B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5331/2013
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
Türkei,
vertreten durch Peter Weibel, Fürsprecher,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin, eine türki-
sche Staatsangehörige kurdischer Ethnie, ihren Heimatstaat am 30. oder
31. Dezember 2010 und reiste am 1. Januar 2011 in die Schweiz ein, wo
sie am 18. Januar 2011 um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefra-
gung vom 24. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ und der Anhörung vom 5. Juli 2012 zu den Asylgründen
machte sie im Wesentlichen Folgendes geltend:
Sie habe sich im Jahr 1995 als Studentin der Kurdischen Arbeiterpartei
(PKK) angeschlossen und daraufhin eineinhalb Monate in den Bergen
verbracht. Da sie jedoch nach kurzer Zeit krank geworden sei, habe sie
sich in das vom (…) Flüchtlingslager für Kurden (…) im Gebiet
C._______ (Nordirak) begeben. Dort sei sie als Ausbildnerin von Kindern
tätig gewesen. Im (…) habe sie mit dieser Arbeit aufgehört und bei ihrer
Schwester in D._______ Unterschlupf gesucht. Am (…) sei sie verhaftet
und später wegen Mitgliedschaft bei einer illegalen Organisation zu sechs
Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden. Diese Strafe habe
sie im Typ-E-Gefängnis in E._______ abgesessen; nach vier Jahren und
acht Monaten, am (…), sei sie wegen guter Führung bedingt entlassen
worden und in ihre Heimatstadt F._______ zurückgekehrt. Bereits eine
Woche nach ihrer Entlassung sei sie wieder von der Polizei belästigt wor-
den, was bis zu ihrer Ausreise ständig vorgekommen sei. Die Polizei ha-
be sie auf der Strasse angehalten und festgenommen, sei zu ihr nach
Hause gekommen und habe ihre Familie belästigt. Dieses Vorgehen habe
bezweckt, sie zu zermürben. Ausserdem habe sie nach ihrer Entlassung
keine Arbeit finden können, obschon sie über eine Ausbildung verfüge;
als fichierte Person sei es fast unmöglich, eine Stelle zu finden und zu ar-
beiten. Die Polizei habe sie auch während ihrer Besuche bei ihren Ge-
schwistern in D._______ und G._______ aufgesucht. Bei der letzten
Festnahme sei sie "einer anderen Behandlung", was ihr Geschlecht als
Frau angehe, unterzogen und mit dem Tod bedroht worden. Dies habe
bei ihr Depressionen ausgelöst und sie habe sich nirgends mehr sicher
gefühlt. Sie habe immer befürchten müssen, festgenommen und ins Ge-
fängnis gebracht zu werden. Auch ihre Familie sei eingeschüchtert wor-
den und habe ihr nahegelegt, die Türkei zu verlassen. Ihre Familie, zu
welcher sie nach wie vor Kontakt pflege, habe ihr mitgeteilt, dass die Po-
lizei immer noch vorbeikomme und sich nach ihr erkundige.
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Seit sie in der Schweiz sei, nehme sie psychotherapeutische und medi-
kamentöse Hilfe in Anspruch. Die Beschwerdeführerin reichte zum Be-
weis ihrer Vorbringen ihre Identitätskarte, das begründete Strafurteil vom
(…) sowie eine Haftdauerbestätigung vom (…) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 6. September 2012 (eröffnet tags darauf) lehnte das
BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete ihre Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Es begründete den ab-
lehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
rerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten.
Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 8. Oktober 2012
beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung, die Gutheissung ihres Asylgesuchs und eventualiter die An-
ordnung der vorläufigen Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Als Beweismittel reichte sie einen Bericht des Am-
bulatoriums für Folter- und Kriegsopfer (…) sowie eine Bestätigung des
türkischen Rechtsanwaltes H._______ vom (…) samt Übersetzung zu
den Akten. Mit Urteil vom 7. November 2012 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gut, hob die Verfügung auf und wies die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung
an die Vorinstanz zurück.
D.
Am 23. November 2012 wandte sich das BFM an die Schweizer Bot-
schaft in Ankara (nachfolgend Botschaft) und ersuchte diese um diskrete
Abklärung, ob die Beschwerdeführerin die angegebene Haftstrafe tat-
sächlich abgesessen habe, ob sie in der Türkei gesucht werde und wenn
ja, aus welchem Grund, sowie ob ein Datenblatt über sie bestehe.
E.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 beantwortete die Botschaft die Fra-
gen der Vorinstanz folgendermassen: Die Beschwerdeführerin habe die
angegebene Haftstrafe abgesessen, sie werde in der Türkei nicht ge-
sucht, und es bestehe auch kein Datenblatt über sie.
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Seite 4
F.
Am 11. Februar 2013 liess das BFM der Beschwerdeführerin die Anfrage
sowie den entsprechenden Botschaftsbericht unter Abdeckung der ge-
heim zu haltenden Stellen zukommen und gewährte ihr diesbezüglich das
rechtliche Gehör. Aus den Akten ist ersichtlich, dass dieses Schreiben mit
dem Vermerk "nicht abgeholt" von der Post an die Vorinstanz retourniert
wurde.
G.
Am 26. März 2013 führte das BFM eine zweite Anhörung durch. Anläss-
lich dieser machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Familie werde
nach wie vor regelmässig von der Polizei belästigt, indem ungefähr drei-
bis viermal monatlich Polizisten in Zivil bei ihnen vorbeikommen und je-
manden auf die Polizeizentrale mitnehmen würden. Obwohl sie (Be-
schwerdeführerin) seit ihrer Entlassung aus dem Gefängnis keinen Kon-
takt mehr zur PKK gehabt habe, könne sie kein normales Leben mehr
führen in der Türkei. Weil sie einmal als PKK-Mitglied verurteilt worden
sei, stehe sie und ihre Familie bei der Terrorbekämpfungseinheit unter
Generalverdacht. Sie habe keine Arbeit finden können, da alle potenziel-
len Arbeitgeber die Angebote unter Polizeidruck zurückgezogen hätten.
Von der Polizei sei sie nach ihrer Entlassung regelmässig, ungefähr drei-
bis viermal monatlich, aufgesucht worden. Durch diese Vorgehensweise
habe diese sie (Beschwerdeführerin) unter Druck setzen und ihr zeigen
wollen, dass sie nicht mehr in ihrem Heimatdorf bleiben könne. Einmal sei
sie von den Polizisten mitgenommen und auf ein Feld ausserhalb der
Stadt gebracht worden, wo sie beschimpft und erniedrigt worden sei.
Zwei der fünf anwesenden Männer hätten sie sexuell belästigt und ihr sei
mit Vergewaltigung gedroht worden. Dieser Vorfall habe ungefähr zwei
Monate vor ihrer Ausreise stattgefunden und sei ausschlaggebend gewe-
sen für ihren Entscheid, das Land zu verlassen. Ausserdem sei sie unge-
fähr sieben oder acht Mal in die Zentrale für Terrorismusbekämpfung ge-
bracht worden. Dort sei sie jeweils in einem Folterraum (Nezarethane)
befragt worden. Dabei handle es sich um einen kleinen Raum, welcher
mit Kameras ausgestattet sei. Er befinde sich unter der Erde, so dass es
dunkel und kalt sei. Der Raum sei mit einem Eisengitter verschlossen und
man dürfe dort weder auf die Toilette noch Wasser trinken. Sie sei dort
jeweils mehrere Stunden festgehalten worden. Mindestens fünfmal sei sie
ferner mitgenommen und während 45 Minuten oder einer Stunde in der
Stadt herumgefahren worden. Einer der Polizisten sei bei jeder Mitnahme
dabei gewesen, sogar bereits in der Zeit, als sie noch an der Universität
gewesen sei. Damals sei sie zweimal in Gewahrsam genommen und ge-
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Seite 5
foltert worden, weshalb sie sich dazu entschieden habe, mit der PKK in
die Berge zu gehen.
Anlässlich der Anhörung wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche
Gehör zum Ergebnis der Botschaftsanfrage gewährt. Sie führte dabei
aus, es wundere sie nicht, dass sie nicht offiziell in der Türkei gesucht
werde und kein Datenblatt bestehe. Dies sei aber natürlich nur die offiziel-
le Haltung der türkischen Verwaltung. Schon in der letzten Anhörung ha-
be sie ausgesagt, dass ihre Mitnahmen nie protokolliert worden seien. Es
seien willkürliche und illegale Akte gewesen, welche natürlich nicht fest-
gehalten worden seien. Dies sei die Arbeitsweise der türkischen Polizei.
Seit ihrer Ausreise werde ihre Familie weiterhin belästigt und unter Druck
gesetzt, was sie psychisch stark belaste. Beispielsweise sei ihrer (…),
welche (…) studiert habe und (…) habe werden wollen, gesagt worden,
sie könne diesen Traum vergessen, da ihre (…) eine Terroristin sei.
H.
Mit Verfügung vom 21. August 2013 (eröffnet tags darauf) lehnte das BFM
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung sei zu-
dem zulässig, zumutbar und möglich.
I.
Am 23. September 2013 erhob die Beschwerdeführerin gegen diesen
Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte,
die Verfügung sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und ihr
sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und das BFM anzuweisen,
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Als Beweismittel reichte sie einen
Bericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer vom (…) zu den
Akten.
J.
Am 25. September 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den
Eingang der Beschwerde und teilte der Beschwerdeführerin mit, sie kön-
ne den Ausgang der Beschwerde in der Schweiz abwarten.
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Seite 6
K.
Auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts reichte der Rechtsver-
treter der Beschwerdeführerin eine Kostennote im Umfang von total
Fr. 2996.70 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerde wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Da es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, ist der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung ihrer negativen Verfügung führte die Vorinstanz an,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die
Intensität der Verfolgung nicht standhalten. Sie habe eine Strafe verbüsst
und sei nach ihrer Entlassung weiterhin von den Behörden kontrolliert
und schikaniert worden. Die geschilderten Vorfälle hätten die Beschwer-
deführerin belastet, ihr jedoch kein menschenwürdiges Leben in der Tür-
kei verunmöglicht. Die Belästigungen und Kontrollen könnten nicht als
Gefährdung des Leibes oder des Lebens angesehen werden. Gemäss
Botschaftsabklärung bestehe über die Beschwerdeführerin zudem kein
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Datenblatt. Es erscheine deshalb fraglich, ob sie dennoch landesweit in
einem Masse belästigt worden sei, dass für sie ein menschenwürdiges
Leben in der Türkei nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdeführerin habe
dem entgegnet, die Kontrollen und Schikanen seien nicht auf rechtsstaat-
licher Ebene geschehen, weshalb nicht erstaunlich sei, dass über sie kein
Datenblatt bestehe. Wenn die Polizei tatsächlich über ihre Befugnisse zur
Kontrolle der Bewährungsauflagen hinaus agiert habe, wäre es möglich
gewesen, dagegen vorzugehen. Es sei davon auszugehen, dass sie an-
stelle von F._______ einen alternativen Aufenthaltsort in der Türkei hätte
finden können. Bei der von ihr geltend gemachten Mitnahme auf ein Feld,
wo es zu sexuellen Belästigungen gekommen sei, handle es sich um ei-
nen einmaligen Vorfall, der in seiner Intensität nicht asylrelevant sei. Fer-
ner gebe die Beschwerdeführerin an, es sei immer derselbe Polizist ge-
wesen, der sie schikaniert habe. Diesbezüglich hätte es ihr offen gestan-
den, gegen diese Einzelperson vorzugehen. Die Beschwerdeführerin sei
somit in ihrem Heimatland nicht an Leib und Leben bedroht gewesen. Ih-
re Vorbringen würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht stand halten.
5.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem in ihrer Rechtsmitteleingabe entge-
gen, die Begründung der Vorinstanz verharmlose die Nachstellungen
durch die türkischen Behörden in unzulässiger Weise. Die Nachstellun-
gen hätten sich in ihrer Intensität gesteigert von Vorsprachen und Bedro-
hungen zu Hause über das Verschleppen in die Zentrale für Terrorismus-
bekämpfung in F._______ und schliesslich auf ein Feld, wo es zu den se-
xuellen Misshandlungen gekommen sei. Dies habe schliesslich zu einem
unerträglichen Druck geführt, dessen Intensität ohne weiteres als ausrei-
chend zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beurteilt werden müsse.
Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Be-
schwerdeführerin die Türkei verlassen habe, bevor die Vergewaltigungs-
drohungen in die Tat umgesetzt worden seien. Ein weiterer Verbleib, bis
die Nachstellungen schliesslich ein Ausmass erreicht hätten, das auch
der Vorinstanz als ausreichend intensiv zur Erfüllung der Flüchtlingsei-
genschaft erscheine, hätte der Beschwerdeführerin nicht zugemutet wer-
den können. Ausserdem übersehe das BFM, dass ihr keine innerstaatli-
che Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Sowohl in D._______ als
auch in G._______ sei sie in ähnlicher Weise behördlich schikaniert wor-
den wie in F._______. Die Meinung der Vorinstanz, wonach die Be-
schwerdeführerin dagegen in der Türkei hätte vorgehen können, verken-
ne die Situation, wie sie in der Türkei für Personen, die wegen PKK-
Mitgliedschaft verurteilt wurden, herrsche. Diesbezüglich sei auch auf das
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von der Beschwerdeführerin eingereichte Schreiben des Anwalts
H._______ zu verweisen. Auch das Ergebnis der Botschaftsanfrage, wo-
nach über die Beschwerdeführerin kein Datenblatt bestehe, vermöge
daran nichts zu ändern. Die Verurteilung zu einer langjährigen Freiheits-
strafe wegen PKK-Mitgliedschaft führe in der Regel zu einem entspre-
chenden Registereintrag. Im Weiteren rügt der Rechtsvertreter das Vor-
gehen des BFM bezüglich Erteilung des rechtlichen Gehörs zur Bot-
schaftsanfrage und -antwort. Aus den Akten sei ersichtlich, dass ein
Schreiben, mit welchem der Beschwerdeführerin schriftlich Gelegenheit
geboten worden sei zur Stellungnahme, trotz bestehendem Vertretungs-
verhältnis an diese direkt adressiert worden sei. Im Aktenverzeichnis sei
erwähnt, die Beschwerdeführerin habe diesen Brief auf der Post nicht ab-
geholt, was nicht einem korrekten Vorgehen entspreche. Ausserdem kön-
ne sich die Beschwerdeführerin nicht daran erinnern, jemals ein Ein-
schreiben nicht auf der Post abgeholt zu haben. Wie es sich mit dem Zu-
stellungsversuch verhalte, könne nicht überprüft werden, da dem Vertre-
ter die entsprechenden Akten nicht zugestellt worden seien. Es erscheine
zumindest als zweifelhaft, ob dem Anspruch auf rechtliches Gehör durch
eine Konfrontation mit der Botschaftsantwort anlässlich der ergänzenden
Befragung ausreichend nachgekommen worden sei.
Dem Gesundheitsbericht des Ambulatoriums für Folter- und Kriegsopfer
vom (…) ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem
13. Dezember 2011 in intensiver (…) Behandlung sowie in (…) und (…)
befinde. Bisher hätten 50 (…) Gespräche stattgefunden, wobei die (…) in
der Regel wöchentlich stattfinde. Ausserdem habe die Beschwerdeführe-
rin von Mai bis September 2013 in (…) teilgenommen. Aufgrund von (…)
sei sie von (…) bis (…) in (…) Behandlung gewesen. Bei ihr seien [Diag-
nosen] diagnostiziert worden. Die Behandlung einer traumatisierten Pati-
entin sei nicht aussichtsreich, wenn diese in einer unsicheren Umgebung,
also dort wo Gewalt und unerträglicher psychischer Druck erlebt wurden
und mit Wiederholungen durch die Täterschaft zu rechnen ist, stattfinde.
Dies könne selbst bei Zugang zu (…) Behandlungsangeboten im Her-
kunftsland mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und zu einer Retraumatisierung führen.
6.
Auf Ausführungen zur Rüge, der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das BFM die Botschaftsan-
frage und -antwort ihr persönlich anstatt ihrem Rechtsvertreter zugestellt
habe (wobei sie dieses Schreiben nie erhalten habe) und ihr erst anläss-
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lich der zweiten Anhörung Gelegenheit geboten wurde zur Stellungnah-
me, kann an dieser Stelle verzichtet werden, da ihr aufgrund der nachfol-
genden Gutheissung der vorliegenden Beschwerde keine Nachteile ent-
stehen oder entstanden sind.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Abwägung sämtlicher
Aussagen und unter Berücksichtigung der Akten sowie der in der Türkei
herrschenden Situation, wie sie dem Gericht bekannt ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-6684/2011 E. 5.2.2 ff., zur Publikation vor-
gesehen [BVGE 2013 25]), zum Schluss, dass das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin zu Unrecht abgewiesen und die Flüchtlingsei-
genschaft verneint hat.
7.2 Vorab ist festzustellen, dass die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der
Beschwerdeführerin weder von der Vorinstanz noch vom Bundesverwal-
tungsgericht bezweifelt wird. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin
sind substanziiert, in sich schlüssig, plausibel und widerspruchsfrei. In ih-
ren Erzählungen zu den Festnahmen und Belästigungen durch die Polizei
finden sich verschiedenen Glaubhaftigkeitsmerkmale, beispielsweise die
Beschreibung von Details der Haftzellen oder die Umschreibung der zeit-
lichen Angaben. Zudem sind die eingereichten Beweismittel echt und die
Haftvorbringen wurden von der Botschaft bestätigt. Es ist somit vollum-
fänglich von dem Sachverhalt, wie ihn die Beschwerdeführerin geltend
gemacht hat, auszugehen.
7.3 Die Beschwerdeführerin ist ehemaliges PKK-Mitglied und zieht als
solches nach wie vor die Aufmerksamkeit der türkischen Behörden auf
sich. Nachdem sie ihre Haftstrafe ordnungsgemäss abgesessen hatte, ist
sie regelmässig festgenommen, verhört, bedroht und erniedrigt worden.
Gemäss ihren Aussagen wird ihr nicht geglaubt, dass sie keinen Kontakt
mehr zur PKK hat. Die türkischen Behörden haben es der Beschwerde-
führerin mit den regelmässigen Mitnahmen, Belästigungen und indem sie
sie daran gehindert haben, eine Arbeit aufzunehmen, verunmöglicht, ein
normales Leben zu führen. Gemäss ihren Angaben hat sie jederzeit damit
rechnen müssen, erneut inhaftiert zu werden. Dies und insbesondere der
Vorfall, als sie auf ein Feld gebracht und sexuell belästigt worden sei, ha-
ben bei ihr (…) verursacht, welche mit zwei Berichten des Ambulatoriums
für Folter- und Kriegsopfer SRK belegt werden. Auch die Familie der Be-
schwerdeführerin ist systematisch eingeschüchtert worden. Seit der Aus-
reise der Beschwerdeführerin hat die Polizei ihr Vorgehen offenbar fortge-
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Seite 11
führt. Die Würdigung der Vorinstanz, da es sich bei den Belästigungen
durch die Polizei nicht um offizielle Handlungen gehandelt habe, hätte
sich die Beschwerdeführerin bei den türkischen Behörden darüber be-
schweren können, erscheint aufgrund der bestehenden Aktenlage als
realitätsfremd. Selbst wenn die besagten Handlungen von der Polizei
nicht registriert worden sind, ist nicht davon auszugehen, dass es sich
dabei um ein Fehlverhalten einzelner Polizisten handelt. Vielmehr ist dies
als bewusstes Verhalten der Behörden, welches der Einschüchterung der
Beschwerdeführerin und ihrer Familie dienen soll, zu beurteilen. Die Be-
schwerdeführerin ist relativ intensiv belästigt und schikaniert worden, wo-
bei die Intensität gemäss ihren Angaben mit der Zeit offensichtlich noch
zugenommen hat. Bei einer Rückkehr würde ihr eine Fortsetzung der Be-
lästigungen und wohl eine weitere Intensivierung drohen. Das Vorgehen
der türkischen Behörden gegen die Beschwerdeführerin – insbesondere
das ihr für die Zukunft angedrohte – erreicht somit die nötige Intensität
zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft. Die Argumentation des BFM,
wonach nicht erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin landesweit ge-
sucht werde und ihr eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfü-
gung stehe, ist als unzutreffend zurückzuweisen, zumal die Beschwerde-
führerin glaubhaft geltend macht, sowohl in D._______ als auch in
G._______ in ähnlicher Weise behelligt worden zu sein wie in F._______.
Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Einstellung verfolgt
wird und Nachteilen ausgesetzt ist, welche ihr ein menschenwürdiges Le-
ben in der Türkei verunmöglichen. Demnach erfüllt sie die Flüchtlingsei-
genschaft. Nachdem sich aus den Akten auch keine Hinweise auf ein
mögliches Verhalten der Beschwerdeführerin ergeben, welches zu einer
Asylunwürdigkeit führen könnte, ist das Asylgesuch gutzuheissen und ihr
in der Schweiz unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu ge-
währen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Ihr
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Seite 12
Rechtsvertreter reichte am 11. Oktober 2013 eine Kostennote mit dem
Gesamtrechnungsbetrag von Fr. 2996.70 ein, welche als leicht überhöht
erscheint. Die durch die Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung
ist somit auf gesamthaft Fr. 2500.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzuset-
zen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5331/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin unter Anerkennung
der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: