Abtei lung V
E-5323/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . A u g u s t 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 14. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5323/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus B._______ (C._______)
stammender nigerianischer Staatsangehöriger der Ethnie der Igbo,
sein Heimatland eigenen Angaben zufolge in der ersten Februarwoche
2009 verliess und via D._______ und ihm unbekannte Transitländer
am 7. März 2009 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 8. März
2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. März 2009 im Transitzentrum (TZ) E._______
summarisch befragt und am 13. August 2009 durch das Bundesamt zu
den Asylgründen angehört wurde,
dass er anlässlich der Befragungen zu seinen Fluchtgründen im
Wesentlichen geltend machte, er habe während des "New-Yam
Festes" im Juni 2008 in seinem Heimatdorf verbotenerweise sexuellen
Verkehr mit einem (...) Jungen gehabt,
dass er dabei von fünf Dorfbewohnern erwischt worden sei, die den
Beschwerdeführer deswegen geschlagen und ihm mit dem Tod gedroht
hätten,
dass sie ihn daraufhin festgenommen und für einen Monat und einen
Tag in ein Ogai (eine Art mit Schnüren befestigter Holzkäfig) gebracht
und eingesperrt hätten,
dass er eines nachts aus dem Holzkäfig habe entkommen können,
woraufhin er mit gebrochenem Arm und sonstiger Verletzung nach
F._______ geflüchtet sei, wo er sich bis Ende des Jahres 2008
aufgehalten habe,
dass er sich dort wegen seiner Verletzungen traditionell habe
behandeln lassen,
dass er in dieser Zeit erfahren habe, dass der Junge, mit welchem er
sexuellen Verkehr gehabt habe, umgebracht worden sei und auch er
gesucht werde,
dass er vor diesem Hintergrund und wegen der medizinischen
Infrastruktur respektive Behandlung in der Schweiz (operative
Entfernung seiner [...]), sowie aus Furcht, bei seiner Rückkehr
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umgebracht zu werden, sein Heimatland auf dem Seeweg verlassen
habe (vgl. A 22 S. 5),
dass ein Fingerabdruckvergleich mit Eurodac ergab, dass der
Beschwerdeführer bereits am 16. Oktober 2007 in G._______
(Spanien) daktyloskopisch erfasst wurde, woraufhin dem
Beschwerdeführer am 31. März 2009 sowie im Rahmen der direkten
Bundesanhörung das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er diesbezüglich ausführte, er habe Nigeria vor Februar des
Jahres 2009 nie verlassen und habe für seine Ausreise ausser
D._______ keine anderen Länder passiert,
dass bezüglich des weiteren Inhalts seiner Aussagen im Einzelnen auf
die Protokolle bei den Akten verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer keine rechtsgenüglichen Ausweispapiere
vorlegte und der schriftlichen Aufforderung zur Papierbeschaffung
innert 48 Stunden nicht nachgekommen ist,
dass der Beschwerdeführer anlässlich einer Drogenkontrolle in
H._______ am 4. Juni 2009 von der Kantonspolizei I._______
angehalten und in polizeiliche Sicherheitshaft genommen wurde,
dass das BFM mit Verfügung vom 14. August 2009 – eröffnet am 19.
August 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz verfügte sowie den Vollzug anordnete,
dass es zudem die Aushändigung editionspflichtiger Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das
Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe
innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbaren
Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und Art. 7 AsylG nicht, und
zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall seien
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2009 – Datum
Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und beantragt, der negative Entscheid des BFM
vom 14. August 2009 sei aufzuheben, es sei seine
Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren,
dass er ferner beantragt, es sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und
es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei ihm die unentgelt-
liche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses sei zu verzichten, eventualiter sei die aufschiebende Wir-
kung der Beschwerde wiederherzustellen und die Vollzugsbehörden
seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Her-
kunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum
Endentscheid über diese Beschwerde zu unterlassen, subeventualiter
sei eine eventuell bereits erfolgte Datenweitergabe an den Heimatstaat
offenzulegen, und der Beschwerdeführer sei in einer separaten Verfü-
gung darüber zu informieren,
dass die vorinstanzlichen Akten am 27. August 2009 vollständig beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde
dagegen die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb
auf das Begehren, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei
wiederherzustellen, nicht einzutreten ist,
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde – vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf das Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und um Gewährung von Asyl somit nicht einzutreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE ebenda E. 2.1 S. 73),
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dass die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zudem in der Frage der Wegweisung und des Vollzugs nicht
beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG
i.V.m. Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache
zu äussern hat,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass die Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG jedoch keine
Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie
seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3
Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zu-
sätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst.
c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stun-
den nach Einreichung seines Asylgesuchs unbestrittenermassen keine
Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen
Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG erfüllt ist,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
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überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass gemäss den zutreffenden Feststellungen des BFM seine
Aussagen zum Verbleib seiner nigerianischen Identitätskarte
widersprüchlich ausgefallen sind,
dass daran sein Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach
er den Dolmetscher wohl missverstanden habe, nichts an der Sache
ändert, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der jeweiligen
Protokolle am Ende der Anhörung mit seiner Unterschrift bestätigte
und darüber hinaus jeweils angab, den Dolmetscher gut verstanden zu
haben (vgl. 1 S. 8; A 7 S. 3; A 22 S. 2),
dass in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen weitgehend
ausgeschlossen werden kann, dass es ihm angesichts strenger
Grenzkontrollen in den Schengen-Vertragsstaaten und der für seine
Reise notwendigen Transitländer möglich gewesen wäre, ohne
authentische und rechtsgenügliche Ausweispapiere – respektive ohne
in diesen Ländern jemals kontrolliert zu werden (vgl. A1 S. 7) – von
Nigeria in die Schweiz zu gelangen,
dass schliesslich die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem
Einreisedatum sowie zu seiner Reisroute und seine Behauptung, nie in
Spanien gewesen zu sein, aufgrund der daktyloskopischen
Abklärungsergebnisse in Spanien tatsachenwidrig ausgefallen und mit
den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts über die
erkennungsdienstliche Registrierung in Spanien nicht zu vereinbaren
sind,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden
Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, er sei über Spanien in die Schweiz gereist und habe
bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- oder
Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis
heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8
Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden nicht
aushändigte,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund den Anhörungen zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
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zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im TZ E._______ vom 31. März 2009 und der
direkten Anhörung vom 13. August 2009 darstellt, unter Verzicht auf
zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen
einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen
werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner
Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass das BFM in der Entscheidbegründung nämlich zu Recht
ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgrund des
eindeutigen Abklärungsergebnisses mit Eurodac sowie seiner
widersprüchlichen Vorbringen insgesamt nicht glaubhaft, wobei zur
Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass auch in der substanziell äusserst knapp gehaltenen Beschwerde
nichts geltend gemacht wird, was zu einer anderen Beurteilung führen
könnte, zumal eine konkrete Auseinandersetzung mit den dem
Beschwerdeführer vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselementen
grundsätzlich unterbleibt,
dass sodann die Behauptung des Beschwerdeführers in seiner
Rechtsmitteleingabe, er habe Probleme mit (...) in diesem Umfang
erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im TZ E._______
diesbezüglich noch angab, dass er von einem 'Medizinmann' in
F._______ behandelt worden sei, worauf er seine Reise fortgeführt
habe (vgl. A1 S. 5),
dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens nicht mehr
geltend machte, er benötige eine ärztliche Behandlung und sich aus
den weiteren Akten keine Hinweise entnehmen lassen, es dränge sich
eine solche auf,
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dass damit auf das Nachreichen eines Arztzeugnisses zu verzichten
ist, zumal dieses nach dem Gesagten nicht geeignet wäre, ernsthafte
gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu belegen,
dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, es sich bei
Festnahmen wegen sexueller Übergriffe auf Minderjährige um die
Verfolgung eines gemeinstrafrechtliches Delikt handelt, welches keine
asylrechtliche Relevanz im Sinnes des Asylgesetzes entfaltet,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vom 24. August 2009 näher einzugehen, da sie an
den Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen,
dass damit das BFM zu Recht ausgeführt hat, die Vorbringen des
Beschwerdeführers erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und Art. 7 AsylG nicht,
dass mithin die Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der Akten-
lage, wie sie sich nach der Direktanhörung vom 13. August 2009
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbestandliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
zu Recht den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer erfülle die
Flüchtlingseigenschaft nicht und einem Vollzug der Wegweisung
stünden keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6.),
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
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gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG bzw. Art. 33 Ziff. 1 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, da es dem Beschwerdeführer of-
fensteht, die in seiner Heimat bestehenden medizinischen Strukturen
im Bedarfsfall in Anspruch zu nehmen, umso mehr als er sich eigenen
Angaben gemäss bereits in Nigeria in medizinische Behandlung
begeben hat (vgl. A 1 S. 5),
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dass, selbst wenn die Behandlungsmöglichkeiten in Nigeria nicht dem
medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen sollten, dies den
Vollzug indes noch nicht unzumutbar macht, zumal in casu aufgrund
der bestehenden Akten nicht von einer ungenügenden Möglichkeit
einer allfälligen (Nach-)Behandlung gesprochen werden kann, die eine
drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes nach sich ziehen würde (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d; 2003
Nr. 24 E. 5b S. 157 f.), weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
auch zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Nigeria nach wie vor über Famili-
enangehörige und einen Freundeskreis verfügen dürfte, mit denen er
den Akten zufolge in Kontakt steht und auf deren Unterstützung er
zählen kann (vgl. A 1 S. 3),
dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es dem Beschwerdeführer
angesichts seiner Schulausbildung sowie seiner Berufserfahrung und
der Hilfe seines sozialen Beziehungsnetzes nicht möglich und zu-
mutbar ist, sich in seiner Heimat beziehungsweise Herkunftsregion
eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontakt-
aufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat des Beschwerde-
führers sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum End-
entscheid über die Beschwerde zu unterlassen, mit vorliegendem
Direktentscheid gegenstandslos geworden ist,
dass das BFM hingegen anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer im
Rahmen von Art. 26 ff. VwVG eine eventuell bereits erfolgte Weiter-
gabe von Personendaten im Sinne von Art. 97 Abs. 3 Bstn. a - c AsylG
an die zuständige ausländische Behörde offen zu legen,
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dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil ohne vorgängige Instruktion gegen-
standslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG somit
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer der zuständigen
ausländischen Behörde eventuell weitergegebene Personendaten
offen zu legen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das (...).
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Versand:
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