B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5324/2010
U r t e i l v o m 2 . O k t o b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. Juni 2010 / N (…).
E-5324/2010
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein aus Jaffna stammender Tamile mit letztem
Wohnsitz in B._______ (Vanni), verliess Sri Lanka eigenen Angaben zu-
folge am (…) Februar 2009 über den Flughafen von Colombo. Er sei mit
der (…) und im Besitz eines gefälschten Passes via Dubai nach Italien
geflogen, von wo er tags darauf in einem Personenwagen in die Schweiz
gereist sei. Am 20. Februar 2009 suchte er im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nach. Am 3. März 2009 wurde er
dort zu seiner Person, seiner Aus-, Weiter- und Einreise in die Schweiz
und summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Am 19. März 2009 er-
folgte in Bern Wabern die einlässliche Anhörung zu seinen Asylgründen.
A.b Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
seine Eltern würden seit 1995 getrennt voneinander leben. Er habe bis im
Jahr 2006 mit seiner Mutter in D._______ (Jaffna) gelebt, wogegen sein
Bruder mit dem Vater nach B._______ (Vanni) gegangen sei, wo sie (die
Familie des Beschwerdeführers) Häuser und dazugehöriges Land besit-
ze. Im Oktober 2006 seien zwei seiner Freunde von Unbekannten in ei-
nem weissen Van entführt worden, und ein anderer sei umgebracht wor-
den. Er selber habe einer Festnahme bei sich zu Hause entgehen kön-
nen. Aufgrund dieser Vorfälle habe er beschlossen, zu seinem Vater nach
B._______ zu gehen. Dort hätten ihn jedoch Parteimitglieder der Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zur Mitgliedschaft und Teilnahme an de-
ren Aktivitäten gezwungen. Da er an einem Magengeschwür leide, habe
er sich geweigert, der Partei beizutreten und mitzumachen. Die LTTE ha-
be ihn nur gegen Bezahlung davon befreit; sein Vater habe aus diesem
Grund ein Stück Land verkauft. Es sei aber nicht bei einer einmaligen Be-
zahlung geblieben, denn sie hätten immer wieder Geldleistungen von
seinem Vater verlangt. Im Dezember 2008 sei sein Bruder bei einem
Luftangriff ums Leben gekommen und im Januar 2009 sei er bei einem
Einsatz der Grenztruppen der LTTE gegen die anrückende srilankische
Armee gezwungen worden mitzumachen. Eines Nachts sei er mit sieben
anderen Personen geflohen. Im Wald seien sie aber von srilankischen Mi-
litärangehörigen verhaftet und in das Lager von E._______ gebracht wor-
den, wo sie in einem Raum festgehalten und geschlagen worden seien.
Ein Mitgefangener sei erschossen worden, und den anderen Gefangenen
hätte dasselbe bevorgestanden. Als eines Abends die Wächter betrunken
gewesen seien, hätten diese die Tür des Raumes offen gelassen. Er ha-
be die Gelegenheit genutzt, um zu fliehen. Nach einem zweiwöchigen
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Aufenthalt bei seinem Onkel in Colombo sei er mit Hilfe eines Schleppers
aus Sri Lanka ausgereist.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er seine Identitätskarte sowie Ko-
pien der Geburtsurkunde, des Schülerausweises und einer Landurkunde
zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 21. Juni 2010 – eröffnet am 24. Juni 2010 – stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz und den Vollzug. Als Begründung führte die Vorinstanz
hauptsächlich aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass deren Asylre-
levanz nicht zu prüfen sei. Weiter hielt es fest, der Vollzug der Wegwei-
sung in den Norden Sri Lankas sei nicht zumutbar, aber es stehe ihm ei-
ne innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung. So könne er zu
seinem in Colombo lebenden Onkel zurückkehren, bei welchem er bereits
vor der Ausreise gelebt habe. Seinen eigenen Angaben zufolge habe er
weitere dort lebende Verwandte. Die gesundheitlichen Probleme (Magen-
geschwür) seien kein Vollzugshindernis, da diese in Sri Lanka behandelt
werden könnten. Somit sei der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka
zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit dagegen erhobener Beschwerde vom 23. Juli 2009 an das Bundes-
verwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Dispositivziffern
4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und er sei in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung führte er aus, der Voll-
zug der Wegweisung sei unzumutbar, nicht nur wegen des gegen ihn am
10. Juni 2010 ausgestellten Haftbefehls, den sein Onkel in Empfang ge-
nommen habe, sondern auch wegen seiner ungenügenden singhalesi-
schen Sprachkenntnisse und der fehlenden Berufsausbildung. Unter die-
sen Umständen könne er sich in Colombo keine Existenzgrundlage erar-
beiten, insbesondere da sich die Registrierung für aus dem Norden
stammenden Personen als problematisch erweise. In seinem Fall würde
er bei einer Rückkehr aus dem Ausland automatisch als verdächtige Per-
son gelten, und angesichts des gegen ihn erlassenen Haftbefehls riskiere
er eine Inhaftierung.
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D.
Nach einer Eingangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts erhob
die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 einen
Kostenvorschuss.
E.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 13. August 2010
sinngemäss, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren,
da er nicht in der Lage sei, den geforderten Kostenvorschuss zu bezah-
len; er beziehe monatlich Sozialhilfegelder in Höhe von Fr. 420.–. Als Be-
leg reichte er eine Fürsorgebestätigung vom 12. August 2010 ein.
F.
Die Instruktionsrichterin hiess mit verfahrensleitender Verfügung vom
19. August 2010 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gut.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 12. Juli 2012 wurde die Vorinstanz zur
Vernehmlassung eingeladen.
H.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 führte die Vorinstanz aus, die Fluchtvor-
bringen seien unglaubhaft, weshalb der Beschwerdeführer – entgegen
der Argumentation in der Beschwerde – momentan auch nicht mit einem
Haftbefehl gesucht werden könne. Folglich sei dies kein Grund, der ge-
gen die Zumutbarkeit des Vollzugs spreche. Die Lage in Sri Lanka habe
sich überdies seit dem Zeitpunkt des Asylentscheids verbessert. Im Übri-
gen hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren bisherigen Erwägungen
fest.
I.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2012 wurde dem Beschwerdeführer das Rep-
likrecht gewährt, worauf dieser – nach einer ihm gewährten Fristverlänge-
rung – mit Eingabe vom 13. August 2012 zwei in Englisch verfasste
Schreiben zu den Akten gab, die unter anderem seine Flucht aus Sri Lan-
ka sowie danach erfolgte Besuche von srilankischen Sicherheitskräften
bei ihm zu Hause bestätigen sollen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde explizit die Aufhe-
bung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung. Wie be-
reits mit Zwischenverfügung vom 9. August 2010 festgehalten ist die Ver-
fügung des BFM vom 21. Juni 2010 betreffend die Flüchtlingseigenschaft
und Asylgewährung (Dispositivziffern 1 und 2 der vorinstanzlichen Verfü-
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Seite 6
gung) somit in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der
Wegweisung (Dispositivziffern 3) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [ARK; EMARK] 2001 Nr. 21). Verfahrensgegenstand ist
folglich lediglich noch die Frage, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich ist.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
4.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E.10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
4.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art.
5 Abs. 1; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss
Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
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Seite 7
4.3.1 Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht ge-
lungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder
glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lan-
ka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.3.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerde-
führers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er im Fall einer
Ausschaffung in sein Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nicht ge-
lungen. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flücht-
lingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon aus-
zugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei
der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. An dieser
Einschätzung vermögen auch die auf Beschwerdeebene nachgereichten
Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, da erhebliche Zweifel an der
Echtheit , bzw. am Beweiswert dieser Dokumente (Schreiben vom 3. Au-
gust 2012 von einem ehemaligen Parlamentarier für das Vanni-Gebiet;
Schreiben vom 23. Juli 2012 von F._______ aus D._______) bestehen.
Zum einen sind die darin bestätigten Angaben, "S.J. was in leading the
protests of villagers and supporting morally to (…)"oder "since his birth he
was in my (…) Division of D._______ – j/271 with his parents up to the
year of 2009" nicht vereinbar mit denjenigen des Beschwerdeführers (vgl.
act. A1 S. 1, 3 und S. 5 und A11 S. 3 und S. 4). Zum anderen ist es ge-
richtsnotorisch, dass zahlreiche Asylbewerber unter Inanspruchnahme
unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stüt-
zung ihrer Asylvorträge beibringen. Die eingereichten Schreiben sind zu-
mindest als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, denen nur ein sehr ge-
ringer Beweiswert zukommt. Die allgemeine Menschenrechtssituation in
Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt eben-
falls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl-
als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 8
4.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situa-
tionen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt,
ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu
gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
4.4.1 Im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das
Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute
herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenom-
men und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis
teilweise abgeändert. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten
Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009
die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. BVGE a.a.O.
E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unter-
schiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit un-
ter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in
den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen
Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-
Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige poli-
tische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als
generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im huma-
nitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt
sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zu-
rückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf.
Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medi-
zinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element
gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz
stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im
Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses
Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegan-
gen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder
gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeit-
punkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück
dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden
Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung
des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den
Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise
massgeblich verändert haben könnten, sind die aktuell vorliegenden Le-
bens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbar-
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Seite 9
keit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusam-
menhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Bezie-
hungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Exis-
tenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls
solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist
die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen
Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. BVGE
a.a.O. E. 13.2.1).
4.4.2 Dem Beschwerdeführer ist sowohl eine Rückkehr nach Colombo als
auch nach Jaffna, ausser ins Vanni-Gebiet, zuzumuten. Es bestehen kei-
ne Hinweise darauf, dass der Onkel, bei welchem er vor seiner Ausreise
zwei Wochen gewohnt hat, nicht mehr in Colombo leben würde. Eigenen
Angaben zufolge leben auch weitere Verwandte von ihm dort (vgl. A1 S.
2, ). Ob seine Eltern zur Zeit im Vanni-Gebiet sind, wie der Beschwerde-
führer anlässlich der Befragungen (vgl. A1 S. 4 und A11 S. 2) angegeben
hat, ist fraglich, zumal die nachgereichten Bestätigungen anderslautende
Aussagen festhalten, insbesondere, dass die Familie im Jahr 2002 wieder
nach D._______ zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer hat zwanzig
Jahre in D._______ gelebt, hat dort seinen Schulabschluss gemacht und
mit seiner Mutter ein Grundstück bewirtschaftet. Angesichts der vorlie-
gend begünstigenden Faktoren (Schulbildung, Berufserfahrung, Bezie-
hungsnetz) dürfte es ihm bei einer Rückkehr nach Sri Lanka gelingen,
wieder – ausserhalb des Vanni-Gebiets – eine Existenzgrundlage aufzu-
bauen. Die geltend gemachte Krankheit (Magengeschwür) ist – wie von
der Vorinstanz zu Recht ausgeführt – auch in Sri Lanka behandelbar.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
4.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz einer Identitätskarte, weshalb er
sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente beschaffen können sollte (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515) damit ist
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83
Abs. 2 AuG).
4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
E-5324/2010
Seite 10
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver-
fügung vom 19. August 2010 wurde das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen. Von der finanziellen Bedürf-
tigkeit des Beschwerdeführers kann auch heute noch ausgegangen wer-
den, da er gemäss Kenntnissen des Gerichts bis zum heutigen Zeitpunkt
nicht erwerbstätig ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5324/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand: