Abtei lung V
E-533/2007
{T 0/2}
Urteil vom 8. Mai 2007
Mitwirkung: Richterin Kojic, Richter Wespi, Weber
Gerichtsschreiberin Fankhauser
A._______, Serbien, wohnhaft B._______,
vertreten durch Herrn Fürsprecher Werner Spirig, C._______
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 20. Dezember 2006 in Sachen Asyl und Wegweisung / N D._______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Wohnort E._______ im
Kosovo am 12. November 2006 verliess und am 15. November 2006 unter Umgehung
der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Chiasso
vom 29. November 2006 sowie der Direktanhörung vom 11. Dezember 2006 zur Be-
gründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis vor fünf Mo-
naten während zweieinhalb Jahren mit einer Landsfrau verheiratet in der Schweiz gelebt
und sei im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung B gewesen,
dass er nach der Trennung die Aufenthaltsbewilligung verloren habe und daher im Juni
2006 nach F._______ zurückgekehrt sei, wo er im Hause seiner Eltern gewohnt habe,
dass er bereits einige Monate zuvor in der Schweiz telefonische Morddrohungen von
Unbekannten erhalten habe,
dass man ihm mitgeteilt habe, er werde umgebracht, sobald er in den Kosovo zurück-
kehre,
dass am 10. September 2006 eine ihm unbekannte Person auf ihn drei bis fünf Schüsse
abgefeuert habe, als er gegen 21 Uhr mit dem Auto unterwegs zwischen G._______ und
F_______ gewesen sei,
dass die Kugeln das Auto getroffen hätten, er sich jedoch rechtzeitig in Deckung ge-
bracht habe und daher unverletzt geblieben sei,
dass jemand, in der Nähe wohnhaft, die Polizei alarmiert habe, worauf diese bereits
nach einer halben Stunde erschienen sei,
dass die Polizei zwei der vier oder fünf Geschosse, die verschiedene Teile des Autos
getroffen hätten, zur Untersuchung mitgenommen habe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge drei oder viermal auf dem Polizeiposten nach
den Ergebnissen der Untersuchung gefragt habe,
dass nach einem Monat eine Befragung beim Staatsanwalt stattgefunden habe und die-
ser den Beschwerdeführer über die laufende Untersuchung informiert habe,
dass der Beschwerdeführer Angst um sein Leben gehabt habe und daher ausgereist sei,
dass der Beschwerdeführer die Vorbringen mit zwei Zeitungsberichten und einer Be-
schlagnahmungsurkunde der Polizei belegte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 20. Dezem-
ber 2006 - gleichentags mündlich eröffnet - ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Januar 2007 (Eingabe und Poststem-
pel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerde-
führer sei das Asyl zu gewähren, eventuell sei ihm die vorläufige Aufnahme zu erteilen,
dass der mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2007 verlangte Kostenvorschuss am 5.
3Februar 2007 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17.
Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53
Abs. 2 VGG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren
entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offen-
sichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann
und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei
als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat
oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehö-
rigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschau-
ungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wer-
den muss (Art. 7 AsylG),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vorab die eingereichten Beweismit-
tel als für den Beweis der Vorbringen nicht tauglich bezeichnete, zumal der Name des
Beschwerdeführers in den Zeitungsberichten nicht erwähnt werde und aus der Be-
schlagnahmungsurkunde der Polizei nicht hervorgehe, weshalb der vom Beschwerde-
führer erwähnte Personenwagen beschlagnahmt worden sei,
dass der Beschwerdeführer den Vorfall zwar in groben Zügen habe schildern können,
bei Einzelheiten jedoch auffallend unpräzise geblieben sei,
dass er nicht habe sagen können, wieviele Schüsse abgefeuert worden seien und wo
sich der Vorfall genau ereignet habe,
4dass er bezüglich der Erstellung des zweiten Polizeirapports widersprüchliche Angaben
gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer zudem nicht den geringsten Verdacht betreffend die Täter-
schaft habe formulieren können und seine Familie sich nichts habe zu Schulden kom-
men lassen, so dass das Motiv nicht bekannt sei,
dass somit die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft sei und zudem die vorge-
legten Beweismittel darauf schliessen liessen, dass die Polizei- und Justizorgane im Ko-
sovo wirksam ermitteln würden und ein wirksamerer Schutz auch in der Schweiz nicht
gewährt werden könne,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Sachverhalt darlegt, auf
zwei Fotos des beschossenen Autos hinweist und erklärt, die Vorbringen seien entge-
gen der Auffassung der Vorinstanz glaubhaft,
dass er zudem geltend macht, der Besitzer des angeschossenen VW Golf sei zum Zeit-
punkt des Übergriffs im Haus des Beschwerdeführers gewesen und habe noch am
Abend des Vorfalls davon erfahren,
dass weiter geltend gemacht wird, es liege in der Natur der Sache, dass der Beschwer-
deführer die Anzahl der schnell hintereinander abgegebenen Schüsse nicht habe zählen
können, zumal er sich in Todesgefahr befunden habe,
dass die angegebene Distanz zwischen dem Ort des Anschlages und dem Haus des Be-
schwerdeführers mit 300 Metern bis zwei Kilometern angegeben worden sei, liege
daran, dass Autofahrer Distanzen nicht gut einschätzen könnten,
dass auch betreffend die Befragungen bei der Polizei kein Widerspruch auszumachen
sei, zumal der Beschwerdeführer in der Erstbefragung in Chiasso angegeben habe, er
habe eine Anzeige gemacht und sei einmal zurückgekehrt, um sich nach dem Stand der
Dinge zu erkundigen, und anlässlich der zweiten Anhörung ausgeführt habe, er sei eine
Woche nach dem Anschlag zur Polizei zurückgekehrt und ein zweites Mal einvernom-
men worden und habe sich etwa nach einem Monat bei der Polizei nach dem Stand der
Dinge erkundigt,
dass weiter geltend gemacht wird, es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer in
Lebensgefahr geschwebt habe, weil eine Kugel in den Vordersitz eingeschlagen sei, zu-
dem könne dem Beschwerdeführer kein Vorwurf gemacht werden, wenn er keinen Ver-
dacht betreffend die Täterschaft habe darlegen können,
dass er aus Vorsicht keine Beschuldigung abgegeben habe, er jedoch davon ausgehe,
die Drohungen seien aus dem Umfeld seiner Ehefrau erfolgt, da diese ihm Tätlichkeiten
vorgeworfen habe, von welchen er jedoch I_______ freigesprochen worden sei,
dass der Beschwerdeführer später von seiner Ehefrau ein SMS mit einer Entschuldigung
erhalten habe, ihr Vater ihm jedoch verboten habe, das Haus zu betreten, und ihm ge-
droht habe, er müsse in den Kosovo zurückkehren,
dass demnach von einem Akt der versuchten Blutrache auszugehen sei, weshalb dem
Beschwerdeführer die Rückkehr in den Kosovo nicht zuzumuten sei,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die im Wesentlichen zu bestäti-
genden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 20. Dezember
2006 verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
5dass neben den von der Vorinstanz aufgelisteten Ungereimtheiten weitere Unstimmig-
keiten in den Vorbringen des Beschwerdeführers aufzuzeigen sind, sagte er doch an-
lässlich der ersten Befragung aus, nachdem die Schüsse gefallen seien, habe er sein
Auto angehalten und sei zu Fuss nach Hause gerannt, wohin später auch die Polizei
gekommen sei (vgl. A1/9, S. 5),
dass er im Gegensatz dazu bei der zweiten Befragung angab, die Polizei sei zum Tatort
gekommen, habe ihn befragt und dann nach Hause begleitet (vgl. A6/9, Antwort:12) und
er sei eine Woche später nochmals befragt worden,
dass der Beschwerdeführer im Laufe der zweiten Befragung eine weitere Version des
Vorfalls vorbrachte, wonach er nach dem Attentat nach Hause gegangen sei und ihn die
Polizei von dort auf den Posten geholt habe (vgl. A6/9, Antwort: 80),
dass somit die Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Vorbingen nachhaltig erschüttert ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen, zumal sie mit
den Aussagen anlässlich der Anhörungen in wesentlichen Punkten nicht vereinbar sind,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen nicht geltend machte, dass der
Besitzer des Fahrzeuges mit ihm im Kosovo war, sondern erklärte, dieser habe die Ab-
sicht gehabt, in den Kosovo in die Ferien zu kommen und bei dieser Gelegenheit das für
die Rückkehr des Beschwerdeführers ausgeliehene Fahrzeug wieder zurückzunehmen
(vgl. A6/9, S. 7),
dass die Angaben betreffend die Anzahl der Kontakte mit der Polizei insgesamt unge-
reimt sind und die Widersprüche mit den Erklärungen in der Beschwerde nicht ausge-
räumt werden können,
dass die nachgeschobenen Erklärungen zur möglichen Täterschaft ebenfalls nicht ge-
eignet sind, die Zweifel an den Vorbringen zu entkräften, zumal insbesondere nicht
nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer unter den in der Beschwerde ge-
schilderten Umständen in die Schweiz zurückkehrte, wenn die Gefahr ihm angeblich von
Seiten der in der Schweiz lebenden Eltern beziehungsweise dem Umfeld der Ehefrau
drohen soll,
dass selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit der Vorbringen und inbesondere bei Glaub-
haftigkeit der geltend gemachten familiären Streitigkeiten, welche die Ursache der Pro-
bleme des Beschwerdeführers sein sollen, den Vorbringen keine asylrechtliche Rele-
vanz zukommen kann, zumal die kosovo-albanischen Behörden und die im Kosovo wir-
kenden Schutzkräfte der KFOR und der UNMIK willens sind, den Beschwerdeführer zu
beschützen,
dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers die Polizei unverzüglich Ermitt-
lungen eingeleitet, ein Protokoll erstellt und das Verfahren dem Staatsanwalt zur wei-
teren Untersuchung übermittelt hat,
dass somit keine Hinweise dafür bestehen, die Polizei hätte den Vorfall nicht seriös un-
tersucht oder ihre Schutzpflicht nicht wahrgenommen,
dass aufgrund der nachgeschobenen Vorbringen in der Beschwerde überdies nicht da-
von auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz mit einem besseren
Schutz rechnen kann, zumal auch die schweizerischen Sicherheitskräfte nicht in der
Lage wären, ihn gegen allfällige Übergriffe seitens der Familie seiner Ehefrau lückenlos
6zu schützen,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
dass bei dieser Sachlage die Einvernahme des angebotenen Zeugen nicht vorzuneh-
men ist,
dass die Vorinstanz sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz
zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer angesichts der offensichtlich getrennten
Ehe weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. die diesbezüglich weiterhin
geltende Praxis der ARK gemäss Entscheidungen und Mitteilungen in EMARK 2001 Nr.
21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegen-
stehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das
Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) über die
vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landes-
rechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die
dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3
ANAG),
dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund de-
ren allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der
Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation,
dass weder die allgemeine Menschenrechtssituation und die allgemeine politisch-wirt-
schaftliche Lage im Kosovo noch in der Person des – soweit aktenkundig – nun allein-
stehenden, gesunden und über ein ausreichendes Sozialnetz verfügenden Beschwerde-
führers (Eltern, ein Bruder, und eine Schwester leben im Heimatdorf) liegende Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzug sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unter
diesen Umständen als zumutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat
schliesslich auch möglich ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da keine praktischen Hindernisse
erkennbar sind, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten, zumal der Beschwerdefüh-
rer im Besitze einer Identitätskarte ist und es ihm obliegt, sich bei der heimatlichen Ver-
tretung allenfalls benötigte Reisepapiere zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom
Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die an-
7gefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrich-
tig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die
Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese mit dem am 5. Februar 2007 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Betragshöhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter (2 Expl.; eingeschrieben). Über die Herausgabe der im
vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel entscheidet das Bun-
desamt auf Anfrage
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten
(Ref.-Nr. N D._______)
- J_______
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
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