B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5327/2015
Ur t e i l vom 1 0 . Sep t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. August 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 26. August 2013 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er am 4. September 2013 zur Person befragt und am 6. Mai 2015 zu
seinen Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen vorbrachte,
er sei Kurde ohne Nationalität, stamme aus Syrien (Maktum) und sei Mitte
2010 nach Malta gereist sei, wo er als Flüchtling anerkannt worden sei,
dass er dort zum Christentum konvertiert und deshalb in Malta von Arabern
angegriffen und verletzt worden sei,
dass er im Juli 2013 nach Sizilien gefahren und anschliessend mit dem Zug
über Mailand in die Schweiz gereist sei,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. August 2015 – eröffnet am 27. Au-
gust 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers
aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das SEM ausführte, da der Beschwerdeführer in Malta Flüchtling an-
erkannt, sei ihm der weitere Aufenthalt in Malta erlaubt,
dass der Bundesrat Malta als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und eine
Zusage der maltesischen Behörden zu seiner Rückübernahme vorliege,
dass seine angebliche Konversion zum Christentum nicht gegen eine
Rückkehr nach Malta spreche,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. September 2015 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die Verfü-
gung des SEM sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten,
dass die Familieneinheit festzustellen und der "Verbleib bei der Gattin fest-
zuhalten" sei,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Verzicht auf die Kostenvorschusserhebung ersuchte,
dass die Staatenlosigkeit anzuerkennen und "ein entsprechender Aufent-
haltstitel anzuordnen" sei,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG;
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die
Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5),
dass auf das Rechtsbegehren auf Anerkennung der Staatenlosigkeit und
"Anordnung eines entsprechenden Aufenthaltstitels" mangels Anfech-
tungsobjekts nicht einzutreten ist, da das SEM in der angefochtenen Ver-
fügung nicht über die Anerkennung der Staatenlosigkeit des Beschwerde-
führers entschieden hat und ein Gesuch um Anerkennung der Staatenlo-
sigkeit an das SEM zu richten wäre,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
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dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch in der Regel
nicht eingetreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen vom Bun-
desrat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten
Drittstaat zurückkehren kann, in welchen sie sich vor Einreichung des Asyl-
gesuchs in der Schweiz aufgehalten hat,
dass der Bundesrat Drittstaaten als sicher bezeichnet, in denen nach sei-
nen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht und diese Beschlüsse periodisch überprüft wer-
den (vgl. Art. 6a Abs. 2 und 3 AsylG),
dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Malta und die Anerkennung
seiner Flüchtlingseigenschaft durch die maltesischen Behörden aktenkun-
dig sind und vom Beschwerdeführer nicht bestritten werden,
dass es sich bei Malta gemäss einem Beschluss des Bundesrates vom
14. Dezember 2007 (in Kraft seit 1. Januar 2008) um einen verfolgungssi-
cheren Drittstaat handelt und die maltesischen Behörden bestätigt haben,
dass der Beschwerdeführer nach Malta zurückkehren könne, da seine "re-
fugee protection" bis am 6. Februar 2016 gültig sei (SEM-Akte A18),
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neu geltend macht,
er habe am 31. August 2015 in der Schweiz geheiratet und möchte mit
seiner Frau zusammen sein,
dass es sich bei der Ehefrau des Beschwerdeführers um Frau B._______
(N […]) handelt, eine syrische Staatsangehörige, die am 29. Juli 2014 in
der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das SEM bisher über das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerde-
führers nicht entschieden hat,
dass die Heirat des Beschwerdeführers unter diesen Umständen nichts an
der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides ändert, da die Ehe-
frau des Beschwerdeführers in der Schweiz über kein gefestigtes Anwe-
senheitsrecht verfügt,
dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Konversion zum
Christentum und die daraus angeblich folgende Gefährdung in Malta an
der Rechtmässigkeit des Nichteintretensentscheides nach Malta nicht von
entscheidender Bedeutung ist, da entgegen den pauschalen und vagen
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Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift keine Hin-
weise dafür vorliegen, dass es den maltesischen Behörden – sollte sich
aus der Konversion des Beschwerdeführers denn tatsächlich eine Gefähr-
dung durch Private ergeben – an Schutzwille und Schutzfähigkeit mangeln
würde,
dass der Beschwerdeführer sich insbesondere widersprüchlich dazu äus-
serte, ob er den Vorfall, bei dem er angeblich von Arabern verletzt worden
sei, der Polizei gemeldet habe, gibt er doch in der Befragung zur Person
an, dies sei nicht der Fall gewesen (SEM-Akte A9 F7.02), in der Anhörung
jedoch, er habe bei der Polizei Anzeige erstattet (A25 S. 5),
dass das SEM damit zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE
2013 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
SEM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass vorliegend einzig der Vollzug der Wegweisung nach Malta einer Prü-
fung zu unterziehen ist, nicht aber ein solcher in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat des Beschwerdeführers,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine in Malta drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass auch Art. 8 EMRK dem Wegweisungsvollzug nicht entgegensteht, zu-
mal die Heirat erst nach der vorinstanzlichen Anordnung des Vollzugs er-
folgt ist und die Eheleute damit rechnen mussten, nicht in der Schweiz zu-
sammenleben zu können (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.4),
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situ-
ationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not-
lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Malta nicht auf eine konkrete Gefährdung des
Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lässt,
dass weder die Heirat mit einer syrischen Staatsangehörigen, die in der
Schweiz um Asyl nachsuchte und über deren Asylgesuch noch nicht ent-
schieden wurde, noch die angebliche Konversion des Beschwerdeführers
zum Christentum gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spre-
chen, da sich aus beiden Vorbringen keine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers bei einer Rückkehr nach Malta ableiten lässt,
dass damit auch keine individuellen Gründe vorliegen, die auf eine kon-
krete Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall eine Rückkehr schlies-
sen lassen würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer nach Malta
schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83
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Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung
gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegweisung
zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist und die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: