B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5330/2011
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
X._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Emil Robert Meier, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 25. August 2011 / N (…).
E-5330/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamili-
scher Ethnie aus A._______, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 21. März 2009 mit einem auf eine andere Person ausgestellten, aber
mit seinem Foto versehenen Pass per Flugzeug via Doha und Italien ver-
liess und am 23. März 2009 auf dem Landweg illegal in die Schweiz ein-
reiste, wo er gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ B._______ vom 31. März
2009 sowie der direkten Anhörung vom 3. April 2009 und der ergänzen-
den Anhörung vom 14. April 2009 vor dem BFM zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei seit dem
Jahr 1993 verschwunden, woraufhin die Armee seine Mutter belästigt ha-
be, weil diese geglaubt habe, sein Vater habe mit den Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) kollaboriert,
dass er in A._______ aufgewachsen sei, wo er zusammen mit (…) gelebt
habe, bis er im März 2002 nach C._______ zu (…) umgezogen sei,
dass er im Jahre 2004 ins Vannigebiet gegangen sei, wofür er eine Ge-
nehmigung von den LTTE erhalten habe,
dass er die Genehmigung irgendwo habe liegen lassen, weshalb er von
den LTTE gezwungen worden sei, für sie zu spionieren und Informationen
missliebiger Bürger an diese weiterzuleiten, was er insgesamt sechs oder
sieben Mal gemacht habe,
dass er im Jahr 2005 von den LTTE gezwungen worden sei, ein dreitägi-
ges Schiesstraining zu absolvieren, woraufhin sie ihn mehrmals aufgefor-
dert hätten, ihnen beizutreten,
dass er den LTTE im Jahr 2007 eine Postsendung mit einer Fotographie
und einer Nachricht über ein Armeecamp zugesandt habe, welche nicht
angekommen sei,
dass deshalb Mitglieder der LTTE im Jahr 2008 zu ihm nach Hause ge-
kommen seien, ihn gesucht und er wiederholt aufgefordert worden sei,
der Bewegung beizutreten, was er abgelehnt habe,
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dass er im Jahr 2009 auch von Gegnern der LTTE gesucht worden sei,
weshalb er anfangs 2009 nach Colombo geflüchtet sei, wo er sich ange-
meldet habe,
dass er wenige Tage nach einer am 5. Februar 2009 erfolgten Polizeikon-
trolle von Unbekannten zu Hause aufgesucht und beschuldigt worden sei,
den LTTE anzugehören,
dass er durch die Hintertür des Hauses habe fliehen können und sich bis
zu seiner Ausreise bei einem Freund seines Grossvaters versteckt habe,
dass er als Beweismittel ein Schreiben des Internationalen Komitees vom
Roten Kreuz (IKRK) vom 2 Juni 1994 in Kopie seinen Vater betreffend
sowie einen Zeitungsartikel in Kopie über seinen Vater zu den Akten
reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. August 2011 – eröffnet am
29. August 2011 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass für die Begründung der angefochtenen Verfügung auf die Akten und,
soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen
verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. September 2011 – Da-
tum Poststempel: 26. September 2011 – gegen diese Verfügung beim
Bundesverwaltungsgericht durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde er-
heben und beantragen liess, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und
diesem zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei ihm Asyl zu gewähren
und subeventualiter sei er infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs vorläufig aufzunehmen,
dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts
mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 dem Beschwerdeführer
mitteilte, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
und ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.- ansetz-
te, welcher am 14. Oktober 2011 beim Gericht einging,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG in ca-
su nicht vorliegt und das Bundesverwaltungsgericht demnach endgültig
entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass es dabei auf die Intensität, Gezieltheit und Aktualität dieser Nachtei-
le ankommt,
dass für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewäh-
rung nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs, sondern derjenige des Ent-
scheides massgeblich ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6
E. 5 S. 52),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorinstanz ihren negativen Entscheid im Wesentlichen damit be-
gründete, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers seien als teilweise
unglaubhaft i.S.v. Art 7 AsylG und als teilweise nicht asylrelevant i.S.v.
Art. 3 AsylG, zu qualifizieren,
dass es dazu ausführte, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu
seiner angeblichen Mitgliedschaft zu den und zur Eigenschaft seiner Tä-
tigkeiten bei den LTTE sowie zu der Chronologie seiner Tätigkeiten bei
dieser Organisation und der Ausreisemotivation, seien von Ungereimthei-
ten gekennzeichnet,
dass zudem der allgemeinen Lebenserfahrung widerspreche, dass die
LTTE den Beschwerdeführer, der nicht Mitglied dieser Organisation ge-
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wesen und zur Mitarbeit gezwungen worden sei, mit heiklen Spionageauf-
trägen vertraut hätten, die unter anderem auch wichtige Persönlichkeiten
wie D. Devanda und Regierungsbeamte betroffen hätten,
dass die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe der Spionageein-
heit der LTTE angehört und sei bei einem Schiesskurs im Jahre 2005
vermummt gewesen, vor dem Hintergrund seiner fehlender Mitgliedschaft
keinen Sinn ergebe,
dass er bezeichnenderweise auch nicht in der Lage gewesen sei, das für
seine Spionagetätigkeit verwendete System "LLB" im Detail zu erklären,
sondern vielmehr behauptet habe, es sei ihm nicht erklärt worden,
dass Unbekannte, die ihn im Februar 2009 zu Hause in Colombo aufge-
sucht und aufgefordert hätten, die Tür zu öffnen, zumal sie ihn beschul-
digt hätten, den LTTE anzugehören und einen Anschlag zu planen, erfah-
rungswidrig sei,
dass ferner ausgeschlossen werden müsse, er sei einerseits von der
EPDP gesucht worden und habe andererseits von derselben Gruppierung
einen Passierschein "Clearance" für den Flug nach Colombo erhalten,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der all-
gemein angespannten Situation betrachtet werden müssten, welche wäh-
rend des Bürgerkriegs geherrscht habe, doch stelle sich die Situation in
Sri Lanka heute anders dar,
dass die LTTE am Ende des Krieges eine vernichtende Niederlage erlit-
ten habe und damit für den Beschwerdeführer keine unmittelbare Bedro-
hung mehr darstelle,
dass desgleichen keine Hinweise ersichtlich seien, welche auf eine Zu-
sammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Grup-
pierungen schliessen liessen, und Übergriffe auf die Zivilbevölkerung von
Seiten krimineller Einzeltäter oder bewaffneter Gruppen mittlerweile von
den zuständigen Behörden geahndet würden,
dass die sri-lankischen Behörden allerdings weiterhin alles daran setzten,
ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern, und deshalb nach wie vor
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gegen ehemalige Kämpfer und Führungspersönlichkeiten der LTTE vor-
gingen, doch habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, ein akti-
ves oder sogar führendes Mitglied der LTTE gewesen zu sein, oder ein
anderes Engagement für die LTTE glaubhaft machen können,
dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Jahr 2009
nach Colombo geflogen und habe sich dort angemeldet, in Anbetracht der
behördlichen Vorgehensweise davon auszugehen sei, die sri-lankischen
Behörden hätten ihn bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr ernsthaft
verdächtigt, die LTTE aktiv zu unterstützen,
dass aus den Akten auch nicht ersichtlich sei, weshalb die sri-lankischen
Behörden heute – mehr als zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkriegs
– ein ernsthaftes Interesse daran haben sollten, ausgerechnet den Be-
schwerdeführer zu verfolgen, sei dieser doch angesichts seines geringen
politischen Profils zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit von asylrelevanten Schwierigkeiten bedroht, weshalb seine
Vorbringen nicht geeignet seien, den Anforderungen an die Flüchtlingsei-
genschaft standzuhalten,
dass die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Beweismittel keine
asylrelevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu belegen
vermöchten, zumal diese in keinem persönlichen Zusammenhang mit der
angeblich im Jahr 2009 erfolgten Ausreise stünden,
dass der Wegweisungsvollzug nach Sri Lanka zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass nach eingehender Prüfung der vorliegenden Akten das Bundesver-
waltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss
kommt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anfor-
derungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG noch den denje-
nigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten,
dass hinsichtlich der von der Vorinstanz aufgezeigten Unglaubhaftigkeits-
elemente in Bezug auf seine (Nicht-)mitgliedschaft bei den LTTE, auf die
Chronologie der einzelnen Tätigkeiten für diese Organisation und auf die
Suche der LTTE im Jahre 2007 respektive 2008 nach ihm sowie betref-
fend seine Fluchtumstände im Nachtanzug, zur Vermeidung von Wieder-
holungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann, wonach diese ungereimt ausgefallen sei-
en,
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dass in diesem Zusammenhang auch der Einwand, wonach vor dem da-
maligen Zeitkontext durchaus plausibel und retrospektiv betrachtet ent-
schuldbar sei, dass er seine angebliche Mitgliedschaft bei den LTTE den
schweizerischen Asylbehörden verschwiegen habe, als eine durch nichts
belegte Schutzbehauptung zu werten ist,
dass der Erklärung des Beschwerdeführers, er habe sich entgegen der
Meinung des BFM anlässlich der Anhörung in Bezug auf den Zeitpunkt
der an die LTTE verschickten Fotographie und der Nachricht nicht kontra-
diktorisch geäussert, sondern habe im Rahmen der Fortsetzung der An-
hörung postwendend angebracht, die Nachricht anfangs des Jahres 2007
geschickt zu haben (vgl. A9/11 S. 2 F: 16), entgegenzuhalten ist, dass der
Beschwerdeführer seine Aussage erst auf entsprechenden Vorhalt korri-
giert hat, was indes als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu wer-
ten ist,
dass die blosse Behauptung in seiner Eingabe, er könne nicht mit Be-
stimmtheit sagen, ob die abgefangene Postsendung Informationen über
eine Person oder über ein Armeecamp enthalte, aus den oben genannten
Gründen nicht zu überzeugen vermag und seinen einschlägigen Aussa-
gen widerspricht, es seien Informationen über ein Armeecamp gewesen
(vgl. A9/11 S. 3 F: 18 – F: 20),
dass zudem erstaunlich und realitätsfremd ist, dass er nicht in der Lage
war, das Erkennungssystem "LLB" im Detail zu erklären, zumal er eige-
nen Angaben gemäss seit dem Jahre 2004 Spionagetätigkeiten für die
LTTE durchgeführt haben will (vgl. A7/13 S. 9), weshalb von ihm erwartet
werden dürfte, dass er dieses System genau zu beschreiben vermag,
dass der in der Beschwerde erhobene Einwand, in Sri Lanka würden
Verbindungen und Bekanntschaften nebst Geld eine wichtige Rolle spie-
len, weshalb er trotz der Suche der EPDP nach ihm, mittels einem EPDP-
Mitglied eine "Clearance" habe beschaffen können, nicht zu überzeugen
vermag,
dass vielmehr dem BFM darin zuzustimmen ist, dass auszuschliessen ist,
er sei von der EPDP gesucht worden, wenn er von derselben Organisati-
on eine "Clearance" für den Flug von C._______ nach Colombo erhalten
haben will,
dass in diesem Zusammenhang nicht plausibel erscheint, weshalb der
Beschwerdeführer nicht bereits in C._______ seitens der EPDP Behelli-
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gungen oder Sanktionen ausgesetzt gewesen war, sollte er tatsächlich
bei der LTTE gearbeitet haben,
dass ihn die EPDP in C._______ nicht hat ausfindig machen und aufspü-
ren können, weil er sich bei seinem (…) versteckt habe, ist angesichts
dieser gut strukturierten und organisierten Gruppierung nicht verständlich,
und spricht gegen die Annahme, der Beschwerdeführer habe für die LTTE
gearbeitet und sei von der EPDP gesucht worden,
dass es sich erübrigt, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzuge-
hen, weil sie insgesamt nicht geeignet sind, eine Änderung der angefoch-
tenen Verfügung zu bewirken, und vollumfänglich auf diese verwiesen
werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass auch der Antrag, es sei das Verfahren zur Vervollständigung des
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
abzuweisen ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewillli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit weiteren Hinweisen sowie Ent-
scheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
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WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit zur Publikation vorgesehenem
Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 angesichts der verän-
derten Lage nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009
eine neue Beurteilung der Situation und der entsprechenden Zu-
mutbarkeitskriterien vorgenommen hat und dabei im Wesentlichen zur
Einschätzung gelangt ist, dass sich im Distrikt Jaffna die Lage in den ver-
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gangenen zwei Jahren deutlich gebessert hat und die Versorgungslage
entspannt ist (a.a.O., E. 13.2.1.),
dass die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten wie-
der aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernom-
men haben, keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politi-
sche Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückkehr dorthin
als generell unzumutbar eingestuft werden müsste,
dass ein Wegweisungsvollzug ins sogenannte Vanni-Gebiet als unzumut-
bar, während ein solcher in die übrigen Gebiete der Nordprovinz nicht als
generell unzumutbar eingestuft wird, sondern im Einzelfall eine zurückhal-
tende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien vorgenommen
werden muss,
dass für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet
erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben,
der Wegweisungsvollzug zurück in dieses Gebiet als grundsätzlich zu-
mutbar zu beurteilen ist, wenn davon ausgegangen werden kann, dass
die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und
Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise bestand,
und dem Wegweisungsvollzug auch anderweitig nichts entgegensteht,
dass – liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordpro-
vinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkriegs im
Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten her-
vor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verän-
dert haben könnten – die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhält-
nisse sorgfältig abzuklären sind,
dass der Beschwerdeführer aus A._______ stammt, sich sein Lebensmit-
telpunkt indessen seit dem Jahr 2002 in C._______ befindet, wo noch
(…) leben, bei welchen er bereits während seiner Schulzeit gelebt habe
(vgl. A1/12 S. 3),
dass er in C._______ die Schule besucht, danach am (Angaben zu Schu-
len und Ausbildung des Beschwerdeführers) (vgl. A1/12 S. 3),
dass er damit in C._______ über ein soziales Netz verfügen dürfte und
auch angenommen werden kann, (…) sowie (…) lebten immer noch in
C._______ und auch aus den Akten nichts Gegenteiliges hervorgeht,
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dass daher davon auszugehen ist, dass der junge und (soweit aktenkun-
dig) gesunde Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland
mit der finanziellen Unterstützung seiner Familie, seiner Bekannten sowie
Kollegen und allenfalls bei Bedarf seiner im Ausland lebenden Familien-
mitglieder rechnen und sich aufgrund seiner überdurchschnittlichen, soli-
den Ausbildung eine berufliche Existenz aufbauen kann, weshalb Aus-
sichten auf ein gesichertes Einkommen bestehen und nicht zu befürchten
ist, er könnte bei der Rückkehr in seine Heimat in eine konkrete existenz-
bedrohende Lage geraten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht
verkennt, dass der Aufbau einer neuen Existenz mit Schwierigkeiten ver-
bunden sein kann,
dass sich somit der Wegweisungsvollzug als zumutbar erweist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Weg-
weisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, in-
wiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am
12. Oktober 2011 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird mit dem am 12. Oktober 2011 geleisteten Kos-
tenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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