Abtei lung V
E-5324/2006
luc/vem
{T 0/2}
Urteil vom 13. März 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richterin Spälti Giannakitsas, Richter Brodard
Gerichtsschreiber Vena
X._______, Demokratische Republik Kongo,
Beschwerdeführer
vertreten durch Y._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 16. November 2006 i.S. Asyl und Wegweisung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer verliess die Demokratische Republik Kongo eigenen
Angaben zufolge am 13. Oktober 2006, reiste über Italien am 20. Oktober 2006 in
die Schweiz ein und stellte noch am selben Tag beim Empfangs- und
Verfahrenszentrum des BFM in Vallorbe ein Asylgesuch. Am 26. Oktober 2006
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum summarisch zu den Gründen für
sein Asylgesuch und zum Reiseweg befragt, worauf das BFM am 14. November
2006 eine direkte Bundesanhörung durchführte. Zur Begründung seines
Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend:
Er sei im Jahre 2000 dem MLC (Mouvement de Libération du Congo) beigetreten;
im Auftrag des Parteibüros in Kinshasa habe er Mitglieder rekrutiert. Im Frühjahr
2004 sei seine Ehefrau in seiner Abwesenheit verschwunden; von Nachbarn habe
er erfahren, dass sie von Militärs abgeführt worden sei. Am 10. Juni 2004 sei er
auf offener Strasse verschleppt und in der Folge in einem Keller unter Schlägen
verhört worden; man habe ihm gesagt, dass man seine Ehefrau im Anschluss an
eine Demonstration vom 8. März 2004, an welcher sie den Vizepräsidenten
beschimpft habe, verhaftet habe, diese aber später aus der Haft entkommen sei;
man habe deshalb von ihm wissen wollen, wo sie sich aufhalte. Er sei mehrere
Tage lang gefangen geblieben, bis ihm eines Abends die Flucht gelungen sei.
Daraufhin habe seine Partei einen Protestbrief an den kongolesischen Präsidenten
gerichtet; er (der Beschwerdeführer) habe sich aber weiterhin nicht sicher gefühlt
und habe daher bei einer Cousine gewohnt. Im Vorfeld der Parlaments- und
Präsidentschaftswahlen vom 30. Juli 2006 habe ihn die Partei damit beauftragt, die
Wahlkampagne in Kinshasa zu organisieren. In diesem Zusammenhang habe er
die Regierung öffentlich kritisiert und zur Wahl von Jean-Pierre Bemba aufgerufen.
Am 20. August 2006 sei er nach einer Sitzung in der Parteizentrale von
Unbekannten entführt worden; er sei mehrere Tage lang an einem ihm
unbekannten Ort festgehalten und gefoltert worden. In der Nacht vom 13. auf den
14. Oktober 2006 sei er durch Vermittlung seiner Partei frei gekommen; die
Parteileitung habe ihm jedoch zu verstehen gegeben, dass er in Kinshasa nicht
mehr sicher sei, weil Präsident Kabila seinen Tod wolle, und ihm deshalb zur
Ausreise aus der Demokratischen Republik Kongo verholfen. Erst nach seiner
Ankunft in der Schweiz habe er erfahren, dass auch seine Ehefrau hierhin
geflüchtet sei und um Asyl nachgesucht habe.
B. Mit Verfügung vom 16. November 2006 gleichentags eröffnet lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig seine
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es
im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand;
ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung möglich, zulässig und zumutbar. Auf
Einzelheiten in der Entscheidbegründung wird soweit erforderlich in den
Erwägungen näher eingegangen.
3C. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Telefax-Eingabe seiner
Rechtsvertreterin vom 18. Dezember 2006 bei der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und in Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft die Gewährung
von Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin der ARK vom
19. Dezember 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass auf die Eingabe
vom 18. Dezember 2006 nach Eingang der Akten der Vorinstanz die
Nachreichung der Beschwerde im Original vorausgesetzt zurückgekommen
werde. Gleichzeitig wurde er auf die für den 1. Januar 2007 vorgesehene Ablösung
der ARK durch das Bundesverwaltungsgericht und die damit verbundenen
verfahrensrechtlichen Folgen aufmerksam gemacht.
E. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2006 (Datum des Poststempels) reichte die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die Beschwerdeschrift im Original nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG
genannten Behörden. Zu den anfechtbaren Entscheiden gehören auch
Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR
142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 Abs. 1 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung
der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Es wendet dabei
neues Verfahrensrecht an (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007
bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft
getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl.
im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung vom 16. Dezember 2005).
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
42. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist
legitimiert (Art. 48 und 50 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
3. Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine
offensichtlich unbegründete Beschwerde. Sie ist deshalb im vereinfachten
Verfahren zu entscheiden, bei dem auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann, der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1
und 3 AsylG) und dabei auch ganz oder nur teilweise auf den angefochtenen
Entscheid verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG).
4.
4.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 AsylG). Als
Flüchtling wird eine Person anerkannt, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen
Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Die Darstellungen, mit welchen eine asylsuchende Person ihr Gesuch begründet,
müssen zumindest glaubhaft sein. Glaubhaft sind sie dann, wenn sie von der
urteilenden Behörde als mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend
erachtet werden. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abgestützt werden (Art. 7 Abs. 1 - 3 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, die
Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen. Sie hat in der angefochtenen
Verfügung die Gründe, die zu diesem Schluss geführt haben, einlässlich dargelegt.
Insbesondere hat sie zu Recht angezweifelt, dass der Beschwerdeführer erst nach
seiner Asylgesuchseinreichung erfahren haben soll, dass seine Ehefrau sich
ebenfalls in der Schweiz aufhielt und hier am 13. April 2004 selbst um Asyl
nachgesucht hatte. Folgerichtig hat die Vorinstanz im Weiteren die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Behelligungen im Jahre 2004 als
unglaubhaft erachtet, indem sie darauf hinwies, dass die betreffenden Vorbringen
an eine angebliche Verhaftung seiner Ehefrau vom 8. März 2004 anknüpfen
würden, die sich im Rahmen ihres eigenen, mit Urteil der ARK vom 29. Juni 2005
abgeschlossenen Asylverfahrens bereits als unglaubhaft erwiesen habe. Was
schliesslich die Nachteile betrifft, die der Beschwerdeführer zwischen dem 20.
August 2006 und dem 14. Oktober 2006 erlitten haben soll, hielt die Vorinstanz
5zutreffend fest, dieser habe die näheren Umstände seiner angeblichen
Gefangenschaft und anschliessenden Flucht derart ausweichend und stereotyp
geschildert, dass auch diese Vorbringen als unglaubhaft erschienen. Zur
Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen vollumfänglich auf die weiteren
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen.
5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, die zutreffende
Einschätzung der Vorinstanz zu entkräften. Nicht zu überzeugen vermag
insbesondere das Argument, die sich auf das Jahr 2004 beziehenden Vorbringen
des Beschwerdeführers seien nicht bereits deshalb unglaubhaft, weil sie an die
von den Asylbehörden als unglaubhaft erachtete Verfolgung seiner Ehefrau
anknüpften, sondern würden gerade im Gegenteil deren eigene Aussagen
erhärten. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die ARK in ihrem Urteil
vom 29. Juni 2005 mehrere, hier nicht einzeln zu wiederholende Gründe genannt
hat, die gegen die Darstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers sprachen, so
etwa auch die Tatsache, dass den diversen Berichten über die Ereignisse vom 8.
März 2004 nicht zu entnehmen gewesen sei, dass es damals überhaupt zu
Verhaftungen gekommen wäre. Im Übrigen wird in der Beschwerdeschrift bloss
allgemein bekräftigt, dass der Beschwerdeführer für den MLC aktiv gewesen sei,
ohne dass jedoch den überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz substanzielle
Gegenargumente entgegengehalten würden, die zu einem anderen Ergebnis
führen könnten.
5.3 Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an;
dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1
AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht
zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]).
7. Der Beschwerdeführer besitzt keine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung,
weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 44 Abs. 1 AsylG zu Recht seine
Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 [AsylV 1, SR 142.311] sowie für die in dieser Hinsicht weiterhin Geltung
beanspruchende Praxis der ARK Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 9a S. 176).
8.
8.1 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückführung des Beschwerdeführers in die
6Demokratische Republik Kongo ist unter dem Aspekt des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulementprinzips (Art. 33 Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] bzw. Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
auch Art. 25 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zulässig, weil er dort wie
vorstehend dargelegt keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (bzw. Art. 1 A
Ziff. 2 FK) ausgesetzt wäre. Ferner hält der Vollzug der Wegweisung auch vor Art.
3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) stand, bestehen doch angesichts der
Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des Beschwerdeführers keine stichhaltigen
Gründe für die Annahme, dass ihm bei einer Rückführung in seine Heimat eine
gemäss dieser Norm verbotene Strafe oder Behandlung konkret drohen würde
(vgl. Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] i.S.
Bensaid gegen Vereinigtes Königreich Rep. 2001-I S. 303 und i.S. H.L.R. gegen
Frankreich Rep. 1997-III S. 758 mit weiteren Hinweisen). Andere völkerrechtliche
Wegweisungsvollzugsschranken (Art. 7 des Internationalen Pakts vom 16.
Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte [IPBPR, SR 0.103.2]; Art.
3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]) gehen im vorliegenden Zusammenhang in ihrer Tragweite nicht über die
Garantien von Art. 3 EMRK hinaus (vgl. BGE 124 I E. 2a S. 235 f.). Der Vollzug
der Wegweisung ist daher im Sinne der zu beachtenden völkerrechtlichen
Bestimmungen zulässig.
8.2 Weiter erscheint der Wegweisungsvollzug mit Blick auf die allgemeine politische
und wirtschaftliche Lage in der Demokratischen Republik Kongo sowie unter
Berücksichtigung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 14a Abs. 4 ANAG als zumutbar. Aufgrund einer eingehenden Beurteilung der
allgemeinen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo kam die ARK
Ende 2004 zum Schluss, dass nicht landesweit von einer Situation von Bürgerkrieg
oder allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne; vielmehr erachtete die ARK
den Vollzug der Wegweisung als grundsätzlich zumutbar, wenn abgewiesene
Asylsuchende, die keiner besonders verletzlichen Bevölkerungsgruppe
angehörten, ihren letzten Wohnsitz vor der Ausreise in Kinshasa beziehungsweise
in einer Flughafenstadt im Westen des Landes hatten, oder aber dort zumindest
über intakte soziale Beziehungen verfügten (vgl. im Einzelnen EMARK 2004 Nr.
33). Das Bundesverwaltungsgericht stellt ebenfalls auf diese Lageanalyse ab, die
nach seiner Einschätzung auch für die Zeit nach 2004 im Wesentlichen ihre
Gültigkeit behält. In der Beschwerdeschrift wird gerügt, die Vorinstanz habe es
unterlassen, näher auf die "Ausschreitungen vor und nach den Wahlen im Sommer
2006" einzugehen. Es ist indessen festzuhalten, dass die inneren
Auseinandersetzungen im Vorfeld und nach Abschluss der Parlaments- und
Präsidentschaftswahlen von Juli beziehungsweise Oktober 2006 (vgl. dazu im
Einzelnen Human Rights Watch, World Report 2007) zu keiner grundlegenden
Änderung der innenpolitischen Situation geführt haben, die eine neue
Lageanalyse erforderlich machen würde. Was die persönliche Situation des
Beschwerdeführers betrifft, kann den Akten entnommen werden, dass er aus
7Kinshasa stammt, wo er selbst jahrelang gelebt hat und nach wie vor mehrere
Familienangehörige wohnen; im Weiteren verfügt er über eine (...) Ausbildung und
mehrjährige Berufserfahrung im (...). Mit Blick auf den Grundsatz der Einheit der
Familie (vgl. Art. 44 Abs. 1 AsylG) ist im Übrigen festzuhalten, dass die
Wegweisung seiner Ehefrau und deren Vollzug mit Urteil der ARK vom 29. Juni
2005 rechtskräftig bestätigt worden sind.
8.3 Überdies ist der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 14a Abs. 2 ANAG als
möglich zu betrachten.
8.4 Damit ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht
als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Nach dem Gesagten fällt eine
Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht.
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil die Rügen des Beschwerdeführers sich als
offensichtlich unbegründet erwiesen und die Beschwerde bereits im Zeitpunkt ihrer
Einreichung als aussichtslos erschien. Ungeachtet einer allfälligen prozessualen
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sind damit die Voraussetzungen für die
Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten nicht erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Vielmehr sind ihm entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen sind (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- Beschwerdeführer (eingeschrieben; Rechnung folgt mit separater Rechnung)
- Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
8- (...)
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena