten grundsätzlich ernsthaft bezweifelt werden, zumal es für den
Beschwerdeführer – wenn er dort wirklich Probleme gehabt hätte –
keinen Grund zum weiteren Verbleib gegeben hätte, und er umgekehrt
wohl nur dann im Dorf geblieben wäre, wenn er sich dort nicht dauernd
vor weiteren Übergriffen hätte fürchten müssen. Sodann habe sich der
Beschwerdeführer zu den Vorfällen auf der Hochweide, der
Vergewaltigung seiner Frau sowie der Zeit danach bis zur Ausreise
nicht kohärent geäussert. Weiter habe er vier unterschiedliche
Zeitpunkte beziehungsweise Ereignisse für den Beginn seiner
Probleme mit den türkischen Behörden angegeben, die sich über
einen Zeitraum von zehn Jahren erstrecken würden. Entsprechend des
unterschiedlich dargestellten Beginns der Probleme seien auch die
Festnahmen zeitlich unterschiedlich eingeordnet und zudem auch
unsubstanziiert geschildert worden. Schliesslich habe der
Beschwerdeführer im Transitzentrum angegeben, seine beiden Töchter
seien sexuell belästigt worden, hingegen bei der kantonalen
Anhörungen nur noch geltend gemacht, die Militärs hätten sie böse
angeschaut. Bei der Verurteilung zu (...) Tagen Haft wegen
unerlaubten Entfernens aus dem Militärdienst handle es sich sodann
um eine rechtsstaatlich legitime Massnahme zur Durchsetzung
staatsbürgerlicher Pflichten, welche nicht aus einer asylrechtlich
relevanten Motivation heraus erfolgt sei. Es sei weiter nicht erwiesen,
dass der Beschwerdeführer wegen seines Neffen C. H., welcher sich
(...) der PKK angeschlossen habe und von den türkischen
Sicherheitskräften gesucht werde, und wegen seines Bruders S. H.,
gegen den im Jahr (...) ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden und
dem (...) in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden
sei, in Zukunft ernsthafte Nachteile zu befürchten habe. Die
eingereichten zwei Zeitungsartikel, worin über die allgemeine
Sicherheitssituation in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers
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berichtet werde, vermöchten schliesslich an der Gesamteinschätzung
nichts zu ändern.
4.2 In der Vernehmlassung führte das BFM aus, aus dem auf
Beschwerdeebene eingereichten Nüfusregisterauszug gehe hervor,
dass der Beschwerdeführer entgegen all seinen bisherigen Aussagen
am (...) Juni 2003 vom Zivilgericht D._______ geschieden worden sei.
Diese Tatsache werde vom Beschwerdeführer nicht weiter
kommentiert. Veilmehr sei auch in der Beschwerdeschrift noch
impliziert worden, dass er verheiratet sei, indem immer wieder von der
Ehefrau gesprochen worden und darin abgehandelt worden sei,
weshalb diese wo gewohnt habe. In diesem Bereich werde der im
Asylverfahren erstellte Sachverhalt durch die Auslassung dieses
Elements aufgeweicht. Aufgrund dieser Sachlage sei nicht ersichtlich,
weshalb er im Juli oder September 2003 noch mit seiner
geschiedenen Frau und den Kindern auf die Alpweide hätten gehen
sollen. Damit würden die Vorbringen im Zusammenhang mit der
angeblichen Vergewaltigung der Ehefrau noch unglaubhafter. Im
Arztbericht vom 3. Juli 2006 werde erwähnt, dass die Probleme mit der
Familie des Beschwerdeführers nunmehr weitgehend gelöst seien.
Zusammen mit der nun bekannt gewordenen Scheidung im Jahr 2003
weise dies auf Probleme des Beschwerdeführers in der Türkei hin, die
nicht aktenkundig seien, nichts mit den Asylgründen zu tun haben
müssten, aber für den diagnostizierten schlechten
Gesundheitszustand wichtig sein könnten.
4.3 Wie bereits dargelegt, muss, wer um Asyl nachsucht, die Flücht-
lingseigenschaft zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Im Gegensatz zum strikten Beweis genügt
es daher, wenn der Richter das Vorhandensein der zu beweisenden
Tatsache für wahrscheinlich hält, selbst wenn er noch mit der Möglich-
keit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (WALTER KÄ-
LIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel 1990, S. 302 f.). Die wahr-
heitsgemässe Schilderung einer tatsächlichen Verfolgung ist dabei
durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung gekennzeichnet (vgl. Entscheidungen und Mitteilun-
gen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28
S. 270). Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbeson-
dere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
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schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung
geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung
bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plau-
sibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit etc.), die für oder
gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhalts-
darstellung nur, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der
Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte
wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen.
4.4 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe vor,
das BFM habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive fehlende
Asylrelevanz der Asylvorbringen geschlossen und damit Bundesrecht
verletzt.
4.4.1 Zunächst ist dem BFM insoweit zu folgen, als das angebliche
Verhalten des Beschwerdeführers, trotz jahrelanger Unter-
drückungsmassnahmen bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf
verblieben zu sein, nicht nachvollziehbar erscheint. In diesem
Zusammenhang gab er bei der ergänzenden Anhörung erstmals an, er
habe bis zu seiner Heirat (am 1. Januar 1998; vgl. A1 S. 2) den Winter
jeweils in F._______ verbracht, wo er auch im (...) gearbeitet habe
(A15 S. 2 f.). Auf späteren Vorhalt des Befragers in der Anhörung,
wonach der Bruder S. H. des Beschwerdeführers anlässlich seiner
Anhörung im Jahre (...) erklärt habe, er habe zwei Brüder in
F._______, woraus geschlossen werden müsse, dass einer davon der
Beschwerdeführer gewesen sein müsse, gab dieser an, es könne sein,
dass sein Bruder aufgrund der Winterhaufenthalte davon ausgegangen
sei, er sei auch in F._______ wohnhaft gewesen (A15 S. 3). Dieser
Erklärungsversuch überzeugt jedoch nicht, zumal der Be-
schwerdeführer – wie oben dargelegt – lediglich bis zu seiner Heirat,
mithin das letzte Mal spätestens im Winter 1997/1998 in F._______
gewesen sein will, womit nicht einsehbar wäre, weshalb sein Bruder
mehr als zwei Jahre später noch davon ausgehen sollte, dass der
Beschwerdeführer sich in F._______ aufhalte. Die Aussage des
Bruders legt vielmehr die Vermutung nahe, dass der
Beschwerdeführer bereits früher als angegeben sein Heimatdorf
verlassen hat, wie dies auch alle seine Geschwister offenbar getan
haben. Der Vorinstanz ist weiter beizupflichten, dass sich der
Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit im Heimatdorf insoweit unklar
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äusserte, als er bei der kantonalen Anhörung im Zusammenhang mit
Fragen zu Bildungsgang und Erwerbstätigkeit angab, seit (...) habe er
zu Hause in der Landwirtschaft gearbeitet, nebenbei habe er während
fünf bis sechs Jahren Kleintierhandel betrieben (A6 S. 6). Diese
Aussage lässt sich aufgrund der darauf nachfolgenden Angaben, er
habe ausser Gras für die Tiere nichts gehabt und in der Heimat vom
Kleintierhandel gelebt (A6 ebenda) dahingehend interpretieren, dass
der Beschwerdeführer nach fünf bis sechs Jahren des Handelns mit
Kleintieren aus dem Dorf weggezogen sein muss. Namentlich ist
nämlich nicht ersichtlich, was jemand, der aussagegemäss -
mindestens den Sommer über – nebst dem Kleintierhandel keine
weiteren landwirtschaftlichen Tätigkeiten ausübt und den Handel
während fünf bis sechs Jahren in seinem Heimatdorf betreibt, die
weiteren Jahre bis zur Ausreise dort macht und wovon er lebt.
Jedenfalls werden die Unklarheiten durch die Ausführungen in der
Beschwerde nicht beseitigt, zumal im Wesentlichen auf der Richtigkeit
der Aussagen des Beschwerdeführers beharrt und darüber hinaus
ergänzt wird, der Beschwerdeführer habe während der übrigen Zeit
das Land für die Ernährung der Tiere bearbeitet und vom
Fleischverkauf gelebt. Vielmehr wird nach dem Gesagten die Annahme
bestärkt, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben bis zur
Ausreise in seinem Heimatdorf gelebt und somit auch nicht die geltend
gemachten Behelligungen erlebt hat.
4.4.2 Sodann erweisen sich auch die Ausführungen im
Zusammenhang mit der angeblichen Vergewaltigung der Ehefrau als
unglaubhaft. So wurde der Zeitpunkt dieses Vorfalls widersprüchlich
dargestellt, indem der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angab,
seine Frau sei im September 2003 vergewaltigt worden (A1 S. 6),
wohingegen er dieses Ereignis bei der kantonalen Anhörung auf den
Juli 2003 datierte (A6 S. 14 f.), um im späteren Verauf der Anhörung
erneut vom September 2003 zu sprechen (A6 S. 16.). Damit werden
erste Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens geweckt, welche
mit der Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe
sich aus Scham und Betroffenheit im Datum widersprochen, nicht
ausgeräumt werden können. Wenn er dem genauen Datum keine
Beachtung geschenkt habe, wie in der Beschwerde als zusätzlicher
Erklärungsversuch ebenfalls behauptet wird, ist unverständlich,
weshalb er anlässlich der Anhörungen nicht auch in dieser Form
geantwortet und stattdessen auf entsprechende Frage ohne zu zögern
den Juli respektive September 2003 genannt hat. Weiter ist in diesem
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Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die
angebliche Vergewaltigung der Ehefrau als das für seinen
Ausreiseentschluss entscheidende Ereignis bezeichnete (A6 S. 14).
Insofern ist umso unverständlicher, dass er diesen zentralen Vorfall
nicht genau zu datieren imstande war, was erfahrungsgemäss zu
erwarten gewesen wäre. Sodann reichte er auf Beschwerdeebene
einen Nüfusregisterauszug zu den Akten, woraus sich – wie bereits
vom BFM in der Vernehmlassung festgestellt wurde – ergibt, dass er
seit dem (...) Juni 2003 von seiner Frau geschieden ist. Diese Tatsache
setzt die Ereignisse auf der Hochebene und insbesondere die
Vergewaltigung zusätzlich in ein zweifelhaftes Licht, zumal nicht
nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer nach der
Scheidung von seiner Frau mit ihr in den Bergen gewesen sein soll. Zu
Recht wies die Vorinstanz in der Vernehmlassung darauf hin, dass der
Beschwerdeführer bis dahin nie eine Scheidung (von seiner Frau)
erwähnte, sondern vielmehr auch noch in der Beschwerdeeingabe von
seiner Ehefrau sprach. Einzig anlässlich der kantonalen Anhörung gab
er an, seine Frau habe nach dem Ereignis in den Bergen gesagt, er
könne sich von ihr scheiden lassen (A6 S. 18), was aber wiederum
keinen Sinn ergibt, da sie damals laut dem Nüfusregisterauszug schon
geschieden waren. In der Replik stellte er die Scheidung nicht in
Abrede und machte dazu geltend, er habe diesen Weg gewählt, um
Frau und Kinder vor Übergriffen seitens der türkischen
Sicherheitskräfte zu schützen. Weshalb er dann aber weiterhin mit
seiner Familie zusammengewohnt haben will, wie er in seiner Replik
nachfolgend ausführt, scheint wenig logisch, zumal die
Sicherheitsbehörden einen solchen Trick schnell durchschaut hätten
und sich davon mit Sicherheit nicht hätten täuschen lassen. Beim
nachgereichten Schreiben aus der Türkei vom 21. November 2006 fällt
zudem auf, dass die Ex-Frau des Beschwerdeführers als Grund für die
Scheidung von ihm angibt, er habe keine Lebenssicherheit mehr
gehabt und ins Ausland flüchten müssen, was aber nicht mit dem vom
Beschwerdeführer oben dargelegten Scheidungsgrund (er habe Frau
und Kinder damit schützen wollen) in Einklang gebracht werden kann.
Im Übrigen kann diesem Schreiben nur ein geringer Beweiswert
beigemessen werden, es macht mithin die Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers auch nicht glaubhafter, zumal sich im
Gesamtkontext der Schluss aufdrängt, die Ex-Frau habe dieses aus
reiner Gefälligkeit verfasst. (An dieser Stelle kann im Übrigen offen
gelassen werden, ob der Brief auch tatsächlich von der Ex-Frau
geschrieben wurde.) Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass
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vor dem Hintergrund des vom Beschwerdeführer Geschilderten auch
nicht einsehbar ist, weshalb dieser seine Ex-Frau und seine Kinder im
Heimatland ihrem Schicksal überlassen hat und alleine ausgereist ist.
Die entsprechenden Erklärungen bei der kantonalen Anhörung,
wonach er gehört habe, dass Schlepper auch Frauen vergewaltigen
würden (A6 S. 18), und er auch kein Vertrauen zum Schlepper gehabt
habe (A6 S. 19), sind jedenfalls nicht überzeugend. Auch ist die
alleinige Ausreise mit der Aussage, er habe seine Frau doch nicht
alleine lassen können (A15 S. 13), auf die Frage, weshalb er nach dem
Juli 2003 bis März 2004 noch im Dorf geblieben sei, nicht in Einklang
zu bringen.
4.4.3 Auch was die Aufenthaltsorte der Ex-Frau des
Beschwerdeführers und deren Hintergründe anbelangt, bleiben
Ungereimtheiten bestehen. So gab dieser bei der Erstbefragung sowie
der kantonalen Anhörung an, seine Frau halte sich gegenwärtig in
H._______ bei ihrem Vater respektive ihren Eltern auf (A1 S. 2, A6 S. 3
und 22), wohingegen er bei der ergänzenden Anhörung zu Protokoll
gab, sie habe sich im Sommer 2004 nach H._______ begeben,
nachdem sie seinetwegen von behördlicher Seite belästigt worden sei.
Später führte er aus, sie habe sich nach seiner Ausreise nach
H._______ begeben, um auf entsprechenden Vorhalt des
Widerspruchs zu erklären, seine Frau sei oft nach H._______ und
F._______ gegangen, vor seiner Ausreise sei sie in H._______
gewesen (A15 S. 3). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist darüber
hinaus nicht nachvollziehbar, weshalb sie dann wieder ins Dorf
zurückgekehrt sein will, wo sie doch wegen des Beschwerdeführers
ständig belästigt worden sei (A15 S. 3). Der Beschwerdeführer
beantwortete letztere Frage mit der Gegenfrage "Wie lange könnte sie
mit zwei Kindern in einer Grossstadt leben.". In der Beschwerde
hingegen bringt er als Grund für die Rückkehr neu vor, ihr Vater in
H._______ sei gestorben, und es seien auch existenzielle Gründe
gewesen, um im späteren Verlauf der Beschwerde im Widerspruch
dazu zu behaupten, nach seinem Wegzug habe seine Frau definitiv in
H._______ gelebt.
4.4.4 Was den Zeitpunkt des Beginns der Probleme anbelangt, ist
dem BFM ebenfalls zuzustimmen, dass sich der Beschwerdeführer im
Verlaufe der Anhörungen unterschiedlich geäussert hat (1992 bei der
Erstbefragung, 2002 bei der kantonalen Anhörung, 1996 respektive
1997 oder 1998 bei der ergänzenden Anhörung). Dass die Daten sich
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nicht ausschliessen würden und es sich um unterschiedliche Probleme
gehandelt habe, bildet keine taugliche Erklärung für diese massiven
Unterschiede in den Zeitangaben.
4.4.5 Zu den vom BFM zu Recht als miteinander unvereinbar
bezeichneten Ausführungen in Bezug auf die Zeitspanne zwischen der
angeblichen Vergewaltigung und dem nachfolgenden Wegzug aus dem
Dorf (er sei vier bis fünf Monate nach besagtem Vorfall respektive im
März 2004 weggezogen) wird auf Beschwerdeebene sodann nicht
Stellung genommen. Ebensowenig äussert sich der Beschwerdeführer
zu den von der Vorinstanz zutreffenderweise festgestellten
Ungereimtheiten im Zusammenhang mit den Motiven, welche ihn zum
Weggang aus seinem Dorf bewogen hätten. Einzig zum Grund des
aussagengemäss monatelangen Zuwartens bis zum Weggang aus
seinem Heimatdorf wird in der Beschwerde vorgebracht, er habe
zuerst seine Tiere verkaufen müssen, um die Möglichkeit zu schaffen,
aus der Türkei zu flüchten. Dieser Erklärungsversuch vermag indessen
nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer hätte sicher die
Möglichkeit gehabt, den Auftrag zum Verkauf der Tiere seinem Vater
zu erteilen und beispielsweise sogleich nach dem für ihn
ausschlaggebenden Vorfall nach F._______ zu gelangen, wenn er
wirklich dermassen unter Druck gestanden wäre, wie er geltend
macht.
4.4.6 Schliesslich ist der Vorinstanz beizupflichten, dass der
Beschwerdeführer nicht imstande war, die geltend gemachten
Festnahmen und Misshandlungen detailliert zu beschreiben, womit
seine Schilderungen nicht der Eindruck vermitteln, er habe diese
selbst erlebt. Der entsprechende Einwand in der Beschwerde, die
Fragestellung sei teilweise auch verwirrend gewesen, da sie nicht
unbedingt einer Chronologie gefolgt sei und nicht immer geeignet
gewesen sei, Widersprüche zu klären oder detaillierte Antworten zu
bewirken, ist nach einer Prüfung der entsprechenden Stellen im
kantonalen Protokoll nicht zu hören.
4.4.7 Insgsamt ergibt sich nach dem Dargelegten kein schlüssiges
Bild der geltend gemachten Verfolgungsgeschichte. Es ist deshalb
davon auszugehen, dass es sich bei den vorgebrachten
Verfolgungsgründen um ein Sachverhaltskonstrukt handelt und der
Beschwerdeführer aus anderen als den geltend gemachten Gründen
ausgereist ist, so beispielsweise aus familiären wie der Scheidung von
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seiner Frau, welche Vermutung auch durch den ärztlichen Bericht vom
3. Juli 2006 (A25) gestützt werden kann. Das BFM verwies
diesbezüglich bereits in seiner Vernehmlassung auf die entsprechende
Stelle im Arztbericht, wonach sich der Beschwerdeführer anlässlich
einer Untersuchung vom 24. Juli 2006 dem behandelnden Arzt
gegenüber dahingehend äusserte, dass die Probleme, die mit seiner
Familie bestanden hätten, nunmehr weitgehend gelöst seien. Die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen wird jedenfalls auch nicht einzig durch
den genannten und den nachfolgenden Arztbericht vom 16. Oktober
2006 manifestiert, zumal auch andere Gründe als die geltend
gemachten Kurzinhaftierungen und die angeblichen Misshandlungen
zu den gestellten Diagnosen (mittelgradig rezidivierende depressive
Erkrankung, Alkoholabhängigkeitssyndrom) führen können. Darüber
hinaus werden in der Anamnese des letzten Arztberichts die
aufgetretenen Probleme in Zusammenhang mit der Ablehnung des
Asylantrags gestellt.
4.4.8 Der Beschwerdeführer macht im Verfahren geltend, er habe
wegen der politischen Tätigkeiten seines Bruders S.H. und der
Mitgliedschaft seines Neffen C.H. zur PKK Vefolgungsmassnahmen zu
befürchten. In der Beschwerde wiederholt er dieses Vorbringen.
Zwar werden in der Praxis staatliche Repressalien gegen nahe
Verwandte politischer Aktivisten angewendet, welche Behelligungen
nach Kenntnis der ARK als so genannte Anschluss- oder
Reflexverfolgung durchaus asylrechtlich relevante Intensität annehmen
können (vgl. EMARK 1994 Nr. 17 S. 132 ff., Nr. 5 S. 39 ff., EMARK
1993 Nr. 39 S. 280 ff., Nr. 37 S. 263 ff., Nr. 6 S. 36 ff.). Die
Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung im dargelegten Sinne
zu werden, ist vor allem gegeben, wenn nach einem flüchtigen
Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur
Vermutung hat, jemand stehe mit dem Gesuchten in engem Kontakt.
Das Risiko erhöht sich zusätzlich, wenn ein nicht unbedeutendes
politisches Engagement des Reflexverfolgten für illegale politische
Organisationen hinzukommt. Gemäss EMARK 2005 Nr. 21, worin eine
ausführliche Beurteilung der neueren Entwicklungen in der Türkei
vorgenommen wird, ist an dieser Rechtsprechung grundsätzlich
weiterhin festzuhalten. Insbesondere wird darin betont, dass die
Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark
von den konkreten Umständen des Einzelfalles abhingen. Zurzeit seien
besonders diejenigen Personen von einer Reflexverfolgung bedroht,
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die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden.
Vorliegend ist dem BFM insoweit zu folgen, als der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nicht zu befürchten hat, er werde wegen seiner
Verwandten asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt. So konnte er – wie oben dargelegt – nicht glaubhaft
machen, dass ihm (auch wegen seiner Verwandten) vor seiner
Ausreise asylrelevante Nachteile erwachsen sind. Nach dem PKK-
Beitritt des Neffen sowie dem Gerichtsverfahren gegen seinen Bruder
lebte er noch rund (...) Jahre in der Türkei. Zudem machte er auch kein
eigenes politisches Engagement oder einen offenen Einsatz für seine
politisch aktiven Verwandten geltend. Überdies verwies das BFM zu
Recht auf den Umstand, dass der Bruder selbst von den türkischen
Behörden belangt worden ist und daher wohl nicht mehr gesucht wird.
Vor diesem Hintergrund ist die subjektiv empfundene Furcht des
Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung anhand von objektiven
Kriterien nicht nachzuvollziehen.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, im Einzelnen
auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführer einzugehen, da
sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern
vermögen. Unter Berücksichtigung der gesamten Akten ist
festzustellen, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die
Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt.
Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht und mit
zutreffender Begründung, auf die hier im Übrigen verwiesen werden
kann, abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu
Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
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2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das
Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
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Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist
demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Der Beschwerdeführer macht geltend, er leide an einer
mittelgradig rezidivierenden depressiven Erkrankung sowie an einem
Alkoholabhängigkeitssyndrom und belegt dies mit zwei Arztberichten
vom 3. Juli 2006 und vom 16. Oktober 2006. Der letzte Arztbericht liegt
somit etwa drei Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sah es offenbar
nicht als nötig an, im Rahmen seiner ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten einen neueren Bericht nachzureichen. Es ist
somit davon auszugehen, dass sich seine gesundheitliche Situation
mindestens nicht verschlechtert hat. Aber auch, wenn dies der Fall
wäre, würde es an der nachfolgenden Gesamtbeurteilung (sowohl
bezüglich der Zulässigkeit als auch der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs) nichts ändern. Die geltend gemachten
gesundheitlichen Probleme stellen selbst dann unter dem Blickwinkel
von Art. 3 EMRK kein völkerrechtliches Vollzugshindernis dar, falls in
der Türkei der medizinische Standard schlechter als in der Schweiz
wäre (vgl. EMARK 2004 Nr. 6 E. 7 S. 40 ff., EMARK 2004 Nr. 7 E. 5 S.
47 ff., Bundesgerichtsurteil vom 30. September 2002 i.S. A. und B.
gegen Service de la population du canton de Vaud, E. 2.3 [SZIER
3/2003, S. 308]). Diese nationale Rechtsprechung steht im Einklang
mit derjenigen der Strassburger Organe, wonach allein die Tatsache,
dass die Umstände der medizinischen Versorgung im Heimatland für
den Betroffenen weniger vorteilhaft wären als jene, die er im
Aufenthaltsstaat hat, für die Beurteilung unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK nicht entscheidend ist (vgl. Urteil des EGMR vom 6. Feb-
ruar 2001 i.S. Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Grossbritannien],
E. 38 [Beschwerde Nr. 44599/98]; Entscheid des EGMR vom 29. Juni
2004 über die Zulassung der Beschwerde i.S. Salkic und andere ge-
gen Schweden, "The Law", Ziff. 1, S. 7 [Beschwerde Nr. 7702/04]; Ur-
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teil des EGMR vom 27. Mai 2008 i.S. N. gegen Vereinigtes Königreich,
Ziffn. 34 und 42 - 44 [Beschwerde Nr. 26565/05]). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug
zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen.
Im Arztbericht vom 16. Oktober 2006 wurde geltend gemacht, dass der
Beschwerdeführer immer wieder impulsiv Suidzidandrohungen
respektive Suizidversuche mache. Im Falle einer drohenden
Suizidalität ist nach dem EGMR der wegweisende Staat nicht ver-
pflichtet, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen; solange er
Massnahmen ergreift, um die Umsetzung der Suiziddrohung zu verhin-
dern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu versto-
ssen (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober
2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, ange-
führt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212). Einer allenfalls heute noch
bestehenden Suizidalität des Beschwerdeführers ist deshalb durch
Heranziehen von medizinischem Fachpersonal bei der Ausschaffung
Rechnung zu tragen.
7.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt oder
de-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heuti-
gen Situation in der Türkei nicht bejahen.
7.4.3 Die in den zwei Arztberichten vom 3. Juli 2006 und vom
16. Oktober 2006 angeführten Diagnosen vermögen nicht zur
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen. Sollten sich
beim Beschwerdeführer im Falle eines allfälligen zwangsweisen Voll-
zugs der Wegweisung suizidale Tendenzen akzentuieren, wäre dem
mit geeigneten medikamentösen oder allenfalls auch psychotherapeu-
tischen Massnahmen entgegenzuwirken, so dass für ihn eine konkrete
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Gefahr ernster gesundheitlicher Schäden auszuschliessen wäre. Nach
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist die medizinisch-psy-
chiatrische Grundversorgung des Beschwerdeführers in der Türkei ge-
währleistet, zumal das Gesundheitswesen in der Türkei kranken Men-
schen den Zugang zu den entsprechenden Einrichtungen garantiert.
Aufgrund des soeben ausgeführten ist anzunehmen, dass der
Beschwerdeführer die angegebenen Behandlungen mit Medikamenten
– soweit heute noch erforderlich - in der Türkei erhalten kann. Dem
Beschwerdeführer steht sodann die Möglichkeit offen, bei Bedarf beim
BFM einen Antrag auf medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93
Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Allein die Tatsache,
dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei nicht dem medizini-
schen Standard in der Schweiz entsprechen, vermag die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nicht auszuschliessen (vgl. dazu EMARK
2003 Nr. 24).
Für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spricht zudem, dass
der Beschwerdeführer fast sein ganzes Leben in seinem Heimatland
verbracht hat. Überdies verfügt er dort über ein tragfähiges Bezie-
hungsnetz, auf das er sich nach seiner Rückkehr stützen kann und
welches ihm eine Reintegration zweifelsohne erleichtern dürfte. Zudem
hat der nebst kurdisch fliessend türkisch sprechende Beschwer-
deführer Berufserfahrung als Tierhändler und (...), weshalb es ihm -
trotz seiner gesundheitlichen Beschwerden - möglich sein sollte, sich
in seinem Heimatland eine eigene Existenzgrundlage aufzubauen.
Überdies lebt sein Bruder in der Schweiz, der ihn bei einer Rückkehr in
die Türkei allenfalls fürs Erste in finanzieller Hinsicht unterstützen
kann. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass blosse soziale und
wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung
im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung im
Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin
zutreffende Praxis in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
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weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen
ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und
möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das mit
der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ist indes gutzuheissen, zumal aufgrund der Akten von
der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und die
Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten. Es ist
somit auf eine Kostenauflage zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenkosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und (...).
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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