B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5324/2016
Ur t e i l vom 1 6 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Yanick Felley, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (…).
E-5324/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 30. Juli 2015 in die Schweiz ein und stellte
am 31. Juli 2015 ein Asylgesuch. Am 17. August 2015 fand die Befragung
zur Person (BzP; Akten Vorinstanz A4/12) statt. Am 1. Februar 2016 wurde
er vom SEM eingehend zu seinen Asylgründen angehört (A17/17). Ge-
mäss eigenen Angaben ist er eritreischer Staatsangehöriger und im Sudan
geboren worden. Im Jahre 1994 sei er (als […]-Jähriger) mit seinen eritre-
ischen Eltern nach Eritrea übersiedelt. Aufgrund kriegerischer Ereignisse
hätten sie sich im Jahre 2000 im Sudan aufgehalten. Etwa anfangs 2001
sei er mit seinen Eltern nach Eritrea zurückgekehrt, wo er bis zu seiner
Ausreise gelebt habe. Er habe seinen Heimatstaat am 20. November 2013
(im Alter von […] Jahren) über die sudanesische Grenze verlassen und sei
nach Khartum gelangt. Von dort sei er weiter Richtung Libyen gereist, wo
er sich zirka neun Monate aufgehalten habe, bevor er über Italien in die
Schweiz gelangt sei.
B.
Im Rahmen seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer zur Be-
gründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe nie ein
schriftliches Aufgebot zum Militärdienst erhalten, jedoch über Jahre hinweg
befürchtet, zwangsweise rekrutiert zu werden. Dies sei den eritreischen
Behörden aber nie gelungen, da er sich etwa bei Razzien immer wieder
einer Arretierung habe entziehen können. Die eritreischen Behörden hätten
seinen Vater mehrfach unter dem Verdacht, ein Oppositioneller zu sein, in
Gewahrsam genommen. Um einer allfälligen künftigen Zwangsrekrutie-
rung zu entgehen, habe er schliesslich sein Heimatland auf illegalem Weg
verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 2. August 2016 (eröffnet am 4. August 2016) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. In der Begründung der Ablehnung des Asylge-
suchs kam das SEM aufgrund des Aussageverhaltens des Beschwerde-
führers und der Aktenlage zum Schluss, dass keine substanziierten und
glaubhaften Gründen für eine militärische Einberufung in Eritrea vorliegen
würden. Der Beschwerdeführer sei vor seiner Ausreise aus Eritrea keinen
ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) ausgesetzt
gewesen und müsse auch nicht begründeterweise befürchten, solchen bei
E-5324/2016
Seite 3
einer Rückkehr nach Eritrea ausgesetzt zu werden. Auch die geltend ge-
machte illegale Ausreise aus Eritrea sei demnach asylrechtlich unbeacht-
lich, weshalb auch aus diesem Grund die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt seien und keine subjektiven Nachfluchtgründe
vorlägen. Zudem sprächen weder die Situation in Eritrea noch individuelle
Gründe gegen die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzu-
ges in sein Heimatland, der auch technisch möglich und praktisch durch-
führbar sei.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2016 (Postaufgabe am 1. Sep-
tember 2016) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte in materieller Hin-
sicht, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und er sei als Flüchtling an-
zuerkennen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht der Erhebung eines
Kostenvorschusses.
Zur Begründung der Beschwerde machte er im Wesentlichen geltend, das
SEM habe zu Unrecht subjektive Nachfluchtgründe wegen illegaler Aus-
reise aus seinem Heimatland verneint. Er erfülle demnach die Vorausset-
zungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
E.
Mit Schreiben vom 6. September 2016 bestätigte das Bundesverwaltungs-
gericht den Eingang der Beschwerde.
F.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Septem-
ber 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Ein-
forderung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde ein-
geladen, sich innert Frist zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
G.
Mit Vernehmlassung vom 21. September 2016 verwies das SEM auf seine
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen es vollumfänglich
festhalte.
E-5324/2016
Seite 4
H.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Schrei-
ben des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. September 2016 zur Kennt-
nisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen-
dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich
die Kognition des Gerichts nach Art. 49 VwVG (BVGE 2014/26 E. 5).
2.
Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird die Ablehnung des Asylgesuches
nicht angefochten. Diesbezüglich ist demnach die angefochtene Verfügung
des SEM vom 2. August 2016 in Rechtskraft erwachsen. Die Frage, ob der
Beschwerdeführer aus geltend gemachten Umständen, die sich vor seiner
Ausreise aus Eritrea ereignet haben sollen (Vorfluchtgründe), die Flücht-
lingseigenschaft erfüllt, ist nicht zu prüfen. Mit der Rechtsmitteleingabe be-
antragt der Beschwerdeführer die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft
einzig aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe infolge einer illegalen Aus-
reise aus Eritrea, was die Erteilung von Asyl ausschliesst (Art. 54 AsylG).
Mit der Beschwerde wird der durch die angefochtene Verfügung angeord-
nete Wegweisungsvollzug nicht explizit gerügt. Hingegen wird mit dem
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Seite 5
Rechtsbegehren auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne
subjektiver Nachfluchtgründe implizit auch anbegehrt, dass eine Wegwei-
sung aus der Schweiz nicht vollzogen werden könne. Gegenstand des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens bilden somit die Flüchtlingseigenschaft
aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und der Vollzug der Wegweisung
aus der Schweiz.
4.
4.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 3 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die we-
gen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen aus-
gesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt
zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30).
4.3 Die Flüchtlingseigenschaft ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
zu machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Durch den Beschwerdeführer werden subjektive Nachfluchtgründe auf-
grund einer illegalen Ausreise aus dem Heimatland geltend gemacht.
5.2 Als subjektiver Nachfluchtgrund gilt unter anderen das illegale Verlas-
sen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), wenn dies die Gefahr einer
zukünftigen Verfolgung begründet. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 sowie Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
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Seite 6
[EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a, jeweils m.w.N.).
Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaub-
ten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatlandes konfrontiert sieht, die be-
züglich ihrer Intensität und der politischen Motivation des betreffenden
Staats ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen.
5.3
5.3.1 Die Praxis der schweizerischen Asylbehörden zur Frage der flücht-
lingsrechtlichen Relevanz illegaler Ausreise aus Eritrea hat sich schritt-
weise entwickelt. Nach der früheren getroffenen Einschätzung wurde vor-
wiegend geschlossen, das eritreische Regime erachte das illegale Verlas-
sen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat
(vgl. etwa die Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.2,
E-5045/2009 vom 29. November 2012 E. 6.4.2, D-4787/2013 vom 20. No-
vember 2014 E. 8.2 f. [als Referenzurteil publiziert], E-2004/2014 vom
14. April 2015 E. 4.2.2).
5.3.2 Auch gemäss der soeben erwähnten früheren Rechtsprechung war
aber nicht von einem Automatismus in dem Sinne auszugehen, dass von
einer eritreischen Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Altersgruppe,
die erschwerten Ausreisebedingungen unterworfen ist, ohne weiteres auf
eine illegale Ausreise zu schliessen gewesen wäre. So entband auch die
frühere asylbehördliche Praxis die betroffene Person nicht davon, die Um-
stände ihrer behaupteten illegalen Ausreise aus Eritrea in objektiv nach-
vollziehbarer Weise zu schildern und somit glaubhaft zu machen (vgl. Urteil
des BVGer D-4787/2013 vom 20. November 2014 E. 9).
5.3.3 Diese Praxis wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen
eines länderspezifischen Koordinationsentscheids betreffend Eritrea inso-
fern angepasst und erneuert, als nunmehr die Glaubhaftigkeit einer geltend
gemachten illegalen Ausreise unter bestimmten Umständen offenbleiben
kann (zum Folgenden Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.6‒5
[als Referenzurteil publiziert]). Gestützt auf eine umfassende Analyse der
politischen und menschenrechtlichen Entwicklungen in Eritrea gelangte
das Gericht zur Einschätzung, dass die bisherige Praxis, wonach eine
(glaubhafte) illegale Ausreise als solche zur Flüchtlingseigenschaft führte,
nicht mehr aufrechterhalten werden kann (ebd., E. 5.1 f.). Dabei wurde
festgestellt, dass in jüngerer Zeit zahlreiche Personen, die illegal aus Erit-
rea ausgereist seien, relativ problemlos in ihre Heimat hätten zurückkehren
können. Angesichts dessen ist nicht mehr mit überwiegender Wahrschein-
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Seite 7
lichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illega-
len Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG droht. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr
gestützt auf asylrelevante Motive ist nur dann anzunehmen, wenn nebst
der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzutreten, welche die asylsu-
chende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebig er-
scheinen lassen. Eine illegale Ausreise eritreischer Staatsangehöriger aus
ihrem Heimatstaat allein reicht zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
somit nicht aus. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungs-
punkte, die zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen können.
5.4 Solche zusätzliche Faktoren sind vorliegend nicht erkennbar. Dass der
Beschwerdeführer aufgrund von Vorfluchtgründen die Voraussetzungen
der Flüchtlingseigenschaft erfüllen würde, wird mit der Rechtsmittelein-
gabe nicht geltend gemacht. Es sind aufgrund der Aktenlage auch keine
sonstigen Gründe ersichtlich, die ihn in den Augen des eritreischen Re-
gimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Nach dem zuvor
Gesagten liesse sich somit aus einer illegalen Ausreise des Beschwerde-
führers ‒ ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit ‒ keine begründete Furcht vor
einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung ableiten. Zudem kann der Be-
schwerdeführer, wie nachstehend darzulegen ist, den "Diaspora-Status"
erlangen, weshalb auch aus diesem Grund nicht davon auszugehen ist,
dass er in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person er-
scheinen müsste.
5.5 Auch wenn diesem Gesichtspunkt somit gestützt auf die aktualisierte
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
keine entscheidende Bedeutung mehr zuzukommen vermag, könnte die
Frage der Glaubhaftigkeit der illegalen Ausreise allenfalls für die Beurtei-
lung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs von Belang sein.
6.
Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge-
such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44
AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte
Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.
E-5324/2016
Seite 8
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2
7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
7.2.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hingewiesen, dass das flüchtlingsrechtliche Gebot des Non-Refoulements
nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der
Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann der in Art. 5 AsylG ver-
ankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden.
7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung unterworfen werden. Nach der Praxis des Europäischen Ge-
richtshofs für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine
konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde.
7.2.4 Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von
Art. 3 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person
bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst
rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwal-
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Seite 9
tungsgericht im Rahmen eines weiteren asylrechtlichen Koordinationsent-
scheids eingehend analysiert (Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017
E. 12 f. [als Referenzurteil publiziert]).
7.2.5 Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkatego-
rien zu unterscheiden.
Bei Personen, die noch keinen Nationaldienst geleistet haben, ohne davon
befreit worden zu sein ‒ mithin insbesondere bei Personen, die vor Vollen-
dung des achtzehnten Lebensjahres aus Eritrea ausgereist sind ‒, ist da-
von auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden (ebd.,
E. 13.2). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass Asylsuchende,
die im Rahmen ihrer Ausführungen glaubhaft darlegen können, dass sie
vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind oder dass sie aus anderen
Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur Leistung des Diens-
tes erhalten haben, im Falle der Rückreise verpflichtet sind, den National-
dienst zu leisten. Dabei kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie
vorgängig mit Haft dafür bestraft werden, sich nicht für den Dienst bereit-
gehalten zu haben. Die Haftbedingungen sind in Eritrea generell als prekär
zu bezeichnen, und es ist zu erwarten, dass die Haftdauer aussergericht-
lich und willkürlich festgelegt wird (vgl. diesbezüglich ebd., unter Hinweis
auf die dortige E. 16.6 und weitere Nachweise). Dabei ist allerdings nicht
von einer systematischen Inhaftierung aller Rückkehrenden auszugehen
und darauf hinzuweisen, dass Rückkehrende ihr Verhältnis zum eritrei-
schen Staat oft durch die Bezahlung der 2%-Steuer und die Unterzeich-
nung eines Reuebriefes geregelt haben, in welchem sie die Nicht-Absol-
vierung des Nationaldienstes bereut und sich mit einer allfälligen Bestra-
fung einverstanden gezeigt haben (vgl. a.a.O. E. 13.2).
Bei Personen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, ist davon auszu-
gehen, dass es regelmässig zu Entlassungen aus dem Nationaldienst
kommt (ebd., E. 13.3, unter Hinweis auf die dortige E. 12.5). Dies dürfte
insbesondere bei verheirateten Frauen der Fall sein. Bei Männern wie auch
bei Frauen, die erst mit Mitte zwanzig oder älter aus Eritrea ausgereist sind,
ist die Frage zu stellen, ob sie den Nationaldienst bereits geleistet haben,
ist doch von einer grundsätzlich möglichen Dienstentlassung nach fünf bis
zehn Jahren auszugehen. Personen, die nach Erfüllung ihrer Dienstpflicht
ausgereist sind, haben in diesem Zusammenhang wohl keine Strafe zu ge-
wärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist zudem
auch nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea
erneut eingezogen würden.
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Seite 10
Schliesslich ist zu prüfen, ob andere Gründe dagegen sprechen, dass die
wegzuweisende Person im Falle ihrer Rückkehr nach Eritrea in den Natio-
naldienst eingezogen würde (ebd., E. 13.4). So gibt es Personengruppen,
die vom Nationaldienst befreit werden können, wobei diesbezüglich aller-
dings konkrete Hinweise vorhanden sein müssten. Weiter können in diese
Kategorie auch Personen fallen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren
im Ausland aufhalten und bei denen davon auszugehen ist, dass sie ihre
Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen sogenannten
„Diaspora-Status“ ‒ welcher die Bezahlung einer 2%-Steuer und die Un-
terzeichnung eines Reuebriefes voraussetzt ‒ geregelt haben. Es ist davon
auszugehen, dass Personen mit dem „Diaspora-Status“ von der Dienst-
pflicht befreit sind und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum
wieder verlassen dürfen.
Nach Erkenntnis des Gerichts werden die drakonischen Gesetze bezüglich
freiwillig zurückkehrenden Refraktären, Deserteuren oder illegal Ausge-
reisten nicht angewendet, falls sie vor der Rückkehr ihre Situation mit den
heimatlichen Behörden durch das Erlangen des sogenannten "Diaspora-
Status" geregelt haben. Eritreer, die mindestens drei Jahre ausserhalb Erit-
reas verbracht haben, können im Fall einer Rückkehr nach Eritrea beim
Department for Immigration and Nationality in Asmara diesen "Diaspora-
Status" beantragen. Dazu benötigen sie zusätzlich zu den oben erwähnten
Dokumenten ein Unterstützungsschreiben der Auslandsvertretung, wel-
ches belegt, dass sie sich mehr als drei Jahre im Ausland aufgehalten ha-
ben. Das Departement stellt Rückkehrern mit "Diaspora-Status" ein Doku-
ment namens Residence Clearance Form aus. Inhaber dieses Dokuments
sind gemäss Behördenangaben von der Dienstpflicht befreit und dürfen
Eritrea (anders als von der eritreischen Proklamation 24/1992 vorgesehen)
ohne Ausreisevisum wieder verlassen. Allerdings fällt dieser "Diaspora-
Status" offenbar bei einem dauerhaften Aufenthalt in Eritrea nach drei Jah-
ren wieder weg. Anschliessend sehen die Behörden die Person wieder als
Einwohner Eritreas an mit den damit verbundenen Pflichten in Bezug auf
Nationaldienst und Ausreisevisum. Während dieser drei Jahre ist aber nicht
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diesen
Personen droht, in den Dienst eingezogen oder wegen des Nichtleistens
bestraft zu werden (vgl. zum Ganzen: Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E.13.4; SEM, Fokus Eritrea, Update
Nationaldienst und illegale Ausreise, S. 33 ff.; EASO-Bericht über Her-
kunftsländer-Informationen, Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise,
November 2016, S. 35 f.; Landinfo, Country of origin Information Centre,
E-5324/2016
Seite 11
Report National Service, 20. Mai 2016, S. 22 f.; so auch in E-5953/2015
vom 13. November 2017 E. 6.3.1).
7.2.6 Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland gemäss eigenen Anga-
ben am 20. November 2013 verlassen. Er fällt somit unzweifelhaft in die
Kategorie der Personen, die sich bereits seit mehr als drei Jahren im Aus-
land aufhalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer jedenfalls die Voraussetzungen zur Erlangung des "Diaspora-Sta-
tus" erfüllt und seine Situation mit den heimatlichen Behörden durch einen
sogenannten „Diaspora-Status“ regeln kann (vgl. auch Urteil des BVGer
E-6311/2015 vom 12. Februar 2018 E. 7.2.6), von der Dienstpflicht befreit
sein wird und Eritrea nach erfolgter Rückkehr ohne Ausreisevisum wieder
verlassen dürfte. Zumindest in den ersten drei Jahren nach der Rückkehr
in sein Heimatland dürfte er nicht mit asylrelevanten Verfolgungsmassnah-
men seitens der heimatlichen Behörden zu rechnen haben. Unter diesen
Umständen ist es nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei der
Rückkehr nach Eritrea wegen allfälliger Missachtung der Dienstpflicht in-
haftiert oder zur Leistung des Nationaldienstes eingezogen würde, und es
besteht folglich auch kein hinreichend konkreter Grund zur Annahme, dass
er in diesem Zusammenhang mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK zuwiderlaufende Behandlung zu erwarten
hätte (vgl. auch Urteil des BVGer D-4413/2015 vom 26. Januar 2018
E. 5.3).
7.2.7 Vorliegend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer sein Heimat-
land im Alter von (…) Jahren verlassen hat, mithin (…) Jahre nach dem
grundsätzlich die Dienstpflicht auslösendem Alter von 18 Jahren. Bei einer
Rückkehr nach Eritrea zum aktuellen Zeitpunkt wäre der Beschwerdefüh-
rer (…)-jährig. Es erscheint demnach überwiegend wahrscheinlich, dass er
in diesem Alter jedenfalls nicht in den sonst üblichen Rekrutierungsablauf
einbezogen oder inhaftiert werden sollte. Dies ist umso mehr anzunehmen,
als selbst bei Personen, die vor dem dienstpflichtigen Alter ausgereist sind
oder die aus anderen Gründen bis zu ihrer Ausreise keine Aufforderung zur
Leistung des Dienstes erhalten haben, wie oben bereits ausgeführt
(E. 7.2.5), im Falle der Rückreise nicht von einer systematischen Inhaftie-
rung aller Rückkehrenden auszugehen ist.
7.2.8 Die Frage, ob eine allfällige Einberufung des Beschwerdeführers in
den Nationaldienst nach einem Wegfall seines „Diaspora-Status“ als eine
gegen Art. 3 beziehungsweise Art. 4 EMRK verstossende Behandlung zu
E-5324/2016
Seite 12
qualifizieren wäre, kann vorliegend offengelassen werden. Ein bloss hypo-
thetisches Risiko beziehungsweise eine bloss entfernte Möglichkeit, dass
sich gewisse Umstände früher oder später möglicherweise ereignen könn-
ten, kann unter diesem Aspekt nicht ausschlaggebend sein. Die Prüfung
eines "real risks" im Sinne von Art. 3 EMRK beschränkt sich praxisgemäss
vielmehr auf die Frage einer drohenden menschenrechtswidrigen Strafe
oder Behandlung im Zeitpunkt der Rückkehr (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.4, S. 25).
7.2.9 Zusammenfassend erweist sich somit, dass vorliegend die Zulässig-
keit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwen-
dung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerde-
führer im Fall seiner Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Be-
handlung droht. Weder ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei
der Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Nationaldienstpflicht in-
haftiert oder in denselben eingezogen würde, noch sind andere Gründe für
eine drohende Haftstrafe zu erkennen.
7.3
7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
7.3.2 Auch zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Eritrea hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des bereits erwähn-
ten länderspezifischen Koordinationsentscheids eine aktualisierte La-
geanalyse vorgenommen (Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August
2017 E. 16 f.). Zusammenfassend gelangte das Gericht dabei zum
Schluss, dass in Bezug auf Eritrea zum heutigen Zeitpunkt weder von ei-
nem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt auszuge-
hen ist, noch sonstige Gründe für eine generelle Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorliegen (ebd., E. 17.2). Die Annahme einer konkreten
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG rechtfertigt sich in der Regel
nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allge-
meinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort
beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen
E-5324/2016
Seite 13
(vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). Zwar ist die wirtschaftliche Lage in Eritrea
nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernäh-
rungssituation, der Zugang zu Wasser und auch der Zugang der Bevölke-
rung zu Bildung haben sich aber verbessert. Der kriegerische Konflikt mit
dem Nachbarland Äthiopien ist seit vielen Jahren beendet, und auch im
Inneren sind keine ernsthaften ethnischen oder religiösen Konflikte zu ver-
zeichnen. Zu erwähnen sind des Weiteren die umfangreichen Zahlungen
aus der eritreischen Diaspora im Ausland, von denen ein grosser Teil der
Bevölkerung profitiert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht aus diesen
Umständen den Schluss, dass die erhöhten Anforderungen an den Weg-
weisungsvollzug, wie sie gemäss der früheren Praxis vor dem Hintergrund
der damaligen wirtschaftlich und gesellschaftlich prekären Lage in Eritrea
Bedingung waren (vgl. EMARK 2005 Nr. 12), nicht mehr gerechtfertigt sind.
Dabei vermag auch die Situation in Bezug auf die anhaltende Überwa-
chung der Bevölkerung nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs zu führen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen.
7.3.3 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als
wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle
seiner Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation ge-
raten. Er verfügt gemäss eigenen Angaben über eine mehrjährige Schul-
bildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und der Viehzucht. In
seinem Heimatstaat verfügt er mit seiner verheirateten Schwester über ei-
nen persönlichen sozialen Bezugspunkt, auf dessen Unterstützung er zäh-
len könnte, soweit dies für den Beschwerdeführer als (…)-jährigen Mann
überhaupt notwendig wäre. Es erweist sich somit, dass gemäss der aktua-
lisierten Lagebeurteilung des Bundesverwaltungsgerichts der Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erach-
ten ist.
7.4 Mit Blick auf die Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinne
von Art. 83 Abs. 2 AuG ist zwar einzuräumen, dass zwangsweise Rückfüh-
rungen nach Eritrea derzeit generell nicht möglich sind. Jedoch steht es
dem Beschwerdeführer offen, freiwillig in seinen Heimatstaat zurückzukeh-
ren, was praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs entgegensteht. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats einerseits die Unterlagen
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zur Erlangung des „Diaspora-Status“ und andererseits die für eine Rück-
kehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG;
vgl. auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich
auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug ste-
hen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und
sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und voll-
ständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist (Art. 106
AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen
wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, da die
Rechtsbegehren im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht aus-
sichtslos zu bezeichnen waren. Somit hat der Beschwerdeführer keine Ver-
fahrenskosten zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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