B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5323/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA),
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 3. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 18. Juli 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nach. Am 6. August 2012 fand die
Befragung zur Person (nachfolgend Erstbefragung), am 17. Februar 2014
die Anhörung (nachfolgend Zweitbefragung) und am 12. Juli 2016 eine er-
gänzende Anhörung (nachfolgend Drittbefragung) statt. Der Beschwerde-
führer machte im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt bis Ausreise
in B._______ gelebt, wo er von 2002 bis 2011 (...) gewesen sei. Im Jahr
2005 sei er zweimal inhaftiert worden (infolge Demonstrationsteilnahme
und Fluchtversuch in den Sudan). Seit 2008/2009 sei er Mitglied der „Gin-
bot 7“ und habe bis kurz vor seiner Ausreise im Juni 2012 entsprechende
Flugblätter verteilt. In der Schweiz sei er weiterhin für die „Ginbot 7“ und
andere Organisationen tätig gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 3. August 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte die zuständi-
gen kantonalen Behörden mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 2. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei der Ent-
scheid des SEM vom 3. August 2016 aufzuheben, Asyl zu gewähren oder
jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Un-
zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen sowie die vorläu-
fige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung
zu gewähren sowie die unterzeichnende Rechtsvertreterin als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand beizuordnen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. September 2016 wurde der frist- und
formgerechte Eingang der Beschwerde vom 2. September 2016 sowie de-
ren aufschiebende Wirkung bestätigt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft
machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person,
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die subjektive Nachfluchtgründe behauptet. Glaubhaft gemacht ist die
Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbeson-
dere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massge-
blich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden
(Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an
das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dar-
gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden
(BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
3.4 Klare asylrelevante Aussagen, die in der Erstbefragung von den späte-
ren Aussagen diametral abweichen oder bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, die nicht ansatzweise erwähnt werden, sind Widersprüche,
die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind (Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13).
4.
Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt
und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Ihre Schlussfolgerun-
gen sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstan-
den. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb
die Aussagen widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen sind. Die
Rechtsmitteleingabe erschöpft sich in spärlichen Erklärungsversuchen,
womit sie nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung
Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfest-
stellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Im Zentrum der Fluchtgeschichte stehen die beiden Festnahmen und die
angebliche Mitgliedschaft bei Ginbot 7. Zwischen diesen (Festnahmen
beide 2005, Mitgliedschaft ab 2008/2009) und der Ausreise (Juni 2012) lie-
gen jedoch sieben respektive drei Jahre, womit der Kausalzusammenhang
nicht gegeben und den weiteren Vorbringen der Boden entzogen ist (zu
den modernen und effizienten Überwachungsmethoden der äthiopischen
Behörden gegen Mitglieder der Ginbot 7 Urteil des BVGer D-5809/2014
vom 17. März 2016). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer – wie
von der Vorinstanz richtig erkannt – in einer Vielzahl von Widersprüchen
verstrickt. So will er gemäss Erstbefragung im Mai 2005 Flugblätter verteilt
haben (SEM-Akten, A6, S. 7), erinnert sich in der Zweitbefragung hieran
aber nicht und verneint dies sogar ausdrücklich (SEM-Akten, A13, S. 15 f.,
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F142 ff., insb. F146). Auch steht die Aussage „sie haben mich nur zu Hause
geschlagen“ der Ausführung „auf dem Weg … haben sie mich geschlagen“
entgegen (SEM-Akten, A13, S. S. 12, F115 und S. 15, F141 gegen SEM-
Akten, A6, S. 8). Es gelingt ihm weder anlässlich der Zweitbefragung noch
auf Beschwerdeebene Widersprüche wie diese aufzulösen (SEM-Akten,
A13, S. 18, F172, S. 18, F171, Beschwerde S. 2 f.). Es genügt mithin nicht
aufzuzählen, was er anlässlich seiner Schilderungen als „logisch“ empfun-
den hat (Beschwerde S. 3). Weitere Erklärungsversuche gehen ebenso ins
Leere. So wird behauptet, der Beschwerdeführer habe in der Erstbefra-
gung nur kurz erzählen können, es sei nicht nachgefragt worden (Be-
schwerde S. 3). Das Gegenteil trifft zu. So wurde die einleitende Frage zu
den Asylgründen offen und korrekt gestellt und folgten weitere 21 Fragen
hierzu (SEM-Akten, A6, S. 7 ff.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer
seit 2008/2009 Flugblätter der Partei an Regierungsgegner verteilt und
dennoch erst über drei Jahre später via SMS über die behördliche Suche
erfahren haben will. Selbst zum Inhalt dieser SMS widerspricht er sich, ob-
wohl er – wie auf Beschwerdeebene bestätigt (Beschwerde S. 3) – Äthio-
pien schlussendlich aufgrund dieser SMS verlassen haben will. So bein-
haltete diese SMS gemäss Erstbefragung unter anderem die Information,
dass seine Freunde bei der Polizei seinen Namen verraten hätten (SEM-
Akten, A6, S. 8). Hieran erinnert er sich in der Zweitbefragung – trotz mehr-
maliger Nachfrage – nicht (SEM-Akten, A13, S. 7, F68 ff. und S. 9, F83).
Bei all diesen Beispielen handelt es sich um klar asylrelevante Aussagen,
die in der Erstbefragung von den späteren Aussagen diametral abweichen,
mithin um Widersprüche, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berück-
sichtigen sind (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13). Schliesslich wird die
offensichtliche Unglaubhaftigkeit durch die oberflächlichen und unsubstan-
tiierten Aussagen im Verlauf der Zweit- und Drittbefragung untermauert.
Auch gehen die hiergegen getätigten oberflächlichen Beschwerdeausfüh-
rungen – zum Beispiel, es gehe aus dem Protokoll hervor, dass der Be-
schwerdeführer offensichtlich der Meinung gewesen sei, er müsse genau
die Fragen beantworten (Beschwerde S. 4) – ins Leere. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu
verweisen, die zu Recht das Vorliegen glaubhafter Vorfluchtgründe ver-
neint.
Was die exilpolitischen Aktivitäten anbelangt, zeichnet sich kein anderes
Bild ab. Die äthiopischen Sicherheitsbehörden haben in jüngster Zeit die
Beobachtung der Aktivisten der Exilgemeinschaften verstärkt. So setzt der
äthiopische Staat gemäss verschiedener Berichte modernste Software ein,
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um die Telekommunikation der oppositionellen Bewegungen auch im Aus-
land zu überwachen (zum Ganzen vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-5809/2014 vom 17. März 2016 mit Hinweisen). Unter diesen Um-
ständen ist anzunehmen, dass im Ausland agierende Personen äthiopi-
scher Herkunft, die erkennbar in oppositionellen Organisationen aktiv sind
oder mit solchen sympathisieren, identifiziert werden können und im Falle
einer zwangsweisen Rückschaffung den äthiopischen Sicherheitsbehör-
den bereits am Flughafen bekannt wären. Das Bundesverwaltungsgericht
geht davon aus, dass sich die äthiopischen Sicherheitskräfte auf die Erfas-
sung von Personen konzentrieren, die über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen
und/oder Aktivitäten entwickelt haben, welche die betreffende Person als
ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen
(Urteil des BVGer E-4590/2016 vom 29. August 2016 E. 7.2). Der Be-
schwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren Fotos ein, die ihn an
verschiedenen exilpolitischen Anlässen zeigen. Keines dieser Fotos lässt
jedoch auf ein Profil schliessen, das über niedrigprofilierte Erscheinungs-
formen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen hinaus-
geht und den Beschwerdeführer als einen potentiell gefährlichen Regime-
gegner erscheinen lassen würden. Hinzu kommt, dass die beiden Mitglied-
schaftsbestätigungen – denen ohnehin keine erhöhte Beweiskraft zu-
kommt – nicht mit den Tätigkeitsbeschreibungen des Beschwerdeführers
übereinstimmen und nicht über Standardbestätigungsschreiben hinausge-
hen. Die Aussagen des Beschwerdeführers lassen keine andere Schluss-
folgerung zu. So genügt es nicht, entsprechende Schreiben, Fotos und wei-
tere Unterlagen ins Recht zu legen und auf diese zu verweisen, ohne selbst
die Strukturen, Ziele oder politischen Gegebenheiten überzeugend darle-
gen zu können (SEM-Akten, A33, S. 4 ff.). Zumindest hinterlässt dies kein
Bild eines Mitglieds in exponierter Schlüsselfunktion. Die Vorinstanz hat
folgerichtig neben den Vorfluchtgründen auch das Vorliegen von Nach-
fluchtgründen verneint.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
6.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus der Beschwerde noch aus den Akten ergeben sich konkrete
Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Aus-
schaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung aus-
gesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Der konstanten Praxis zufolge ist von der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nach Äthiopien auszugehen (statt vieler BVGE 2011/25 E. 8.3, so
auch bereits Entscheidungen und Mitteilungen der schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 22).
Es liegen auch keine individuellen Wegweisungshindernisse vor. So lebte
der Beschwerdeführer von Geburt bis zur Ausreise über 30 Jahre in
B._______, wo er eine 12-jährige Schulbildung erhalten und neunjährige
Berufserfahrung als (...) gesammelt hat (SEM-Akten, A6, S. 4). Was sein
Beziehungsnetz anbelangt, ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass die
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entsprechenden Ausführungen unglaubhaft ausgefallen sind, mithin von ei-
nem intakten Beziehungsnetzes auszugehen ist. Aufgrund seines Lebens-
laufs wäre der gesunde und längst volljährige Beschwerdeführer – der
selbstständig die gesamte Reise von Äthiopien bis in die Schweiz bewältigt
hat – ohnehin nicht auf ein solches angewiesen. Was sein exilpolitisches
Engagement anbelangt, geht dieses nicht über niedrigprofilierte Erschei-
nungsformen exilpolitischer Proteste und Teilnahmen an Veranstaltungen
hinaus, die ihn bei einer Rückkehr als einen potentiell gefährlichen Regime-
gegner erscheinen lassen würden (E. 4). Der Vollzug der Wegweisung ist
zumutbar.
6.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeich-
nen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimat-
staats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist möglich.
6.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Auf-
nahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Aus demselben
Grund kann auch dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung
nicht stattgegeben werden.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: