B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5330/2018
Ur t e i l vom 1 6 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am 12. Mai 1996,
Russland,
vertreten durch Sonja Troicher, (…), und
lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des
SEM vom 24. August 2018.
E-5330/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer verliess gemäss
Angaben seines Vaters zusammen mit seiner Familie (Vater, Stiefmutter
und fünf Geschwister) am (…) 2008 sein Heimatland. Am 2. Januar 2009
seien sie in die Schweiz eingereist und suchten hier gleichentags um Asyl
nach.
A.b Anlässlich der Befragung und der Anhörung brachte der Vater des Be-
schwerdeführers B._______ zur Begründung der Asylgesuche vor, er habe
bereits im Jahr 1994 im Ersten Tschetschenienkrieg gedient. Seine erste
Ehefrau – die Mutter des Beschwerdeführers (welcher das zweitälteste
Kind von B._______ ist) – sei 1999 während eines Raketenangriffs getötet
worden. Zwei Jahre später habe er erneut geheiratet. B._______ sei we-
gen seines gegen die Russen kämpfenden und im Jahr 2006 verstorbenen
Cousins, für welchen er gelegentlich als (…) gearbeitet habe, in Schwierig-
keiten geraten, weil tschetschenische Familien der Opfer seines Cousins
nach dessen Tod nach seinem Leben getrachtet hätten. Im (…) 2005 sei
er ausserdem von russischen und tschetschenischen Behörden für einen
Monat festgenommen und über seinen Cousin befragt worden. Nach dem
Tod seines Cousins sei er nochmals im (…) 2007, diesmal von maskierten
Personen, festgenommen, zu seinem Cousin und möglichen Waffendepots
befragt und gefoltert worden. Im (…) 2008 sei er ein weiteres Mal von rus-
sischen Sondertruppen festgenommen und in einer Militärkommandatur
schwer misshandelt worden. Nach (…) Monat sei er gegen (…) Lösegeld
freigekommen.
A.c Mit Verfügung vom 22. Dezember 2010 lehnte die Vorinstanz die Asyl-
gesuche der Familienmitglieder mangels Asylrelevanz ab und wies sie aus
der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch in Würdigung
sämtlicher Umstände, namentlich der familiären und medizinischen Prob-
lematik, als nicht zumutbar qualifiziert und zugunsten vorläufiger Aufnah-
men aufgeschoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese entspre-
chend den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit mit einer separaten Ver-
fügung aufgehoben werden könnten. Diese Verfügung erwuchs unange-
fochten in Rechtskraft.
B.
Aus den Akten der Vorinstanz ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
Oktober 2009 im Kanton C._______ einer Eingliederungsklasse zugeteilt
wurde. Da er von erlebter Gewalt traumatisiert erschien und dies als eine
E-5330/2018
Seite 3
Belastung für die Klasse erachtet wurde, wurde er sodann in eine Klein-
klasse umgeteilt. Später wurde er von der Schule ausgeschlossen und kam
ab (…) 2010 im D._______ unter (A53 und A71).
Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit dem
Jahr 2011 verschiedene Delikte begangen hat. Schliesslich wurde er mit
Entscheid vom 20. September 2017 vom Kreisgericht E._______ unter an-
derem des Raubes, des mehrfachen (versuchten) Diebstahls, des mehrfa-
chen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der
mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs so-
wie der versuchten Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt (B27).
Ab dem (…) 2016 befand sich der Beschwerdeführer in der Justizvollzugs-
anstalt (JVA) F._______; im (…) 2019 wurde er in die Strafanstalt
G._______ verlegt. Die Strafe endet am (…) 2020; eine bedingte Entlas-
sung wäre ab dem (…) 2018 möglich gewesen (B31).
C.
Am (…) kam der Sohn des Beschwerdeführers H._______ auf die Welt,
welcher bei seiner Mutter I._______ lebt. Am (…) 2017 anerkannte der Be-
schwerdeführer seine Vaterschaft (B23).
D.
Am 2. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz je ein
handschriftlich verfasstes Schreiben von I._______ vom 26. Januar 2018
und von ihm mit Datum vom 30. Januar 2018 zu den Akten (B26).
E.
Am 7. Februar 2018 beantragte das Migrationsamt des Kantons
C._______ beim SEM die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers und die Anordnung des Wegweisungsvollzugs (B31). Ge-
stützt darauf gewährte das SEM am 22. Juni 2018 dem Beschwerdeführer
das rechtliche Gehör (B35). Seine Stellungnahme vom 26. Juni 2018
reichte dieser am 29. Juni 2018 ein (B37).
F.
Mit Verfügung vom 24. August 2018 hob das SEM die am 22. Dezember
2010 angeordnete vorläufige Aufnahme für den Beschwerdeführer auf. Es
verfügte gleichzeitig, er habe die Schweiz am Folgetag seiner (bedingten)
Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen, und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
E-5330/2018
Seite 4
G.
Mit Eingabe vom 18. September 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Mit am selben Tag datiertem, separatem Schrei-
ben beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und eine amtliche
Rechtsverbeiständung, wobei er Rechtsanwalt Urs Ebnöther nannte.
H.
Mit Eingabe vom 24. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte die seit dem 27. Juli 2017 bevollmächtigte Rechtsvertreterin
Sonja Troicher im Namen des Beschwerdeführers, nach Aufhebung der
Verfügung vom 24. August 2018 sei die Unzulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, seinen weiteren Ver-
bleib in der Schweiz zu regeln. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die un-
entgeltliche Prozessführung zu gewähren. Die Beschwerde wurde im We-
sentlichen mit der politischen Verfolgung des Vaters des Beschwerdefüh-
rers und dem exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers in der
Schweiz begründet.
Der Eingabe lagen unter anderem folgende Dokumente (mit Übersetzung-
en) bei: ein Schreiben des Vorsitzenden der Nationalen Politischen Bewe-
gung „Freies Tschetschenien“ J._______ vom (…) 2017, ein Schreiben von
K._______ – ein Cousin des Beschwerdeführers – ohne Datum sowie je
ein Schreiben der Stiefmutter des Beschwerdeführers vom (…) 2018 und
seines Vaters (ohne Datum).
I.
Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 verzichtete das Bundesverwaltungs-
gericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Ent-
scheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1
VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt. Gleichzeitig lud es das SEM zur Ein-
reichung einer Vernehmlassung ein.
J.
Mit Eingabe vom 24. Oktober 2018 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther eine
Vollmacht mit Datum vom 17. Oktober 2018 ein. Dabei teilte er mit, dass
eine geteilte Vertretung gewünscht werde. Als Zustelladresse sei auch die-
jenige seines Advokaturbüros zu betrachten.
E-5330/2018
Seite 5
K.
Im Rahmen seiner Vernehmlassung äusserte sich das SEM am 31. Okto-
ber 2018 dahingehend, dass hinsichtlich einer Rückkehr nach Tschetsche-
nien auf keine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers geschlossen
werden könne; ein Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien sei daher im
Grundsatz zulässig.
L.
Mit Verfügung vom 9. November 2018 wurde der Beschwerdeführer aufge-
fordert, sich zur gemeinsamen Zustelladresse seiner Rechtsvertretungen
(aArt. 12 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]) zu äussern. Gleichzeitig erhielt er Ge-
legenheit, eine Replik und weiteres, auch bereits erwähntes, Beweismate-
rial einzureichen.
M.
Am 19. November 2018 (Posteingang) ging beim Bundesverwaltungsge-
richt ein Reueschreiben des Beschwerdeführers vom 1. November 2018
ein.
N.
Mit Eingabe vom 23. November 2018 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther
im Rahmen des Replikrechts ein forensisch-psychiatrisches Gutachten von
Dr. med. L._______ (Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie,
M._______) vom 28. März 2017 und Auszüge aus einem Strafurteil des
Obergerichts des Kantons M._______ vom 5. Juni 2015 bezüglich einer
Person mit kosovarischer Herkunft zu den Akten.
O.
Ebenfalls am 23. November 2018 erklärte sich Sonja Troicher mit der ge-
meinsamen Zustelladresse einverstanden und nahm im Rahmen des Rep-
likrechts unter Einreichung weiterer Beweismittel – Briefe von weiteren Ver-
wandten wohnhaft in Europa – Stellung zur Vernehmlassung des SEM.
P.
Mit Verfügung vom 28. November 2018 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut
(Art. 65 Abs. 1 VwVG), bestellte Rechtsanwalt Urs Ebnöther als amtlichen
Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 AsylG), stellte die Adresse der (…) als
gemeinsame Zustelladresse fest (aArt. 12 Abs. 2 AsylG) und setzte für die
Einreichung in Aussicht gestellter Beweismittel eine Frist an.
E-5330/2018
Seite 6
Q.
Am 30. November 2018 reichte Rechtsanwalt Urs Ebnöther den Vollzugs-
bericht der Justizvollzugsanstalt F._______ vom 2. Juli 2018 zu den Akten.
R.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 wurde seitens der Rechtsvertretung
unter Einreichung verschiedener Beilagen und unter Hinweis auf ein Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts in einem anderen tschetschenischen Ver-
fahren nochmals auf die aktuelle Lage in Tschetschenien – insbesondere
für Reflexverfolgte – hingewiesen.
S.
Mit Schreiben vom 24. Juni 2019 teilte der Rechtsvertreter mit, dass der
Beschwerdeführer am (…) 2019 von der JVA F._______ in die Strafanstalt
G._______ verlegt worden sei, wo er sich in einer freiwilligen Therapie be-
handeln lasse, insbesondere mit dem Ziel seine Rückfallgefahr zu verrin-
gern. Dabei beantragte er, das Bundesverwaltungsgericht habe einen The-
rapiebericht einzuholen, da ein solcher gemäss Auskunft der Therapeutin
nur auf gerichtliche (oder behördliche) Anfrage hin erstellt werde. Gleich-
zeitig wurden eine Kopie der Anmeldung zur Aufnahme in die Geschlos-
sene Übergangsabteilung (GÜA) der Strafanstalt G._______ vom 7. März
2019 und eine Honorarnote vom 24. Juni 2019 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Ge-
setzesartikel (Art. 83 und Art. 84 AIG) sind unverändert vom AuG ins AIG
übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet im Bereich der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme end-
gültig (Art. 84 Abs. 2 AIG, Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). Der Beschwerdefüh-
rer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist – bis auf den Antrag,
E-5330/2018
Seite 7
die Sache sei nach Aufhebung der Verfügung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen (weil nicht weiter begründet) – einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG
i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der
Bundesrechtspflege (Art. 37 VGG und Art. 112 AIG).
1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 112 Abs. 1 AIG
in Verbindung mit Art. 49 VwVG.
2.
2.1 Im vorliegenden Fall ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die vor-
läufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben hat. An
dieser Stelle gilt zu bemerken, dass mit Verfügung vom 22. Dezember
2010 das SEM die Flüchtlingseigenschaft des damals minderjährigen Be-
schwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
anordnete. Es hob in seiner Begründung hervor, dass die Vorbringen von
B._______, dem Vater des Beschwerdeführers, nicht im Sinne von Art. 3
AsylG asylrelevant sind. Diese Verfügung ist weiterhin rechtskräftig und
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
2.2 Der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers und der Schweizer
Bürgerin I._______ kam am (…) auf die Welt, als der Beschwerdeführer
jedoch bereits in Haft war. Am (…) 2017 anerkannte der Beschwerdeführer
seine Vaterschaft. Aus den Akten, insbesondere aus den Schreiben von
I._______ und des Beschwerdeführers, lässt sich entnehmen, dass sich
diese verlobt hätten und beabsichtigen würden, eine Familie aufzubauen.
2.2.1 Art. 14 Abs. 1 AsylG regelt das Verhältnis des Asylverfahrens zu an-
deren ausländerrechtlichen Verfahren und setzt den Grundsatz des Vor-
ranges des Asylverfahrens fest. Demnach kann eine asylsuchende Person
ab Einreichung des Asylgesuchs bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig
angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuchs oder
bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Voll-
zug kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbe-
willigung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung. Ist
dies der Fall, geht die Zuständigkeit, die Wegweisung aus der Schweiz zu
verfügen, von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde über,
welche über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu befinden hat (vgl.
zum Ganzen BVGE 2013/37 E. 4.4 und EMARK 2001 Nr. 21 E. 8d).
E-5330/2018
Seite 8
Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung deshalb nicht zu
verfügen, falls ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung be-
steht, über den konkret zu befinden die kantonale Ausländerbehörde zu-
ständig ist (vgl. auch EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 und 2001 Nr. 21 E. 9). Ist
die asylsuchende Person nicht im Besitze einer Aufenthalts- oder Nieder-
lassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf
die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vor-
frageweise zu prüfen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10), ob die asylsuchende
Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann.
2.2.2 Vorliegend handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine
asylsuchende Person. Ausserdem ist die Wegweisung, wie bereits festge-
halten (vgl. E. 2.1), nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, wes-
halb diese Rechtsprechung nicht anzuwenden ist, zumal aus den Akten
auch nicht ersichtlich ist, dass ein möglicher Rechtsanspruch auf Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung – aus dem Familienkontext abgeleitet (vgl.
E. 2.2) – beim zuständigen Kanton bisher geltend gemacht wurde. Dem-
entsprechend wird der völkerrechtliche Anspruch auf Familienleben (Art. 8
EMRK) unter dem Aspekt der Unzulässigkeit geprüft (vgl. E. 7.1.5).
3.
3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländer und
Ausländerinnen (Art. 83 Abs. 1 AIG). Das SEM überprüft nach erfolgter An-
ordnung einer vorläufigen Aufnahme periodisch, ob die Voraussetzungen
dafür gegeben sind (Art. 84 Abs. 1 AIG). Gemäss Art. 84 Abs. 2 AIG hebt
es die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- und Aus-
weisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, das
heisst, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) ist, sich rechtmässig
in ihrem Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat zu begeben (vgl. Urteil des
BVGer D-3085/2015 vom 20. März 2017 E. 4.1). Dabei kann auch das Vor-
liegen eines Ausschlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7 AIG zur Aufhebung ei-
ner angeordneten vorläufigen Aufnahme führen.
3.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleichen Beweisstandard
E-5330/2018
Seite 9
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen.
4.
4.1 Das SEM begründete die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mit der
Erfüllung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG, welcher verlangt, dass die vorläu-
fige Aufnahme nicht verfügt wird, wenn die weggewiesene Person zu einer
längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Mit dem rechtskräftigen Ent-
scheid des Kreisgerichts E._______ vom 20. September 2017 – gemäss
welchem der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren
verurteilt wurde – sei die erwähnte Norm zweifellos erfüllt.
Des Weiteren stehe die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Einklang
mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nach Art. 5 Abs. 2 BV. In Bezug auf
das öffentliche Interesse würden dabei insbesondere die hohe Deliktfre-
quenz, die hohe Anzahl (über 20) von erfüllten Straftatbeständen und die
zunehmende Intensität und Schwere der Straftaten ins Gewicht fallen. Der
Beschwerdeführer habe schon in den Jahren 2011 bis 2014 als Jugendli-
cher fünfmal einen Strafbefehl erhalten. Nach einer intensiven Deliktserie
ab August 2015 bis zum 1. April 2016 sei er zu einer vierjährigen Freiheits-
strafe verurteilt worden. Als schwerste Tat sei dabei ein Raubüberfall auf
eine Bijouterie erwähnt worden, den der Beschwerdeführer mit einer Part-
nerin im März 2016 unter Verwendung einer Pistolenattrappe und eines
Pfeffersprays verübt habe. Erst mit der definitiven Inhaftierung am 1. April
2016 habe er von der Verübung weiterer Delikte abgehalten werden kön-
nen. Der Beschwerdeführer habe folglich die öffentliche Sicherheit und
Ordnung in der Schweiz über einen längeren Zeitraum hinweg wiederholt
missachtet und dabei auch hochrangige Rechtsgüter verletzt und gefähr-
det. Das SEM schätzte denn auch die Gefahr, dass der Beschwerdeführer
weitere Straftaten begehen könnte, als relativ hoch ein.
Hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers hielt das SEM fest,
dass sich dieser trotz seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz weder
in beruflicher noch in sozialer Hinsicht auch nur ansatzweise erfolgreich
habe integrieren können. Zwar habe er eine zweijährige Berufslehre als
Schreiner absolviert, jedoch könne er keine längere Erwerbstätigkeit auf
dem freien Arbeitsmarkt vorweisen. In Bezug auf seine privaten Interessen
würden seine familiären Beziehungen ins Gewicht fallen. Abgesehen von
der Beziehung zu seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind, welche
unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK zu betrachten seien, bestehe zu den
E-5330/2018
Seite 10
weiteren Familienangehörigen kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis.
Aus dem Argument, der Beschwerdeführer sei in der Schweiz aufgewach-
sen und habe keine Verbindung jegwelcher Art zu seinem Heimatland,
könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden, da dem jungen und
gesunden Beschwerdeführer, der eine Berufsausbildung abgeschlossen
habe und zumindest die Muttersprache mündlich beherrsche, zugemutet
werden könne, sich in wirtschaftlicher wie auch in sozialer Hinsicht in seiner
Heimat zu integrieren. In diesem Sinne würden die öffentlichen Interessen
an einem Vollzug der Wegweisung die privaten Interessen überwiegen.
Ausserdem erachtete das SEM den Wegweisungsvollzug auch als zuläs-
sig. Art. 8 EMRK garantiere das Recht auf Achtung des Privat- und Famili-
enlebens. Dieses Recht sei indes nicht absolut. In erster Linie sei die Kern-
familie zu beachten. Bezüglich der Verlobten des Beschwerdeführers und
des heute (…)jährigen Kindes sei festzuhalten, dass dieses unter der allei-
nigen elterlichen Sorge und Obhut seiner Mutter stehe. Der Beschwerde-
führer habe – das Kind sei während seiner Haft auf die Welt gekommen –
nie mit diesem in einem gemeinsamen Haushalt zusammengelebt und
steuere mangels Einkommen auch in finanzieller Hinsicht nichts zum Un-
terhalt des Kindes bei. Auch scheine, dass die Beziehung zu seiner Ver-
lobten nicht als derart dauerhaft, gefestigt und stabil bezeichnet werden
könne, dass sie unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle. Bei dieser
Sachlage stelle der Wegweisungsvollzug keine Verletzung von Art. 8
EMRK dar. Daran würden auch die eingereichten Absichtserklärungen, der
Beschwerdeführer werde künftig für seinen Sohn Verantwortung überneh-
men wollen, nichts ändern.
Abschliessend erklärte das SEM, weil der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht erfülle, sei seine Rückkehr aus
Sicht des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements rechtmässig. Sodann
seien auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer in seiner Heimat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK (respektive Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]) verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Die von ihm vorgebrachte Kritik gegen die
russische und tschetschenische Regierung in den sozialen Medien sei we-
der begründet noch belegt worden.
E-5330/2018
Seite 11
4.2 Diesen Erwägungen wurde in der Eingabe vom 24. September 2018
entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer – wie die eingereichten Be-
weismittel von Angehörigen zeigen würden – in Russland in höchstem
Mass gefährdet sei, weil sein Vater in der nationalen Befreiungsbewegung
des tschetschenischen Volkes gegen die russische Besatzungsmacht teil-
genommen habe und daher vom tschetschenischen Regime verfolgt sei.
Es dränge sich der Verdacht auf, dass der Vater im Asylverfahren unver-
schuldeterweise nicht in der Lage gewesen sei, die Behörden von seiner
Flüchtlingseigenschaft zu überzeugen.
Aus Länderinformationen gehe überdies hervor, dass die Situation in
Tschetschenien weiterhin von Instabilität und Gewalt geprägt sei. Neben
bestimmten Personengruppen seien auch mutmassliche Aufständische
und deren Familien sowie Personen mit (unterstellten) Verbindungen zu
(mutmasslichen) Aufständischen gefährdet. In Russland selber gebe es für
Rückkehrende keine Schutzalternative, weil Personen, welche der Zuge-
hörigkeit zu einer bewaffneten illegalen Organisation verdächtig seien, sys-
tematisch gefoltert würden. Folglich sei der Vollzug der Wegweisung als
unzulässig (Art. 3 EMRK) zu erachten.
Hinsichtlich seiner Integration sei zu erwähnen, dass der Beschwerdefüh-
rer seine gesamte Jugend in der Schweiz verbracht habe und zusammen
mit seiner Verlobten und dem gemeinsamen Kind künftig eine Familie bil-
den wolle (Art. 8 EMRK). Er verfüge in Russland über kein Beziehungsnetz
und spreche auch kein Russisch, sondern Schweizerdeutsch. Des Weite-
ren könne er eine Bestätigung der O._______ vom (…) 2018 vorlegen, ge-
mäss welcher er nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug einer gere-
gelten Erwerbstätigkeit nachgehen könne.
4.3 In seiner Vernehmlassung erwiderte das SEM hinsichtlich des Gefähr-
dungsprofils des Beschwerdeführers, dass dieses Vorbringen Gegenstand
des abgeschlossenen Asylverfahrens gewesen sei, dessen Entscheid un-
angefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Der nachträgliche Einwand, der
Vater sei wohl im Asylverfahren nicht in der Lage gewesen, die Gefährdung
aufzuzeigen, könne daher nicht gehört werden. Demzufolge würden keine
neuen Sachverhaltselemente vorliegen. Die mit der Beschwerde vom
24. September 2018 eingereichten Beweismittel seien als irrelevante Un-
terstützungsschreiben zu qualifizieren und würden keine konkreten
(neuen) Anhaltspunkte enthalten, welche auf ein gewichtiges politisches
Profil des Vaters schliessen lassen würden. Folglich könne der Beschwer-
deführer aus diesem Vorbringen bei einer Rückkehr nach Tschetschenien
E-5330/2018
Seite 12
für sich keine konkrete Gefährdungslage ableiten. Aus Sicht der Asylbehör-
den spreche letztlich die allgemeine Menschenrechtslage in Tschetsche-
nien nicht gegen einen Wegweisungsvollzug dorthin.
Das vorgebrachte exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers sei
sodann eine nicht weiter belegte Parteibehauptung.
4.4 Im Rahmen der Replik wurde insbesondere auf das Gutachten von
Dr. med. L._______ vom 28. März 2017, in welchem „eine nicht so ungüns-
tige Legalprognose“ gestellt worden sei, sowie – aus Gründen des Gleich-
behandlungsgebotes – auf das Urteil des BVGer E-5816/2017 vom 30. Juli
2018 verwiesen, in welchem das Bundesverwaltungsgericht in einem ver-
gleichbaren Verfahren zum Schluss gekommen sei, dass eine Aufhebung
der vorläufigen Aufnahme trotz neunjähriger Freiheitsstrafe unverhältnis-
mässig sei. Überdies wurde erwähnt, dass der Beschwerdeführer mit einer
professionellen, deliktorientierten Fallaufarbeitung beginnen werde.
Ferner wurde mit weiteren Schreiben von Verwandten auf die Gefahr hin-
gewiesen, welcher der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tschet-
schenien aufgrund der Vergangenheit seines Vaters respektive des gesam-
ten Familienclans begegnen werde. Dabei handle es sich um die Familie
von P._______, einem ehemaligen „Emir“ des tschetschenischen Wider-
standes. Tschetschenien sei ein Unrechtsstaat und der russische Staat
schaue diesen Entwicklungen zu und unternehme nichts.
Hinsichtlich einer Reintegration in Tschetschenien sei des Weiteren darauf
hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer zwar die kyrillische Schrift
kenne, aber weder in russischer noch in tschetschenischer Sprache schrei-
ben könne; seine mündlichen Kenntnisse würden sich auf lückenhaftes
und mit einem Akzent gefärbtes Tschetschenisch beschränken.
5.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 wurde beantragt, das Bundesverwaltungs-
gericht habe einen Therapiebericht bei der Strafanstalt G._______ einzu-
holen, da bei der Beurteilung der Beschwerde auch das Risiko künftiger
drohender Delinquenz des Beschwerdeführers eine Rolle spielen dürfte.
Dieser Antrag wird in antizipierender Beweiswürdigung (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.3 m.w.H.) abgewiesen, zumal sich der Beschwerdeführer erst seit kur-
zer Zeit in Therapie befindet und nicht zu erwarten ist, dass daraus gewon-
E-5330/2018
Seite 13
nene Erkenntnisse angesichts seiner Persönlichkeit des bisherigen lang-
jährigen deliktischen Verhaltens (vgl. E. 6.2) zu einer anderen Beurteilung
der vorliegenden Sache führen würden.
6.
6.1 Der Ausschlussgrund von einer vorläufigen Aufnahme von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AIG setzt voraus, dass eine Person zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde. Das Bundesgericht hat
den Begriff der „längerfristigen Freiheitsstrafe“ im Sinne von Art. 62 Bst. b
AIG – und damit auch den gleichlautenden Begriff von Art. 83 Abs. 7 Bst. a
AIG – dahingehend konkretisiert, dass darunter eine Freiheitsstrafe von
mehr als einem Jahr zu verstehen ist (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2). Dieser
Praxis folgt das Bundesverwaltungsgericht im Bereich seiner endgültigen
Entscheidkompetenz (vgl. unter anderem Urteil des BVGer E-750/2013
vom 11. März 2014 E. 5.1 m.w.H.). Unter einer längerfristigen Freiheits-
strafe nach Art. 62 Bst. b AIG – und damit nach Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG –
dürfen zudem kürzere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden,
sondern das Kriterium ist nur erfüllt, wenn eine sich aus einem einzigen
Urteil ergebende Strafe die Dauer von einem Jahr überschreitet (vgl. BGE
137 II 297 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer wurde mit Entscheid vom 20. September 2017 vom
Kreisgericht E._______ zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren für schul-
dig gesprochen. Damit ist der Tatbestand der längerfristigen Freiheitsstrafe
im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG erfüllt.
6.2 Der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme respektive deren Aufhe-
bung muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG).
Dabei haben die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme
zuständigen Behörden bei ihrer Ermessensausübung insbesondere das In-
teresse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinderung von zukünf-
tigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhalten, dessen priva-
ten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüber zu stellen. Zu
berücksichtigen sind dabei namentlich die Schwere des Delikts und des
Verschuldens, die seit der Tat vergangene Zeit und das Verhalten des Be-
troffenen in dieser Periode, der Grad seiner Integration, die Dauer seiner
Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile. Es ist nicht von einer schematischen Betrachtungsweise auszu-
gehen, sondern auf die gesamten Umstände des Einzelfalls abzustellen
(vgl. BGE 135 II 377 E. 4.3 und 134 II 1 E. 2.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-
E-5330/2018
Seite 14
750/2013 vom 11. März 2014 E. 5.2 und für ein entsprechendes Prüfpro-
gramm etwa Urteil des BVGer D-1972/2009 vom 11. August 2011 E. 5).
6.2.1 Aus den Akten des SEM sowie aus den Eingaben auf Beschwerde-
ebene ergibt sich bezüglich des deliktischen Verhaltens des Beschwerde-
führers folgendes Bild (soweit den vorhandenen Strafakten zu entnehmen
ist): Zwischen April 2011 und April 2014 wurden gegen den Beschwerde-
führer fünf Strafbefehle – unter anderem wegen Sachbeschädigung, sexu-
eller Nötigung, bewaffnetem Raub sowie Diebstahl – von der Jugendan-
waltschaft C._______ erlassen (A122). In dieser Zeit lebte der Beschwer-
deführer teilweise bei seinen Eltern, teilweise bei Pflegefamilien. Von (…)
2012 bis (…) 2015 war er in einem Jugendheim untergebracht; in dieser
Zeitspanne absolvierte er zweimal ein Timeout im Gefängnis Q._______,
wobei eines ungefähr vier Monate gedauert hat (vgl. Gutachten von
Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 3 ff.).
Auch nach seiner Volljährigkeit im Jahr 2014 fuhr er mit seinem Deliktver-
halten fort, wie weitere Rapporte der Kantonspolizei C._______ (wie auch
der Kantonspolizeien R._______ und S._______) bezeugen. Ein im No-
vember 2015 erstellter Bericht der Kantonspolizei C._______ führte 20 De-
likte – alle im (…) und (…) 2015 begangen – auf; von (…) bis (…) 2015
befand sich der Beschwerdeführer daher in Untersuchungshaft, wo er auch
erfahren hat, dass er Vater werde (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______
vom 28. März 2017 S. 5 f.). Am (…) 2016 wurde er ein weiteres Mal fest-
genommen und einvernommen, wobei er diverse kleinere Delikte zugab.
Nach einem weiteren Diebstahlversuch wurde der Beschwerdeführer am
(…) 2016 ein weiteres Mal festgenommen und gleichentags, nachdem er
sich geständig gezeigt hatte, wieder freigelassen. Nach einem Raubüber-
fall vom (…) 2016 auf eine Bijouterie in T._______ durch Unbekannte, wel-
che mit einer Faustfeuerwaffe bewaffnet waren, wurde auch der Beschwer-
deführer kontrolliert; indes wurde er nach einer Einvernahme wieder ent-
lassen. Nach weiteren Fahrzeugaufbrüchen wurde seine Partnerin
U._______, deren Name schon auf früheren Strafverfügungen des Be-
schwerdeführers als weitere Beschuldigte erwähnt wurde, am (…) 2016
auf der Flucht ergriffen. Durch diese Festnahme wurde die Beteiligung des
Beschwerdeführers am erwähnten Raubüberfall und weiteren Delikten of-
fensichtlich (vgl. Zwischenbericht der Kantonspolizei C._______ vom
17. März 2016 [B11]; Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März
2017 S. 13 f.).
E-5330/2018
Seite 15
Am (…) 2016 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal festgenom-
men und am (…) 2016 flüchtete er aus dem Untersuchungsgefängnis
V._______ (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017
S. 8 und Vollzugsauftrag für Strafen des Amtes für Justizvollzug des Kan-
tons C._______ vom 12. September 2016 [B14]). Am (…) 2016 wurde er
wieder festgenommen und trat zur Untersuchungshaft ins Regionalgefäng-
nis W._______ ein. Weil er ankündigte, weitere Fluchtversuche zu unter-
nehmen, wurde er am (…) 2016 in die JVA F._______ (zunächst in deren
Sicherheitsabteilung) transferiert. Am (…) 2017 wurde er über eine Über-
gangsgruppe in den Normalverzug versetzt. Nach Kenntnissen des Bun-
desverwaltungsgerichts musste er dort (…)mal diszipliniert – unter ande-
rem wegen zweimaliger Beteiligung an einer tätlichen Auseinandersetzung
und des Konsums von Drogen – werden (vgl. Bericht der JVA F._______
vom 2. Juli 2018).
Aus diesem Verhalten kann geschlossen werden, dass der Beschwerde-
führer seit seiner Ankunft in der Schweiz über Jahre hinweg bis zu seiner
definitiven Festnahme unzählige kriminelle Handlungen begangen und da-
bei viele Menschen geschädigt hat. Die Schwere der jeweiligen Delikte rei-
chen von kleineren bis zu schwerwiegenden Straftaten, wobei verschie-
dene Rechtsgüter (wie z.B. Vermögen, Freiheit und öffentliche Gewalt) ver-
letzt wurden. Einige der Delikte nehmen ausserdem potenziell die Verlet-
zung von Menschenleben in Kauf (wie z.B. Raub, Widerhandlungen gegen
das Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01] und Waffengesetz [WG,
SR 514.54] oder versuchte Brandstiftung). Polizeiliche Einvernahmen und
kurze Inhaftierungen haben jeweils keine Auswirkungen gezeigt; sobald er
wieder auf freiem Fuss war, hat er sich wieder strafbar gemacht. Es
scheint, dass er trotz mehreren Warnungen – in Form von Verhaftungen
und Einvernahmen – sich nicht habe der schweizerischen Rechtsordnung
unterwerfen wollen. Erst mit der definitiven Festnahme und der Überfüh-
rung in die JVA F._______ konnte diesem Verhalten ein Ende gesetzt wer-
den. Insbesondere seine Nichtanpassung an die hiesige Rechtsordnung
wiegt schwer.
Die festgestellten „nicht so ungünstige Legalprognose“ respektive ungüns-
tige Legalprognose vermögen diese Erkenntnis nicht zu mildern, zumal mit
einer leicht bis höchstens moderat erhöhten Gefahr weiterer einschlägiger
Delikte zu rechnen sei und die Delinquenz schon fast als eingeschliffenes
Verhaltensmuster erscheine (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom
28. März 2017 S. 19 f. und 22 f.).
E-5330/2018
Seite 16
Damit ist ein Interesse der Schweiz, den Beschwerdeführer zur Verhinde-
rung von zukünftigen kriminellen Handlungen aus der Schweiz fernzuhal-
ten, klar gegeben.
6.2.2 Dem Untersuchungsbericht von Dr. med. X._______ (Facharzt FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 5. Juli 2016 ist bezüglich der Per-
sönlichkeit des Beschwerdeführers eine schwere kombinierte Störung mit
dissozialen und narzisstischen Zügen zu entnehmen. Er habe wiederholt
psychiatrische Krankheiten vorgetäuscht, um Vergünstigungen zu erhal-
ten. Mit grosser Wahrscheinlichkeit sei er als nicht therapierbar einzustu-
fen. Er sei nicht behandelbar und es liege auch keine Verminderung der
Schuldfähigkeit vor (vgl. Bericht der JVA F._______ vom 2. Juli 2018). Dr.
med. L._______ kam in seinem Bericht zum Schluss, dass keine krank-
heitswertige psychische Störung (wie Schizophrenie oder Affektstörungen
manischer oder depressiver Art) erkennbar und auch das Vorliegen einer
Persönlichkeitsstörung zu verneinen sei. Es liege jedoch ein Missbrauch
von Drogen (ohne Abhängigkeit) vor (vgl. Gutachten von Dr. med.
L._______ vom 28. März 2017 S. 8, 17 und 21).
Aus den Berichten der JVA F._______ ist ersichtlich, dass der Beschwer-
deführer sich gut integriert habe und guten Kontakt zu vorwiegend (…) Ge-
fangenen halte; er werde jedoch auch als beeinflussbar wahrgenommen.
Gegenüber den Angestellten sei er freundlich, korrekt und vertragsfähig.
Allerdings hinterlasse er auch ein Gefühl, dass er nicht alle Seiten von sich
zeigen wolle, respektive sei er sehr wandelbar und nicht gut einschätzbar.
Seine Arbeit erledige er gut, jedoch benötige er viel Führung und klare An-
weisungen. Seine Motivation sei schwankend. Mit Kritik könne er adäquat
umgehen, jedoch verhalte er sich im Umgang mit anderen teilweise unreif
(vgl. Berichte der JVA F._______ vom 20. Dezember 2017 und 2. Juli
2018). Diese Feststellungen deuten darauf hin, dass sich der Beschwerde-
führer zwar in der Haft offenbar anzupassen vermag – vermutlich auch,
weil ihm keine Wahl bleibt. Ob ihm dies auch ausserhalb einer Anstalt ge-
lingen wird, ist – trotz Beherrschens der deutschen Sprache sowie des Di-
alekts – zweifelhaft. An dieser Einschätzung vermag sein Einwand, er sei
im Gefängnis reifer geworden (vgl. Schreiben vom 1. November 2018),
nichts zu ändern.
Die unzureichende Integrationsfähigkeit ist auch bezüglich seiner berufli-
chen Eingliederung festzustellen: Zwar hat der Beschwerdeführer im (…)
2013 eine Lehre begonnen, jedoch ist unklar, ob der Lehrvertrag im (…)
2015 aufgelöst wurde (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom
E-5330/2018
Seite 17
28. März 2017 S. 5) oder ob der Beschwerdeführer im (…) 2015 seine
Schreinerlehre abgeschlossen hat (vgl. Schreiben der Partnerin vom
26. Januar 2018 [B26]). Davon ausgehend, dass eine Schreinerlehre in der
Schweiz üblicherweise vier Jahre dauert, ist zu vermuten, dass er die Lehre
abgebrochen hat. Auf jeden Fall ist offensichtlich, dass er sich auf dem
freien Arbeitsmarkt nicht nachhaltig integrieren konnte oder wollte, die
Gründe dafür sind unklar. Auch ist festzustellen, dass er bis anhin in der
JVA F._______ keine Aus- und Weiterbildung besucht hat (vgl. Bericht der
JVA F._______ vom 2. Juli 2018), was gegen einen Willen zur Übernahme
von Verantwortung für die Zukunft (vgl. dazu auch seine Stellungnahme
vom 26. Juni 2018 im Rahmen des vom SEM gewährten rechtlichen Ge-
hörs) spricht. Dass dem Beschwerdeführer gemäss einem Schreiben vom
17. September 2018 der O._______ in Y._______, wo sein älterer Bruder
arbeite, nach Beendigung seiner Freiheitsstrafe eine Arbeitsstelle offeriert
werde, ist offensichtlich nicht auf eigene Bemühungen zurückzuführen,
weshalb es auch nicht als Zeichen einer gelungenen Integration gewertet
werden kann.
Mit Blick auf das private Interesse des Beschwerdeführers an einem Ver-
bleib in der Schweiz bleibt zu erwähnen, dass er mit seiner Partnerin, mit
welcher er verlobt sei, und dem gemeinsamen Sohn nie zusammengelebt
hat (vgl. Gutachten von Dr. med. L._______ vom 28. März 2017 S. 12).
Auch wenn dieser Umstand seinem Gefängnisaufenthalt geschuldet sein
dürfte, steht fest, dass er – ausser anlässlich von Besuchen – wenig in
Kontakt mit seinem Sohn stand. Damit dürften sich allfällige Nachteile bei
einer Trennung der Familie in Grenzen halten. Ausserdem scheint seine
Sicht bezüglich der Beziehung zu seiner Partnerin und Kindsmutter wan-
kelmütig zu sein (vgl. dazu Berichte der JVA F._______ vom 20. Dezember
2017 und 2. Juli 2018).
Im Ergebnis wiegt die Nichtanpassung des Beschwerdeführers an das
schweizerische Rechtssystem und die Bagatellisierung der Delikte trotz ei-
ner heute zehnjährigen Anwesenheit in der Schweiz, welche eher von An-
passungsschwierigkeiten und Drogenmissbrauch geprägt war, und trotz ei-
ner kürzlich begonnenen Therapie schwer. Eine positive Entwicklung ist
unter diesen Vorzeichen offen und das Risiko weiterer Delinquenz wohl
erst nach Jahren nicht mehr erkennbar.
6.2.3 Zusammenfassend ist somit von einem überwiegenden öffentlichen
Interesse am Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auszuge-
hen, weshalb die Anwendung der Ausschlussklausel gemäss Art. 83 Abs. 7
E-5330/2018
Seite 18
AIG als verhältnismässig zu erachten ist. Das vom Beschwerdeführer er-
wähnte Urteil eines ähnlich gelagerten Falles ist in casu nicht relevant, zu-
mal sich die Aussagen jenes kosovarischen Beschwerdeführers nicht in
vagen Versprechungen erschöpft haben (vgl. Urteil des BVGer E-
5816/2017 vom 30. Juli 2017 E. 7.2). Auch allfällige Reintegrationsschwie-
rigkeiten im Heimatland – die nicht verkannt werden – wiegen gegenüber
dem öffentlichen Interesse an einem Wegweisungsvollzug zu wenig
schwer, zumal der Beschwerdeführer mit (…) Jahren sein Heimatland ver-
liess, weshalb er seiner Heimatsprache noch mächtig sein sollte. Eine Wie-
dereingliederung sollte somit nicht völlig unmöglich sein.
6.3 Aufgrund der Erfüllung von Art. 83 Abs. 7 Bst. a AIG fällt folglich die
Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Un-
möglichkeit (Art. 83 Abs. 2 und Abs. 4 AIG) ausser Betracht.
7.
7.1 Folglich bleibt die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Hei-
mat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
7.2 Vorab gilt zu erwähnen, dass der Hinweis des Beschwerdeführers auf
seinen Wunsch, mit einem Mann schlafen zu wollen – und dass er damit
homosexuelle Neigungen aufweise –, zu wenig begründet ist (vgl. Schrei-
ben des Beschwerdeführers vom 26. Juni 2018 [B37]), um weiter darauf
einzugehen.
7.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement (Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]) schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen. Weil die Flüchtlingsfrage nicht Gegenstand des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens ist (vgl. E. 2.1), kommt dieser in Art. 5 AsylG veran-
kerte Grundsatz vorliegend nicht zur Anwendung. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
7.4 Die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beurteilt sich jedoch auch
nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen
(Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK).
7.4.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“)
E-5330/2018
Seite 19
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des
EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§ 124 ff. m.w.H.).
7.4.2 In BVGE 2009/52 definierte das Bundesverwaltungsgericht Katego-
rien von Personen, welchen in Tschetschenien beziehungsweise in Russ-
land eine Menschenrechtsverletzung droht (vgl. ebenda E. 10.2.3): Dabei
handelt es sich um Aktivisten, kritische Journalisten, Rebellen und deren
Familien, welchen die Teilnahme an Aufständen vorgeworfen wird, von ei-
ner Amnestie betroffene Personen, welche sich nicht den tschetscheni-
schen Sicherheitskräften unterordnen wollen, Personen mit Beziehungen
zum Regime von Mashkadov, welche gegen das Regime von Kadyrov ein-
gestellt sind, Personen, welche Menschenrechtsverletzungen vor interna-
tionalen oder regionalen Gerichten angezeigt haben, sowie Fahnenflüch-
tige. Auch alleinstehende ledige oder verwitwete Frauen ohne familiären
Rückhalt und Personen, von welchen angenommen wird, sie würden mit
beträchtlichen finanziellen Mitteln nach Tschetschenien zurückkehren,
könnten Opfer von Menschenrechtsverletzungen werden.
7.4.3 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, welcher mit
knapp (…) Jahren in die Schweiz einreiste, keiner der genannten Katego-
rien angehört. Die neu geltend gemachte Reflexverfolgung, aufgrund der
Vergangenheit des Vaters sei auch der Beschwerdeführer in seiner körper-
lichen Integrität bedroht, überzeugt nicht, zumal die Flüchtlingseigenschaft
des Vaters – wie auch jene des Beschwerdeführers – mit Verfügung vom
22. Dezember 2010 rechtskräftig verneint wurde. Die der Beschwerde-
schrift vom 24. September 2018 beigelegten Schreiben vermögen diese
Einschätzung nicht umzustürzen. Auf die Behauptungen, der Beschwerde-
führer habe seine ablehnende Haltung dem russischen Präsidenten Putin
und dem tschetschenischen Regime gegengenüber auch auf den sozialen
Medien öffentlich kundgetan, ist mangels Konkretisierung nicht weiter ein-
zugehen.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Tschetschenien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Obwohl nicht bestritten wird, dass in Tschetschenien
Menschenrechte verletzt werden, lässt die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in dieser Region den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
E-5330/2018
Seite 20
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil BVGer E-4114/2015 vom
22. Mai 2018 E. 7.3).
7.5 Weiter bleibt zu prüfen, ob der Vollzug einer Wegweisung aus der
Schweiz wegen der familiären Verbindungen des Beschwerdeführers mit
seiner Verlobten und dem gemeinsamen Sohn Art. 8 EMRK verletzen
würde.
7.5.1 Das in Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familien- und
Privatlebens kann berührt sein, wenn einer ausländischen Person mit in
der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusam-
menleben verunmöglicht wird (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Demnach wird ein
bestehendes Familienleben – welches unter anderem die Beziehungen
zwischen Partnern, ob ehelich oder nicht, also auch die Beziehungen zwi-
schen Personen, die eine De-facto-Familie bilden, umfasst – geschützt.
Diesbezüglich gelten als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen
respektive der gemeinsame Haushalt, gemeinsame Kinder, die finanzielle
Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Inte-
resse und die Bindung der Partner aneinander (vgl. BVGE 2012/4
E. 3.3.2 f. m.w.H.).
7.5.2 Die sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen – vorlie-
gend die Verlobte I._______ und der gemeinsame Sohn – verfügen mit
ihrem Schweizer Bürgerrecht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Indes
ist – trotz den Beteuerungen seitens des Beschwerdeführers – zu bezwei-
feln, dass sie eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung
miteinander führen. Noch im Jahr 2017 – also nach der Geburt des Sohnes
am (…) und der Kindsanerkennung vom 1. Juni 2017 durch den Beschwer-
deführer – hat dieser von zwei Frauen, mit welchen er eine Beziehung
pflege, gesprochen. Mit I._______ habe er hingegen lediglich wegen des
gemeinsamen Kindes Kontakt. Später sei er dann nur noch von I._______
besucht worden (vgl. Bericht der JVA F._______ vom 20. Dezember 2017).
Im Bericht der JVA F._______ vom 2. Juli 2018 wurde festgehalten, dass
seit der letzten Berichterstattung – konkret innerhalb von sechs Monaten –
vier Besuche von I._______ im Familienzimmer stattgefunden hätten. Auch
wenn im gleichen Bericht eine geplante Hochzeit, welche mangels Aus-
weispapieren wohl nicht vollzogen werden könne, erwähnt wird, zeugt das
Gesamtbild nicht von einer nahen, echten und tatsächlich gelebten famili-
ären Beziehung. Selbst wenn während des Gefängnisaufenthalts keine
Möglichkeit vorhanden ist, einen gemeinsamen Haushalt zu führen oder
E-5330/2018
Seite 21
finanziell miteinander verflochten zu sein, können regere Beziehungen ge-
pflegt werden als die vorliegende. Zu bemerken ist, dass bereits vor der
Inhaftnahme und Geburt des gemeinsamen Kindes kein gemeinsames Zu-
sammenleben bestand. Damit kann weder von einer langen und stabilen
Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und der Mutter seines Kindes
gesprochen werden noch entsteht der Eindruck eines ehrlichen Interesses
an einer derartigen Bindung (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische
Menschenrechtskonvention, 6. Aufl. 2016, S. 204; MARK E. VILLIGER,
Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999,
S. 365).
Aufgrund der Akten ist von einem alleinigen Sorgerecht der Mutter auszu-
gehen. Der Beschwerdeführer hat das gemeinsame Kind zwar anerkannt,
jedoch ist nicht davon auszugehen, dass der heute (…)jährige Sohn – si-
cher auch aufgrund der reduzierten Kontaktmöglichkeiten zu seinem Vater
– eine enge und persönliche Bindung zu diesem aufweist; folglich liegt kein
besonderes Abhängigkeitsverhältnis vor. Ob diese Situation mit oder ohne
Verschulden des Beschwerdeführers zustande kam, ist nicht relevant. Von
seiner Seite ist jedenfalls kein grosses Engagement für sein Kind erkenn-
bar.
7.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.
Nach dem Gesagten wurde die am 22. Dezember 2010 aufgrund eines als
damals unzumutbar erachteten Wegweisungsvollzugs angeordnete vor-
läufige Aufnahme von der Vorinstanz wegen des Vorliegens eines Aus-
schlussgrundes nach Art. 83 Abs. 7 AIG und mangels Unzulässigkeitsgrün-
den für deren Aufrechterhaltung zu Recht aufgehoben.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit
Verfügung vom 28. November 2018 das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutgeheissen wurde
E-5330/2018
Seite 22
und nicht von zwischenzeitlich veränderten finanziellen Verhältnissen aus-
zugehen ist, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
auszurichten, weshalb der Aufwand von Sonja Troicher nicht zu entschädi-
gen ist, nachdem am 28. November 2018 Rechtsanwalt Urs Ebnöther als
amtlicher Rechtsbeistand dem Verfahren beigeordnet (aArt. 110a Abs. 1
Bst. c AsylG) wurde. In der Honorarnote vom 24. Juni 2019 werden ein
Vertretungsaufwand von 8.50 Stunden à Fr. 300.– (im Fall eines Obsie-
gens) plus Auslagen von Fr. 28.90 und eine Mehrwertsteuer von Fr. 198.60
ausgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt den verrechneten
Vertretungsaufwand von 8.50 Std. als angemessen, kürzt indes – wie an-
gekündigt – den Stundenansatz auf Fr. 200.–, womit ein Gesamtbetrag von
Fr. 1'700.– für den Zeitaufwand beziehungsweise von total aufgerundet
Fr. 1'860.– (einschliesslich Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) festzu-
setzen und dem amtlichen Rechtsbeistand aus der Gerichtskasse zu über-
weisen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5330/2018
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag, es sei ein Therapiebericht einzuholen, wird abgelehnt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Herrn Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, wird als amtlicher Rechtsbeistand vom
Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 1'860.– zuge-
sprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: