B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5328/2014
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Ka-
nonengasse, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung, Revision des Urteils E-3448/2014
vom 3. September 2014; N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehö-
riger, suchte am 4. Juni 2012 in der Schweiz um Asyl nach und machte
anlässlich der Befragung zur Person vom 19. Juni 2012 und der Anhö-
rung zu den Asylgründen vom 21. Februar 2014 im Wesentlichen geltend,
er sei im Alter von fünf Jahren mit seinen Eltern von B._______ im heuti-
gen Eritrea (damals noch Äthiopien) nach C._______, heute noch in Äthi-
opien, umgezogen. Im Jahr 2004 habe er Äthiopien verlassen müssen,
da ihm die äthiopischen Behörden mit der Deportation nach Eritrea ge-
droht hätten. Er sei schliesslich über Eritrea nach Khartum (Sudan) ge-
reist, wo er sich bis am 28. Mai 2012 aufgehalten habe. Schliesslich sei
er im Mai/Juni 2012 (…) in die Schweiz eingereist.
A.b Mit Verfügung vom 20. Mai 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des
Gesuchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an. Die dagegen von der damaligen Rechtsvertrete-
rin des Gesuchstellers erhobene Beschwerde vom 20. Juni 2014 wurde
mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2014 – ersetzt
durch das Urteil vom 3. September 2014 – abgewiesen (vgl. Urteil des
BVGer E-3448/2014 vom 3. September 2014).
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass der Be-
schwerdeführer sich vorhalten lassen müsse, seit seiner Ankunft in der
Schweiz vor mehr als zwei Jahren kaum etwas zur Klärung der Kernfrage
in seinem Fall – ob er Eritreer oder Äthiopier sei – unternommen zu ha-
ben. So habe er mit unplausiblen Erklärungen zu rechtfertigen versucht,
weshalb er die äthiopische Identitätskarte, die er gemäss der Befragung
zur Person in Äthiopien habe zurücklassen müssen, nicht habe einrei-
chen können: Zunächst habe er behauptet, er kenne die Telefonnummer
seines in C._______, Äthiopien, verbliebenen Vaters nicht; danach habe
er angegeben, sein Vater habe sich aus Angst geweigert, ihm die Identi-
tätskarte in die Schweiz zu schicken. Infolgedessen kam das Gericht in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Ge-
suchsteller darum gehe, seine Identität zu verschleiern, um den Behörden
Abklärungen und insbesondere einen Wegweisungsvollzug zu erschwe-
ren oder gar zu verunmöglichen. Überdies erachtete das Gericht die auf
Beschwerdeebene gemachten Ausführungen zu den angeblichen Mas-
sendeportationen im Jahr 2004 nicht für überzeugend, da es in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz davon ausging, dass im Jahr 2004 keine
E-5328/2014
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Massendeportationen von Äthiopien nach Eritrea mehr stattgefunden hät-
ten.
B.
Mit Eingabe vom 19. September 2014 (Datum Telefax und Poststempel)
reichte der Gesuchsteller mittels seines aktuellen Rechtsvertreters
(vgl. Vollmacht vom 3. September 2014) beim Bundesverwaltungsgericht
ein Revisionsgesuch ein und beantragte, das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 3. September 2014 sei aufzuheben, das Beschwerde-
verfahren wieder aufzunehmen und das BFM im neuen Beschwerdeent-
scheid anzuweisen, den Gesuchsteller in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung in der Person des ak-
tuellen Rechtsvertreters, sowie um Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung, wobei die zuständige kantonale Behörde im Sinne einer superpro-
visorischen Massnahme anzuweisen sei, bis zum Entscheid über die auf-
schiebende Wirkung von jeglichen Vollzugsmassnahmen Abstand zu
nehmen.
Zur Stützung dieser Anträge reichte der Gesuchsteller seinen bereits in
der Befragung zur Person erwähnten äthiopischen Ausweis, ausgestellt
am (…) (äthiopischer Kalender: […]), im Original und mit Übersetzung ein
(samt Zustellcouvert aus Äthiopien vom 5. September 2014) und trug da-
zu vor, dass es sich dabei um ein neues Beweismittel im revisionsrechtli-
chen Sinne handle, da er diesen Ausweis bei seiner Flucht aus Äthiopien
aufgrund der Plötzlichkeit der versuchten Deportation durch die äthiopi-
schen Behörden nicht habe mitnehmen können, weshalb der Ausweis bis
vor kurzem bei seinem Vater in Äthiopien verblieben sei. Obwohl er sei-
nen Vater seit seiner Ankunft in der Schweiz mehrmals kontaktiert und
darum gebeten habe, ihm den Ausweis zuzustellen, sei dieser seinem Er-
suchen aus Angst vor den Behörden sowie aus nicht gänzlich geklärten
persönlichen beziehungsweise familiären Gründen erst vor kurzem nach-
gekommen. Eine Beschaffung des Beweismittels während des früheren
Verfahrens sei somit nicht möglich gewesen. Zur Erheblichkeit des einge-
reichten Ausweises führte der Gesuchsteller aus, dass es sich dabei um
einen Ausländerausweis handle, der geeignet sei, seine eritreische
Staatsangehörigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen.
C.
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C.a Mit Telefax vom 19. September 2014 setzte das Bundesverwaltungs-
gericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 45 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m.
Art. 126 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR
173.110) einstweilen aus, bis nach Eingang der Akten über das weitere
Vorgehen befunden werden könne.
C.b Mit Zwischenverfügung vom 24. September 2014 hielt das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass der mit Telefax vom 19. September 2014
verfügte Vollzugsstopp bis zum Ergehen anderslautender Anordnungen
des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt bleibe und über die weiteren
Anträge zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Es ist ausserdem
zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Be-
schwerdeinstanz gefällt hat (BVGE 2007/21 E. 2.1).
Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47
VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches
Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung.
Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabän-
derlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45
VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die
um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren
hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario;
sinngemäss Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu
dienen, im früheren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Un-
terlassungen der gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst
die Möglichkeit hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder
mehrmalige Neubeurteilungen ihres Falles zu sichern.
1.2 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1
VwVG analog).
1.3 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er neue und erhebliche Beweis-
mittel aufgefunden habe. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens
gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist offensichtlich gegeben. Auf das im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl.
Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzu-
treten.
2.
2.1 Es ist zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemachten Vor-
bringen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen. Wie erwähnt,
beruft sich der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 19. September 2014
ausdrücklich auf Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG und macht geltend, er habe
mit dem im Original und mit Übersetzung eingereichten äthiopischen
Ausweis ein neues und erhebliches Beweismittel aufgefunden.
Nachträglich aufgefundene Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie einerseits
rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind, den rechtserheblichen
Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders ausfällt (vgl. E. 2.2),
und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden
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Seite 6
sind, im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil
sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren bezie-
hungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder
ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen
nicht möglich war.
2.2 In seiner Revisionseingabe vom 19. September 2014 vertritt der Ge-
suchsteller die Ansicht, das von ihm eingereichte Dokument vermöge sei-
ne eritreische Staatsangehörigkeit zu beweisen. So handle es sich beim
ins Recht gelegten Beweismittel um einen äthiopischen Ausländeraus-
weis, auf dem vermerkt sei, dass der Gesuchsteller die eritreische Natio-
nalität besitze. Folglich wäre das Bundesverwaltungsgericht, hätte der
Ausweis auf Beschwerdeebene bereits vorgelegen, wohl zu einem ande-
ren, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis gekommen, habe es die
Beschwerde vom 20. Juni 2014 gegen die BFM-Verfügung vom 20. Mai
2014 doch im Wesentlichen deshalb abgewiesen, weil es dem Ge-
suchsteller nicht geglaubt habe, dass er Eritreer sei.
Dem ist zu entgegnen, dass dem eingereichten Beweismittel keinerlei
Hinweise dafür zu entnehmen sind, wonach es sich dabei um einen äthi-
opischen Ausweis für Ausländer – und nicht um eine gewöhnliche Kebele-
Identitätskarte für äthiopische Staatsangehörige (vgl. Kooperation Asyl-
wesen Deutschland – Österreich – Schweiz [D-A-CH], Bericht zur D-A-
CH Fact Finding Mission Äthiopien/Somaliland 2010, Mai 2010, S. 28 f.) –
handeln würde. So geht aus dem in Oromo und Amharisch beschrifteten
Umschlag des Dokumentes lediglich hervor, dass das eingereichte Be-
weismittel eine in der Verwaltungsregion (...), Zone C._______, ausge-
stellte Identitätskarte mit der Nummer (…) darstellt. Ein Vermerk, wonach
der Inhaber des Ausweises aus äthiopischer Sicht ein Ausländer wäre,
kann weder dessen Umschlag noch dessen Einträgen entnommen wer-
den. Auch die Kategorie "Lammummaa" (Oromo) – gemäss der vom Ge-
suchsteller eingereichten Übersetzung gleichbedeutend mit "Nationality"
– bezeichnet im äthiopischen Kontext nicht die Staatsbürgerschaft, son-
dern vielmehr die ethnische Zugehörigkeit einer Person. So wurde in
Äthiopien mit dem Sturz des Derg-Regimes und der Machtergreifung der
Ethiopian People's Revolutionary Democratic Front (EPRDF) im Jahr
1991 ein ethnischer Föderalismus ("ethnic federalism") mit "nations, nati-
onalities and peoples" eingeführt, wobei diese Begriffe – vor dem Hinter-
grund dieses "ethnic federalism" – sprachlich-ethnisch definiert und nicht
im Sinne von Staatsbürgerschaft zu verstehen sind (SARAH VAUGHAN
[University of Edinburgh], Ethnicity and Power in Ethiopia, 2013,
E-5328/2014
Seite 7
, abgerufen
am 14.10.2014; EDMOND J. KELLER/EDITH M. OMWAMI, Federalism, Citi-
zenship and National Identity in Ethiopia, The International Journal of Afri-
can Studies, Vol. 6, Nr. 1, Spring 2007, S. 40). Im Zuge der auf dem Kon-
zept des "ethnic federalism" basierenden Reorganisation der politischen
und administrativen Strukturen des Landes wurde in den von den Kebele-
Verwaltungen neu ausgestellten Identitätsausweisen nach 1991 unter der
Kategorie "nationality" die "ethnische Zugehörigkeit" der betroffenen Per-
son festgehalten. In diesem Sinne ist vorliegend auch der Eintrag "Natio-
nality: Eritreen" zu verstehen (vgl. AMY CHUA, World On Fire: How Expor-
ting Free-Market Democracy Breeds Ethnic Hatred and Global Instability,
2003, S. 165; Urteil des britischen Upper Tribunal vom 30. Juni 2011 ST
[Ethnic Eritrean – nationality – return] Ethiopia CG [2011] UKUT
00252(IAC), 252 >, abgerufen am 14.10.2014; AMSALE ABERRA, Unveiling Lies:
EPRDF on Ethiopian Nationalism and Identity, ECADF Ethiopian News
and Opinions, 2. Februar 2014).
Nach dem Gesagten ist das eingereichte Beweismittel nicht geeignet, das
Vorbringen des Gesuchstellers, eritreischer Staatsangehöriger zu sein, zu
beweisen, weshalb das Gericht auch dann, wenn der Ausweis bereits im
Beschwerdeverfahren vorgelegen hätte, nicht anders als im Urteil vom
3. September 2014 entschieden hätte. Folglich ist das Kriterium der revi-
sionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt.
2.3 Im Übrigen ist äusserst fraglich, ob der Gesuchsteller den äthiopi-
schen Ausweis – der zweifelsohne bereits vor dem in Revision zu ziehen-
den Entscheid vom 3. September 2014 entstanden ist – tatsächlich aus
entschuldbaren Gründen verspätet, das heisst erst mit seiner Revisions-
eingabe und nicht bereits im früheren Verfahren, vorgebracht hat. So er-
scheint es merkwürdig, dass er die bereits in der Befragung zur Person
vom 19. Juni 2012 erwähnte äthiopische Identitätskarte – angeblich we-
gen der Angst seines in Äthiopien verbliebenen Vaters vor den Behörden
und infolge nicht geklärter Probleme mit diesem – während über zwei
Jahren nicht beschaffen konnte, um sie schliesslich innert 15 Tagen er-
hältlich zu machen. Letztendlich kann die Frage, ob das eingereichte Be-
weismittel als neu im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizie-
ren ist, aber offen gelassen werden, da es dem ins Recht gelegten Aus-
weis, wie in E. 2.2 dargelegt an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit
mangelt.
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Seite 8
3.
Demnach ist es dem Gesuchsteller nicht gelungen, relevante Gründe
darzutun, die eine Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts
vom 3. September 2013 rechtfertigen würden. Das Gesuch vom 19. Sep-
tember 2014 ist demzufolge abzuweisen.
4.
Der am 19. September 2014 verfügte und mit Zwischenverfügung vom
24. September 2014 aufrechterhaltene Vollzugsstopp wird mit dem vor-
liegenden Entscheid hinfällig.
5.
Das mit dem Revisionsgesuch gestellt Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da
die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind und mithin eine der kumulativen Voraus-
setzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten von Fr. 1'200.
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 68
Abs. 2 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200. werden dem Gesuchsteller aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: