B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5326/2017
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Lang, Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. August 2017 / N (…).
E-5326/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 7. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 14. Dezember 2015
und der Anhörung vom 11. Mai 2017 sowie deren Fortsetzung vom 2. Juni
2017 (in einem reinen Männerteam) führte er im Wesentlichen Folgendes
aus:
Er sei Staatsangehöriger von Sri Lanka, tamilischer Ethnie und habe mit
Ausnahme eines vierjährigen Aufenthalts in Indien bis zu seiner Ausreise
in B._______, C._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz) gelebt. Sein (…)
sei als Chauffeur und Automechaniker für die Liberation Tigers of Tamil
Eelam (LTTE) tätig gewesen und im Jahr 1996 durch die sri-lankische Ar-
mee (SLA) getötet worden. Seine Familie sei deshalb im Jahr 2001 nach
Indien gezogen und im Jahr 2004 nach Sri Lanka zurückgekehrt. Wieder-
holt seien sie nach der Rückkehr von Angehörigen der SLA belästigt und
bedroht worden. Ab Mitte des Jahres 2009 sei er mehrmals mitgenommen
und befragt worden. Ihm und seiner Familie sei vorgeworfen worden, als
„Märtyrerfamilie“ die LTTE zu unterstützen. Die Schule habe er bis zur
11. Klasse besucht und ab 2011 für rund ein Jahr bei einer ausländischen
Organisation namens „D._______“ gearbeitet; dort sei er für die Räumung
von Minen zuständig gewesen. Von der SLA sei er aufgefordert worden,
diese Tätigkeit zu beenden. Ihm sei vorgeworfen worden, dieser Organisa-
tion Informationen zukommen zu lassen. Danach habe er als Chauffeur
und Verkäufer gearbeitet. Nach Beendigung seiner Tätigkeit bei
„D._______“ sei er wiederholt gezwungen worden, für die Armee zu arbei-
ten. Ende 2013 sei es zwei Mal zu gewaltsamen Übergriffen und zu sexu-
eller Nötigung durch Soldaten gekommen. Nachdem er eine Zeit lang in
Ruhe gelassen worden sei, hätten Soldaten ihn im Mai 2015 auf dem Ar-
meestützpunkt E._______ gefoltert; mit Rasierklingen hätten sie ihm an
den Beinen Verletzungen zugefügt. Er habe das Bewusstsein verloren und
sei am nächsten Tag in ein Spital eingeliefert und zwei Tage lang behandelt
worden. Nach seiner Entlassung bis zum 5. Oktober 2015 sei es zu keinen
weiteren Übergriffen gekommen. An diesem Tag habe er sich erneut auf
dem Armeestützpunkt E._______ melden müssen und sei nach einem kur-
zen Gespräch mit dem Tod bedroht worden. Auf dem Heimweg sei er von
einem schwarzen Jeep, welchen er zuvor auf dem Armeestützpunkt gese-
hen habe, angefahren worden. Er sei vom Tatort geflohen und habe sich
direkt zu seiner Tante in F._______ begeben. Danach habe er sich in
G._______ versteckt und sei am 6. November 2015 illegal aus Sri Lanka
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ausgereist. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe er sich exilpolitisch
betätigt, indem er an einer Demonstration teilgenommen habe.
Als Beweismittel reichte er Kopien seiner sri-lankischen Identitätskarte, der
Geburtsurkunde, des Sozialversicherungsausweises und der Heiratsur-
kunde ein.
B.
Mit Verfügung vom 15. August 2017, eröffnet am 17. August 2017, ver-
neinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz und deren Vollzug.
C.
Mit Beschwerde vom 18. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer, es sei festzustellen, dass die vor-
instanzliche Verfügung den Anspruch auf gleiche und gerechte Behand-
lung verletze und deshalb nichtig/ungültig sei. Die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, sein Asylverfahren weiterzuführen. Die angefochtene Verfügung sei
wegen Verletzung des Willkürverbots, eventualiter wegen Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Verletzung der Be-
gründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und rich-
tigen rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm un-
ter Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Ver-
fügung betreffend die Dispositivziffern 3 bis 5 aufzuheben und die Unzu-
lässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, ihm sei für das vorliegende Verfah-
ren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium
zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt wor-
den seien. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell ent-
scheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Das SEM sei an-
zuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen seines Lagebil-
des vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift ein-
zeln aufgezählt werden) offenzulegen, wobei danach eine angemessene
Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei.
Als Beweismittel reichte er folgende Unterlagen zu den Akten:
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zwei Stellungnahmen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers
zum Lagebild des SEM vom 30. Juli und 18. Oktober 2016
einen Zeitungsbericht aus dem Tamil Guardian vom 26. Juli 2017
ein Rechtsgutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014
eine Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014
eine Kopie der Todesurkunde des (…) des Beschwerdeführers
ein Heldengedenkfoto des (…) des Beschwerdeführers
drei Fotos von Narben
fünf Fotos des Beschwerdeführers vor einer Gedenkwand der ge-
fallenen LTTE-Kämpfer in H._______, vor einem Gedenkaltar mit
LTTE-Flagge, an einer Demonstration in I._______ und an einer
Preisverleihung eines Cricket-Turniers
eine Zusammenstellung von Länderinformationen zu Sri Lanka, in-
klusive Anhang (CD mit Quellen) vom 18. Juli 2017
ein Formular des sri-lankischen Generalkonsulats zur Ersatzreise-
papierbeschaffung
eine Kopie eines Artikels der Neuen Zürcher Zeitung vom 27. No-
vember 2016 mit der Überschrift „Ausgeschaffte Tamilen geoutet“
19 verschiedene Zeitungsberichte und Länderinformationen.
D.
Mit Verfügung vom 21. September 2017 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und
hielt fest, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
dürfe.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 teilte das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruch-
körpers mit, gab ihm den Namen des SEM-Mitarbeiters bekannt, welcher
die angefochtene Verfügung verfasst hatte und gewährte ihm Einsicht in
eine von der Vorinstanz nicht akturierte Gesprächsnotiz. Den Antrag, die
Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen
ihres Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka offenzulegen sowie
das Ersuchen um Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung wies das Ge-
richt ab. Sodann forderte es den Beschwerdeführer auf, bis zum 20. Okto-
ber 2017 einen Kostenvorschuss zu zahlen.
F.
Mit Schreiben vom 20. Oktober 2017 stellte der Beschwerdeführer ein Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte eine
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Fürsorgebestätigung ein. Gleichzeitig erneuerte er seinen Antrag um Of-
fenlegung der Quellen des Lagebilds des SEM. Als Beweismittel legte er
eine Länderinformation des UN High Commissioner for Refugees (UN-
HCR) vom Februar 2004 und einen Ausdruck des Handbuchs Asyl und
Rückkehr der Vorinstanz zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des
Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 wurde diesem Antrag statt-
gegeben, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.
Weiter ersucht der Beschwerdeführer um Bestätigung der zufälligen Zu-
sammensetzung des Spruchkörpers. Wie im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-1526/2017 vom 26. April 2017 ausführlich erläutert wird,
besteht kein verfassungsmässiger Anspruch auf eine zufällige Zusammen-
setzung des Spruchkörpers und es fehlt an einer rechtlichen Anspruchs-
grundlage, die Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers be-
stätigt zu erhalten.
E-5326/2017
Seite 6
4.2 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Akteneinsicht beziehungs-
weise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM „Focus Sri
Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016“ und Fristansetzung zur Be-
schwerdeergänzung. Diese Anträge wurden mit Zwischenverfügung vom
5. Oktober 2017 abgewiesen. In seiner Eingabe vom 20. Oktober 2017
bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was zu einer anderen Betrach-
tungsweise führt, weshalb darauf nicht mehr einzugehen ist.
4.3 Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass sie über die von ihr ange-
legten Akten ein vollständiges und nachvollziehbares Aktenverzeichnis zu
führen und alle Akten in dieses einzufügen sowie zu paginieren hat. Im
vorliegenden Fall ist sie diesem Grundsatz im Wesentlichen nachgekom-
men. Sie hat es allerdings unterlassen, eine Besprechungsnotiz zwischen
dem Migrationsamt des Kantons Aargau und dem SEM vom 20. Juni 2017
zu paginieren und im Aktenverzeichnis aufzuführen. Dem Beschwerdefüh-
rer wurde deshalb Einsicht in dieses Aktenstück gewährt, weshalb ihm aus
der mangelnden Sorgfalt des SEM kein Nachteil erwachsen ist.
5.
In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation
der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt
eine Verletzung der Rechtsgleichheit, des Willkürverbots, des rechtlichen
Gehörs, der Begründungspflicht sowie der Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.
6.
6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört, die Identität offenzulegen und vorhandene Identitätspapiere
abzugeben, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und in der
Anhörung die Asylgründe darzulegen, allfällige Beweismittel vollständig zu
bezeichnen und unverzüglich einzureichen sowie bei der Erhebung der
biometrischen Daten mitzuwirken (vgl. BVGE 2011/28 E. 3.4).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen
Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
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haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
6.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1;
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide
an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig ma-
che. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit,
da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den Entscheid zuständig
gewesen seien.
E-5326/2017
Seite 8
Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaf-
tende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht
erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit
nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m.
w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Um-
ständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangel-
haften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen.
Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die
Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusam-
mengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet wer-
den. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behörden-
mitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffe-
nen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Beset-
zung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sa-
che gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müs-
sen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bun-
desgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, bei-
spielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer
D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; ULRICH HÄFELI/WALTER HAL-
LER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Allgemeines Verwaltungsrecht,
9. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 979).
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2017 wurde dem Beschwerdefüh-
rer der Name der für die angefochtene Verfügung zuständigen Fachspezi-
alisten des SEM bekannt gegeben. Er wurde zudem darauf hingewiesen,
dass der Name des unterzeichnenden Chef Fachbereich Verfahren 2 aus
dem Staatskalender ersichtlich ist. Das Fehlen der Namen in der angefoch-
tenen Verfügung selbst stellt keinen besonders schwerwiegenden Mangel
dar, welcher die Nichtigkeit der Verfügung nach sich ziehen würde. Durch
die Bekanntgabe der Namen war es dem Beschwerdeführer möglich, sei-
nen Anspruch auf richtige Besetzung der Vorinstanz und die Wahrung der
unparteiischen Beurteilung seiner Sache zu überprüfen.
Die Unterlassung der Nennung der Namen in der Verfügung selbst ist nicht
so gravierend, als dass die Verfügung zwingend zu kassieren ist. Der Be-
schwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits mit Schrei-
ben an das SEM vom 11. September 2017, in welchem er um Akteneinsicht
ersuchte, die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach
allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen.
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Seite 9
7.2 Soweit in der Beschwerde im Zusammenhang mit der Beweiswürdi-
gung sowie bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts eine
Verletzung des Willkürverbots gerügt wird, ist Folgendes festzustellen: Ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann vor, wenn
eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuziehen wäre,
sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der
tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen
unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MAR-
KUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11; ULRICH
HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, a.a.O., 2016,
N 811 f.; BGE 133 I 149 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen). Dabei muss die
angeblich willkürliche Begründung rechtsgenüglich dargelegt werden (vgl.
BGE 116 Ia 426 S. 428, mit weiteren Hinweisen).
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe es unterlassen, sei-
nen Gesundheitszustand medizinisch abklären zu lassen, obwohl zwei
Hilfswerkvertreter auf dem Unterschriftenblatt eine Abklärung seines Trau-
mas als erforderlich erachtet beziehungsweise das Einholen der Krank-
heitsakten der (…) Klinik empfohlen hätten (vgl. SEM-Akten A23). Auch
durch den ärztlichen Bericht des (…) vom (…) 2016 sei aktenkundig, dass
sich der Beschwerdeführer (…) und er somit massive (…) Probleme gehabt
habe. Dadurch habe die Vorinstanz das Willkürverbot, seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt sowie den Sachver-
halt nicht richtig festgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde bei beiden Anhörungen zu seinem Gesund-
heitszustand befragt. Er führte aus, 2016 mit einer (…) Behandlung ange-
fangen zu haben, aber inzwischen nicht mehr hinzugehen. Nach seinem
(…) habe er ein einziges Mal einen (…) aufgesucht. Die Behandlung habe
er nicht weiter in Anspruch genommen, da es sprachliche Probleme gege-
ben habe und es sich auch um ein soziales Stigma handeln würde. Er habe
Angst, dass seine Mutter davon erfahren würde; sie wäre sehr traurig. Auf
Nachfrage bejahte er, eine Behandlung zu benötigen. Nach seinem Spital-
aufenthalt am (…) 2016 sei er in eine (…) Klinik überwiesen worden, wo er
sich eineinhalb Tage aufgehalten habe. Ihm sei gesagt worden, er solle
sich nach der Entlassung weiterhin in der Klinik melden, was er jedoch
nicht getan habe (vgl. A23 S. 25 f.). Aus der Gesprächsnotiz vom 20. Juni
2017 zwischen dem Migrationsamt des Kantons K._______ und dem SEM
geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer keine (…) Behandlung
wünsche. Er habe aber wöchentlich einen Termin beim Hausarzt und stehe
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Seite 10
unter medizinischer Beobachtung. Die Medikamente seien vor kurzem
nochmals neu eingestellt worden. Die Vorinstanz hat den Gesundheitszu-
stand des Beschwerdeführers somit genügend abgeklärt. Im Übrigen ist
darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer jederzeit die Möglichkeit
und auch die Obliegenheit gehabt hätte, im Rahmen seiner Mitwirkungs-
pflicht allfällige ärztliche Unterlagen einzureichen. Der Beschwerdeführer
wird medizinisch betreut und wurde auf die Möglichkeit aufmerksam ge-
macht, eine (…) Therapie in Anspruch zu nehmen.
7.3 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der
Beschwerdeführer mit der zeitlichen Distanz zwischen BzP und Anhörung.
Die Vorinstanz habe rund eineinhalb Jahre zugewartet, bis ihm im Rahmen
seiner Anhörung das rechtliche Gehör zu den Asylgründen gewährt worden
sei. Durch ihr Zuwarten habe sie das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin
missachtet.
Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich
lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus
welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Dasselbe
gilt für die Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014. Überdies ist auch
nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz aufgrund der zeitlichen Diffe-
renz zwischen der BzP und der Anhörung die Empfehlung, der Asylent-
scheid habe in zeitlicher Nähe zur Anhörung zu erfolgen, missachtet haben
soll, zumal sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör keine zeitlichen
Vorgaben für die Vorinstanz ergeben. Die Rüge geht fehl.
7.4 Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei in ihrer Be-
gründung nicht auf die Reflexverfolgung zufolge der LTTE-Mitgliedschaft
seines (…) eingegangen. Auch die gut sichtbaren Schnittnarben an seinen
Ober- und Unterschenkel seien in der angefochtenen Verfügung nicht er-
wähnt worden, obwohl diese einen Risikofaktor darstellen würden. Damit
habe sie die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sach-
verhalt nicht korrekt und vollständig abgeklärt.
Die Vorinstanz muss sich nicht mit allen Aussagen des Beschwerdeführers
einzeln auseinandersetzen. Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor,
dass sie die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt
hat und eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Die auf
Beschwerdeebene aufgeführten Punkte beziehen sich sodann auf die Wür-
digung des Sachverhalts und nicht auf die Begründungspflicht der Vor-
instanz.
E-5326/2017
Seite 11
7.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die Vorinstanz habe keine Ab-
klärungen zu seinem exilpolitischen Engagement getätigt. Die aktuelle Si-
tuation in Sri Lanka habe sie unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das
vom SEM erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderun-
gen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe
es unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Ge-
neralkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November
2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären.
Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hin-
tergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Seine Vorbringen stufte
sie als insgesamt unglaubhaft ein. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal
sich die Vorinstanz mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers auseinandersetzte und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermög-
lichte. Alleine der Umstand, dass das SEM zum einen in seiner Länderpra-
xis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer ver-
treten, und es zum anderen aus sachlichen Gründen auch zu einer ande-
ren Würdigung der Vorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer ver-
langt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der
rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz richtig und voll-
ständig festgestellt. Soweit sich die Kritik des Beschwerdeführers auf die
Beweiswürdigung bezieht, ist in den nachfolgenden Erwägungen darauf
einzugehen.
7.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung
seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweis-
anträge: Sein Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Al-
lenfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung eines fachärztli-
chen Gutachtens anzusetzen. Im Falle der Nichtrückweisung der Sache an
die Vorinstanz sei er durch das Bundesverwaltungsgericht unter Beizug ei-
nes qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören.
8.2 Angesichts der vorliegenden Akten und Umstände sieht sich das Bun-
desverwaltungsgericht nicht veranlasst, eine fachärztliche Begutachtung
durchführen zu lassen und den Beschwerdeführer erneut anzuhören. Auch
auf Beschwerdeebene ergeben sich keine Hinweise darauf, dass der
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Seite 12
Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers
ungenügend erstellt wäre. Die Beweisanträge sind abzuweisen.
9.
9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
9.2 Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen
kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge
im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. Personen mit subjektiven Nachflucht-
gründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig
aufgenommen. Massgebend ist dabei einzig, ob die heimatlichen Behör-
den das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und
dieser deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung
im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforde-
rungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1).
9.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und 2012/5 E. 2.2).
E-5326/2017
Seite 13
10.
10.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung nicht genügend, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfülle. Er habe allgemeine und oberflächliche Angaben dazu
gemacht, was ihm und seiner Familie seitens der sri-lankischen Behörden
in Bezug auf die LTTE vorgeworfen werde. An dieser Einschätzung ver-
möge auch der eingereichte Zeitungsartikel nichts zu ändern. Damit werde
lediglich die Tätigkeit seines (…) für die LTTE im Jahr 1996 belegt, er ent-
falte jedoch keine Beweiskraft hinsichtlich der geltend gemachten Prob-
leme ab dem Jahr 2009. Anlässlich der BzP habe der Beschwerdeführer
weder die Zwangsarbeit noch die Übergriffe durch Soldaten auch nur an-
satzweise erwähnt. Die anlässlich der Anhörung geltend gemachten Vor-
fälle in den Jahren 2011 bis 2014 seien nicht als Konkretisierungen der in
der BzP erwähnten Probleme ab dem Jahr 2009 zu betrachten, sondern
als nachgeschoben und zweifelhaft zu beurteilen. Seine diesbezüglichen
Aussagen an der Anhörung seien sodann widersprüchlich ausgefallen. Auf
eine eingehende Würdigung der Arbeitsbestätigung des „D._______“
könne deshalb verzichtet werden. Der in diesem Schreiben genannte Zeit-
raum widerspreche zudem den Zeitangaben des Beschwerdeführers an-
lässlich der Anhörung. Seine Schilderungen zu den Ereignissen von Mai
2015 seien knapp und gehaltslos ausgefallen. Zu seinem geltend gemach-
ten Aufenthalt auf dem Militärstützpunkt habe er keinen konsistenten Ab-
lauf der Geschehnisse schildern können und widersprüchliche Angaben
gemacht. Bezüglich der Misshandlung durch die Soldaten habe er keine
persönliche Betroffenheit erkennen lassen. Seine Schilderungen zu den
Ereignissen vom 5. Oktober 2015 seien nicht substantiiert und nicht nach-
vollziehbar ausgefallen. Die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit er-
schöpfe sich in einer einmaligen Teilnahme an einer Demonstration in der
Schweiz, ohne dass er dabei eine besondere Funktion ausgeübt hätte. Es
bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, er werde bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zu-
kunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
10.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, die
Vorinstanz habe seine objektiven Beweismittel zur Lohnarbeit (Arbeitsbe-
stätigung „D._______“) und zu den Misshandlungen (Narben) ignoriert.
Durch die eingereichten Beweismittel und den dadurch belegten Sachver-
halt wäre eine Glaubhaftigkeitsprüfung obsolet geworden. In Verletzung
des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes habe die Vorinstanz die
Relevanz und die Bedeutung der eingereichten Beweismittel verkannt.
E-5326/2017
Seite 14
Seine Narben und die dazu eingereichten Fotos würden beweisen, dass er
im Heimatland gefoltert worden sei. Die Arbeitsbestätigung des
„D._______“ belege, dass er in der Zeit vom 1. Juni 2011 bis zum 31. Au-
gust 2012 dort gearbeitet habe. Sein (…) und seine massiven (…) Prob-
leme würden durch den Verlegungsbericht des (…) vom (…) 2016 bewie-
sen. Die Vorinstanz habe den von ihm eingereichten Zeitungsbericht nicht
übersetzen lassen und sich infolgedessen nicht über dessen Inhalt und Re-
levanz informiert. Das im Juli 2017 gefällte Urteil des Gerichts in Vavuniya
bestätige, dass das Lagebild des SEM falsch sei, ebenso wie unzählige
Entscheide des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts zu Sri Lanka.
Durch seinen (…) und seinen (…), welche beide Mitglieder der LTTE ge-
wesen seien, sei er ins Visier der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ge-
raten. Die sri-lankische Regierung und Armee seien bestrebt, ein Wieder-
aufflammen des tamilischen Separatismus zu verhindern. Deshalb würden
auch Nachkommen von ehemaligen LTTE-Mitgliedern beobachtet. Dies sei
der Grund für die ständigen Belästigungen und Drohungen gewesen. An-
lässlich der BzP habe er lediglich die unmittelbaren Fluchtgründe genannt,
ohne ins Detail zu gehen. Bei der Lohnarbeit für den „D._______“ habe es
sich nicht um ein fluchtauslösendes Ereignis gehandelt, sondern der
Zwang zur Beendigung dieser Arbeit habe indirekt dazu geführt, dass er
sich im Camp habe melden müssen. Die Zwangsarbeit und die sexuellen
Übergriffe würden in direktem Zusammenhang stehen, weshalb er auf-
grund von Schamgefühlen und Hemmungen an der BzP auch nicht über
die Zwangsarbeit habe berichten können. Aufgrund seiner massiven Trau-
matisierung sei er nicht fähig, detailliert zu diesen Geschehnissen auszu-
sagen. Er erfülle sodann zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht defi-
nierte Risikofaktoren. Aufgrund seiner Verwandtschaft zu LTTE-Mitgliedern
([…] und […]) sei es zu verschiedenen Übergriffen gekommen. Bereits vor
seiner Ausreise sei er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten, wes-
halb davon auszugehen sei, dass sein Name auf einer Watch- beziehungs-
weise Stop-List geführt werde. Sein exilpolitisches Engagement in der
Schweiz (Teilnahme an Demonstrationen und Mitgliedschaft in einem tami-
lischen Cricket-Team), seine immer noch erkennbaren Narben der erlitte-
nen Folterungen, sein mehrjähriger Aufenthalt im Ausland, seine illegale
Flucht sowie das Fehlen von offiziellen Reisedokumenten würden bei einer
Einreise die Verdachtsmomente der sri-lankischen Behörden erhöhen.
Auf Beschwerdeebene reicht er die unter Buchstaben C. erwähnten Be-
weismittel ein.
E-5326/2017
Seite 15
11.
11.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis
gelangt, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers würden den
Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht
genügen. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund der Mitglied-
schaft seines (…) und (…) bei den LTTE einer Reflexverfolgung ausge-
setzt. Beide waren als Nahrungsmittellieferanten und Chauffeure bei den
LTTE tätig und hatten somit keine Führungsposition inne. Sein (…) ver-
schwand im Jahr 1996 und 1999 wurde seine Leiche aufgefunden. Die Fa-
milie wanderte daraufhin nach Indien aus und kehrte 2004 nach Sri Lanka
zurück. Der Beschwerdeführer lebte danach bis zu seiner Ausreise im No-
vember 2015 in Sri Lanka, wobei sein Wohnort den Behörden bekannt war.
Anlässlich der Anhörung führte er aus, bis zu seiner Ausreise habe seine
Familie, ausser er selbst, keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden
gehabt. Erst nach seiner Ausreise habe sein jüngerer Bruder ein Problem
bekommen (vgl. A23 S. 19). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer wegen seines (…) und (…) eine Reflexverfolgung
zu befürchten hätte. Anlässlich der BzP erwähnte der Beschwerdeführer
als Asylgründe lediglich die Vorfälle im Jahr 2015 und führte aus, seit dem
Jahr 2009 habe seine Familie zu Befragungen gehen müssen, da sie als
„Märtyrerfamilie“ angesehen worden sei (vgl. A7 S. 7). Nähere Ausführun-
gen zu diesen Befragungen machte er jedoch auch anlässlich der Anhö-
rungen nicht. Auf Nachfrage verneinte er, ausser dem Genannten, je Prob-
leme mit Armee, Polizei oder Behörden gehabt zu haben (vgl. A7 S. 8). Er
selbst habe nie direkten Kontakt zu den LTTE gehabt (vgl. A23 S. 18). Die
Zwangsarbeit im Militärcamp erwähnte er erstmals anlässlich der Anhö-
rung, ohne detaillierte Angaben dazu zu machen. Zeitlich führte er aus, seit
2014 im Camp gearbeitet zu haben. Hingegen erklärte er später, nach den
angeblichen sexuellen Übergriffen durch Soldaten Ende 2013 bis im Mai
2015 nicht mehr von den sri-lankischen Behörden behelligt worden zu sein
(vgl. A23 S. 10 ff.). Seine Ausführungen zu den Folterungen im Mai 2015
und dem angeblichen Tötungsversuch im Oktober 2015 fielen oberflächlich
und vage aus. Auch nach mehrmaligem Nachfragen gelang es ihm nicht,
diese Vorfälle überzeugend darzulegen. In einer Gesamtwürdigung er-
scheinen die angeblichen Misshandlungen im Jahr 2015 als unglaubhaft
und eine Reflexverfolgung wegen des (…) und (…) ist zu verneinen. Ob es
zu sexuellen Übergriffen gekommen ist oder nicht, kann vorliegend offen
bleiben. Diese sind gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2013
erfolgt und es fehlt ihnen an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zum
Verlassen des Heimatlandes im November 2015.
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Seite 16
Seine vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit ist als niederschwellig einzustu-
fen. Er nahm an einigen Demonstrationen teil und spielt in einem tamili-
schen Cricket-Team. Weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene
legt er jedoch dar, inwieweit er sich durch sein exilpolitisches Wirken derart
exponiert habe, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka Furcht vor einer
asylrelevanten Verfolgung haben müsste. Es ist nicht davon auszugehen,
dass er aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behör-
den geraten ist. Es liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.
Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie über-
haupt rechtserheblich sind, vermögen an der Unglaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Dabei handelt es sich
grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka
und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann dar-
aus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet,
seine Widersprüche zu entkräften. Das Gleiche gilt für das vom Beschwer-
deführer angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. Aus die-
ser Einzelfallrechtsprechung lässt sich keine pauschale Verfolgung von
ehemaligen LTTE-Mitgliedern ableiten. Der Beschwerdeführer selbst war
sodann nie bei den LTTE tätig. Die eingereichten Fotos zeigen zwar Nar-
ben, wobei nicht hinreichend belegt ist, dass es sich dabei um die Beine
des Beschwerdeführers handelt. Selbst bei Annahme, dass die Fotos den
Beschwerdeführer zeigen, belegen sie nicht die Ursache der Narben. Auf-
grund der vorstehend erkannten Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen des
Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass die Narben asylrele-
vanten Ursprungs sind.
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom
15. Juli 2016 (als Referenzurteil publiziert) fest, bestimmte Risikofaktoren
(Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Akti-
vitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den
im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen
zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber
würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise
respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Nar-
ben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass
diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor
ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft ge-
machten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechsel-
wirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer
E-5326/2017
Seite 17
Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers unglaubhaft ausge-
fallen sind, er keine Verbindung zu den LTTE aufweist, keine Reflexverfol-
gung vorliegt und auch sein exilpolitisches Wirken als äusserst nieder-
schwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risiko-
begründenden Faktoren. Alleine aus der tamilischen Ethnie und der rund
zweijährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es
ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, selbst unter Berücksichtigung
seiner Hautnarben, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch
nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten
und Länderinformationen.
11.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht,
was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zu-
mindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht
abgelehnt.
12.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
13.
13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-5326/2017
Seite 18
13.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass jeder nach Sri Lanka zurückge-
schaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und
von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Da er mit seiner
Vorgeschichte in diese bestimmte Gruppe falle, wäre auch bei ihm von ei-
ner solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. Das Risiko von Behelli-
gungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch pa-
ramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb
vorliegend ebenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzu-
stellen sei. Aufgrund der Papierbeschaffung über das sri-lankische Konsu-
lat in Genf würden die Behörden bei seiner Rückkehr nach Sri Lanka sofort
Kenntnis über seine politische Vergangenheit und seine exilpolitische Tä-
tigkeit erhalten. Zudem leide er an schwerwiegenden (…) Problemen. Es
sei ihm unmöglich, einer geregelten Arbeitstätigkeit nachzugehen und er
könne sich auch eine dringend benötigte (…) Behandlung nicht leisten.
13.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK,
SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen
zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Be-
fragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen
E-5326/2017
Seite 19
würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.4 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Wird eine kon-
krete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG
– die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz zumutbar ist, wenn
das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Exis-
tenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht
werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 13.2).
Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, C._______ (Distrikt Jaffna,
Nordprovinz). Seine Mutter und seine Ehefrau mit ihrer Familie leben im-
mer noch dort; ein Bruder wohnt bei einer Tante in F._______. Der Be-
schwerdeführer verfügt über gute Schulbildung und arbeitete als Chauffeur
und Verkäufer. Zu seiner Familie steht er in regelmässigem Kontakt. Es ist
davon auszugehen, dass sie ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen
wird und er eine neue Existenz aufbauen können wird. Seine Tanten (eine
wohnhaft in der Schweiz, zwei andere in Sri Lanka) haben ihn zudem be-
reits bei seiner Ausreise finanziell unterstützt (vgl. A23 S. 4).
Der Beschwerdeführer steht in Kontakt zu seinem Hausarzt, er möchte sich
jedoch nicht (…) behandeln lassen, da er eine Stigmatisierung befürchtet.
Obwohl das öffentliche Gesundheitssystem im Norden Sri Lankas bezüg-
lich Kapazität und Infrastruktur gewisse Mängel aufweist, ist vorliegend da-
von auszugehen, dass eine Therapie im Distrikt Jaffna in verschiedenen
staatlichen Institutionen zugänglich ist und grundsätzlich vom Staat bezahlt
wird. Sollte sich der Beschwerdeführer dereinst dennoch zu einer (…) Be-
handlung entschliessen, so wäre es ihm zumutbar, sich an eine dieser Kli-
niken zu wenden. Eine allfällige medikamentöse Therapie wäre in Sri
E-5326/2017
Seite 20
Lanka grundsätzlich kostenlos erhältlich, wenngleich die Nachfrage nach
vom sri-lankischen Staat durch die State Pharmaceutical Corporation
(SPC) kostenlos zur Verfügung gestellten Medikamente zur Behandlung
(…) Krankheiten das Angebot des SPC bisweilen übersteigt (vgl. Referenz-
urteil E-1866/2015 E. 14.2.2). Die gesundheitliche Situation des Beschwer-
deführers stellt demnach kein Wegweisungsvollzugshindernis dar.
13.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der
Beschwerde und die eingereichten Beweismittel noch näher einzugehen.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch
zufolge der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde und seiner ausgewie-
senen Mittellosigkeit gutzuheissen. Auf die Erhebung von Verfahrenskos-
ten ist daher zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5326/2017
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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