B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5330/2014
U r t e i l v o m 2 5 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiber Alain Degoumois.
Parteien
A._______,
Äthiopien,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisung und Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 18. August 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2014 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin vom 15. Januar 2014 nicht ein, wies sie aus der
Schweiz nach Italien weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit
dem Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführerin wurden die editi-
onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. Gegen die-
se Verfügung erhob sie mit Eingabe vom 8. Juli 2014 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht, welches diese mit Urteil E-3970/2014 vom
17. Juli 2014 abwies. Das Urteil und damit die Verfügung vom 25. Juni
2014 ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Mit Eingaben vom 6. August 2014 respektive vom 12. August 2014 reich-
te die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter ein Gesuch um
Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juni 2014 bei der Vorinstanz
ein. Diese wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 18. Au-
gust 2014 (eröffnet am 20. August 2014) ab und stellte fest, dass die Ver-
fügung vom 25. Juni 2014 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Gleichzeitig
erhob sie eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– und wies das Gesuch
um Anordnung vorsorglicher Massnahmen ab. Weiter stellte sie fest, dass
einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
C.
Dagegen reichte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter mit
Eingabe per Fax vom 19. September 2014 und Nachreichung per Post
(Poststempel vom 21. September 2014) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein und beantragte, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben und es sei ihr Familienasyl zu gewähren, eventuell sei die
Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie den
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege. Weiter sei vorsorglich der Zustand bei
Einreichung des Gesuchs vom 24. Juli 2014 beziehungsweise 12. August
2014 wiederherzustellen, das heisse, ihr sei zu gestatten, den Ausgang
des Verfahrens nach ihrer Wiedereinreise in die Schweiz abzuwarten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die durch den Rechtsvertreter fristge-
recht eingereichte Beschwerde (108 Abs. 1 AsylG), die über weite Stre-
cken sachfremde Ausführungen enthält und daher der Form nur noch
ganz knapp genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist insofern einzutreten.
1.2 Soweit die Gewährung von Familienasyl begehrt wird, nimmt die Be-
schwerde eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor. Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war nicht der Einbezug in die
Flüchtlingseigenschaft und konnte es auch nicht sein, weil der Freund
S.T. nicht als Flüchtling anerkannt, sondern vorläufig aufgenommen ist.
Auf das Beschwerdebegehren ist insoweit nicht einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und Lehre wird aus
Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger
Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1
S. 181; BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 mit weiteren Hinweisen). Danach ist
auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn die Umstände sich
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der Ge-
suchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die
ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals
geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsent-
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scheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig.
Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungs-
entscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergrei-
fung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 136 II 177 E. 2.1 S. 181).
3.2 Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewie-
sen und in der angefochtenen Verfügung einlässlich begründet, weshalb
keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
25. Juni 2014 beseitigen können.
So ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass das ein-
geleitete Familiennachzugsbegehren beim kantonalen Migrationsamt kei-
nen Grund für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juni 2014
darstellt, selbst wenn ein solches – wie die Beschwerdeführerin vorbringt
– aussichtsreich erschiene. Das Familiennachzugsbegehren kann ohne
weiteres von Italien aus weitergeführt und dort abgewartet werden. Die
sich bereits in Italien befindende Beschwerdeführerin legt nicht näher dar,
inwiefern ein Abwarten des Verfahrens um Familiennachzug zwingend in
der Schweiz zu erfolgen habe. Solches ist auch nicht ersichtlich.
Wie ferner bereits im Urteil E- 3790/2014 vom 17. Juli 2014 rechtskräftig
festgestellt wurde, vermochte die Beschwerdeführerin ihre Heirat mit dem
in der Schweiz vorläufig Aufgenommenen S.T. nicht rechtsgenüglich dar-
zulegen. Die Berufung auf Art. 8 EMRK stand deshalb einer Wegweisung
nach Italien nicht im Weg. Dieser Sachverhalt ist bis heute unverändert
geblieben, weshalb sich – wie im Eventualbegehren beantragt – auch
keine Rückweisung zur Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung
an die Vorinstanz rechtfertigt.
3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Wiedererwägungs-
gründe dargetan worden sind und die Vorinstanz das Gesuch um Wie-
dererwägung vom 6. August 2014 respektive vom 12. August 2014 zu
Recht abgewiesen hat.
4.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. Fr. 1'200.–
festzusetzen sind (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, weil ihr Begehren als
aussichtslos zu gelten hat (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG). Der Antrag,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, ist mit dem
vorliegenden Urteil gegenstandlos geworden. Gleiches gilt für den übri-
gen prozessualen Antrag (vorsorgliche Wiederherstellung des Zustands
bei Einreichung des Gesuchs vom 24. Juli 2014 bzw. 12. August 2014).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
Versand: