B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5325/2016
Ur t e i l vom 1 2 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
Bureau de Conseil pour les Africains Francophones de la
Suisse (BUCOFRAS),
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 18. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juli 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Gemäss Visa-Informationssystem (CS-VIS) stellte Luxemburg der
Beschwerdeführerin ein Visum aus. Anlässlich der Befragung zur Person
(BzP) vom 12. Juli 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
wurde ihr das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Luxem-
burgs oder Frankreichs und der Wegweisung dorthin gewährt. Sie führte
an, sie möchte nicht in diese Länder zurückkehren, weil sich ihr Ehemann
in der Schweiz befinde.
B.
Am 17. August 2016 hiessen die luxemburgischen Behörden das Ersuchen
des SEM vom 4. August 2016 um Übernahme der Beschwerdeführerin gut.
C.
Mit am 24. August 2016 an den Rechtsvertreter eröffneter Verfügung vom
18. August 2016 trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung nach Luxemburg und beauftragte den zuständigen Kanton
mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig händigte es dem Rechts-
vertreter die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und
stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine
aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, Luxemburg sei für die Be-
handlung des Asylgesuchs zuständig und es lägen auch keine Gründe vor,
die einer Wegweisung in diesen Signatarstaat entgegenstehen würden.
Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei nach ihrem Aufenthalt in
Luxemburg wieder nach Kongo (Kinshasa) gereist und von dort aus illegal
mit einem gefälschten Pass nach Europa zurückgekehrt, seien nicht glaub-
haft, zumal sie sehr vage und unsubstanziiert geblieben seien und Beweise
für ihre Rückreise fehlen würden. Das SEM gehe deshalb davon aus, dass
sie mit ihrem gültigen luxemburgischen Visum in das Hoheitsgebiet der
Dublin-Staaten eingereist sei und dieses seither nicht mehr verlassen
habe. Die luxemburgischen Behörden hätten dem Übernahmeersuchen in
Kenntnis der Aussagen der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt. Der
geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe
keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsver-
fahren, weil es grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person sei, den
für das Asylverfahren zuständigen Staat selber zu bestimmen.
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Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (so beispiels-
weise das Urteil D-4076/2011 vom 25. Juli 2011) seien im Zusammenhang
mit Art. 8 EMRK zur Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung un-
terschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemein-
same Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner an-
einander und die Stabilität sowie Dauer der Beziehung. Vorliegend sei fest-
zustellen, dass sich der Ehemann, mit dem die Beschwerdeführerin seit
(…) verheiratet sei, seit (…) in der Schweiz aufhalte. Sie habe somit seit
(…) Jahren nicht mehr mit ihm zusammengelebt und bei der Befragung
ausgesagt, sie seien schon länger getrennt respektive er sei schon seit
längerer Zeit in der Schweiz. Folglich könne die Beziehung nicht als dau-
erhaft im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden, womit keine Pflicht
bestehe, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Aufgrund der geltend ge-
machten Umstände lägen auch keine humanitären Gründe für die Anwen-
dung der Souveränitätsklausel vor. Die Überstellung nach Luxemburg habe
– vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der
Überstellungsfrist – bis spätestens am (…) zu erfolgen.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. August 2016 gelangte die Beschwerde-
führerin durch ihren Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, diese Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen,
sich für das Asylverfahren für zuständig zu erachten, eventualiter sei die
Sache zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht beantragte sie, es seien provisorische Massnah-
men zu erlassen respektive es sei ihr zu erlauben, das Verfahren in der
Schweiz abzuwarten. Zudem sei ihr unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Die vorinstanzlichen Akten gingen am 6. September 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beur-
teilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage be-
schränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sach-
verhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl.
BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche
nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zu-
ständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Ver-
ordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestim-
mung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats-
angehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags
auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Fest-
stellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs
zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer
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Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch
grundsätzlich nicht ein.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht zu erkennen. So
hat die Vorinstanz aufgrund eines Eintrags im zentralen Visa-Informations-
system (CS-VIS) die Zuständigkeit Luxemburgs erkannt und die luxembur-
gischen Behörden – gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO – um Über-
nahme ersucht. Das Ersuchen wurde am 17. August 2016 gutgeheissen.
Luxemburg ist somit verpflichtet, die Beschwerdeführerin aufzunehmen
und angemessene Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen in der Rechts-
mitteleingabe sind nicht geeignet, die Zuständigkeit Luxemburgs in Zweifel
zu ziehen oder ein rechtswidriges Vorgehen der Vorinstanz darzutun. Der
Einwand, die Beschwerdeführerin würde mit ausdrücklicher Genehmigung
des SEM, das auch die Echtheit des Ehescheines nicht bestritten habe, bei
ihrem Ehemann in der Schweiz wohnen, weshalb es sich rechtfertige, aus
humanitären Gründen auf das Asylgesuch einzutreten, vermag nicht zu
verfangen. Das SEM hat in rechtsgenüglicher Weise begründet, weshalb
sich die Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 8
EMRK berufen kann. In diesem Zusammenhang ist ohne Vorbehalt auf die
zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Die Rüge, das
SEM habe den luxemburgischen Behörden den Eheschein vorenthalten
und somit den Sachverhalt unvollständig respektive unrichtig kommuni-
ziert, erweist sich als offensichtlich unbegründet, zumal im Übernahmeer-
suchen darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei der Beschwerdeführe-
rin um eine verheiratete Person handelt. Zudem sind die Ausführungen zu
ihrer angeblichen Rückreise nach Kongo (Kinshasa) offensichtlich nicht ge-
eignet, ihre diesbezüglichen Aussagen bei der BzP glaubhafter erscheinen
zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP geltend ge-
machten Asylgründe werden vom zuständigen Dublin-Staat Luxemburg zu
prüfen sein.
Im Übrigen ist Luxemburg Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301). Somit ist davon auszugehen, dass Luxemburg seinen
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diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Ebenso ist
davon auszugehen, dass Luxemburg die Rechte anerkennt und schützt,
die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parla-
ments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen
Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen
Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013
zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internati-
onalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es liegen je-
denfalls keine Hinweise vor, dass Luxemburg den völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen im Falle der Beschwerdeführerin nicht nachkäme. Und es lie-
gen weiter auch keine Umstände vor, die einen – nach Ermessen zu beur-
teilenden – Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Sou-
veränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 [AsylV 1, SR 142.311]
i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Die Ermes-
sensausübung der Vorinstanz stellt keine Rechtsverletzung dar. Die Vo-
rinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
5.
Mit vorliegendem Urteil werden die Anträge auf vorsorgliche Massnahmen
und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig.
6.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus
den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen
sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG nicht erfüllt ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten
von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) deshalb der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Peter Jaggi
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