B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5327/2011
U r t e i l v o m 2 0 . N o v e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______
(Beschwerdeführer 1), dessen Frau,
B._______
(Beschwerdeführerin 2), und die Kinder,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
Sri Lanka,
alle vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl);
Verfügung des BFM vom 25. August 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Tamilen aus G._______, mit Schreiben
vom 11. August 2008 an die Schweizerische Botschaft in Colombo um
Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl ersuch-
ten,
dass ihnen mit Schreiben vom 27. April 2009 die Einreise zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens bewilligt wurde und sie am 29. Mai 2009 in die
Schweiz gelangten,
dass das BFM die Asylgesuche mit unangefochten gebliebener Verfü-
gung vom 21. Juni 2010 mangels Asylrelevanz der Vorbringen ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, deren Vollzug jedoch
zufolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf-
schob,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom
28. Juli 2011 unter Gewährung einer Frist zur Stellungnahme mitteilte, sie
habe die Wegweisungsvollzugspraxis für abgewiesene sri-lankische Asyl-
suchende aufgrund der verbesserten Situation in deren Heimatstaat per
1. März 2011 angepasst, weshalb erwogen werde, die vorläufige Aufnah-
me aufzuheben,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 10. August 2011 durch
ihre Rechtsvertretung insbesondere ausführen liessen, im Schreiben des
BFM fehle eine einlässliche, mit Quellen untermauerte Begründung für
die Annahme, die Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich verbessert (vgl.
im Einzelnen die vorinstanzliche Akte B25/4),
dass die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom 25. Au-
gust 2011 gestützt auf Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) aufhob und die Beschwerdeführenden anwies, die Schweiz zu
verlassen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen ausführte, der Wegweisungs-
vollzug nach G._______ erweise sich aufgrund der durch Konsultation
zahlreicher länderspezifischer Quellen (Länderinformationen) konstatier-
ten Veränderung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und mangels Vorlie-
gens individueller Vollzugshindernisse als zulässig, zumutbar und mög-
lich,
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dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 26. September 2011
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und in materieller
Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Weiterführung der
vorläufigen Aufnahme beantragten,
dass für die Begründung im Detail auf die Beschwerdeschrift zu verwei-
sen ist,
dass die Beschwerdeführenden zum Beweis ihrer Vorbringen ein Schrei-
ben der Mutter der Beschwerdeführerin 2 an die Human Rights Commis-
sion of Sri Lanka (HRC) vom 17. Februar 2011 (in Kopie mit englischer
Übersetzung; Beweismittel 1) und ein Arbeitszeugnis vom 30. September
2011 betreffend den Beschwerdeführer 1 zu den Akten reichten,
dass sich das BFM mit Vernehmlassung vom 7. Februar 2013 zum Be-
weismittel 1 äusserte, hinsichtlich der Beurteilung der Lage in Sri Lanka
auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil BVGE 2011/24 verwies und ei-
nen Bericht vom 22. Dezember 2011 betreffend Erkenntnisse einer
Dienstreise in Sri Lanka vom 5. bis 17. September 2010 zu den Akten
reichte,
dass die Beschwerdeführenden mit Replik vom 27. Februar 2013 zusätz-
liche Wegweisungsvollzugshindernisse geltend machten und als weitere
Beweismittel einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)
vom 15. November 2012 (ADRIAN SCHUSTER, Sri Lanka: Aktuelle Situation
– Update), drei Internetartikel in tamilischer Sprache mit englischer Über-
setzung und ein Schreiben eines Mitglieds des Parlaments (…) vom
18. Februar 2013 ins Recht legten,
dass am (…) der F._______ geboren wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Ausländerrechts
betreffend vorläufige Aufnahme endgültig über Beschwerden gegen Ver-
fügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 112 AuG; Art. 83
Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]; Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]),
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dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 50 und 52 VwVG),
dass der am (…) geborene F._______ (…) in das Beschwerdeverfahren
einbezogen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht die angefochtene Verfügung auf Ver-
letzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit überprüft (Art. 49
VwVG),
dass die Begründung der Beschwerdeanträge das Bundesverwaltungsge-
richt nicht bindet und es die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid
im Ergebnis mit einer von jener der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG),
dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 1 AuG periodisch überprüft, ob die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme – fehlende Zulässigkeit,
Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs – noch erfüllt
sind und gegebenenfalls die vorläufige Aufnahme aufhebt sowie den Voll-
zug der Wegweisung anordnet (Art. 84 Abs. 2 AuG),
dass sich die Beurteilung der in der Beschwerde vorgebrachten formellen
Rüge betreffend Verletzung der Begründungspflicht (vgl. die Beschwer-
deschrift S. 6 f.) angesichts der nachfolgenden Erwägungen erübrigt,
dass die Vorinstanz in Asylverfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas
tamilischer Ethnie betreffen, aufgrund der Inhaftierung zweier abgewiese-
ner tamilischer Asylsuchender durch die sri-lankischen Behörden bei der
Wiedereinreise, systematisch dazu übergegangen ist, bereits angeordne-
te Ausreisefristen aufzuheben und keine neuen mehr anzusetzen, bis ei-
ne vertiefte Abklärung der Vorfälle sowie der allgemeinen Lage in Sri
Lanka stattgefunden hat,
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dass sie dadurch faktisch sämtliche Verfahren – praktisch unbesehen der
konkreten Umstände im Einzelfall – in Wiedererwägung zieht und implizit
davon ausgeht, deren Sachverhalte seien nicht (mehr) vollständig festge-
stellt,
dass sich daher auch der der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. August
2011 zugrunde liegende Sachverhalt aktuell als nicht vollständig erweist,
dass dieser formelle Mangel nicht im Beschwerdeverfahren zu heilen,
sondern die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zur
Wahrung des Instanzenzuges an das für die Feststellung des Sachver-
halts primär zuständige BFM zurückzuweisen ist,
dass die Beschwerde mithin gutzuheissen und die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und das im Rahmen der Instruktion auf einen
späteren Zeitpunkt verwiesene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
somit gegenstandslos geworden ist,
dass die rechtlich vertretenen Beschwerdeführenden insoweit als obsie-
gende Partei gelten, als ihrem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen
Verfügung stattzugeben ist,
dass ihnen daher in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Partei-
entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten auszu-
richten ist, wobei auf das Einfordern einer Kostennote verzichtet werden
kann, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten
hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass den Beschwerdeführenden gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die ange-
fochtene Verfügung vom 25. August 2011 wird aufgehoben und das Ver-
fahren wird zur Wiederaufnahme an das BFM zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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