B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5327/2017
Ur t e i l vom 7 . Augus t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 21. August 2017 / N (…).
E-5327/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 22. Juni 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person vom 30. Juni 2015 führte er im We-
sentlichen aus, er habe mit seinen Eltern und Geschwistern in B._______,
Zoba C._______, gelebt und von 2004 bis 2014 die Schule besucht. Die
erste bis fünfte Schulklasse habe er in B._______, die sechste bis
11. Schulklasse in D._______ besucht. Die 11. Klasse habe er abgebro-
chen. Er sei nicht in den Militärdienst einberufen worden, weil er noch
Schüler gewesen sei. Er habe nie Probleme mit den eritreischen Behörden
gehabt. Im Oktober 2014 sei er illegal ausgereist, um nicht nach Sawa und
später in den Militärdienst gehen zu müssen. Er habe weiter in Ruhe die
Schule besuchen wollen.
Anlässlich der Anhörung von 7. November 2016 brachte der Beschwerde-
führer vor, im November 2012, als er in der 10. Klasse gewesen sei, sei er
bei einer Razzia mitgenommen und nach E._______ zur 57. militärischen
Ausbildung gebracht worden. Nach zwei Wochen habe er sich beim Holz
sammeln in einem Erdloch versteckt und sei dann zurück nach D._______
geflüchtet. Er sei wieder zur Schule gegangen. Nach Beendigung der
11. Klasse sei eine Liste der Schüler, die nach Sawa hätten einrücken müs-
sen, aufgehängt worden; sein Name habe auf der Liste gestanden. Am
11. Juli 2014 hätte er nach Sawa einrücken sollen. Er sei nicht gegangen,
weshalb zwei Wochen später Soldaten zu Hause vorbeigekommen seien.
Ihm sei die Flucht gelungen. Die Soldaten hätten seiner Mutter mit Gefäng-
nis gedroht, wenn er sich nicht innert drei Tagen stellen würde. Am nächs-
ten Tag sei er mit seiner Mutter, seiner jüngeren Schwester und den Tieren
in die Einöde geflüchtet. Als seine Mutter Zahnschmerzen bekommen
habe, seien sie nach Hause zurückgekehrt. Nach einer Woche sei er in den
Sudan ausgereist. Danach hätten die Soldaten seine Mutter einen Monat
inhaftiert.
Der Beschwerdeführer reichte einen Schülerausweis, eine Einwohnerkarte
der Zoba C._______, drei Karten des UNHCR und Tickets aus dem Sudan
und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.
B.
Mit Verfügung vom 21. August 2017 (eröffnet am 22. August 2017) stellte
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an.
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Seite 3
C.
Mit Eingabe vom 18. September 2017 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, der angefochtene
Entscheid sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers sei festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm sei
als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglich-
keit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und dem Beschwerdefüh-
rer sei als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 22. September 2017 hiess der Instruktions-
richter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Ver-
beiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlas-
sung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 29. September 2017 nahm die Vorinstanz zur
Beschwerde Stellung.
F.
Am 24. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein.
G.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 2017 reichte der Beschwerdeführer vier
Fotos des Studentenausweises der neunten und zehnten Schulklasse ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2018 hiess der Instruktionsrichter
ein Gesuch um Wechsel der amtlichen Rechtsbeiständin gut.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins
AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Ge-
setzesbezeichnung verwendet.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Kognition im Bereich des
Ausländerrechts richtet sich nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen
wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
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Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (Urteil des BVGer E-8098/2015 vom 26. April
2016 E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, der Beschwerdeführer
habe an der Befragung weder die Razzia im Jahr 2012 noch das Aufgebot
für den Militärdienst am 11. Juli 2014 mit dessen Folgen erwähnt. Der Be-
schwerdeführer sei zwar bei der Befragung nicht direkt nach Razzien ge-
fragt worden, er habe aber die Frage nach Problemen mit den eritreischen
Behörden klar verneint. Ebenso habe er verneint, jemals Opfer von Dro-
hungen oder Gewalt gewesen zu sein. Die Erklärung, er habe die Frage
nach einer schriftlichen Vorladung verneint, weil sein Name nur auf einer
Liste gestanden habe, überzeuge nicht; die Liste stelle ein schriftliches Do-
kument dar. Zudem habe er die Frage, ob er für den Militärdienst aufgebo-
ten worden sei, ebenfalls verneint. Die Razzia, das Aufgebot für den Mili-
tärdienst und die daraus entstandenen Folgen seien daher nachgescho-
ben. Dies umso mehr, als er weder die Suche nach ihm noch die Haft sei-
ner Mutter in der Befragung erwähnt habe. Zudem seien seine Angaben
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betreffend Dauer des Schulbesuchs und Geburtsdatum widersprüchlich.
Insgesamt sei die Razzia und das Militärdienstaufgebot nicht glaubhaft. Die
illegale Ausreise sei nicht asylrelevant, da keine weiteren Anknüpfungs-
punkte vorliegen würden.
5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Lebensumständen, die Raz-
zia und das Aufgebot sowie dessen Folgen habe er detailliert geschildert.
Die Razzia habe er an der Anhörung nur nebenbei erwähnt, weil sie nicht
der wesentliche Ausreisegrund gewesen sei, sondern der drohende Einzug
nach Sawa. Während der zwei Wochen in E._______ sei er nie physischer
Gewalt ausgesetzt gewesen, weshalb er die Frage, ob er Opfer von Dro-
hungen oder Gewalt gewesen sei, wahrheitsgetreu verneint habe. Für ihn
sei ein schriftliches Dokument beziehungsweise eine schriftliche Vorladung
nicht gleichbedeutend mit einer allgemeinen Liste an der Schulwand. So
habe er an der Anhörung darauf hingewiesen, dass es kein Aufgebot, son-
dern eine Schülerliste gewesen sei. Er habe die Frage nach einem Aufge-
bot für den Militärdienst verneint, weil das Aufgebot für Sawa nicht das
Gleiche sei. Zudem habe er an der Befragung den wesentlichen Asylgrund,
den drohenden Militärdienst, genannt. Durch seine Weigerung, die Ausbil-
dung in Sawa anzutreten und den anschliessenden Militärdienst zu leisten,
gelte er als Deserteur und Landesverräter. Des Weiteren sei der Militär-
dienst unzulässige Zwangsarbeit und stelle somit eine Verletzung von
Art. 4 EMRK dar. Aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Militärdienst-
verweigerung drohe ihm eine asylrelevante Verfolgung. Der Vollzug der
Wegweisung sei unzulässig, da bei einer Rückkehr der Einzug in den Mili-
tärdienst und damit eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK drohen würde.
Die Papierbeschaffung mittels Reueschreiben und Zahlung von Steuern
sei unzumutbar.
5.3 In der Vernehmlassung führt die Vorinstanz aus, alleine die Möglichkeit
unmenschlicher Behandlung stelle noch keine Verletzung von Art. 3 EMRK
dar. Gefordert seien vielmehr stichhaltige Gründe für die Annahme einer
konkreten und ernsthaften Gefahr (real risk). Das Gleiche gelte bezüglich
Art. 4 EMRK. Es gebe keine Hinweise dafür, dass dem Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK drohe.
5.4 Der Beschwerdeführer bringt in der Replik vor, bei zwangsweiser Rück-
führung von Personen in militärdienstpflichtigem Alter, welche weder vom
Dienst befreit worden seien, noch den Dienst abgeleistet hätten, sei von
einer Inhaftierung und demzufolge einer unmenschlichen Behandlung im
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Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen. Der drohende Militärdienst stelle eine
Verletzung von Art. 4 EMRK dar.
6.
6.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; bestätigt im Urteil des BVGer
E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer gab erstmals an der Anhörung an, er sei im Novem-
ber 2012 bei einer Razzia festgenommen und nach E._______ gebracht
worden. Nach zwei Wochen sei ihm die Flucht gelungen. Am 11. Juli 2014
habe sein Name auf einer Liste von Schülern, die nach Sawa einrücken
mussten, gestanden. Als er sich nicht gemeldet habe, hätten Soldaten
nach ihm gesucht. Daraufhin sei er mit seiner Mutter, seiner Schwester und
den Tieren in die Einöde geflüchtet. Nach zwei Monaten seien sie nach
Hause zurückgekehrt und er sei ausgereist. Seine Mutter sei für einen Mo-
nat inhaftiert worden. Anlässlich der Befragung erwähnte er diese zwei Vor-
fälle nicht ansatzweise. Stattdessen antwortete der Beschwerdeführer auf
die Frage, ob er in den Militärdienst einberufen worden sei, "nein, ich war
noch Schüler". In der freien Ausführung zu den Asylgründen führte er aus,
er habe mit dem 11. Schuljahr begonnen, aber er habe nicht nach Sawa
und in den Militärdienst gewollt. Deshalb sei er ausgereist. Auf die Frage,
ob er ein schriftliches Dokument mit der Aufforderung nach Sawa zu gehen,
erhalten habe, meinte er, nein, aber nach dem 11. Schuljahr sei es obliga-
torisch, nach Sawa zu gehen. Die Frage nach allfälligen Problemen mit den
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eritreischen Behörden verneinte er. Ebenso antwortete er auf die Aufforde-
rung zur Angabe ergänzender Bemerkungen nur, er habe nichts zu sagen.
Ein mögliches Aufgebot für Sawa und den Militärdienst waren demnach
mehrfach Gegenstand der Befragung. Entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers wäre es zu erwarten gewesen, dass er – spätestens auf
die Frage nach allfälligen Problemen mit den Behörden – angegeben hätte,
dass er bei einer Razzia festgenommen und ein Aufgebot für Sawa erhal-
ten habe. Dass er dies unterliess und stattdessen betonte, er habe noch
kein Aufgebot erhalten, weil er noch Schüler gewesen sei, lässt darauf
schliessen, dass die Vorbringen betreffend Razzia und Aufgebot für Sawa
nachgeschoben sind. Zudem ist es nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer bei der Razzia seinen Schülerausweis gezeigt haben soll,
er aber nach der Flucht dennoch zwei Jahre unbehelligt die Schule besu-
chen konnte. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer die Razzia mit an-
schliessender Festnahme und Flucht, das Aufgebot für Sawa und die dar-
aus resultierenden Folgen nicht glaubhaft machen. Es ist somit davon aus-
zugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden nicht
als Dienstverweigerer angesehen wird.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Der Beschwerdeführer konnte weder einen konkreten Kontakt mit der erit-
reischen Militärverwaltung noch die Widersetzung gegen das Aufgebot für
Sawa glaubhaft machen, womit nebst der illegalen Ausreise keine zusätz-
lichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in den Augen des eritrei-
schen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten bezie-
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hungsweise zu einer Schärfung seines Profils und dadurch zu einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Dem Be-
schwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsge-
fahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG darzutun. Die Vorinstanz
hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
8.2
8.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
8.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
8.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Koordinationsentscheid
BVGE 2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
drohender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspek-
ten des Verbots der Leibeigenschaft und der Sklaverei (Art. 4 Abs. 1
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Seite 10
EMRK), des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterver-
bots und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
8.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
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Seite 11
8.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen und gesun-
den Mann mit einer elfjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er
über ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister). Mit den El-
tern steht er in Kontakt. Es ist davon auszugehen, dass ihn die Familie bei
einer Rückkehr bei seiner sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliede-
rung unterstützen wird und er später selbst für seinen Lebensunterhalt sor-
gen kann. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in indivi-
dueller Hinsicht als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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Seite 12
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
22. September 2017 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin
gutgeheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben.
9.2 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote
ein, wonach sie für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 658 Mi-
nuten hatte. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8–11 VGKE) ist das Honorar demnach auf Fr. 1'650.– (inkl. Auslagen)
festzusetzen. Dieser Betrag ist Dr. iur. Sonia Lopez Hormigo als amtliches
Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5327/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar von Fr. 1'650.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Kohlbrenner
Versand: