Abtei lung V
E-5327/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
Bertastrasse 8, Postfach 8036, 8036 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Juni 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5327/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 10. Januar
2009 verlassen hat, nach B._______ geflogen ist und von dort aus am
13. Januar 2009 illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ vom 2. Februar 2009
sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 2. November 2009 im
Wesentlichen geltend machte, er sei im Jahre _______,
_______jährig, den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
beigetreten und sei als deren Angehöriger im Laufe der Jahre in
verschiedenen und teilweise wichtigen Funktionen tätig gewesen,
dass er indessen seit dem Jahre _______, insbesondere nach seiner
Heirat, nach einer Möglichkeit gesucht habe, diese Organisation zu
verlassen,
dass sich ihm am _______ endlich die Möglichkeit eröffnet habe, sein
Vorhaben in die Tat umzusetzen, indem er sich bei D._______ durch
den Urwald in die "Cleared Area" habe absetzen können, von wo aus
er Colombo und schliesslich das Ausland erreicht habe,
dass er für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka wegen seiner
Position bei den LTTE – unter anderem sei er auch Leibwächter des
ehemaligen LTTE-Führers gewesen – ernsthafte Verfolgungsmass-
nahmen seitens der srilankischen Sicherheitsbehörden sowie der ab-
trünnigen Karuna-Leute befürchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 22. Juni 2010 – eröffnet am 25. Juni
2010 – in Anwendung von Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen
Asylunwürdigkeit abgelehnt, ihn jedoch als Flüchtling vorläufig auf-
genommen hat,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen festgehalten hat, der
Beschwerdeführer erfülle zwar die Flüchtlingseigenschaft, sei in-
dessen von der Asylgewährung auszuschliessen, weil er als asyl-
unwürdig zu qualifizieren sei,
Seite 2
E-5327/2010
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Juli 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
und dabei inhaltlich die Aufhebung des Asylentscheids des BFM und
die Asylgewährung beantragt hat,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgelt -
lichen Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (vgl.
Art. 63 Abs. 4 VwVG) ersucht hat,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 16. August
2010 die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sowie Befreiung
von der Vorschusspflicht abgewiesen hat,
dass der eingeforderte Kostenvorschuss am 30. August 2010 vom
Beschwerdeführer fristgerecht geleistet worden ist,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es im Asylbereich endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
Seite 3
E-5327/2010
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person an-
erkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest
glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass das BFM bereits die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft durch
den Beschwerdeführer festgestellt hat und sich vorliegend einzig die
Frage stellt, ob zu Recht wegen Asylunwürdigkeit die Asylgewährung
verweigert worden ist,
dass Flüchtlingen kein Asyl gewährt wird, wenn sie wegen verwerf -
licher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden
(Art. 53 AsylG),
dass als "verwerflich" im Sinn von Art. 53 AsylG in erster Linie alle
vom Flüchtling begangenen Delikte zu qualifizieren sind, deren Be-
gehung durch das Schweizerische Strafgesetzbuch vom 21. Dezember
1937 (StGB, SR 311.0) mit einer "Zuchthausstrafe" gemäss dem bis
31.Dezember 2006 geltenden allgemeinen Teil des StGB bedroht
wurde und die daher als "Verbrechen" galten (vgl. Botschaft 1995,
a.a.O. S. 72; zur aktuellen Definition der Begriffe "Verbrechen" und
Seite 4
E-5327/2010
"Vergehen" siehe Art. 10 Abs. 2 StGB in der Fassung gemäss Ziff. I
des Gesetzes vom 13. Dezember 2002, in Kraft seit 1. Januar 2007),
Asylunwürdigkeit indessen unter bestimmten Voraussetzungen auch
bei Handlungen angenommen werden kann, die als "Vergehen" zu
qualifizieren waren respektive sind (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1998 Nr. 28 S. 235 ff.),
dass die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden ausführ-
lichen und differenzierten Erwägungen des BFM nach Prüfung der Ak-
ten als überzeugend und praxiskonform zu bezeichnen sind, und dar-
auf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen
werden kann,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Jahr
_______ den LTTE beigetreten ist und nach längerer Ausbildungszeit
selbst an Kampfhandlungen teilgenommen hat,
dass er auch ein Spezialtraining für Bewachungsaufgaben zugunsten
der LTTE-Leitung erhalten hat und ab _______ als Bodyguard von
Prabhakaran und später als Leiter einer Gruppe von zehn Beschützern
des LTTE-Chefs eingesetzt wurde,
dass er sich nach einer schweren Verletzung durch einen Luftangriff im
Jahr _______ als Fahrer für das LTTE-Kader und dessen Bewacher
engagierte,
dass er nach seiner Heirat im Jahr _______ im politischen Flügel der
LTTE eingesetzt wurde und bei einer günstigen Gelegenheit die Tigers
Ende _______ verlassen respektive von diesen desertiert hat,
dass angesichts des – unbestrittenen – _______-jährigen intensiven
Engagements des Beschwerdeführers für die LTTE und deren
oberstes Kader mit hinreichender Sicherheit von der Begehung
verwerflicher Handlungen durch den Beschwerdeführer im Sinn von
Art. 53 AsylG auszugehen ist,
dass sich die persönliche Situation des Beschwerdeführers auch in-
soweit offensichtlich nicht mit der im Verfahren D-3417/2009 (vgl. Be-
schwerde S. 3) zu beurteilenden vergleichen lässt (Unterstützer der
Kurdischen Arbeiterpartei PKK durch Lieferung von Lebensmitteln,
Seite 5
E-5327/2010
Ausrüstungsgegenständen und Truppeninformationen, Weiterleitung
eines Geldbetrags aus dem Ausland an die PKK),
dass die Vorinstanz auch die Verhältnismässigkeit des Asylaus-
schlusses in der angefochtenen Verfügung mit überzeugenden Argu-
menten bejaht hat (vgl. dort S. 5 f.),
dass die Vorbringen in der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 4 f.) an
diesen Feststellungen offensichtlich nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers damit zu Recht
in Anwendung von Art. 53 AsylG wegen Asylunwürdigkeit abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass vorliegend das BFM den die Flüchtlingseigenschaft erfüllenden
Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
vorläufig aufgenommen hat, weshalb es sich weitere Ausführungen zur
Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Seite 6
E-5327/2010
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten durch den am 30. August 2010 geleisteten
Kostenvorschuss beglichen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 7
E-5327/2010
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss beglichen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
Seite 8