B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5326/2016
Ur t e i l vom 1 0 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Nina Klaus.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug;
Verfügung des SEM vom 2. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 29. September 2014 in der Schweiz
um Asyl und führte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 23. Ok-
tober 2014 und der Anhörung vom 8. Juni 2016 zu den Asylgründen im
Wesentlichen Folgendes aus:
Er sei eritreischer Staatsangehöriger, der Ethnie der B._______ angehö-
rend und habe bis zu seiner Ausreise mit seiner Stiefmutter sowie seinen
Halbgeschwistern in C._______ gelebt; sein Vater leiste Militärdienst. Im
Jahr (…) habe er die Schule während der achten Klasse abgebrochen, weil
er seine Familie in der Landwirtschaft habe unterstützen müssen. Seine
Halbschwester D._______ sei inhaftiert worden, da sie trotz Vorladung zum
Militärdienst nicht hingegangen sei. Sie habe fliehen können und lebe seit
ungefähr 2011 in E._______. Sein (…) Monate älterer Halbbruder
F._______ sei anfangs (…) für den Militärdienst vorgeladen worden, habe
dem Aufgebot jedoch keine Folge geleistet. Aus Furcht, ebenfalls eine Vor-
ladung zu erhalten, sei er (Beschwerdeführer) im (…) mit einem Freund
illegal von Eritrea in den Sudan gereist, wo er sich etwa für ein Jahr aufge-
halten und in der (…) gearbeitet habe. Am 24. September 2014 sei er über
Libyen und Italien in die Schweiz gelangt.
Im April 2016 habe er von seiner Familie erfahren, dass die Halbschwester
G._______ anstelle des Halbbruders F._______ festgenommen worden
sei und seither jede Spur von ihr fehle. Etwa zur gleichen Zeit sei auch die
(…) Halbschwester H._______ verschwunden.
Als Beweismittel reichte er eine nach seiner Ausreise ausgestellte Taufur-
kunde sowie eine Kopie der ID-Karte seines Vaters ein.
B.
Mit Verfügung vom 2. August 2016 – eröffnet am 8. August 2016 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungs-
vorbringen des Beschwerdeführers weder als den Anforderungen an die
Asylrelevanz noch an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts genügend.
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Seite 3
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Beschwerde vom 1. Septem-
ber 2016 beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzli-
chen Verfügung sowie die vorläufige Aufnahme als Flüchtling.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 wies der damalige Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss zu leis-
ten. Dieser wurde fristgerecht bezahlt.
Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben (ohne Unterschrift) vom
26. Oktober 2016 dazu Stellung.
E.
Am 19. Januar 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer
mit, sein Verfahren sei neu ihr zugeteilt worden, weil der bisher zuständige
Instruktionsrichter zwischenzeitlich für eine andere Abteilung des Bundes-
verwaltungsgerichts tätig sei.
F.
Mit schriftlicher Anfrage vom 24. Januar 2018 – unter Beilage eines Unter-
stützungsschreibens seiner Arbeitgeberin – erkundigte sich der Beschwer-
deführer nach dem voraussichtlichen Zeitpunkt des Abschlusses des Be-
schwerdeverfahrens. Am 31. Januar 2018 teilte die Instruktionsrichterin
dem Beschwerdeführer mit, das Bundesverwaltungsgericht könne zurzeit
keine Angaben zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens machen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
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Seite 4
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich – insbesondere aufgrund in letzter ausge-
fällter Koordinationsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts zu Eritrea
– vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit der Beschwerde wurde zwar die Aufhebung der Verfügung verlangt,
jedoch lediglich die vorläufige Aufnahme als Flüchtling beantragt. Die Dis-
positivziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung (Asyl und Wegwei-
sung) sind daher mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden
nicht Gegenstand des Verfahrens.
5.
5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in
dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge-
hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi-
schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün-
dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Lei-
bes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträg-
lichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 5
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
5.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst
geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Diese
begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls. Daher
werden Personen bei Nachweis oder Glaubhaftmachung von subjektiven
Nachfluchtgründen gemäss Art. 7 AsylG als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
6.
6.1 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise hielt die Vorin-
stanz fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers – unbeachtlich deren
Glaubhaftigkeit – erfüllten die Anforderungen an die Feststellung einer be-
gründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung nicht. Er habe weder den Na-
tionaldienst verweigert noch sei er daraus desertiert und auch den Akten
sei nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr nach Eritrea ernst-
hafte Nachteile zu gewärtigen hätte.
6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem insbe-
sondere entgegen, die Vorinstanz habe eine unzulässige Praxisänderung
bezüglich der illegalen Ausreise vorgenommen. Der Bericht „Focus Eritrea
– Update Nationaldienst und illegale Ausreise“ vom 22. Juni 2016, welchen
das SEM als Informationsgrundlage zur Begründung verwendet habe,
könne nur mit Vorbehalt beigezogen werden. Das SEM stelle selber fest,
die Quellenlage zur politischen und gesetzlichen Praxis in Eritrea sei unzu-
reichend und die Informationen seien grundsätzlich nicht überprüfbar. Aus-
serdem änderten die eritreischen Behörden ihre Praxis im Umgang mit
Rückkehrern ständig, ohne die formelle Rechtsbasis anzupassen. Praxis-
änderungen seien deshalb auch zukünftig nicht auszuschliessen.
6.3 In der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 erwog der vormalige
Instruktionsrichter die Aussichtslosigkeit der Beschwerde.
6.4 Mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 führte der Beschwerdeführer aus,
in der Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2016 sei auf eine anstehende
offizielle Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
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Seite 6
verwiesen worden. Ein solcher Vorgriff auf eine zukünftige Änderung der
Rechtsprechung vermöge nicht zu überzeugen. Zudem widerspreche die
Einstufung, seine Rechtsbegehren seien aussichtslos, den Beurteilungen
derselben Rechtsfrage in zahlreichen anderen am Bundesverwaltungsge-
richt hängigen Fällen.
6.5 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich im Rahmen des Urteils
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) mit der
Frage, ob Eritreerinnen und Eritreer, die ihr Land illegal verlassen haben,
allein deswegen bei einer Rückkehr Verfolgung zu befürchten haben. Das
Gericht kam dabei zum Schluss, dass sich die bisherige Praxis nicht mehr
aufrechterhalten lasse und vom SEM zwischenzeitlich zu Recht angepasst
worden sei. Für die Entscheidfindung des Gerichts war auch die Tatsache
von Bedeutung, dass seit einiger Zeit Personen aus der eritreischen
Diaspora für kurze Aufenthalte in ihren Heimatstaat zurückkehren und sich
unter ihnen auch Personen befinden, die Eritrea zuvor illegal verlassen hat-
ten. Es sei mithin nicht mehr davon auszugehen, dass einer Person einzig
aufgrund ihrer unerlaubten Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich re-
levante Verfolgung droht. Von der begründeten Furcht vor intensiven und
flüchtlingsrechtlich begründeten Nachteilen sei nur dann auszugehen,
wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen, welche die
asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als misslie-
bige Person erscheinen lassen (vgl. a.a.O., E. 5).
Mit obigem Urteil stützte das Bundesverwaltungsgericht die Praxisände-
rung der Vorinstanz. Der Einwand des Beschwerdeführers, die vorinstanz-
liche Praxisänderung sei unzulässig, erweist sich somit als unbegründet.
6.6 Der Beschwerdeführer brachte anlässlich der BzP vor, er habe niemals
Kontakt mit den eritreischen Behörden gehabt (vgl. SEM-Akten A8 7.02).
Zudem ergeben sich weder aus seinen weiteren Aussagen noch aus den
Akten Anknüpfungspunkte, welche ihn – nebst der illegalen Ausreise – in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten.
6.7 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe
im Hinblick auf die illegale Ausreise zu Recht verneint hat. Die Entgegnun-
gen in der Beschwerdeschrift und der Stellungnahme vom 26. Oktober
2016 sowie das Schreiben der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers vom
24. Januar 2018 führen zu keiner anderen Betrachtungsweise.
E-5326/2016
Seite 7
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art.
44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.
8.1 Die Vorinstanz ging in der angefochtenen Verfügung von der Zulässig-
keit, Zumutbarkeit sowie technisch möglichen und praktischen Durchführ-
barkeit des Wegweisungsvollzugs aus.
8.2 Der Beschwerdeführer hielt in der Stellungnahme vom 26. Okto-
ber 2016 fest, die Ausführungen in der Zwischenverfügung, er würde nach
einer militärischen Einberufung durch das Militär umfassend versorgt
werden und könne nach der Absolvierung des eigentlichen Militärdienstes
mit einer sicheren staatlichen Stelle rechnen, gingen nicht nur über die
Vorbringen der Vorinstanz hinaus, sie liessen sich zudem nicht mit den zum
heutigen Zeitpunkt verfügbaren Informationen zu Eritrea verifizieren. Allen-
falls sei vom Gericht festzustellen, dass der eritreische Militärdienst
Zwangsarbeit darstelle und gegen Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK verstosse.
8.3 Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers – bei seiner Ausreise aus
Eritrea und im heutigen Zeitpunkt – ist sein Einzug in den Nationaldienst
bei einer Rückkehr durchaus plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungs-
praxis auch das Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017, E. 13.2
– 13.4).
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich kürzlich in einem Koordina-
tionsentscheid mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch
angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) quali-
fiziert werden könne (Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [zur Publikation
als Referenzurteil vorgesehen]). Beides hat das Gericht nach einer aus-
führlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen
mit den folgenden Erwägungen bejaht:
E-5326/2016
Seite 8
9.2
9.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger,
Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Aus-
übung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden
Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann,
auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise
über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen
werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre.
Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Skla-
verei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil
E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4).
9.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts der Zweck-
entfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirt-
schaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Natio-
naldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als
"übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden
werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als
Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die An-
nahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Ein-
schätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch
die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4
Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestim-
mung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation
liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedri-
gen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe wäh-
rend der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O.
E. 6.1 insbes. 6.1.5).
9.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea
aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit
einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Aus-
reise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder
unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem
Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlun-
gen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer In-
haftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurück-
kehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein
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Seite 9
ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl.
a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8).
9.3 Anschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die dro-
hende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinrei-
chend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt
(vgl. a.a.O. E. 6.2).
10.
10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die
Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangs-
oder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3).
10.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
10.2
10.2.1 Nach dem oben Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der
Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der
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Seite 10
Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einzie-
hung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der
verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK).
10.2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme,
der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische
allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvoll-
zug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen.
10.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich da-
mit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen – als zulässig.
11.
11.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
11.2 Wie oben dargelegt, vermag die bevorstehende Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen
Gefährdung zu führen.
11.3
11.3.1 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil pu-
bliziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam
es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss,
angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel-
und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem
Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigen-
den individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mit-
teilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen
allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes
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Seite 11
müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor
von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumut-
barkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil
D-2311/2016 E. 17.2).
11.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (…)-jährigen
Mann, der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. A8 Ziff. 8.02)
geltend gemacht hat, über Schulbildung und Arbeitserfahrung als (…)
verfügt sowie in seinem Heimatland ein ausreichendes Beziehungsnetz
(vgl. A8 Ziff. 3.01) hat, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann.
Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einem
Zurückkommen nach Eritrea von einer existenziellen Bedrohung
ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen.
11.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
12.
Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea
ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr
steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Weg-
weisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich
bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint sowie den Wegweisungsvollzug als zuläs-
sig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen
Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5326/2016
Seite 12
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der in dieser Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5326/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in derselben Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Nina Klaus
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